Urteil
4 K 3929/04
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0402.4K3929.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 120,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Juli 2004 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin begehrt als Schulträgerin von dem beklagten Vater einer minderjährigen Schülerin die Zahlung eines Unkostenbeitrages für die Teilnahme der Schülerin am 13plus-Programm" und die Erstattung von Aufwendungen, die durch die Anmeldung zu einer Klassenfahrt entstanden sind. 3 Die Tochter S. des Beklagten besuchte im Schuljahr 2002/03 die Klasse 5b der Hauptschule an der M.--straße in F. . 4 Mit schriftlicher Erklärung vom 19. September 2002 meldete der Beklagte S. zum sog. 13plus-Programm" - montags bis donnerstags von 12.30 Uhr bis 15.30 Uhr - an. Laut dem von ihm unterschriebenen Formular war der Unkostenbeitrag von 20,00 EUR jeweils am Anfang des Monats zu entrichten. Das 13plus-Programm" als solches ist mit Beschluss der Schulkonferenz vom 7. September 2000 erstmals an der Hauptschule an der M.--straße eingeführt worden und bot bzw. bietet den Schüler die Gelegenheit zu einem Imbiss oder einer Mahlzeit, zur Erledigung der Hausaufgaben, zu Spiel, Sport oder anderen Freizeitangeboten unter Betreuung; die Teilnahme war für die Schüler freiwillig. Der Unkostenbeitrag wurde dazu genutzt, Lebensmittel zur Verpflegung der Schüler einzukaufen. Die Tochter S. des Beklagten nahm an dem Projekt von November 2002 bis April 2003 teil. Trotz mehrerer Aufforderungen leistete der Beklagte indessen keine Zahlungen an die Klägerin für die Schule. 5 Ferner meldete der Beklagte S. mit schriftlicher Erklärung vom 5. März 2003 zur Klassenfahrt in das Kloster C. in T. -F1. in der Zeit vom 19. Januar bis 23. Januar 2004 an, wobei die Gesamtkosten der Fahrt seitens der Klägerin bzw. der Schule in einem Schreiben, von dem die Anmeldung abzutrennen war, mit ungefähr 130,00 EUR (zzgl. Taschengeld) angegeben wurden. Die Anzahlung in Höhe von 50,00 EUR leistete der Beklagte in der Folgezeit trotz mehrfacher Aufforderungen ebenfalls nicht, weshalb er über die Schule unter dem 12. Januar 2004 die schriftliche Mitteilung erhielt, dass S. nicht an der Klassenfahrt teilnehmen könne und sie während der genannten Zeit dem Unterricht einer anderen Klasse zugewiesen werde. Den Eltern der Kinder, die wie die Tochter des Beklagten nicht an der Klassenfahrt teilgenommen hatten, wurden danach letztlich allein Fahrtkosten in Höhe von 10,40 EUR in Rechnung gestellt. Die Fahrt erfolgte dabei mit einem Bus, wobei die Fa. L. Reisen für eine Busfahrt für bis zu 50 Personen einen Gesamtpreis von 480 EUR in Rechnung stellte. Die Klassenfahrtkosten für die teilnehmenden Schüler lagen nach der Endabrechnung letztlich bei 119,80, EUR. 6 Noch mit Schreiben vom 1. März 2004 kündigte der Beklagte an, dass er die offenstehende Forderung in Raten zahlen wolle, leistete aber tatsächlich auch weiter keine Zahlungen. 7 Die Klägerin hat am 5. Juli 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt, dass der Beklagte trotz Mahnungen und Ratenzahlungsvereinbarung keine Zahlungen geleistet habe. Zur Höhe der Kosten für die Klassenfahrt führt die Klägerin weiter aus, dass die Fahrtkosten angefallen seien, da eine Stornierung - anders als bei den weiteren Positionen - nicht mehr möglich gewesen sei. Für die Klassenfahrt seien - einschließlich der Tochter des Beklagten - 43 Schüler angemeldet gewesen. Die Fahrtkosten seien von der Lehrerin Frau I. am Tag der Abreise beim Busfahrer entrichtet worden. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Beklagten zu verurteilen, an sie 120,40 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 10 Der Beklagte hat auf die Klage nicht reagiert. 11 Die Beteiligten sind zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 15 Die Klage ist insgesamt zulässig. 16 Insbesondere ist für die allgemeine Leistungsklage der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben (§ 40 Abs. 1 VwGO). Denn da die Betreuungsmaßnahme 13plus" vorliegend in der Verantwortung der Schule durchgeführt worden ist, so dass es sich um eine schulische Veranstaltung handelt, nimmt die daraus resultierende Zahlungspflicht ebenso an dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Schulverhältnisses teil wie die mit einer Schulfahrt verbundene Zahlungspflicht. 17 Vgl. in Bezug auf eine Schulfahrt Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11. Oktober 1985 - 5 A 2912/84 - NJW 1986, S. 1950. 18 Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. 19 I. 20 Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der 110,00 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 5. Juli 2004 für die Teilnahme von S. am 13plus-Programm" zu. 21 Zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht ein öffentlich- rechtlicher Vertrag, kraft dessen die Klägerin von dem Beklagten die Entrichtung des zugesagten Entgelts für das 13plus-Programm" verlangen kann. Dieser Vertrag kam mit der Erklärung des Beklagten vom 19. September 2002 zustande, mit der dieser seine Tochter S. zum 13plus- Programm" anmeldete und sich zugleich verpflichtete, die dafür anfallenden Kosten in Höhe von 20,00 EUR am Anfang eines jeden Monats zu entrichten. 22 § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW steht der Annahme eines gültigen öffentlich- rechtlichen Vertrages nicht entgegen. Zwar sind nach dieser Bestimmung die Regelungen über den öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 54 - 61 VwVfG NRW) u.a. für die Tätigkeit der Schulen nicht anwendbar. Für Vereinbarungen im Zusammenhang mit den Kosten für Betreuungsmaßnahmen außerhalb des Unterricht gilt diese Einschränkung indes nicht. Denn bei solchen Betreuungsmaßnahmen in der Verantwortung der Schule handelt es sich zwar nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 19. Februar 2001 über die Betreuung von Schülerinnen und Schülern vor und nach dem Unterricht um schulische Veranstaltungen, doch wird die Schule, die nur organisatorisch selbständig, rechtlich aber Teil des Schulträgers ist, durch Entgegennahme der Anmeldung- und Kostenübernahmeerklärung nicht Vertragspartner der Eltern, sondern vielmehr der Schulträger. Rechtlich selbständig wird die Schule nur dann tätig, wenn ihr eine entsprechende sachliche Zuständigkeit übertragen worden ist (vgl. § 1 Abs. 2 VwVfG NRW), was in Bezug auf die hier in Rede stehenden Betreuungskosten bzw. den Unkostenbeitrag nicht der Fall ist. 23 Die Verpflichtung des Beklagten zur Kostenübernahme durch einseitige schriftliche Erklärung vom 19. September 2002 ist formgültig. Insbesondere steht der Zahlungspflicht des Beklagten die Vorschrift des (nach den vorangegangenen Ausführungen ebenfalls anzuwendenden) § 57 VwVfG NRW, wonach öffentlich-rechtliche Verträge insgesamt der Schriftform bedürfen, nicht im Wege. Entgegen einer im Schrifttum und bisweilen in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, 24 vgl. z.B. Obermayer, VwVfG, 3. Auflage 1999, § 57 Rn. 15; vgl. die weiteren Nachweise bei Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24.08.1994 - 11 C 14/93 -, NJW 1995, 1104, 1105, 25 wonach § 57 i.V.m. § 62 VwVfG nach dem Grundsatz des § 126 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) stets die Erklärungen beider Parteien auf ein und derselben Urkunde erfordert, hat das Bundesverwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass Formvorschriften nicht Selbstzweck sind und deshalb unter Berücksichtigung ihres Sinngehaltes ausgelegt und angewendet werden müssen. Der von § 57 VwVfG bezweckten Warn- und Beweisfunktion werde bei einseitiger Verpflichtung des Bürgers gegenüber der Verwaltung auch dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Annahmeerklärung nicht auf die Verpflichtungserklärung des Bürgers gesetzt, sondern gesondert ausgesprochen werde, 26 vgl. BVerwG, Urteil vom 24.08.1994, a.a.O. 27 Zwar verlangt das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O. S. 1106) auch in diesen Fällen eine unmissverständliche schriftliche Annahmeerklärung der Behörde. Doch wird man es danach ausreichen lassen müssen, dass die Schule die von ihr vorbereitete und mit ihrer Bezeichnung und Anschrift versehene Anmeldung mit der Kostenübernahmeerklärung der Eltern entgegennimmt, zumal hier in dem Anmeldeformular zahlreiche Einzelheiten im Zusammenhang mit der Teilnahme an dem 13plus-Programm" geregelt sind, wie namentlich auch Abmeldungen. Bereits dies zeigt hinreichend deutlich, dass die Schule die ihr ausgehändigte Anmeldung mit der Kostenübernahmeerklärung als verbindlich ansieht. 28 Durch die schriftliche Anmeldung zum 13plus-Progarmm" mit der darin enthaltenen Kostenübernahmeerklärung des Beklagten und mit der Annahme der Erklärung durch die Schule für die Klägerin ist damit ein wirksamer einseitig verbindlicher öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zustande gekommen, durch den der Beklagte zur Zahlung des Unkostenbeitrags von 20,00 EUR pro Monat verpflichtet ist. Die Höhe der von der Klägerin hier insoweit geltend gemachten Forderung für die Monate November 2002 bis April 2003 von insgesamt 110,00 EUR ist von dem Beklagten auch nicht in Abrede gestellt worden. 29 Der Zinsanspruch ergibt sich aus analoger Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 30 II. 31 Darüber hinaus steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 10,40 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 5. Juli 2004 im Zusammenhang mit der Anmeldung der Tochter S. des Beklagten zur Klassenfahrt nach T. - F1. zu. 32 Ein Anspruch ergibt sich auch hier aus einem zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehenden öffentlich-rechtlichen Vertrag. Das Gericht weicht insoweit von seiner früheren Rechtsprechung zu einer entsprechender Anwendung der §§ 677, 683, 670 BGB und damit einem Anspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag ab. Zur Zulässigkeit eines öffentlich- rechtlichen Vertrages im Bereich des Schulrechts und zur Frage der Einhaltung der Formvorschriften im Allgemeinen kann dabei auf die Darlegungen unter Punkt I. Bezug genommen werden, die hier entsprechend gelten. 33 Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist mit der Annahme der schriftlichen Erklärung des Beklagten vom 5. März 2003 zustande gekommen, mit der dieser seine Tochter S. zur Klassenfahrt anmeldete und sich zugleich verpflichtete, die Kosten für die Fahrt zu tragen. Konkret hat die Schule diese von ihr vorbereitete und von dem Beklagten ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung, die von einem mit der Bezeichnung und Anschrift der Schule versehenen Schriftstück, das allgemeine Informationen zur Durchführung der Klassenfahrt und den ungefähren Unkostenbeitrag von 130,00 EUR enthielt, abgetrennt worden ist, entgegen genommen; sie hat damit hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass sie diese Anmeldung mit der Kostenübernahmeerklärung als verbindlich ansieht. Durch den damit wirksamen einseitig verpflichtenden öffentlich-rechtlichen Vertrag ist der Beklagte grundsätzlich verpflichtet, die auf ihn bzw. seine Tochter entfallenden anteiligen Reisekosten für die gemeinsame Klassenfahrt zu zahlen. 34 Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht dadurch erloschen oder auf sonstige Art untergegangen, dass die Tochter des Beklagten an der Klassenfahrt nicht teilgenommen hat. Insoweit liegt eine Kündigung des einseitig verpflichtenden öffentlich-rechtlichen Vertrages seitens des Beklagten schon nicht vor, so dass dahinstehen kann, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine solche erfolgen kann. Vielmehr beruhte die Nichtteilnahme der Tochter des Beklagten allein auf der dahingehenden kurzfristigen Entscheidung der Klägerin und hatte ihren Grund in der Nichtzahlung des Kostenbeitrags, wodurch sie letztlich allerdings im Verantwortungsbereich des Beklagten liegt. Von einer Leistungsstörung bezogen auf die vorliegenden Fallgestaltung bei einem einseitig verpflichtenden Vertrag kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Zudem macht die Klägerin nur den Betrag geltend, der trotz der Nichtteilnahme von S. angefallen sei. Die von der Klägerin in Ansatz gebrachten 10,40 EUR beziehen sich nach ihrem Vortrag insoweit auf die reinen Fahrtkosten für das Busunternehmen, die nicht mehr hätten storniert werden können und daher angefallen seien. Dieser Vortrag zu einer vermeintlich nicht mehr möglichen Stornierung findet in dieser Form allerdings keine Stütze in den Unterlagen. So ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang der Klägerin, dass für die Busfahrt an das Unternehmen L. Reisen ein Betrag von insgesamt 480,00 EUR für bis zu 50 Personen bezahlt worden ist (vgl. die Bestätigung der Fa. L. Reisen vom 9. Dezember 2003 sowie die Rechnung vom 19. Januar 2004). Danach ist davon auszugehen, das ein Bus mit einer Kapazität von maximal 50 Personen für die Beförderung der Schüler und der Begleitpersonen eingesetzt worden ist, für den pauschal die 480,00 EUR in Rechnung gestellt worden sind. Wenn durch das Busunternehmen aber nicht Fahrtkosten pro Person abgerechnet worden sind, dann hätte zu keinem Zeitpunkt eine Stornierung erfolgen können, vielmehr hätte dieser Bus mit den gleichen Kosten offenkundig auch eingesetzt werden müssen, wenn die Tochter des Beklagten von Anfang an nicht zu der Klassenfahrt angemeldet worden wäre. Dass ohne die ursprüngliche Anmeldung der Tochter des Beklagten der Einsatz eines Busses mit geringerer Kapazität zu einem günstigeren Preis in Betracht gekommen wäre, ist nicht einmal geltend gemacht worden. Insgesamt handelt es sich nach den vorstehenden Ausführungen bei den Fahrtkosten damit um nicht stornierbare Fixkosten, zu denen der Beklagte trotz der Nichtteilnahme seiner Tochter indessen anteilig herangezogen werden kann. Denn die teilnehmenden Schüler bzw. deren Eltern durften insgesamt darauf vertrauen, dass ihnen keine weiteren Kosten zur Last fallen würden als diejenigen, die nach der Kalkulation in den Anmeldeformularen zu erwarten waren. Mit dem darin genannten ungefähren Unkostenbeitrag von 130,00 EUR soll erreicht werden, dass sich möglichst alle Schüler zur Teilnahme an der Klassenfahrt entsprechend ihrem Gemeinschaftscharakter entschließen können. Die Verlässlichkeit dieser Kostenkalkulation wäre in Frage gestellt, wenn das im Zeitpunkt der Anmeldungen und des Eingehens erster Verbindlichkeiten nicht abzusehende Risiko der Absage einzelner von den verbleibenden Teilnehmern getragen werden müsste, 35 vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.10.1985 - 5 A 2912/84 -, NJW 1986, 1950. 36 Daher ist der Beklagte verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Fahrtkosten selbst zu tragen, da diese nicht auf die übrigen Mitschüler umgelegt werden dürfen. Dabei entlastet es ihn auch nicht, dass der anfangs avisierte Unkostenbeitrag von etwa 130,00 EUR für die gesamte Klassenfahrt letztlich nach der erfolgten Endabrechnung, die einen Betrag von 119,80 EUR pro Schüler ausweist, unterschritten worden ist. Denn bei realistischer Betrachtungsweise kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Ausfallrisiko einzelner Schüler in dem anfangs kalkulierten Betrag berücksichtigt gewesen wäre. Die Differenz zwischen dem kalkulierten und dem später abgerechneten Betrag je Schüler von etwa 8 % ist vielmehr so gering, dass sie nur zur Vorsorge gegen eine nie auszuschließende Überschreitung einzelner Kostenansätze gedient haben kann und dahingehende Unwägbarkeiten auffangen sollte. Hiermit in Einklang steht auch die Entscheidung der Schule bzw. der Klägerin, von allen Eltern, deren Kinder letztlich trotz Anmeldung nicht an der Klassenfahrt teilgenommen haben, die anteiligen Fahrtkosten zu verlangen. 37 Der Zinsanspruch ergibt sich auch hier aus der analogen Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 38 III. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 40