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Urteil

26 K 6347/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:0220.26K6347.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin, die während ihres Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität G1. vom Wintersemester 2006/2007 bis zum Ende des Wintersemesters 2011/2012 (einschließlich eines Auslandsaufenthalts an der Universität L. im Wintersemester 2008/2009 und Sommersemester 2009) Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezog, wendet sich in dem Verfahren 26 K 6325/17 gegen die festgesetzte Förderungshöchstdauer; in diesem gerichtlichen Verfahren erstrebt sie einen leistungsabhängigen Teilerlass in Höhe von 25%. 3 Mit Bescheid vom 10. Januar 2017 gewährte das Bundesverwaltungsamt der Klägerin gem. § 18b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG einen leistungsabhängigen Teilerlass in Höhe von 20% und setzte die Rückzahlungssumme in entsprechender Abänderung des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheids vom 11. September 2016 auf 7.865,60 Euro fest. 4 Mit Bescheid vom 28. März 2017, nach dem Vortrag der Klägerin, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist, als Einschreiben zur Post gegeben am 3. April 2017, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 10. Januar 2017 zurück. 5 Die Klägerin hat am 3. Mai 2017 Klage gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 11. September 2016 (26 K 6325/17) und gegen den Bescheid vom 10. Januar 2017, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2017, erhoben. 6 Sie macht im Wesentlichen geltend, das Bundesverwaltungsamt habe die Förderungshöchstdauer nicht korrekt festgesetzt. Jedenfalls müsse im Rahmen des leistungs-abhängigen Teilerlasses gem. § 18b Abs. 2 BAföG von einem Abschluss innerhalb der Förderungshöchstdauer ausgegangen werden. Soweit die Förderungshöchstdauer mit neun Semestern richtig festgesetzt sein sollte, umfasse diese Studienzeit tatsächlich nur die schriftliche Prüfung, auf die es dann maßgeblich ankommen müsse. 7 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 8 die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 10. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2017 zu verpflichten, ihr einen leistungsabhängigen Teilerlass in Höhe von 25% zu gewähren. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie Parteivortrags nimmt das Gericht auf die Ausführungen in dem Tatbestand des Urteils gleichen Datums in dem Verfahren 26 K 6325/17, den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren und in dem Verfahren 26 K 6325/17 sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamts ergänzend Bezug. 13 Entscheidungsgründe 14 Die Kammer kann trotz Nichterscheinens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Klägerin darauf in der Ladungsverfügung vom 15. Januar 2019 hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO) und sie zudem vor Beginn der Sitzung der Kammer am 20. Februar 2019 telefonisch erklärt hat, dass sie krankheitsbedingt nicht an der Verhandlung teilnehmen werde, diese aber ohne sie stattfinden könne. 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Der Bescheid vom 10. Januar 2017 über die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses von 20 % in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses in Höhe von 25 % des Darlehensbetrags. 17 Gemäß § 18b Abs. 2 BAföG wird Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 % aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der Erlass beträgt von dem für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag 18 1. 25 %, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer, 19 2. 20 %, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, 20 3. 15 %, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer 21 die Abschlussprüfung bestanden wurde. 22 § 18b Abs. 2 BAföG ist im Fall der Klägerin anwendbar, da sie die Abschlussprüfung – hier die Erste juristische Prüfung – am 28. Juni 2012 bestanden hat. Davon, dass die Klägerin mit der Abschlussnote „gut“ (12,53 Punkte) zu den ersten 30 % aller Prüfungsabsolventen gehört, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, ist auszugehen. Die Klägerin hat den Antrag auf Gewährung des leistungsabhängigen Teilerlasses am 31. Dezember 2016 auch gem. § 18b Abs. 2 Satz 3 BAföG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids vom 11. September 2016 über die Feststellung der Förderungshöchstdauer und der Höhe der Darlehensschuld (§ 18 Abs. 5a BAföG), der ihr am 22. Dezember 2016 zugegangen ist, gestellt. Deshalb wurde ihr der schon genannte Teilerlass von 20 % gewährt. 23 Die Klägerin hat die Erste juristische Prüfung jedoch nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer (§ 18b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG) bestanden, sondern erst innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer (§ 18b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG). Die Festsetzung des Ablaufs der Förderungshöchstdauer auf den 31. März 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils gleichen Datums in dem Verfahren 26 K 6325/17 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 24 Es ist auch im Rahmen des Teilerlasses gem. § 18b Abs. 2 BAföG keine andere Förderungshöchstdauer anzusetzen als die nach § 15a Abs. 1 BAföG rechtmäßig bestimmte. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Gesetzgeber innerhalb eines einheitlichen Gesetzeswerks einen Begriff insbesondere dann einheitlich verwendet, wenn der Begriff – wie hier – ausdrücklich gesetzlich bestimmt wurde. 25 Es führt ferner zu keiner anderen Bewertung, wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass eine Abweichung zwischen Regelstudienzeit und tatsächlicher Ausbildungs- und Prüfungspraxis der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität G1. bestanden hat. Es ist weder im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch im Hinblick auf das durch Art. 20 Abs. 1 GG verbürgte Sozialstaatsprinzip geboten, eine solche Abweichung, auch wenn sie einen schwerwiegenden Grund i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darstellt, der zu einer Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus führt (die die Klägerin im Übrigen gar nicht beantragt hat), bei der Bestimmung der Förderungshöchstdauer i.S.v. § 18b Abs. 2 BAföG zu berücksichtigen. Die Zielsetzung des auf die Ausbildungsphase zugeschnittenen § 15 Abs. 3 BAföG, dem Auszubildenden die Weiterführung der Ausbildung zu ermöglichen, ist auf die Rückzahlungsphase nicht übertragbar. Der Teilerlass gem. § 18b Abs. 2 BAföG betont in erster Linie den Leistungsgedanken; zudem wird ein gestaffelter Teilerlass auch dann gewährt, wenn die Förderungshöchstdauer um bis zu zwölf Monate überschritten wird. Der Gesetzgeber, der im Bereich des Sozialrechts einen sehr weitgehenden Gestaltungsspielraum hat, hat durch diese Regelung nicht gegen das Willkürverbot verstoßen. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010 – 12 A 1745/09 –, juris Rn. 11 ff. m.w.N.; entsprechend zum Teilerlass gem. § 15a Abs. 3 BAföG: Beschluss vom 6. Juli 2010 – 12 A 3300/08 –, juris Rn. 3 ff. m.w.N. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 28 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 29 Rechtsmittelbelehrung 30 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 31 32 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 33 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 34 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 35 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts-höfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 36 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 37 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 38 Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 39 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 40 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 41 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.