Gerichtsbescheid
10 K 6140/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0405.10K6140.17.00
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Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 214,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2017 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 214,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2017 zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Trägerin des E. in L. , welches die minderjährige Tochter der beiden Beklagten u.a. im Schuljahr 2016/17 besuchte. Die Beklagte zu 1) meldete ihre Tochter zu einer Klassenfahrt nach I. an, die im September 2016 durchgeführt wurde und an der die Tochter der Beklagten auch teilnahm. Nach Angaben der Schule unterschrieb die Beklagte zu 1) wie auch die anderen Eltern dazu einen Vordruck mit der Verpflichtung, die anfallenden Kosten von 214,00 Euro zu bezahlen; der Vordruck sei allerdings nach Abschluss der Klassenfahrt entsorgt worden. Von September 2016 bis Februar 2017 forderte die Schule die Beklagten per E-Mail mehrfach zur Zahlung auf, wobei Ratenzahlung angeboten wurde. Die Beklagte zu 1) teilte ebenfalls per E-Mail mit, eine Zahlung in zwei Raten sei „machbar“. Tatsächlich erfolgte aber auch nach einer weiteren Zahlungserinnerung der Schulleitung vom 01.03.2017 keine Zahlung. Am 28.04.2017 hat die Klägerin Leistungsklage erhoben mit der Begründung, durch die Anmeldung und Teilnahme der Tochter der Beklagten an der Klassenfahrt sei ein Zahlungsanspruch der Klägerin aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag entstanden. Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 214,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben sich zu der Klage nicht geäußert und auf gerichtliche Hinweise nicht reagiert. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Die Beklagten sind aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (§§ 54 ff. VwVfG NRW) verpflichtet, die Kosten der Klassenfahrt zu zahlen, zur Einordnung einer derartigen Erklärung als öffentlich-rechtlicher Vertrag vgl. VG Minden, Urteil vom 17.05.2013 - 8 K 2772/12 -, juris; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 02.04.2007 – 4 K 3929/04 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2005 – 18 K 6439/04 –, juris; offengelassen in OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2015 - 19 A 1585/13 -, juris, Rdn. 6. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin, das durch den späteren E-Mail-Verkehr zwischen den Beteiligten bestätigt wird, geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte zu 1) auf einem dafür vorgesehenen Vordruck eine schriftliche Anmeldung zur Klassenfahrt einschließlich Kostenübernahme erklärt hat. Darüber hinaus wirkt die von der Beklagten zu 1) unterzeichnete Kostenübernahmeerklärung nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht auch gegenüber dem Beklagten zu 2). Nach diesen Grundsätzen wirkt eine Willenserklärung, die ein Elternteil in einer Schulangelegenheit gegenüber der Schule abgibt, auch ohne ausdrückliche Vollmacht zugleich für den anderen Elternteil, solange die Schule keine anderweitigen konkreten Anhaltspunkte hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2015 - 19 A 1585/13 - juris, Rdn. 11; Urteil vom 18.08.2010 ‑ 19 A 1211/09 ‑, juris, Rdn. 40, 42; Beschluss vom 30.06.2009 – 19 B 801/09 ‑, juris, Rdn. 3. Derartige Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus einer analogen Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.