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Beschluss

12 A 1745/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein rein faktisches Ruhen des Studiums bei fortbestehender Einschreibung unterbricht die BAföG-Förderungshöchstdauer nicht. • Zur Unterbrechung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs.1, Abs.4 BAföG i.V.m. FörderungshöchstdauerV bedarf es förmlich belegter Beurlaubung oder gleichgestellter Tatbestände. • Erziehungszeiten nach § 15 Abs.3 Nr.5 BAföG rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer oder eine Berücksichtigung in der Rückzahlungsphase; unterschiedliche Regelungszwecke rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung. • Eine Ungleichbehandlung durch unterschiedliche Berücksichtigung von Erziehungszeiten in Förder- und Rückzahlungsphase verletzt Art.3 Abs.1 GG nicht, soweit der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat und die Regelungen unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen.
Entscheidungsgründe
Keine Verlängerung der Förderungshöchstdauer bei rein faktischer Studienunterbrechung • Ein rein faktisches Ruhen des Studiums bei fortbestehender Einschreibung unterbricht die BAföG-Förderungshöchstdauer nicht. • Zur Unterbrechung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs.1, Abs.4 BAföG i.V.m. FörderungshöchstdauerV bedarf es förmlich belegter Beurlaubung oder gleichgestellter Tatbestände. • Erziehungszeiten nach § 15 Abs.3 Nr.5 BAföG rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer oder eine Berücksichtigung in der Rückzahlungsphase; unterschiedliche Regelungszwecke rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung. • Eine Ungleichbehandlung durch unterschiedliche Berücksichtigung von Erziehungszeiten in Förder- und Rückzahlungsphase verletzt Art.3 Abs.1 GG nicht, soweit der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat und die Regelungen unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen. Der Kläger war im Wintersemester 2003/2004 im 13. Fachsemester des Medizinstudiums. Nach der Geburt seines Sohnes am 31.01.2004 ruhte er das Praktische Jahr faktisch von Februar bis Oktober 2004, blieb aber formal eingeschrieben und nicht förmlich beurlaubt. Er begehrt, diese Unterbrechung auf die BAföG-Förderungshöchstdauer anzurechnen bzw. eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer zu erreichen. Das Verwaltungsgericht lehnte dies ab; der Kläger beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung. Streitgegenstand ist die Auslegung und Anwendung der Vorschriften zur Förderungshöchstdauer (§§ 15a, 15 BAföG sowie FörderungshöchstdauerV) und die Frage, ob Erziehungszeiten oder faktisch ruhende Studienzeiten eine Verlängerung oder Gleichbehandlung in der Rückzahlungsphase rechtfertigen. • Zulassungsantrag unbegründet: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Förmliche Voraussetzungen: Die Zählung der Fachsemester zur Förderungshöchstdauer wird nur durch Zeiten unterbrochen, in denen eine förmliche Beurlaubung vorliegt, ein nicht als Fachsemester zu bewertendes Praktikum abgeleistet wird oder bestimmte Auslandszeiten stattgefunden haben; bloßes faktisches Ruhen bei fortbestehender Einschreibung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. • Zeitliche Wirksamkeit: Selbst bei Gleichstellung der Anerkennung einer Unterbrechung mit einer förmlichen Beurlaubung würde eine nach Februar 2004 eingetretene Unterbrechung den bereits mit Ablauf Dezember 2003 beendeten Ablauf der Förderungshöchstdauer nicht mehr beeinflussen. • Gleichheit und Verfassungsrecht: Der Kläger macht eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art.3 Abs.1 GG) geltend wegen Nichtberücksichtigung der Erziehungszeiten bei der Rückzahlungsregelung. Das Gericht stellt jedoch fest, dass unterschiedliche Zielsetzungen der Vorschriften (Förderungsziel einerseits, leistungsbezogener Teilerlass und Rückzahlungsregelungen andererseits) einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung liefern und der Gesetzgeber hier einen weiten Gestaltungsspielraum hat. • § 15 Abs.3 Nr.5 BAföG: Der Kläger erfüllt die materiellen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht, weil die Förderungshöchstdauer zur Zeit der Geburt bereits überschritten war, sodass Erziehungszeiten keine kausale Verlängerung der Ausbildungszeit bewirkten. • Rechtsprechungskonformität: Die Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des OVG NRW und der verfassungsrechtlichen Vorgaben; der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Privilegierung der Weiterförderung in der Rückzahlungsphase fortzuführen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt rechtskräftig. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung beruht darauf, dass eine rein faktische Unterbrechung bei fortbestehender Einschreibung die Förderungshöchstdauer nicht unterbricht und die Voraussetzungen einer förmlichen Beurlaubung oder Gleichstellung nicht vorliegen. Ferner können Erziehungszeiten nach § 15 Abs.3 Nr.5 BAföG die Förderungshöchstdauer hier nicht verlängern, weil die Förderungshöchstdauer bereits vor der Geburt überschritten war. Schließlich rechtfertigt weder Art.3 Abs.1 GG noch Art.6 GG eine andere rechtliche Beurteilung; unterschiedliche Zwecke der Förder- und Rückzahlungsregelungen und der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung.