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Beschluss

6 Nc 76/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:1214.6NC76.16.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.             Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Psychologie (Bachelor) bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –). Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Wintersemester 2016/2017 festgesetzte Höchstzahl von 105 Studienplätzen für das erste Fachsemester des Bachelorstudiums Psychologie an der Universität zu Köln, vgl. Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2016/2017 vom 20.06.2016 (GV. NRW. 2016 S. 490), geändert durch Verordnung vom 18.11.2016 (GV. NRW. 2016 S. 1010), die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2016/2017 ist die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens - Kapazitätsverordnung NRW 2010 - (KapVO NRW 2010) vom 10.01.2011 (GV. NRW. 2011 S. 84). Nach § 3 KapVO NRW 2010 ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5), dividiert durch den gewichteten Curricularanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7). 1. Lehrangebot: Das Lehrangebot errechnet sich nach § 5 KapVO NRW 2010 anhand des dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputats (Regellehrverpflichtung in SWS, in der Berechnung verdoppelt zur Herstellung des Jahresbezuges) und eventuellen im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung zzgl. Lehrauftragsstunden nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung geht zum Berechnungsstichtag (15.09.2016) davon aus, dass der Lehreinheit Psychologie im Studienjahr 2016/2017 nunmehr 46,44 Personalstellen mit einem Lehrangebot von insgesamt 304,76 DS (unbereinigt) zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt: Stellenart Deputat Stellen davon HP davon HPMA Deputatstunden W 3 Universitätsprofessor 9 6 1,0 54,00 W 2 Universitätsprofessor 9 6 54,00 W 1 Juniorprofessor 4 1 4,00 A 15-13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 2 10,00 A 13 Akad. Rat auf Zeit 4 4 16,00 TV-L Wiss. Angestellter befristet 4 19,69 7,89 78,76 TV-L Wiss. Angestellter unbefristet 8 2,25 18,00 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer 12 4,50 2,00 2,00 54,00 Lektor 16 1,00 16,00 Summe 304,76 Zusätzliches Lehrangebot 4,50 Insgesamt 46,44 10,89 2,00 309,26 Die Überprüfung und Auswertung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen führt nicht zur Ausweisung weiterer Studienplätze. Soweit in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin über das unbereinigte Lehrangebot von 304,76 DS hinaus ein zusätzliches Lehrdeputat von 4,50 DS ausgewiesen ist, liegt dem Folgendes zugrunde: Den Lehrkräften für besondere Aufgaben kommt ein individuell höheres Lehrdeputat in Höhe von 13 DS zu. Dies entspricht bei insgesamt 4,50 Stellen in dieser Gruppe einem zusätzlich einzustellenden Lehrangebot von 4,50 DS. Im Verhältnis zum Vorjahr sind Stellenveränderungen vorgenommen worden. Diese sind kapazitätsfreundlich. Insgesamt stehen 4,14 Stellen mehr zu Verfügung; das Lehrangebot in der Lehreinheit hat sich um 12,94 DS erhöht. Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Dementsprechend ist im Kapazitätsrechtstreit nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des WissZeitVG eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.02.2016 – 13 C 21/15 – u.a. und vom 12.06.2012– 13 B 376/12 – m.w.N.. Aus diesem Grunde besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, in welche Vergütungsgruppe die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeitsrechtlich eingruppiert und wie alt diese sind. Ausschlaggebend ist das Lehrdeputat nach der LehrverpflichtungsVO. Vom nach dem Stellenprinzip maßgeblichen Regellehrdeputat kann nach der Rechtsprechung des OVG NRW nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat und dadurch der Stelle faktisch einen anderen dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2016 – 13 C 21/15 – m.w.N.. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier nicht erkennbar, dass hier eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt ist, die eine im Verhältnis zur innegehabten Stelle individuell höhere Lehrverpflichtung hat. Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung ist von der Kammer und vom OVG NRW in der Vergangenheit sowohl in der Fassung der LehrverpflichtungsVO vom 24.06.2009 (GV. NRW. 2009 S. 409) wie auch der Vorgängerregelung vom 30.08.1999 UGV. NRW. 1999 S. 518), i.d.F. der Änderungen durch VO vom 21.02.2004 (GV. NRW. 2004 S. 120) und vom 29.05.2007 (GV . NRW. 2007 S. 198) stets gebilligt worden. Vgl. Beschlüsse der Kammer u. a. vom 29.12.2004 – 6 Nc 682/04 – u. a., 01.07.2005 – 6 Nc 71/05 – u. a., 05.07.2008 – 6 Nc 82/08 – u. a. und 15.12.2010 – 6 Nc 246/10 – u.a.; Beschlüsse des OVG NRW vom 08.03.2005 – 13 C 126/05 –, 09.03.2005 – 13 C 127/05 –, 11.03.2005– 13 C 155/05 – und 07.05.2009 – 13 C 11/09 –. Von dem in Ansatz zu bringenden Lehrdeputat von 309,26 DS hat die Antragsgegnerin und ihr folgend auch das Ministerium in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Reduzierung um 81,21 DS aufgrund der Bildung der virtuellen Lehreinheit „Bildungswissenschaften“ vorgenommen. Mit der Bildung dieser virtuellen Lehreinheit soll den erhöhten Anforderungen Rechnung getragen werden, die sich in Bezug auf das Fach Bildungswissenschaften in der Lehrerausbildung stellen, vgl. zu dieser Problematik ausführlich VG Münster, Beschluss vom 21.12.2011 – 9 Nc 209/11 – juris sowie Beschluss vom 05.11.2014– 9 L 632/14 –. So sind im Rahmen der Lehrerausbildung für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen nach dem Lehrerausbildungsgesetz 2009 sowie der Lehramtszugangsverordnung im Fach Bildungswissenschaften 81 (von insgesamt 300) Leistungspunkten zu erwerben. Beim Lehramt an Grundschulen sind es immerhin noch 64, beim Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie an Berufskollegs noch 41 Leistungspunkte. Die Reduzierung der zur Verfügung stehenden Deputatstunden für eine virtuelle Lehreinheit ist von der Kammer und vom OVG NRW in der Vergangenheit stets gebilligt worden, vgl. z.B. Beschlüsse der Kammer vom 18.02.2015 – 6 Nc 89/14, 13.01.2014 – 6 L 1323/13 –, 27.02.2013 – 6 Nc 210/12 –, 29.02.2012 – 6 L 1419/11 – sowie Urteil vom 08.08.2013 – 6 K 5477/12 –; OVG NRW Beschlüsse vom 13.03.2012 – 13 B 26/12 – und –13 B 55/12 – sowie Beschluss vom 05.11.2013 – 13 C 48/13 –. An dieser Einschätzung hält die Kammer fest. Namentlich folgt sie nicht der Auffassung, wonach jedenfalls inzwischen das Fehlen einer normativen Regelung nicht mehr hingenommen werden könne, da der Gesetzgeber nach Novellierung des Lehrerausbildungsgesetzes genügend Zeit gehabt habe, den Kapazitätsabzug bei der Psychologie zu regeln. Das erkennende Gericht hält die Bildung einer virtuellen Lehreinheit mit dem damit verbundenen Deputatabzug nach wie vor für gerechtfertigt. Insbesondere ist die damit verbundene Reduzierung des Studienplatzangebotes in einzelnen Fächern – hier der Psychologie – nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die sachlichen Gründe für die Verringerung erweisen sich nach wie vor als tragfähig: Bei der Umsetzung dieser gesetzgeberischen Entscheidung zur Novellierung der Lehrerausbildung durch die Antragsgegnerin kommt dieser ein Organisationsermessen zu. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihr Organisationsermessen sachwidrig ausgeübt hätte: Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar erläutert, dass sich der Abzug der für die Lehrerausbildung notwendigen Deputatstunden in Höhe von 81,21 DS daran orientiert hat, in welchem Umfang die einzelnen Institute der Psychologie bei der Lehrerausbildung mitwirken. So sind das Institut für Entwicklungspsychologie sowie die Institute für Pädagogische Psychologie I und II mit jeweils 60 % an der Lehrerausbildung beteiligt; für die übrigen Institute der Psychologie beträgt der Anteil an der Lehrerausbildung 20 %. Das Lehrangebot beläuft sich somit auf 228,05 DS (309,26 – 81,21 DS). Diesem Lehrangebot hinzuzurechnende Lehraufträge liegen nach den Angaben der Antragsgegnerin in Höhe von 44 DS (SS 2015 20 DS + WS 2015/2016 24 DS) für das gesamte Studienjahr und 22 DS bezogen auf das WS 2016/17 vor. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unrichtig sind oder sein könnten, sind nicht ersichtlich. Danach beträgt das (unbereinigte) Lehrangebot in der Lehreinheit Psychologie zum Berechnungsstichtag 15.09.2016 228,05 DS + 22 DS = 250,05 DS. Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW um die Dienstleistungen zu bereinigen, welche die Lehreinheit Psychologie für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium gehen dabei von folgenden Werten aus: Studiengang Lehreinheit CAq Aq 2 CAq x Aq 2 Erziehungswissenschaft, BA Pädagogik 0,37 61,5 22,76 Interkulturelle Kommunikation und Bildung, MA Pädagogik 0,09 16,50 1,49 Intermedia, MA 2 HF Pädagogik 0,10 15,00 1,50 Intermedia - Medienbildung, Medienkultur, Mediengestaltung, BA Pädagogik 0,12 50,00 6,00 Summe 31,75 Diese Werte sind von der Antragsgegnerin plausibel wie folgt erläutert worden: a) Der Curricularnormwert von 0,37 für den Studiengang Erziehungswissenschaften ergibt sich aus dem nach Maßgabe der KapVO NRW gebildeten CNW von 1,6 (80 % des für den Diplomstudiengang geltenden Wertes von 2,0). Das Fach Psychologie ist zu 23 % an der Ausbildung in diesem Studiengang beteiligt, so dass sich der Curricularanteil auf 0,37 (23 % von 1,6) beläuft. Der Studiengang nimmt nur im Wintersemester Studienanfänger auf. Die Studienanfängerzahl beträgt nach der Höchstzahlenverordnung vom 20.06.2016 (GV. NRW. 2016 S. 490) i.d.F. der ÄnderungsVO vom 18.11.2016 (GV. NRW. 2016 S. 1010) 145 Studienplätze. Ausgehend von einem Schwundfaktor in Höhe von 0,85 beträgt die schwundbereinigte Zulassungszahl 123, so dass sich als hälftiger Wert 61,5 ergibt. b) Der in Ansatz gebrachte Curricularwert für den Masterstudiengang Interkulturelle Kommunikation und Bildung in Höhe von 0,09 ergibt sich daraus, dass in diesem Studiengang verbindlich das Basismodul 5 „Sozial- und Kommunikationspsychologie“ nebst eines Ergänzungsmoduls vorgesehen ist. Die Lehreinheit Psychologie ist mit einem Curricularanteil von 0,09 an dem Masterstudiengang beteiligt. Dass dieser von der Antragsgegnerin unter Anlage 9 der Kapazitätsberechnung ermittelte Wert von 0,087, gerundet 0,09 fehlerhaft sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die Zulassungszahl in diesem Studiengang beträgt nach der Höchstzahlenverordnung vom 20.06.2016 34 Studierende, wobei in diesem Studiengang ebenfalls nur im Wintersemester Studierende aufgenommen werden. Bei einem Schwund von 0,97 beträgt die schwundbereinigte Zulassungszahl 33, der Wert Aq/2 mithin 16,50. c) Auch der Wert für den zum Wintersemester 2016/2017 neu eingerichteten Masterstudiengang Intermedia (2HF) begegnet keinen Beanstandungen: Insoweit hat die Antragsgegnerin einen Curricularanteil von 0,10 angesetzt. Dieser beruht darauf, dass in diesem Studiengang für alle Studierenden verpflichtend die Belegung von 3 von 4 Basismodulen vorgesehen ist, wobei ein mögliches Basismodul – Medienpsychologie – von der Lehreinheit Psychologie erbracht wird. Von dem Gesamtcurricularwert 0,677 entfällt ein Curricurlaranteil von 0,133 auf dieses Modul, den die Antragsgegnerin kapazitätsfreundlich auf 0,10 abgerundet hat. Auf die Ermittlung des Wertes von 0,133 durch die Antragsgegnerin in Anlage 11 wird Bezug genommen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die Zulassungszahl in diesem nur zum Wintersemester startenden Studiengang beträgt nach der Änderungsverordnung vom 18.11.2016 zu der Höchstzahlenverordnung vom 20.06.2016 30 Studierende. Ein Schwundausgleichsfaktor kann für diesen neu aufgenommenen Studiengang noch nicht angesetzt werden. Der hälftige Wert Aq/2 beträgt somit 15. d) Auch bestehen keine Bedenken bezüglich des von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Wertes bezüglich des zum Wintersemester 2013/2014 eingerichteten Studiengangs Intermedia, Medienbildung, Medienkultur, Mediengestaltung. Der Curricularanteil von 0,12 beruht darauf, dass das Fachstudium Intermedia verpflichtend für alle Studierenden das Ergänzungsmodul Medienpsychologie vorsieht, das von der Lehreinheit Psychologie erbracht wird. Gemessen am Gesamtcurricularwert von 1,68 bemisst sich der von der Lehreinheit Psychologie erbrachte Lehraufwand (Curricularanteil) mit 0,12. Anhaltspunkte dafür, dass dieser von der Antragsgegnerin unter Anlage 8 der Kapazitätsberechnung konkretisierte Wert fehlerhaft sein könnte, sind nicht ersichtlich. Ausweislich der Höchstzahlenverordnung vom 20.06.2016 i.d.F der ÄnderungsVO vom 18.11.2016 beträgt die Zulassungszahl für diesen Studiengang 100 und zwar für das gesamte Studienjahr, da eine Aufnahme nur zum Wintersemester erfolgt. Ein Schwundausgleich war nach den Angaben der Antragsgegnerin in diesem Studiengang nicht in Ansatz zu bringen. Als hälftiger Wert (Aq/2) ermittelt sich somit ein Wert von 50,00. Mit Blick auf die nachstehend unter 4. erläuterte Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl um 21 Studierende würde es sich auf das Zulassungsbegehren nicht auswirken, wenn entgegen der Angaben der Antragsgegnerin tatsächlich ein Schwundausgleichsfaktor in Ansatz zu bringen wäre. Das bereinigte Lehrangebot je Semester der Lehreinheit Psychologie beläuft sich demzufolge auf 218,30 DS (250,05 DS – 31,75 DS) bzw. 436,60 DS pro Studienjahr. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Auf der Lehrnachfrageseite legt die Antragsgegnerin wie das Ministerium für die Lehreinheit Psychologie einen gewichteten Curricularanteil (CA) von 2,49 zugrunde. Dieser ist rechtlich nicht zu beanstanden: Wie bereits im Vorjahr hat die Antragsgegnerin die Anteilquoten nicht nach § 7 Satz 1 KapVO NRW 2010 aus dem Verhältnis der Zahl der Studienbewerber des Vorjahres im Fach Psychologie (Bachelor) zur Zahl der Studienbewerber des Vorjahrs in der gesamten Lehreinheit gebildet, sondern in Anwendung des § 7 Satz 2 KapVO NRW 2010 ihr Organisationsermessen bei der Verteilung der Anteilquoten ausgeübt. Nach dieser Regelung erfolgt die Festlegung der Anteilquoten in den Fällen, in denen die Berechnung nach Satz 1 nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, nach Ermessen der Hochschule im Einvernehmen mit dem Ministerium. Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Ministerium nach Anhörung der Hochschule Vorgaben gemacht werden. Die Antragsgegnerin hat nunmehr die Berechnung der Anteilquote auf der Grundlage der eingeschriebenen Studienanfänger in der Lehreinheit Psychologie im WS 2015/2016 vorgenommen. Die hiermit einhergehende Ausweitung der Studienkapazitäten im Bereich der Masterstudiengänge stellt eine Reaktion auf den – auch der Kammer bekannten – Umstand dar, dass wegen des in vielen psychologischen Berufsfeldern geforderten Masterabschlusses der weitaus überwiegende Anteil der Bachelorabsolventen das Masterstudium anstrebt. Ausgehend von diesem erhöhten Bedarf an Studienplätzen in den Masterstudiengängen haben die Antragsgegnerin und das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung am 20.11.2014 ein sog. Masterprogramm vereinbart, wonach zusätzliche Lehrkapazität geschaffen werden und in den dortigen Studiengängen zum Tragen kommen soll. Der Lehreinheit Psychologie sind im Rahmen des Masterprogramms zwei Stellen (Lehrkräfte für besondere Aufgaben) zugesetzt worden. Vor diesem Hintergrund ist die Bildung der Anteilquote auf der Grundlage der im Zahlen der im Vorjahr eingeschriebenen Bewerber rechtlich nicht zu beanstanden. Namentlich ist die vorgenommene Verteilung insgesamt kapazitätsneutral, denn die in der Lehreinheit vorhandene Lehrkapazität bleibt vollumfänglich erhalten. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 26.06.2013 – 13 C 47/13 –, verlangt das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden. Ein derartiger sachlicher Grund liegt in Bezug auf das hier in Rede stehende Masterprogramm sowie den Erlass des MIWF vom 21.01.2015 (213- 7.01.02.02.06.03) zweifelsohne vor. Im Übrigen hat eine von der Antragsgegnerin im Studienjahr 2015/2016 vorgenommene Vergleichsberechnung gezeigt, dass auch bei Nichtberücksichtigung des sog. Masterprogramms und der dann gebotenen Außerachtlassung der hierfür zusätzlich eingerichteten Ausbildungskapazität keine weiteren Bachelorstudienplätze zur Verfügung stünden. Ausgehend von 112 Zulassungen im Bachelorstudiengang Psychologie und 65 Zulassungen im Masterstudiengang Psychologie (anwendungsorientiert) sowie 25 Zulassungen im Masterstudiengang Psychologie (forschungsorientiert) im WS 2015/2016 errechnet sich eine Anteilquote für den Bachelorstudiengang von 0,554 und für die beiden Masterstudiengänge von 0,322 bzw. 0,124. Des Weiteren begegnet auch die Ermittlung des Ausbildungsaufwandes keinen Bedenken: Der CNW für den Diplomstudiengang Psychologie betrug nach Anlage 2 zur KapVO i.d.F vom 12.08.2003 (GV. NRW. 2003 S. 544) 4,0. Dabei hat die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium nach Anmerkung 1 der Anlage 1 zur KapVO NRW 2010 80 % des Normwerts für den Bachelorstudiengang (= 3,20) und für den Masterstudiengang 40 % (= 1,60) zugrunde gelegt. Gegen diese Ermittlung des CNW ist rechtlich nichts einzuwenden, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13.03.2012 – 13 B 26/12 –,Rn 21 f, juris. Insbesondere bedurfte es keiner Festsetzung der Curricular(norm)werte durch Rechtsverordnung oder Satzung. Ein solcher genereller Normvorbehalt lässt sich weder dem nordrhein-westfälischen Hochschulzulassungsrecht noch dem Verfassungsrecht entnehmen. Des Weiteren teilt die Kammer nicht der Auffassung, dass die Bildung des Curricularwertes anhand der Anlage 1 zur KapVO 2010 nur für eine Übergangszeit rechtlich zulässig gewesen sei und nunmehr eine detaillierte Berechnung anhand der nach der Studienordnung vorgesehenen und der tatsächlich erbrachten Lehrveranstaltungen erforderlich sei. Eine derartige zeitliche Befristung lässt sich dem maßgeblichen Regelwerk nicht entnehmen. Nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2010 wird der gewichtete Curriculareigenanteil durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2010 festgestellten Anteilquote ermittelt. Der Curriculareigenanteil entspricht dem Curricularanteil, denn ein Dienstleistungsimport aus anderen Lehreinheiten findet weder im Bachelor- noch in den beiden Masterstudiengängen statt. Unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 3,20 für den Bachelorstudiengang und 1,60 für die beiden Masterstudiengänge ergibt sich folgende Berechnung: 3,20 x 0,554 = 1,7728 (Bachelor) + 1,60 x 0,446 = 0,7136 (Masterstudiengänge) 2,4864 Der gerundete Curricularanteil beträgt mithin 2,49. Nach der Formel des § 3 KapVO NRW 2010 errechnet sich demzufolge die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie wie folgt: 2 x 218,30 DS (= 436,60) / 2,49 = 175,3414 gerundet 175 Studienplätze. Entsprechend der oben ermittelten Anteilquote resultieren hieraus für den Bachelorstudiengang 97,1391 (175,3414 x 0,554), gerundet 97 Studienplätze. Im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Psychologie stehen somit im Wintersemester 2016/2017 97 Studienplätze zur Verfügung. 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Anhaltspunkte für eine Reduzierung der Zulassungszahl nach § 8 KapVO NRW 2010 sind nicht ersichtlich. Unter Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors von 1/0,95 nach dem Hamburger Modell errechnet sich eine Zulassungszahl von 102 für das erste Fachsemester. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Anwendung des hier zur Schwundberechnung herangezogenen Hamburger Modells begegnet keinen Bedenken, vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 29.04.2010 – 13 C 235/10 – , 25.02.2008 – 13 C 55/08 – und vom 08.05.2008 – 13 C 150/08 , jeweilsjuris. In Abweichung zu diesem Berechnungsergebnis von 102 Studienplätzen hat das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung eine Zulassungszahl von 105 Studienplätzen festgesetzt. Dem liegt zugrunde, dass im Zeitpunkt des ersten Berichts im März 2016 wegen eines geringfügig anderen Stellenbestandes eine höhere Kapazität vorlag und zum Berechnungsstichtag 15.09.2016 die im März 2016 ermittelte (höhere) Zulassungszahl nicht unterschritten werden sollte. 4. Erschöpfung der Kapazität Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2016/2017 im ersten Fachsemester tatsächlich 136 Studierende eingeschrieben. Beurlaubte Studierende sind in dieser Zahl nicht enthalten. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. Für eine ungenutzte Kapazität ist angesichts der Einschreibung von 136 Studierenden mithin bereits im Ansatz nichts ersichtlich. Auch ergeben sich keine ungenutzten Kapazitäten aus in höheren Fachsemestern ggf. unbesetzten Studienplätzen. Ausweislich Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2016/2017 vom 26.09.2016 (GV NRW. 2016 S. 684) wurden folgende Höchstzahlen festgesetzt: 3. Fachsemester 1015. Fachsemester 97. Dem stehen folgende Einschreibungen gegenüber: 3. Fachsemester 985. Fachsemester 114, wobei die Unterlast von drei Studierenden im 3. Fachsemester gemäß § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW mit der Überlast im 5. Fachsemester verrechnet werden darf. Auch im Übrigen bestehen in der Lehreinheit keine ungenutzten Kapazitäten, die dem streitgegenständlichen Studiengang zugeschlagen werden könnten. Festgesetzt wurden für den Studiengang Psychologie Master anwendungsorientiertes Profil 56 Studienplätze und für den Studiengang Psychologie Master forschungsorientiertes Profil 24 Studienplätze. Diese Studienplätze sind sämtlich besetzt. Die Zahl der eingeschriebenen Studierenden für den Masterstudiengang Psychologie anwendungsorientiertes Profil beträgt 61 und diejenige für den Masterstudiengang Psychologie forschungsorientiertes Profil 49 Studierende. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris), der sich die Kammer anschließt.