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Urteil

26 K 6325/17

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Förderungshöchstdauer bemisst sich nach der Regelstudienzeit der Prüfungsordnung; diese ist für die Festsetzung der Förderungshöchstdauer verbindlich (§15a Abs.1 BAföG, §10 Abs.2 HRG). • Eine Prüfungsordnung widerspricht den materiellen Vorgaben des HRG nur ausnahmsweise, etwa wenn Prüfungszeiten unberücksichtigt geblieben sind; solche Durchbrechungen sind hier nicht gegeben. • Abweichungen zwischen Regelstudienzeit und tatsächlicher Studien- bzw. Prüfungspraxis sind grundsätzlich nicht alleiniger Anlass für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer; schwerwiegende Gründe nach §15 Abs.3 BAföG können ggf. kompensierend wirken. • Die Regelstudienzeit einschließlich der Ersten juristischen Prüfung in Baden-Württemberg beträgt neun Semester (§3 Abs.6 JAPrO BW) und kann zur Bemessung der Förderungshöchstdauer herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Förderungshöchstdauer richtet sich nach Regelstudienzeit; neun Semester bei Erster juristischer Prüfung • Die Förderungshöchstdauer bemisst sich nach der Regelstudienzeit der Prüfungsordnung; diese ist für die Festsetzung der Förderungshöchstdauer verbindlich (§15a Abs.1 BAföG, §10 Abs.2 HRG). • Eine Prüfungsordnung widerspricht den materiellen Vorgaben des HRG nur ausnahmsweise, etwa wenn Prüfungszeiten unberücksichtigt geblieben sind; solche Durchbrechungen sind hier nicht gegeben. • Abweichungen zwischen Regelstudienzeit und tatsächlicher Studien- bzw. Prüfungspraxis sind grundsätzlich nicht alleiniger Anlass für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer; schwerwiegende Gründe nach §15 Abs.3 BAföG können ggf. kompensierend wirken. • Die Regelstudienzeit einschließlich der Ersten juristischen Prüfung in Baden-Württemberg beträgt neun Semester (§3 Abs.6 JAPrO BW) und kann zur Bemessung der Förderungshöchstdauer herangezogen werden. Die Klägerin studierte Rechtswissenschaft und legte die Erste juristische Prüfung im März bzw. Juni 2012 mit der Abschlussnote 'gut' ab. Das Bundesverwaltungsamt setzte mit Bescheid vom 11.9.2016 das Ende der Förderungshöchstdauer auf den 31.3.2012 und forderte Rückzahlung eines zinslosen Darlehens. Die Klägerin widersprach und beantragte zudem einen leistungsabhängigen Teilerlass; das Amt gewährte einen Teilerlass von 20% und bestätigte die Festsetzung. Die Klägerin rügte, die Förderungshöchstdauer habe bis zum 30.6.2012 zu gelten, da die mündliche Prüfung erst danach stattgefunden habe und die Prüfungsorganisation eine vollständige Absolvierung innerhalb von neun Semestern praktisch verhindere. Die Behörde und das Gericht hielten dem entgegen, die Regelstudienzeit von neun Semestern einschließlich der Ersten juristischen Prüfung sei maßgeblich und rechtmäßig festsetzbar. • Rechtliche Grundlage: Förderungshöchstdauer bemisst sich nach §15a Abs.1 BAföG in Verbindung mit §10 Abs.2 HRG; die Regelstudienzeit umfasst Prüfungszeiten nach §10 Abs.2 Satz2 HRG. • Die Prüfungsordnung (JAPrO BW) bestimmt in §3 Abs.6 verbindlich neun Semester als Regelstudienzeit einschließlich der Ersten juristischen Prüfung; der Wortlaut schließt Prüfungszeiten mit ein. • Es ist nicht feststellbar, dass die Prüfungsordnung den materiellen Vorgaben des HRG widerspricht oder Prüfungszeiten unberücksichtigt ließe; nach §7 Abs.2 und §22 JAPrO BW ist der Abschluss innerhalb von neun Semestern möglich, auch bei halbjährlichem Prüfungsrhythmus. • Die Bindung der Förderungshöchstdauer an die Regelstudienzeit verhindert eine einzelfallbezogene Verschiebung allein aufgrund studienpraktischer Gestaltung; Abweichungen der Studienpraxis können durch Prüfung eines schwerwiegenden Grundes (§15 Abs.3 Nr.1 BAföG) ausgeglichen werden, nicht jedoch die Grundregel durchbrechen. • Die Klägerin hat keinen hinreichenden schwerwiegenden Grund nach §15 Abs.3 BAföG vorgetragen, und Anrechnungszeiten nach §15a Abs.2 BAföG sind nicht gegeben; der Auslandsaufenthalt blieb unberücksichtigt gemäß §5a BAföG. • Auf dieser Grundlage war die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer auf den 31.3.2012 rechtmäßig und der Widerspruch und die Klage sind unbegründet. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 11.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.03.2017 ist rechtmäßig. Die Förderungshöchstdauer war verbindlich nach der Regelstudienzeit der JAPrO BW (neun Semester) zu bemessen, sodass der 31.03.2012 als Ende der Förderungshöchstdauer korrekt ist. Ein Durchbrechen dieser Festlegung wegen praktischer Prüfungsorganisation oder Mehrzahlbetroffenheit wurde verneint; mögliche Härten könnten allenfalls durch §15 Abs.3 BAföG ausgeglichen werden, waren hier jedoch nicht dargetan. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.