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Urteil

26 K 2631/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0129.26K2631.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht        erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe         leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 00. 00. 0000 geborene, seit Januar 1987 zunächst als Asylbewerber im Bundesgebiet lebende, Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 11. März 2016, mit dem dieser die Bewilligung ungekürzten Blindengeldes ab dem 1. April 2016 aufhebt, ab 1. April 2016 um 160,30 € monatlich gekürztes Blindengeld - also Blindengeld von monatlich 312,70 € - bewilligt, die sofortige Vollziehung der Leistungsreduzierung anordnet und nach der Rechtsbehelfsbelehrung zu diesem Bescheid zur beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung des ungekürzten Blindengeldes auch in der Zeit vom 1. August 2014 bis 31. März 2016, Bewilligung des um monatlich 154,00 € bzw. 160,70 € gekürzten Blindengeldes für diesen Zeitraum sowie Rück-forderung von 3.174,50 € Überzahlung anhört. Der Kläger meldete sich erstmals am 11. August 1987 mit dem Vortrag, seit dem achten Lebensjahr total erblindet zu sein, in der Türkei aber eine Ausbildung erhalten und als Telefonist in der Stadtverwaltung gearbeitet zu haben. In seinem am 5. Oktober 1987 bei dem Beklagten eingegangenen Antragsvordruck benannte der Kläger als nächsten Angehörigen/Vertrauensperson den seinerzeit unter gleicher Anschrift lebenden Neffen, Herrn F. B. . In dem Antrag wurde u.a. der Bezug sonstiger Leistungen, u.a. auch Pflegezulagen, abgefragt und er enthielt in Fettdruck die Erklärung, es werde versichert, dass die vorstehenden Angaben, insbesondere über die Leistungen, die zum Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen gewährt werden, voll der Wahrheit entsprechen und das keine wichtigen Angaben verschwiegen wurden. Es sei ihm bekannt, dass er sich durch unwahre oder unvollständige Angaben der Strafverfolgung aussetze und zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzahlen müsse. Er bestätige ausdrücklich, davon unterrichtet zu sein, dass er verpflichtet sei, jede Änderung der Tatsachen, die für die Gewährung des Blindengeldes maßgebend seien, ...., dem Landschaftsverband Rheinland anzuzeigen.“ Der Sachbearbeiter des örtlichen Sozialhilfeträgers bestätigte unter dem 30. September 1987 u.a., dem Kläger diese gerade zitierte Belehrung vorgelesen zu haben. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 127 bis 130 der Beiakte Bezug genommen. Mit Bescheid vom 21. Oktober 1987 bewilligte der Beklagte Blindengeld ab dem Monat November 1987 in der seinerzeitigen Höhe von monatlich 812,00 DM. Es hieß in dem Bescheid: „Der Blinde hat jede Tatsache, die für die Gewährung des Blindengelds maßgebend ist, dem Landschaftsverband Rheinland unverzüglich anzuzeigen. Unter den Hinweisen auf der Rückseite des Bescheids hieß es u.a.: „Sie und ihre Angehörigen sind verpflichtet, jede Änderung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere 2. die Gewährung, Veränderung oder den Entzug von Pflegegeld nach dem Bundesversorgungsgesetz, dem Lastenausgleichsgesetz, nach der Reichsversicherungsordnung (Unfallversicherung) oder privatrechtlicher Schadensersatzansprüche sofort dem Landschaftsverband Rheinland anzuzeigen.“ In Fettdruck hieß es: „Überzahlungen, die dadurch entstehen, dass eine Änderung nicht oder verspätet mitgeteilt wird, sind auf jeden Fall zu erstatten.“ Wegen der Einzelheiten wird auf Bl.19f. der Beiakte Bezug genommen. In den Folgejahren übersandte der Kläger dem Beklagten auf Anforderung immer wieder Informationen über die Verlängerung der Aufenthaltsgestattung. Unter dem 3. September 1991 forderte der Beklagte eine augenärztliche Bescheinigung an. Da der inzwischen nach Engelskirchen verzogene Kläger auch nach Anschriftenermittlung nicht reagierte, stellte der Beklagte die Blindengeldzahlung ab dem 1. Dezember 1992 ein. Danach legte der Kläger eine augenfachärztliche Bescheinigung vor. Der Kläger befand sich von August 1993 bis Mitte September 1995 in einer Ausbildungsmaßnahme des Berufsförderungswerks Düren für die berufliche Bildung Blinder und Sehbehinderter. Die Ehefrau des Klägers gab in der Folgezeit für die Zahlungen die Kontonummer eines gemeinsamen Kontos an. Unter dem 14. Mai 1998 befragte der Beklagte den Kläger zum Bezug von Pflegeleistungen in Hinblick auf die Anrechnung dieser Leistungen auf das Blindengeld. Unter dem 28. Mai 1998 erklärte der Kläger, keine Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), einer privaten Pflegeversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu beziehen. Anträge oder Widersprüche zu den oben genannten Leistungen oder der Feststellung des Schweregrades der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe) seien nicht anhängig. Auf Bl. 135f. der Beiakte wird verwiesen. Im Juni 2007 sandte der Beklagte dem inzwischen in Gummersbach lebenden Kläger eine Mitteilung zur Höhe des Blindengeldes sowie Unterrichtung über seine Melde-pflichten. Es hieß dort, der Kläger werde erneut auf seine Verpflichtung hingewiesen, die Tatsachen mitzuteilen, die für die Gewährung von Blindengeld von Bedeutung seien. Mitzuteilen seien insbesondere 4. Gewährung, Änderung oder Wegfall von Leistungen, die der oder die Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalte (z.B. Pflegezulage für Kriegsblinde nach § 35 Bundesversorgungsgesetz, Pflegegeld oder/und Pflege-sachleistungen gem. §§ 36 – 38, 41, 42 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) bei häuslicher Pflege, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Pflegezulage nach § 267 Lastenausgleichsgesetz, Geldrente nach § 843 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Pflegegeld nach § 44 Sozialgesetzbuch 7. Buch (SGB VII), Pflegegeld nach §§ 72 ff. SGB XII bzw. Pflegegeld nach § 26 c Bundesversorgungsgesetz, Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz. Diese Leistungen seien auf das Blindengeld anzurechnen. Unter dem 5. Juni 2008 erhielt der Kläger neben der Mitteilung über die Höhe des Blindengeldes ab dem 1. Juli 2008 zudem eine Kürzungsberechnung für den Fall des Bezuges von Pflegeleistungen der Stufen I bzw. II bis III und die Unterrichtung über die Pflicht zur Mitteilung auch des Bezuges von Pflegegeld/Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege. Gleiche Anschreiben an den Kläger erfolgten in den Folgejahren im Zusammenhang mit Anpassungen an die Rentenerhöhungen unter dem 25. Mai 2009, dem 8. August 2011, dem 18. Juni 2012, dem 26. Juni 2013, dem 24. Juni 2014, dem 23. Juni 2015 und dem 14. Juni 2016. Auf Bl. 33 bis 50 der Gerichtsakte wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Bereits unter dem 1. März 2012 hatte der Beklagte zudem von dem Kläger Informationen über seine aktuellen Lebensumstände angefordert. Der Kläger hatte erklärt, nach wie vor keine Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten. Auf Bl. 143 f. der Beiakte wird verwiesen. Die Stadt Gummersbach hatte unter dem 29. März 2012 bestätigt, dass unter der klägerischen Anschrift auch dessen am 00. 00. 0000 geborene Ehefrau Selma B. und die am 17. Juni 1998 geborene Tochter B1. B. wohnhaft seien. Unter dem 13. Juni 2014 hatte der Beklagte wegen der Vollendung des 60. Lebens-jahres die bisherige Blindengeldbewilligung aufgehoben und ab dem 1. Juli 2014 Blindengeld in Höhe von nun noch 473,00 € monatlich bewilligt. Unter dem 15. Februar 2016 hatte der Beklagte von dem Kläger erneut eine Auskunft zu seinen aktuellen Lebensumständen angefordert. Seine Ehefrau hatte als „amtsgerichtliche Betreuung“ den Erklärungsbogen mit der Angabe, der Kläger sei in Pflegestufe II eingestuft, unterschrieben und den an sie adressierten Bewilligungs-bescheid der AOK Rheinland/Hamburg über ab dem 1. August 2014 bewilligtes Pflegegeld der Pflegestufe II in Höhe von monatlich 525,00 € vorgelegt. Darauf erließ der Beklagte den klageweise angegriffenen, zunächst nur die Leistungsreduzierung für die Zukunft regelnden Bescheid vom 11. März 2016. Unter dem 31. März 2016 führt der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte im Rahmen der die Änderung auch für die Vergangenheit ab dem 1. August 2014 nebst Rückforderung betreffende Anhörung aus, die Aufhebungs- und Rückforderungsvoraussetzungen für die Vergangenheit lägen nicht vor. Nach § 45 Abs. 2 SGB Zehntes Buch – (SGB X) gälte Vertrauensschutz. Der Kläger habe sich weder einer Täuschung noch einer Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht. Das gesamte Blindengeld sei im Haushalt verbraucht worden. Der Kläger hat am 5. April 2016 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, die Voraussetzungen der Aufhebung nach § 45 Abs. 3 Sozialgesetzbuch SGB X lägen nicht vor. Weder Satz 1 noch Satz 3 seien erfüllt. Er habe nicht nur Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 3 SGB X. Der Bewilligungsbescheid sei bei Erlass auch nicht rechtswidrig gewesen. Es käme nur ein Widerruf gemäß § 47 SGB X oder eine Aufhebung gemäß § 48 SGB X in Betracht. Weder habe der Kläger bei der Beantragung des Blindengeldes falsche oder unvollständige Angaben gemacht noch getäuscht oder ähnliches oder die Rechtswidrigkeit gekannt. Seinerzeit seien weder ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt noch Pflegegeld bewilligt gewesen. Mit Festsetzung der Pflegestufe sei zwar der Bescheid rechtswidrig geworden. Der Kläger habe aber weder eine Rechtsvorschrift zur Mitteilung von Änderungen verletzt noch fahrlässig den teilweisen Wegfall der Leistung nicht gekannt oder davon gewusst. Mit der Kürzung habe der Kläger lediglich einen höheren Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe, die er erhalte. Der Anspruch auf Sozialhilfe würde sich entsprechend erhöhen oder es müsse bei der Rückzahlung des für den notwendigen Lebensunterhalt verbrauchten Betrages im Rahmen der Sozialhilfe ein einmaliger Anspruch angemeldet werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 11. März 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, Ermächtigungsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligung des Blindengeldes sei § 48 SGB X: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung ein- trete, sei der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt solle mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei oder nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gelte in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen sei, der Beginn des Anrechnungszeitraumes. Die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides sei sowohl nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 (Verletzung einer Mitteilungspflicht) als auch nach Nr. 3 (Veränderung der tatsachlichen Verhältnisse) für die Zukunft als auch für die Vergangenheit zu Recht erfolgt. Bei dem Blindengeldbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X diene der Vermeidung des Bezuges von Doppelleistungen. Das Blindengeld gehöre zu den einkommensabhängigen Sozialleistungen im Sinne der Vorschrift jedenfalls insoweit, als auch die Bewilligung von Blindengeld davon abhängig sei, ob der Betreffende bereits anderweitige Sozialleistungen erhält, die denselben Zweck verfolgen, die mit der Blindheit verbundenen Nachteile auszugleichen. Des Weiteren habe der Kläger aber auch zumindest grob fährlässig seine Mitteilungspflicht verletzt: Bereits mit Bescheid vom 21. Oktober 1987 sei der Kläger darüber informiert worden, dass er jede Tatsache, die für die Gewährung des Blindengeldes maßgebend sei, unverzüglich anzuzeigen habe. Er sei verpflichtet, jede Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere die Gewährung von Pflegegeld, mitzuteilen. Mit Bescheid vom 16. Dezember 1997 habe er, der Beklagte, um Auskunft hinsichtlich der Gewährung von anzurechnenden Leistungen insbesondere über Pflegeleistungen, die auf das Blindengeld angerechnet werden, gebeten. Sodann sei am 2. Juni 1998 der Bezug von Leistungen aus der Pflegeversicherung verneint worden. Mit Schreiben vom 1. März 2012 habe er erneut um aktuelle Informationen für die Weiterbewilligung gebeten. Hierbei habe er auf die Verpflichtung verwiesen, unverzüglich mitzuteilen, wenn Leistungen der Pflegeversicherung bezogen werden. Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 habe er wieder um Aktualisierung der Daten gebeten. Hierauf habe der Kläger dann am 8. März 2016 den Pflegegeldbescheid der AOK vom 5. Dezember 2014 vorgelegt. Seit dem 1. August 2014 erhalte der Kläger demnach Pflegegeld nach SGB X. Darüber hinaus sei der Kläger regelmäßig über die Höhe des Blindengeldes mit einem Serienbrief (Anlage) informiert worden. Hierbei sei unter Punkt 4 ausgeführt worden, dass die Gewährung, Änderung oder der Wegfall von Leistungen, die der Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalte, auf das Blindengeld anzurechnen seien und damit mitgeteilt werden müssen. Hierbei sei u.a. auf das Pflegegeld nach SGB XI bei häuslicher Pflege hingewiesen worden. Damit habe nicht nur eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durch zusätzliches zweckidentisches Einkommen aus Pflegegeld ab August 2014 vorgelegen, sondern der Kläger habe wissen müssen, dass er den Bezug des Pflegegeldes habe mitteilen müssen. Er habe dies unterlassen, so dass er auch seine Mitteilungspflichten zumindest grob fahrlässig verletzt habe. Bei § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X handele es sich um eine Soll-Vorschrift. Das Gesetz gehe davon aus, dass in den Fällen des doppelten Bezuges von Sozialleistungen bzw. bei grob fahrlässiger Verletzung der Mitteilungspflicht das öffentliche Interesse an einer Wiederherstellung des rechtmäßigen Bewilligungszustandes ein mögliches Vertrauen des Leistungsempfängers in den Bestand der Bewilligung stets überwiege. Von einer Aufhebung für die Vergangenheit sei nur in atypischen Einzelfällen abzusehen. Ein solcher atypischer Einzelfall sei nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt, sei für den Kläger ersichtlich gewesen, dass Pflegeleistungen nach SGB Xl eine anspruchs-kürzende Doppelleistung seien, die deshalb unverzüglich mitzuteilen seien. Hiervon habe der Kläger auch trotz seiner Blindheit Kenntnis nehmen können. Die behördlichen Angelegenheiten seien durch seine Ehefrau geregelt worden. Darüber hinaus sei er aber auch selbst dafür verantwortlich, sich über seine Rechte und Pflichten zu informieren. Dementsprechend habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 13.12.2007 - 16 A 2919/03 -, juris RdNr. 59 in einem vergleichbaren Fall darauf hingewiesen: „...dass dem Kläger nicht etwa ein Versäumnis oder Verschulden seiner für ihn handelnden Ehefrau zugerechnet wird. Er war als Empfänger der konkurrierenden Leistungen vielmehr selbst gehalten, sich über die Voraussetzungen der Blindengeldgewährung kundig zu machen und die Konsequenzen aus diesen Erkenntnissen zu ziehen. Auch von einem Blinden kann die Kenntnisnahme von behördlichen Hinweisen und Belehrungen erwartet werden; er muss sich die Bescheide und die damit verbundenen Hinweise vorlesen lassen.“ Dieser möge - je nach der Möglichkeit - die Hilfe nahestehender Personen in Anspruch nehmen. Wenn der Kläger seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei, denn könne dies nicht zu einem atypischen Fall führen. Auch der Zeitablauf könne nicht im Rahmen des Ermessens eine andere Entscheidung rechtfertigen; da durch die regelmäßigen Informationen seinerseits über die Erhöhung des Blindengeldes mit Hinweis auf die Mitteilungspflicht immer wieder darauf hingewiesen worden sei. Auch dass der Blindengeldbescheid nicht in einer für Blinde und sehbehinderte Menschen wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht worden sei, führe nicht zu einer Abweichung vom Regelfall. Zum Zeitpunkt des Erlasses seien weder das Bundes- noch des Landesbehindertengleichstellungsgesetz in Kraft gewesen. Sofern der Kläger nicht in der Lage sei, den zurückverlangten Betrag aus seinem Einkommen und Vermögen zurückzuzahlen, sei ebenfalls nicht von einem atypischen Fall auszugehen, wenn die Möglichkeit wie hier – bestehe, den Rückforderungs-anspruch gegen den Anspruch auf die laufenden BlindengeldIeistungen aufzurechnen. Mit Beschluss vom 21. März 2018 hat das Gericht den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich unter dem 3. und 11. April 2018 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die die Einzelrichterin mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, §§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichts-ordnung (VwGO), hat keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 11. März 2016, mit dem der Beklagte ab dem 1. April 2016 die Bewilligung des ungekürzten Blindengeldes aufhebt und stattdessen das um 160,30 € gekürzte Blindengeld in Höhe von 312,70 € monatlich bewilligt und hinsichtlich der Reduzierung der Leistung die sofortige Vollziehung nach § 80 VwGO anordnet, ist rechtmäßig, der Kläger wird hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung von Blindengeld und Neubewilligung von gekürztem Blindengeld ist § 7 GHBG i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X. Der angegriffene Bescheid ist nicht wegen eines Anhörungsmangels aufzuheben. Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem gemäß § 24 Abs. 1 SGB X Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Zwar ist der Kläger zu der ab dem 1. April 2016 vorgenommenen Kürzung nicht vor, sondern – wenn überhaupt – erst mit Erlass des angefochtenen Bescheids angehört worden. Dieser Anhörungsmangel ist auch nicht bereits nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X unschädlich. Nach dieser Vorschrift kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen. Zwar liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Anhörung nach dieser Vorschrift vor. Dazu OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 12 A 1907/14 –, juris Rn. 30 ff. Allerdings hat der Beklagte ausweislich des vorliegenden Verwaltungsvorgangs keine Ermessenserwägungen dazu angestellt, ob er von einer Anhörung in Bezug auf diese Änderung absieht, zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 29. April 1983 – 1 C 5/83 –, juris Rn. 26, während er im Anschluss an den mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid eine Anhörung zu der beabsichtigten Aufhebung, Kürzung und Rückforderung auch für die Zeit vom 1. April 2014 bis 31. März 2016 angefügt hat. Der Anhörungsmangel wurde jedoch im gerichtlichen Verfahren geheilt. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 SGB X nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Nach Abs. 2 der Vorschrift können Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Dadurch, dass der Kläger im vorliegenden Klageverfahren zu den Voraussetzungen der streitgegenständlichen Teilaufhebung der Blindengeldbewilligung Stellung nehmen konnte, dies durch die Prozessbevollmächtigten getan hat, der Beklagte die vorgebrachten Einwände gewürdigt und mitgeteilt hat, bei seiner Entscheidung zu bleiben, sind die für eine Anhörung erforderlichen Handlungen nachgeholt worden. Das Gericht folgt nicht der insbesondere vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die Nachholung der Anhörung ein „mehr oder minder“ förmliches Verwaltungsverfahren – ggfs. unter Aussetzung des Gerichtsverfahrens – voraussetzt. Etwa BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 4 AS 37/09 R – juris Rn. 14; so i. E. für § 45 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) allerdings ohne nähere Begründung auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 – 3 C 14/09 –, juris Rn. 37. § 24 Abs. 1 SGB X setzt für die Anhörung kein förmliches Verfahren oder besonderes Verwaltungsverfahren voraus. Sie kann mündlich, telefonisch, in Schriftform oder per E-Mail erfolgen, Franz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 24 SGB X Rn. 30. Daraus folgt, dass auch die Nachholung der Anhörung keiner besonderen Form bedarf und dass auch der Austausch von Sachvorbringen im gerichtlichen Verfahren zur Heilung eines Anhörungsmangels genügt. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2012 – 15 A 48/12 –, juris Rn. 16 zum VwVfG NRW, dass. Beschluss vom 11. Februar 2014 – 15 B 69/14 – juris Rn. 14 zum SGB X. Insofern ist auch darauf hinzuweisen, dass vor den Verwaltungsgerichten keine Möglichkeit mehr besteht, das Gerichtsverfahren zur Heilung von Formfehlern auszusetzen. Die der Regelung des § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG entsprechende Regelung des § 94 Satz 2 VwGO a.F. hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 2987) abgeschafft, weil er davon ausging, dass sich diese Regelung nicht bewährt habe. BT-Drucks 14/7474, S. 15. Entscheidend ist, dass die nachgeholte Anhörung die ihr zukommende Funktion im Rahmen des behördlichen Entscheidungsprozesses erfüllen kann. Dies setzt voraus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2012 – 15 A 48/12 –, juris Rn. 11. Dies ist vorliegend geschehen, zumal der Kläger sich hauptsächlich nicht mit der zukunftsbezogenen Kürzung, sondern umfassend zu der Frage der Aufhebung für die Vergangenheit und Rückforderung befasst hat, zu der er erst angehört wurde und zu der der angegriffene Bescheid keine Regelung trifft. Der Beklagte hat das klägerische Vorbringen in dem Schriftsatz vom 17. Mai 2017 gewürdigt und hat mitgeteilt, aus welchen rechtlichen Erwägungen er dennoch bei seiner Entscheidung geblieben ist. Die materiellen Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Nach § 7 GHBG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Verwaltungsakt, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Gemäß Satz 2 Nr. 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, dessen bei Erlass zugrundeliegende rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse sich wesentlich geändert haben, mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn nach Antragstellung bzw. Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Der Bescheid über die Bewilligung von Blindengeld zuletzt vom 13. Juni 2014 in der Fassung der Mitteilung vom 23. Juni 2015 stellt einen Dauerverwaltungsakt dar. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 2007 – 16 A 2919/03 –, juris, und vom 20. März 2008 – 16 A 2399/05 –, juris, jeweils mwN. Die der Bewilligung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse haben sich nicht erst am 1. April 2016, also zu der Zeit geändert, die von dem streitgegenständlichen Bescheid geregelt wird, sondern bereits zum 1. August 2014. Der Kläger hat seither Pflegegeld der Pflegestufe II in Höhe von monatlich 525,00 € bezogen. Im November 2017 bezog der Kläger ausweislich des Vortrags im gerichtlichen Verfahren Pflegegeld der Stufe IV in Höhe von 728,00 €, was nicht Gegenstand der Regelung des mit Anfechtungsklage angegriffenen streitigen Bescheids ist. Die Änderung durch den Pflegegeldbezug war nach § 3 Abs. 2 GHBG NRW wesentlich. Denn nach dieser Vorschrift in der seinerzeit geltenden Fassung werden Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 SGB XI in der jeweils geltenden Fassung, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI (Pflegestufe I) mit 70 vom Hundert des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI auf das Blindengeld angerechnet, bei Pflegebedürftigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB XI (Pflegestufen II und III) mit 35 vom Hundert des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI. Nicht maßgeblich ist insoweit, ob die Leistungen der Pflegeversicherung und das Blindengeld zweckidentisch in dem Sinne sind, dass die Leistungen der Pflegeversicherung auf einer durch die Blindheit bedingten Pflegebedürftigkeit beruhen. § 3 Abs. 2 GHBG setzt eine solche Zweckidentität anders als § 3 Abs. 1 GHBG gerade nicht voraus. Ausschlaggebend für die Anrechnung ist, dass die Leistungen nach dem SGB XI den pflegebedürftigen Blinden entlasten und zwar rein tatsächlich auch von blindheitsbedingten Mehraufwendungen. Ein Pflegebedürftiger, der blind ist, hat grundsätzlich auch wegen seiner Blindheit einen Pflegemehrbedarf. Wenn die Leistungen nach dem SGB XI zu einer Entlastung im Bereich der Pflege führen, so mindern sich auch die blindheitsbedingten Mehraufwendungen des Berechtigten. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 12 A 267/10 –, juris Rn. 9. Eine wesentliche Änderung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, liegt vor und wird von dem Kläger auch nicht bestritten. Es handelt sich bei den Leistungen der Pflegeversicherung um Einkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Der Einkommensbegriff in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X geht über den Einkommensbegriff des § 16 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) hinaus. Wie das gleichwertige Nebeneinander von Einkommen und Vermögen in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zeigt, sollen auch die nicht zu den Einkünften im Sinne des Steuerrechts gehörenden geldwerten steuerfreien Bezüge und Sozialleistungen berücksichtigt werden. Vgl. BSG, Urteil vom 24. März 1983 – 10 RKg 17/82 –, juris; Brandenburg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 48 SGB X, Rn. 122. Für das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist anerkannt, dass es sich hierbei um Einkommen handelt. Vgl. BSG, Urteil vom 17. Januar 1996 – 3 RK 4/95 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 12 A 267/10 –, juris; VG Würzburg, Urteil vom 21. Februar 2011 – W 3 K 10.187 –, juris. Was unter „Einkommen“ oder „Vermögen“ im Sinne der Vorschrift zu verstehen ist, ist dem jeweiligen materiellen (Fach-)Recht zu entnehmen. Es kommt darauf an, ob es – als solches – zum Wegfall oder zur Minderung des im Verwaltungsakt mit Dauerwirkung geregelten Anspruchs führt. Steinwedel, Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 95. EL Juli 2017, § 48 Rn. 46. Die Begriffe „Einkommen“ und „Vermögen“ erfassen danach alle Einnahmen und Vermögenswerte, die für den durch den Verwaltungsakt geregelten Anspruch leistungsrechtlich relevant sind. Schütze, v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 25. Eine solche Einnahme ist das Pflegegeld. Der Beklagte musste also von den zitierten gesetzlichen Regelungen ausgehend die streitige Regelung in dem Bescheid vom 11. März 2016 treffen. Auf subjektive Merkmale oder Verschuldensgesichtspunkte kommt es schon im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, also der hier noch gar nicht erfolgten Aufhebung für die Vergangenheit, nicht an. BSG, Urteil vom 22. Juni 1988 - 9/9a RV 3/86 -, juris Rn. 15; Urteil des Gerichts vom 15. November 2017 - 26 K 4821/16 – n.V. Erst Recht spielt dies keine Rolle in Bezug auf die in dem angegriffenen Bescheid allein geregelte Aufhebung der bisherigen Bewilligung und entsprechend der gesetzlichen Regelung gekürzt erfolgten Neubewilligung für die Zukunft, also ab dem 1. April 2016. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Kläger nicht angegriffen, diese begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts-höfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.