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Beschluss

A 7 K 556/17

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung ist anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen (§ 36 Abs. 4 AsylG). • Bei Abschiebungsandrohungen in EU-Staaten ist zu prüfen, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen systemischer Mängel im Empfangsstaat vorliegt. • Systemische Mängel begründen ein Abschiebungsverbot nur, wenn sie verallgemeinerungsfähig sind und sich konkret auf den Betroffenen auswirken können. • Bei begründeten Zweifeln an menschenrechtskonformer Aufnahme in Griechenland sind Abschiebungen bzw. deren Androhungen auszusetzen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Abschiebungsandrohung nach Griechenland wegen ernstlicher Art.‑3‑Zweifel • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung ist anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen (§ 36 Abs. 4 AsylG). • Bei Abschiebungsandrohungen in EU-Staaten ist zu prüfen, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen systemischer Mängel im Empfangsstaat vorliegt. • Systemische Mängel begründen ein Abschiebungsverbot nur, wenn sie verallgemeinerungsfähig sind und sich konkret auf den Betroffenen auswirken können. • Bei begründeten Zweifeln an menschenrechtskonformer Aufnahme in Griechenland sind Abschiebungen bzw. deren Androhungen auszusetzen. Der syrische Antragsteller wendet sich gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF vom 10.01.2017 mit einer einwöchigen Ausreisefrist und begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Der Eilantrag wurde fristgerecht nach § 36 Abs. 3 AsylG gestellt. Die Abschiebungsandrohung beruht auf der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig. Das Bundesamt verweist auf frühere Aufenthalte des Antragstellers in Griechenland, insbesondere auf dort verrichtete Gelegenheitsarbeit. Der Antragsteller trägt vor, dass bei Rückkehr nach Griechenland ihm unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen könne. Das Gericht prüft insbesondere, ob wegen der Lage in Griechenland ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK greift. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist fristgerecht und statthaft (§ 36 Abs. 3 AsylG). • Rechtliche Maßstäbe: Die Aussetzung einer Abschiebung setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung voraus (§ 36 Abs. 4 AsylG). Bei Abschiebungsandrohungen in EU‑Staaten ist zu prüfen, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt; hierfür gelten die Anforderungen des § 34 AsylG und die Rechtsprechung des EuGH und EGMR. • Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe nahelegen, dass die Abschiebungsandrohung einer gerichtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält; dies ist erfüllt, wenn systemische Mängel im Zielstaat verallgemeinerungsfähig sind und sich konkret auf den Betroffenen auswirken können. • Anwendung auf den Fall: Nach den Lageberichten des BAMF (Länderinformation Griechenland, Okt. 2016) bestehen erhebliche Einschränkungen beim Zugang zu Wohnraum, Erwerb, Sozialleistungen und gezielter Integrationshilfe; anerkannte Schutzberechtigte bleiben oft obdachlos, arbeitslos und sozial ausgegrenzt. Diese Umstände sind verallgemeinerungsfähig und können sich konkret auf den Antragsteller auswirken. • Entkräftung von Gegenargumenten: Das Vorbringen des BAMF, der Antragsteller habe zuvor in Griechenland als Tagelöhner gearbeitet, genügt nicht, um die systemischen Mängel und die daraus folgenden Gefährdungen auszuschließen. • Ergebnis der Interessenabwägung: Das Gewicht der gebotenen menschenrechtskonformen Behandlung und die damit verbundenen Mindeststandards nach der Qualifikationsrichtlinie sprechen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Griechenland wird angeordnet, weil ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen. Es liegen verallgemeinerungsfähige Hinweise auf systemische Mängel in Griechenland vor, die bei einer Rückkehr zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK führen können, insbesondere wegen eingeschränktem Zugang zu Wohnraum, Arbeit und Sozialleistungen. Die behauptete frühere Erwerbstätigkeit des Antragstellers widerlegt diese Zweifel nicht, da unklar ist, ob er bei Rückkehr eine Beschäftigung finden und menschenrechtskonforme Mindestbedingungen vorfinden würde. Aufgrund dessen ist die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung auszusetzen; die Antragsgegnerin hat die Verfahrenskosten zu tragen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt.