Beschluss
2 BvR 1261/16
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Selbstablehnung eines Richters ist nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie eine Ablehnung durch Verfahrensbeteiligte; entscheidend ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit bestehen.
• Frühere, aus persönlicher Überzeugung getragene politische Tätigkeit zugunsten einer bestimmten gesetzgeberischen Lösung kann bei eng wertungsabhängigen Rechtsfragen die Besorgnis der Befangenheit begründen.
• Liegt die Besorgnis der Befangenheit in der spezifischen Thematik eines Gesetzes (hier § 217 StGB), ist diese Besorgnis nicht nur verfahrensspezifisch, sondern allgemein auf alle vergleichbaren Verfahren übertragbar.
Entscheidungsgründe
Selbstablehnung wegen politischer Vorprägung bei § 217 StGB begründet • Die Selbstablehnung eines Richters ist nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie eine Ablehnung durch Verfahrensbeteiligte; entscheidend ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit bestehen. • Frühere, aus persönlicher Überzeugung getragene politische Tätigkeit zugunsten einer bestimmten gesetzgeberischen Lösung kann bei eng wertungsabhängigen Rechtsfragen die Besorgnis der Befangenheit begründen. • Liegt die Besorgnis der Befangenheit in der spezifischen Thematik eines Gesetzes (hier § 217 StGB), ist diese Besorgnis nicht nur verfahrensspezifisch, sondern allgemein auf alle vergleichbaren Verfahren übertragbar. Mehrere Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen § 217 StGB. Richter M. hatte sich in früherer politischer Funktion (als Ministerpräsident) wiederholt öffentlich gegen aktive Sterbehilfe geäußert und 2006 maßgeblich einen Gesetzentwurf des Bundesrates zur Regelung organisierter Suizidhilfe mitgestaltet, der inhaltlich dem späteren § 217 nahekam. In einem früheren Verfahren (2 BvR 651/16) wurde die Ablehnung M.s als begründet erklärt. M. erklärte daraufhin in den weiteren anhängigen Verfahren selbst seine Befangenheit. Die Verfahrensbeteiligten nutzten die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht. Der Senat prüfte, ob M. kraft Gesetzes (§ 18 BVerfGG) ausgeschlossen sei oder ob seine Selbstablehnung zu bejahen ist. • Maßstab: Für die Entscheidung über Selbstablehnung gelten dieselben Kriterien wie bei einer Ablehnung durch Verfahrensbeteiligte; maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. • Die besonderen Umstände ergeben sich aus M.s früherer politischen Tätigkeit und seinen öffentlich bekundeten, aus persönlicher Überzeugung stammenden Wertungen gegen geschäftsmäßige Sterbehilfe. • Diese frühere Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren und die deutliche Positionierung gegen die zum Streit stehende Regelung führen bei den stark wertungsabhängigen Fragen, die sich in Verfahren zu § 217 StGB stellen, zu nachvollziehbaren Zweifeln an seiner Unbefangenheit. • Der Ausschluss kraft Gesetzes (§ 18 BVerfGG) liegt nicht vor, weil Mitwirkung an Gesetzgebung oder wissenschaftliche Meinungsäußerung nach Gesetz nicht automatisch den Ausschluss in derselben Sache begründen. • Die Besorgnis der Befangenheit ist hier nicht lediglich auf das frühere einzelne Verfahren oder eine bestimmte Partei bezogen, sondern ergibt sich allgemein aus der Thematik und ist auf alle gegen § 217 StGB gerichteten Verfahren übertragbar. • Mangels gegenteiliger Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten besteht für den Senat Anlass, der Selbstablehnung des Richters stattzugeben und sie als begründet anzuerkennen. Der Senat erklärt die Selbstablehnung des Richters M. wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet. Zwar besteht kein gesetzlicher Ausschluss nach § 18 BVerfGG, doch rechtfertigen M.s frühere, persönlich motivierte politische Positionen und seine führende Mitwirkung an einem entsprechenden Gesetzesvorhaben nachvollziehbare Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit in allen Verfahren zu § 217 StGB. Aufgrund der stark wertungsabhängigen Fragestellungen in diesen Verfahren ist die Besorgnis der Befangenheit nicht nur verfahrensspezifisch, sondern generell. Daher ist es erforderlich, M. von der Mitwirkung in den betreffenden Verfahren auszuschließen, um das Vertrauen in die objektive und unvoreingenommene Rechtsprechung zu wahren.