Beschluss
9 A 77/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1009.9A77.09.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 355,32 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 355,32 Euro festgesetzt. Gründe: Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. I. Dies gilt zunächst bezogen auf den Hauptantrag. 1. Es bestehen insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger legt nichts Durchgreifendes dafür dar, dass § 6 der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 13. Dezember 1991 in der Fassung der Änderungssatzung vom 13. Dezember 2007 (SRS) unbestimmt wäre. Der Regelungsgehalt der Satzungsnorm lässt sich im Wege der Auslegung mit (noch) hinreichender Bestimmtheit entnehmen. Dies betrifft zunächst die Annahme des Klägers, § 6 Abs. 1 Satz 2 SRS führe dazu, dass die an den Wendeplatz einer Straße angrenzenden Grundstücke nicht durch diese Straße erschlossen wären. Diese Aussage trifft § 6 Abs. 1 Satz 2 SRS jedoch nicht. Regelungsgehalt ist allein, dass die Wendeplätze für die Ermittlung der Frontlänge oder der sonst maßgeblichen Grundstücksseiten als Grundlage für die Berechnung der Gebühr außer Betracht bleiben. Des Weiteren ist für die Veranlagung des Grundstücks des Klägers, wovon auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist, die nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SRS geltende Maßstabsregelung einschlägig. Für Grundstücke, die wie das klägerische ausschließlich im Bereich des Wendeplatzes an die Straße angrenzen oder ausschließlich in diesem Bereich eine der Straße zugewandte Seite haben, ist die Grundstücksseite zugrunde zu legen, die einer in gerader Linie gedachten Verlängerung dieser Straße nächstliegend zugewandt wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 9 A 1629/08 –, sowie bereits zur Vorläuferregelung des § 6 Abs. 3 SRS OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1989 – 9 A 255/87 –. 6 Abs. 1 Satz 2 SRS führt hiernach in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 1 SRS gleichsam zu einer doppelten Fiktion: Zunächst wird das Grundstück entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten als nicht an die Straße angrenzend angesehen. Sodann wird die Straße als in gerader Verlängerung durch den Wendeplatz führend gedacht. 2. Die Berufung ist nicht aufgrund besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil entscheidungserhebliche Fragen solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sich diese nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren klären und entscheiden lassen. Der Kläger hat die Erfüllung dieser Voraussetzungen schon nicht dargelegt. Ungeachtet dessen ergibt sich aus den Ausführungen unter I. 1., dass sich im Rahmen der vorliegenden Rechtssache keine solche Fragen stellen, da sie sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens unschwer unter Anwendung der einschlägigen Satzungsbestimmungen beantworten lassen. II. Auch in Bezug auf den Hilfsantrag liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sind insoweit nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Voraussetzungen für einen Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit deswegen nicht vorlägen, weil eine atypische Lage des Grundstücks im Verhältnis zur gereinigten Straße auch mit Blick auf die Länge der veranlagten Grundstücksseite von 47 m nicht erkennbar sei. Es handele sich vielmehr um die klassische Hinterliegersituation, die bei der Lage an einem Wendehammer gegeben sei. Ein offensichtliches Missverhältnis der Höhe der Straßenreinigungsgebühr zur (fiktiven) Inanspruchnahme der Straßenreinigung sei nicht erkennbar. Diese Argumentation kann der Kläger nicht mit Erfolg allein dadurch in Frage stellen, dass er die Frontmeter der an die X. Straße angrenzenden Grundstücke aufzeigt. Für ein offensichtliches Missverhältnis ist damit nichts dargelegt. 2. Die Berufung ist nicht aufgrund besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Der Kläger hat die Erfüllung dieser Voraussetzungen auch in Bezug auf den Hilfsantrag nicht dargelegt. 3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Für die als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob beim Missverhältnis auf die Gesamtstadt oder auf die Erschließungsstraße abgestellt werden muss, fehlt es schon an der substanziierten Darlegung der genannten Voraussetzungen. Im Übrigen liegt sie dem angefochtenen Urteil nicht entscheidungstragend zugrunde. Das Verwaltungsgericht hat allein auf das – im Ergebnis verneinte – offensichtliche Missverhältnis zwischen der Höhe der Straßenreinigungsgebühr zur (fiktiven) Inanspruchnahme der Straßenreinigung abgestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).