Urteil
3 C 19/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine generelle Versagung einer Erlaubnis zum Erwerb von Betäubungsmitteln zum Zweck der Selbsttötung nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG ist nicht mit Bundesrecht vereinbar.
• Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt das Recht schwer und unheilbar kranker Menschen, über Zeitpunkt und Umstände des eigenen Lebensendes zu entscheiden; in Extremfällen kann dies zu einer Ausnahme vom betäubungsmittelrechtlichen Erwerbsverbot führen.
• Das BfArM hat bei einem Antrag auf Erwerbserlaubnis für eine tödliche Dosis Betäubungsmittel eine sorgfältige Einzelfallprüfung vorzunehmen, insbesondere ob der Antragsteller in einer extremen Notlage ist und keine zumutbaren Alternativen bestehen.
• Die Voraussetzungen einer extremen Notlage sind: (1) schwere und unheilbare Erkrankung mit gravierenden, nicht ausreichend linderbaren Leiden; (2) Entscheidungsfähigkeit und freier, ernsthafter Sterbewunsch; (3) fehlende zumutbare Alternativen zur Verwirklichung des Sterbewunsches.
Entscheidungsgründe
Ausnahmetatbestand für Erwerbserlaubnis von Betäubungsmitteln bei schwerer unheilbarer Erkrankung • Eine generelle Versagung einer Erlaubnis zum Erwerb von Betäubungsmitteln zum Zweck der Selbsttötung nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG ist nicht mit Bundesrecht vereinbar. • Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt das Recht schwer und unheilbar kranker Menschen, über Zeitpunkt und Umstände des eigenen Lebensendes zu entscheiden; in Extremfällen kann dies zu einer Ausnahme vom betäubungsmittelrechtlichen Erwerbsverbot führen. • Das BfArM hat bei einem Antrag auf Erwerbserlaubnis für eine tödliche Dosis Betäubungsmittel eine sorgfältige Einzelfallprüfung vorzunehmen, insbesondere ob der Antragsteller in einer extremen Notlage ist und keine zumutbaren Alternativen bestehen. • Die Voraussetzungen einer extremen Notlage sind: (1) schwere und unheilbare Erkrankung mit gravierenden, nicht ausreichend linderbaren Leiden; (2) Entscheidungsfähigkeit und freier, ernsthafter Sterbewunsch; (3) fehlende zumutbare Alternativen zur Verwirklichung des Sterbewunsches. Die Ehefrau des Klägers litt seit 2002 an einer nahezu kompletten sensomotorischen Querschnittslähmung mit künstlicher Beatmung, dauerhafter Pflegebedürftigkeit und häufigen, schmerzhaften Krampfanfällen ohne Aussicht auf Besserung. Sie beantragte beim BfArM die Erlaubnis zum Erwerb von 15 g Natrium‑Pentobarbital zur Durchführung eines begleiteten Suizids. Das BfArM lehnte ab mit der Begründung, Erwerb zum Zweck der Selbsttötung sei mit § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG unvereinbar. Kurz darauf reiste sie in die Schweiz und vollzog dort die Selbsttötung. Der Kläger suchte gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids; die Verfahren zogen sich bis zur Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der EuGH‑Menschenrechtsgerichtshof stellte zuvor eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Weigerung der nationalen Gerichte zur Prüfung fest. Vorinstanzen hielten die Erlaubnis versagt, das BfArM habe jedoch nicht die Frage geprüft, ob eine Ausnahmesituation vorlag. • Zulässigkeit: Die Restitutions‑/Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach § 153 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 8 ZPO statthaft; Klagebefugnis besteht wegen des Urteils des EGMR. • Rechtslage maßgeblich zum Zeitpunkt des Todes der Ehefrau (12.02.2005) und zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses; maßgebliche BtMG‑Fassungen sind heranzuziehen. • Erlaubnispflicht: Natrium‑Pentobarbital ist Anlage‑III‑Betäubungsmittel und bedarf nach § 3 Abs. 1 BtMG der Erlaubnis, wenn keine Verschreibung nach § 4 vorliegt; hier war Verschreibung faktisch nicht erreichbar. • Grundrechtliche Begrenzung: Eine ausnahmslose Versagung nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG verletzt das Selbstbestimmungsrecht schwer und unheilbar kranker Menschen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und ist daher verfassungskonform auszulegen. • Auslegung: § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG ist dahin zu verstehen, dass eine Erlaubnis ausnahmsweise erteilt werden kann, wenn der Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage ist. • Voraussetzungen der Ausnahme: (1) gravierende, nicht ausreichend linderbare Leiden infolge schwerer unheilbarer Erkrankung; (2) freie Entscheidungsfähigkeit und ernsthafter Wille zur Selbsttötung; (3) keine zumutbaren Alternativen (z. B. palliative Versorgung oder befundgerecht absehbarer Behandlungsabbruch mit palliativischer Begleitung). • Verfahrensanforderung: Das BfArM muss die Voraussetzungen sorgfältig und faktenbasiert prüfen; es kann sachverständige Dritte hinzuziehen (§§ 24, 26 VwVfG). • Anwendung auf den Fall: Die Bescheide des BfArM waren rechtswidrig, weil das BfArM nicht geprüft hat, ob Frau K. in einer extremen Notlage war; ihre schwerwiegenden, irreversiblen Leiden und ihr dargelegter freier Sterbewunsch machten eine Prüfung erforderlich. • Begrenzung des Feststellungsanspruchs: Eine Feststellung, dass das BfArM zur Erlaubniserteilung verpflichtet gewesen sei, ist nicht möglich, weil die notwendige weitere Sachverhaltsaufklärung nach dem Tod der Antragstellerin nicht mehr durchgeführt werden kann. Der Antrag des Klägers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids des BfArM ist teilweise erfolgreich: Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Ablehnungsbescheide vom 16.12.2004 bzw. 03.03.2005 rechtswidrig waren, weil das BfArM nicht geprüft hat, ob die Antragstellerin sich in einer extremen Notlage im Sinne einer schweren und unheilbaren Erkrankung befand, die die Ausnahme vom Erwerbsverbot nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG rechtfertigen würde. Das Gericht hält § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG verfassungskonform dahin ausgelegt, dass in engen Einzelfällen eine Erlaubnis erteilt werden kann, wenn (1) gravierende, nicht ausreichend linderbare Leiden vorliegen, (2) der Betroffene entscheidungsfähig und frei willens ist und (3) keine zumutbaren Alternativen bestehen. Eine weitergehende Feststellung, dass das BfArM zur Erlaubniserteilung verpflichtet gewesen sei, wird abgelehnt, weil nach dem Tod der Ehefrau die erforderliche Sachverhaltsaufklärung nicht mehr möglich ist. Das BfArM ist künftig verpflichtet, bei entsprechenden Anträgen eine sorgfältige Einzelfallprüfung vorzunehmen und ggf. sachverständige Feststellungen zu veranlassen.