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Urteil

16 A 2399/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gewährung von Blindengeld durch Bescheid kann als Dauerverwaltungsakt mit Widerrufsvorbehalt ausgestaltet sein; der Widerruf ist innerhalb der nach §45 Abs.3 SGB X einschlägigen Frist möglich. • Ein begünstigender Verwaltungsakt, der von Anfang an rechtswidrig war oder sich nachträglich als rechtswidrig erweist, kann nach den Vorschriften des SGB X auch für die Zukunft aufgehoben werden. • Bei der Aufhebung eines Blindengeldbewilligungsbescheids sind neben §45 SGB X auch §48 SGB X sowie die Bindungswirkung von Feststellungen des Versorgungsamts zu beachten. • Vertrauensschutz des Leistungsempfängers kann der Rücknahme entgegenstehen, ist aber nicht schutzwürdig, wenn überwiegende öffentliche Interessen an der Vermeidung fortdauernder ungerechtfertigter Aufwendungen bestehen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Blindengeldbewilligung wegen Wegfalls der Leistungsvoraussetzungen • Die Gewährung von Blindengeld durch Bescheid kann als Dauerverwaltungsakt mit Widerrufsvorbehalt ausgestaltet sein; der Widerruf ist innerhalb der nach §45 Abs.3 SGB X einschlägigen Frist möglich. • Ein begünstigender Verwaltungsakt, der von Anfang an rechtswidrig war oder sich nachträglich als rechtswidrig erweist, kann nach den Vorschriften des SGB X auch für die Zukunft aufgehoben werden. • Bei der Aufhebung eines Blindengeldbewilligungsbescheids sind neben §45 SGB X auch §48 SGB X sowie die Bindungswirkung von Feststellungen des Versorgungsamts zu beachten. • Vertrauensschutz des Leistungsempfängers kann der Rücknahme entgegenstehen, ist aber nicht schutzwürdig, wenn überwiegende öffentliche Interessen an der Vermeidung fortdauernder ungerechtfertigter Aufwendungen bestehen. Die Klägerin beantragte 1996 Blindengeld und erhielt mit Bescheid vom 15.10.1996 rückwirkend ab 01.08.1996 Blindengeld. Später gab es Hinweise, die auf eine Besserung ihres Sehvermögens hindeuteten; ärztliche Befunde aus 1997 bis 2001 zeigten höhere Visuswerte als in der Erstbegutachtung. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 27.04.2001 die Zahlung ein und nahm die Bewilligung für den Zeitraum 1.11.1997 bis 28.02.2001 zurück; im weiteren Widerspruchsverfahren bestätigte er dies. Die Klägerin klagte; das VG hob den Aufhebungsbescheid teilweise auf. In der Berufung holte das OVG ein gerichtliches Gutachten ein, prüfte die Rechtsnatur des Bewilligungsbescheids und die Anwendbarkeit von Regelungen des SGB X. • Rechtsnatur des Bewilligungsbescheids: Der Bescheid vom 15.10.1996 ist als Dauerverwaltungsakt zu verstehen, weil er laufende Zahlungen bis zum Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen vorsieht und damit keinen rein punktuellen Monatserlass darstellt. • Anwendbarkeit des SGB X: Für die Rücknahme oder Aufhebung geltender Blindengeldbewilligungen gelten die Vorschriften des SGB X entsprechend (§4 LBlGG bzw. §7 GHBG). Insbesondere sind §45 SGB X (Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte) und §48 SGB X einschlägig. • Anfängliche Rechtswidrigkeit und bindende Feststellungen: Versorgungsamtliche Feststellungen zur Schwerbehinderung sind bindend; die vorhandenen Feststellungen und das gerichtlich eingeholte Gutachten legen nahe, dass die Leistungsgrundlage nicht bereits zutreffend bestand, so dass der Verwaltungsakt als rechtswidrig anzusehen ist. • Zeitliche Grenzen der Rücknahme: Die Rücknahme erfolgte binnen der einschlägigen Frist des §45 Abs.3 SGB X, da der Bewilligungsbescheid einen Widerrufsvorbehalt enthält, der die zehnjährige Frist auslöst. • Ermessen und Vertrauensschutz: Das verwaltungsseitige Ermessen wurde für die Zukunftsbewilligung eingeschränkt im Ergebnis zugunsten einer Aufhebung; entgegenstehender Vertrauensschutz der Klägerin ist hier nicht schutzwürdig, weil kein schutzwürdiges Verhalten (z.B. irreversible Vermögensdispositionen) vorliegt und das öffentliche Interesse an Vermeidung ungerechtfertigter Aufwendungen überwiegt. • Gutachterliche Beweiswürdigung: Das gerichtliche Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht blind war und die 1996 festgestellten Visuswerte nicht plausibel sind; dieses Gutachten überzeugt das Gericht und stützt die Aufhebungsentscheidung. Die Berufung des Beklagten war begründet; das OVG hat das angefochtene Urteil insoweit abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird, soweit sie die Aufhebung des Bescheids vom 27.04.2001 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2004) für die Zeit ab 01.03.2001 betrifft. Das Gericht hat festgestellt, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid als Dauerverwaltungsakt mit Widerrufsvorbehalt zu behandeln ist und die Voraussetzungen für Blindengeld zumindest ab November 1997 weggefallen bzw. bereits anfänglich nicht gegeben waren. Die Aufhebung stützt sich auf §45 und alternativ §48 SGB X; ein schützenswerter Vertrauensschutz der Klägerin steht der Rücknahme nicht entgegen. Kosten und Kostenverteilung wurden abschließend geregelt; die Revision wurde nicht zugelassen.