Beschluss
12 A 1907/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0630.12A1907.14.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Aufhebung einer Blindengeldbewilligung wegen der Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung. Die Klägerin beantragte am 30. Mai 2005 beim Beklagten die Gewährung von Blindengeld. Hierbei gab sie an, keine anderen Leistungen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen zu erhalten. Mit Bescheid vom 8. August 2005 wurde der Klägerin Blindengeld ab dem 1. Mai 2005 gewährt. Im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass nach § 3 Abs. 1 bis 3 GHBG Leistungen, die blinde Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhielten, sowie Leistungen bei häuslicher Pflege - u.a. nach §§ 36-38 SGB XI - anzurechnen seien. Mit Bescheid vom 10. August 2005 gewährte die C. der Klägerin Pflegegeld der Stufe I nach § 37 SGB XI ab dem 7. Juni 2005. Im Rahmen einer Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen des Blindengeldes teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 1. Februar 2013 den Bezug der Leistungen der Pflegeversicherung mit und übersandte den Bewilligungsbescheid. Mit angegriffenem Bescheid vom 13. Februar 2013 hob der Beklagte daraufhin rückwirkend zum 7. Juni 2005 die Bewilligung des ungekürzten Blindengeldes auf und bewilligte rückwirkend gekürztes Blindengeld, wobei die monatlichen Kürzungsbeträge sich für die Zeit vom 7. Juni 2005 bis zum 30. Juni 2008 auf 143,50 Euro, vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2009 auf 150,50 Euro, vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 auf 157,50 Euro und ab dem 1. Januar 2012 auf 164,50 Euro beliefen. Für die Zeit ab dem 1. März 2013 wurde das Blindengeld auf 308,50 Euro monatlich festgesetzt. Zudem hörte der Beklagte die Klägerin in dem Bescheid zur beabsichtigten Rückforderung eines Betrages in Höhe von 14.072,72 Euro an. Die Klägerin hat am 27. Februar 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat, dass ihr Gesundheitszustand die vollen Leistungen der Pflegeversicherung und parallel dazu auch das volle Blindengeld rechtfertige. Eine Anhörung sei vor Erlass des Bescheides der Beklagten nicht erfolgt und auch nicht im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden. Jedenfalls sei das Ergebnis einer erneuten Überprüfung nicht mitgeteilt worden. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2013 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er habe die strittige Entscheidung bereits unmittelbar nach Klageerhebung unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen Aspekte einer erneuten Überprüfung unterzogen, wobei es beim bisherigen Ergebnis geblieben sei. Auch nach nochmaliger Überprüfung sei festzustellen, dass es bei der getroffenen Entscheidung verbleibe. Er gehe davon aus, dass die fehlende Anhörung jedenfalls durch die nunmehr nochmals durchgeführte Überprüfung als nachgeholt anzusehen sei. Mit angefochtenem Urteil vom 27. August 2014 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Bescheid vom 13. Februar 2013 aufgehoben. Der Aufhebungsbescheid sei wegen Verstoßes gegen die Anhörungspflicht des § 24 SGB X formell rechtswidrig. Eine den Vorgaben dieser Vorschrift entsprechende Anhörung sei nicht erfolgt. Sie sei auch nicht gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X entbehrlich gewesen, da es nicht lediglich um eine künftige Anpassung einkommensabhängiger Leistungen an die geänderten Verhältnisse gegangen sei, sondern mit dem Eingriff in die ursprüngliche Bewilligung darüber hinaus gehende Verwaltungsentscheidungen getroffen worden seien. Dieser Verfahrensfehler sei auch nicht gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X durch Nachholung der Anhörung geheilt worden. Hierfür genüge es nicht, dass die Beklagtenseite im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ohne parallel geführtes Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerseite die getroffene Verwaltungsentscheidung noch einmal überprüfe und das Ergebnis der Überprüfung mitteile. Erforderlich sei vielmehr ein während des Gerichtsverfahrens durchzuführendes förmliches Verwaltungsverfahren, das vorliegend nicht stattgefunden habe. Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Die Heilung des Verfahrensmangels der fehlenden Anhörung verlange während eines anhängigen Klageverfahrens nicht die Durchführung eines parallelen Verwaltungsverfahrens. Die Heilung könne auch in einem Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren bestehen, wenn die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nehme, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten wolle, und das Ergebnis ihrer Überprüfung mitteile. Dies sei vorliegend im Klageverfahren geschehen. Im Übrigen habe er die Leistungen der Pflegestufe I auf das Blindengeld nach § 3 Abs. 2 GHBG anrechnen müssen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. August 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Auffassung des Beklagten, die Anhörung könne bis zur letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden, sei nicht richtig und vorliegend unerheblich, denn entscheidend sei, dass sie bis zum Eintritt der Rechtskraft nicht nachgeholt worden sei. Der Senat hat dem Beklagten mit Verfügung vom 19. November 2014 Gelegenheit gegeben, binnen acht Wochen eine förmliche Anhörung in einem gesonderten Verwaltungsverfahren nachzuholen. Mit Schreiben vom 26. November 2014 hat der Beklagte sich an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gewandt und unter Beifügung eines Berechnungsbogens mit monatsweiser Aufführung der Kürzungsbeträge ausgeführt: „(M)ir wurde mitgeteilt, dass Frau J. C1. von der Pflegeversicherung seit 07.05.2005 Leistungen zur Unterstützung der häuslichen Pflege - Pflegestufe 1 - gewährt werden. Diese Pflegeversicherungsleistungen werden gemäß § 3 Abs. 2 GHBG auf das Blindengeld angerechnet, d.h. der volle Blindengeldbetrag wäre um die nachstehend aufgeführten Beträge zu kürzen gewesen (siehe anliegende Berechnung). Ich habe daher mit meinem Bescheid vom 13.02.2013 meine Bewilligung des ungekürzten Blindengeldes rückwirkend ab dem 07.06.2005 teilweise aufgehoben und stattdessen ab 07.06.2005 das gekürzte Blindengeld bewilligt. Dabei habe ich meine Entscheidung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 7 GHBG gestützt. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X dient der Vermeidung des Bezuges von Doppelleistungen. Das Blindengeld gehört zu den einkommensabhängigen Sozialleistungen im Sinne der Vorschrift jedenfalls insoweit, als auch die Bewilligung von Blindengeld davon abhängt, ob der Betreffende bereits anderweitige Sozialleistungen erhält, die denselben Zweck verfolgen, die mit der Blindheit verbundenen Nachteile auszugleichen. Die Zahlungen der Pflegekasse an Sie sind als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen. Die anderweitigen Sozialleistungen - hier die Pflegeleistungen - mindern deshalb den Anspruch auf Blindengeld (vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2004, Az: 21 K 2967/03). Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem gemäß § 24 Abs. 1 SGB X Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Da dies vor Erlass meines Bescheides vom 13.02.2013 unterlassen wurde, hole ich die erforderliche Anhörung nunmehr gemäß § 41 Abs.1 Nr. 3 SGB X nach und gebe Ihnen hiermit Gelegenheit, sich binnen 4 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens zu den für meine Entscheidung erheblichen Umständen zu äußern bzw. mir weitere Gründe zu nennen, die eine andere Entscheidung zulassen.“ Die Klägerin hat sich auf dieses Schreiben dem Beklagten gegenüber nicht geäußert; gegenüber dem Gericht hat sie mitgeteilt, dass sie das Schreiben nicht als förmliche Anhörung betrachte. Sie teile die Rechtsansicht des Beklagten, dass der Blindengeldbetrag zu kürzen sei, nicht; zur Berechnung der Kürzungsbeträge fehle im Übrigen jegliche Erläuterung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. II. Über die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 11. Mai 2015 angehört worden. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Aufhebungsbescheid vom 13. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die rückwirkende (teilweise) Aufhebung der mit Bescheid vom 8. August 2005 bewilligten Blindengeldleistungen ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 7 GHBG, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung erfolgen soll, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere sind die durch § 24 SGB X i.V.m. § 7 GHBG gestellten Anforderungen erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob eine Anhörung bereits gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X i.V.m. § 7 GHBG entbehrlich war. Diese Vorschrift, die ein Absehen von der Anhörung gestattet, wenn einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, erfasst allerdings entgegen der Rechtsauffassung im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts auch die rückwirkende Aufhebung von Bewilligungsbescheiden. So BSG, Urteile vom 5. Februar 2004 - B 11 AL 39/03 R -, juris, vom 21. Februar 2013 - B 10 EG 12/12 R -, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2012 - L 7 AS 4111/11 -, juris; Hess. LSG, Urteil vom 31. August 2012 - L 7 AS 312/11 -, juris; Sächs. LSG, Beschluss vom 24. Juli 2014 - L 3 AS 138/12 NZB -, juris. Dabei ist eine einkommensabhängige Leistung im Sinne dieser Vorschrift auch eine Leistung, die nicht dem Grunde, sondern nur - wie hier das Blindengeld nach § 3 GHBG - der Höhe nach vom erzielten Einkommen abhängt. Vgl. BSG, Urteile vom 5. Februar 2004 - B 11 AL 39/03 R -, juris und vom 21. Februar 2013 - B 10 EG 12/12 R -, juris. Jedenfalls aber wäre ein Anhörungsfehler gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X i.V.m. § 7 GHBG geheilt worden. Hiernach ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 SGB X nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; dies kann bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geschehen. Vorliegend kann offen bleiben, ob diese Heilung bereits durch den Austausch von Sachäußerungen im gerichtlichen Verfahren selbst stattgefunden hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 15 B 69/14 -, juris m.w.N., LSG NRW, Urteil vom 20. August 2007 - L 20 AS 99/06 -, juris, denn auch wenn man annimmt, dass die Heilung eines Anhörungsmangels während des gerichtlichen Verfahrens nur stattfinden kann, wenn die Behörde parallel zum Gerichtsverfahren in einem mehr oder minder förmlichen Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 - B 7a AL 64/05 R -, juris; Urteil vom 23. Januar 2008 - B 10 LW 1/07 R -, juris; Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 41, Rn. 17 m.w.N., ist vorliegend der Verfahrensfehler der unterlassenen Anhörung geheilt worden. Für den Eintritt der Heilung ist dabei nach der zuletzt dargestellten Auffassung Voraussetzung, dass die beklagte Behörde dem jeweiligen Kläger in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gibt und sie danach zu erkennen gibt, ob sie nach erneuter Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält; dies setzt regelmäßig voraus, dass die Behörde den Kläger in einem gesonderten Anhörungsschreiben alle Haupttatsachen mitteilt, auf die sie die belastende Entscheidung stützen will und sie ihm eine angemessene Frist zur Äußerung setzt. Ferner ist erforderlich, dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußert. Vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 37/09 R -, juris. Das Schreiben des Beklagten vom 26. November 2014 genügt diesen Anforderungen. In diesem hat der Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass aufgrund der Anrechnung der Pflegeversicherungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 GHBG das der Klägerin bewilligte Blindengeld um bestimmte, in einer beigefügten Berechnungsübersicht aufgeführte Beträge zu kürzen gewesen wäre. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung sei § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, da es sich beim Blindengeld um einkommensabhängige Vorschriften im Sinne dieser Vorschrift handele. Damit hat der Beklagte der Klägerin die Haupttatsachen mitgeteilt, auf die er die Aufhebung stützen wollte; die Stellungnahmefrist von vier Wochen war angemessen. Da die Klägerin sich hierauf nicht gegenüber der Behörde geäußert hat, war eine abschließende Äußerung der Behörde entbehrlich. Die Anhörung konnte auch noch während des zweitinstanzlichen Verfahrens nachgeholt werden, denn das Oberverwaltungsgericht ist im Berufungsverfahren - wie sich aus § 128 VwGO ergibt - Tatsacheninstanz i.S.d. § 41 Abs. 2 SGB X. Auch die materiellen Voraussetzungen für die (auch) rückwirkende teilweise Rücknahme der Bewilligung des Blindengeldes liegen vor. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 7 GHBG soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Dies ist hier der Fall, denn nach dem Erlass des Blindengeldbescheides vom 8. August 2005 waren der Klägerin mit Bescheid der C. vom 10. August 2005 Leistungen der Pflegeversicherung nach § 37 SGB XI ab dem 7. Juni 2005 gewährt worden, wodurch sie nach Antragstellung am 30. Mai 2005 zusätzliches Einkommen erzielt hat. Es handelte sich auch um Einkommen, das zur Minderung des Anspruchs auf Blindengeld geführt haben würde, denn gemäß § 3 Abs. 2 GHBG sind bei volljährigen Beziehern von Blindengeld Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 SGB XI (auch soweit es sich um Sachleistungen handelt) bei Pflegestufe I mit 70 vom Hundert des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI auf das Blindengeld anzurechnen. Hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit der im Berechnungsbogen aufgeführten Überzahlungsbeträge sind Zweifel weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch das Vorliegen eines atypischen Falls, der Anlass zu einer Abweichung von der Soll-Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X gäbe, ist nicht ersichtlich. Vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11. Februar 1988 - 7 RAr 55/86 -, juris. Die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X i.V.m. § 7 GHBG, wonach die Behörde den Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, zurücknehmen muss, ist ebenfalls gewahrt, denn der M. hat am 6. Februar 2013 Kenntnis vom Bezug der Pflegeversicherungsleistungen erhalten und den angegriffenen Bescheid bereits am 13. Februar 2013 erlassen. Die Ausschlussfristen des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 SGB X i.V.m. § 7 GHBG stehen der Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 8. August 2005 bereits gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X i.V.m. § 7 GHBG nicht entgegen, da hiernach ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden kann, wenn diese Geldleistung - wie hier das Blindengeld - mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt worden ist. Unabhängig davon wäre auch die Zehnjahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X i.V.m. § 7 GHBG gewahrt. Die Anwendung der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X i.V.m. § 7 GHBG kommt demgegenüber nicht in Betracht, da § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X nicht auf diese Vorschrift verweist und es sich bei der Verweisung des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X auf § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 SGB X daher um eine Rechtsfolgenverweisung handelt, so dass für die Anwendung der Zehnjahresfrist die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X nicht vorliegen müssen. Vgl. Brandenburg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 1. Auflage 2013, § 48 SGB X, Rn. 103 m.w.N. Selbst wenn man dies anders sähe, lägen angesichts des Hinweises im Bewilligungsbescheid vom 8. August 2005 auf die Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung auf das Blindengeld wohl jedenfalls die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 7 GHBG vor, wonach die Zehnjahresfrist und nicht die Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X Anwendung findet, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.