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Urteil

18 K 6439/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0127.18K6439.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 152,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 6. Oktober 2004 zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuld-ner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelas-sen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die beklagten Eheleute sind die Eltern des minderjährigen Schülers A. A war im Schuljahr 2003/2004 Schüler der Klasse 6 c der klagenden Schule. In der Zeit vom 24. bis 27. Mai 2004 wurde eine Klassenfahrt der Klasse 6 c durchgeführt, an der A teilnahm. Die Eltern der Schüler wurden u.a. durch Elternbriefe vom 26. Juni 2003 und vom 11. März 2004 über die Einzelheiten der geplanten Klassenfahrt (Kosten, Verhaltensregeln etc.) informiert. Die Beklagte zu 1. unterzeichnete eine dem Elternbrief vom 26. Juni 2003 beigefügte Erklärung, wonach sie die Teilnahme ihres Sohnes an der Klassenfahrt wünscht und zusagt, den vollen Betrag für die Klassenfahrt zu entrichten. 3 Die Beförderung der Kinder bei der Klassenfahrt erfolgte durch einen Reisebus eines Busunternehmens, bei dem der Beklagte zu 2. als Busfahrer tätig ist. Am Tag der Klassenfahrt nahm der Beklagte zu 2. einen Tag Urlaub, fuhr aber trotzdem den Bus mit der Klasse seines Sohnes. Aufgrund dieses Umstandes berechnete das Busunternehmen der Klägerin wie zuvor im Rahmen der Klassenpflegschaft mit den Beklagten abgesprochen einen ermäßigten Preis für die Beförderung der Kinder. Als "Dankeschön" für diesen persönlichen Einsatz des Beklagten zu 2. entschloss sich die Klassenpflegschaft, den Sohn der Beklagten von anteiligen Busfahrtkosten völlig freizustellen und händigte den Beklagten den Betrag von 17,- Euro (anteilige Busfahrtkosten je teilnehmender Schüler) in bar aus. 4 Die Klägerin forderte die Beklagten mit Schreiben vom 16. und 29. Juni 2004 auf, den ausstehenden Betrag von 152,- Euro für die Klassenfahrt umgehend zu begleichen. 5 Ein vom Bürgermeister der Stadt F am 23. August 2004 beim Amtsgericht I gestellter Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gegen die Beklagten wurde mit Schreiben vom 29. September 2004 zurückgenommen. 6 Da die Beklagten auf die Zahlungsaufforderungen nicht reagierten, hat die Klägerin, vertreten durch den Bürgermeister der Stadt F, am 6. Oktober 2004 Klage erhoben, mit der sie beantragt, 7 die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 152,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 8 Die Beklagten haben sich in diesem Verfahren nicht geäußert. 9 Entscheidungsgründe: 10 Das Gericht kann trotz Ausbleiben der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, denn die Beklagten sind in der Ladung auf § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden. 11 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Unbeschadet der Regelungen der §§ 696 Abs. 3, 700 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) und der Frage, ob der vom Bürgermeister der Stadt F offenbar nicht im fremden Namen gestellte Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids überhaupt den Streitgegenstand dieses Verfahrens betrifft, ist der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) schon wegen der zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme des Antrags nicht gegeben. 12 Für den Anspruch einer Schule auf Zahlung der Kosten einer Klassenfahrt ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, weil die Pflicht zur Bezahlung der Kosten einer Klassenfahrt am öffentlich-rechtlichen Charakter des Schulverhältnisses teilnimmt. 13 OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 1985 – 5 A 2912/84 -; VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2000 – 3 A 559/99 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2001 4 K 4627/00 -. 14 Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 152,- Euro nebst Prozesszinsen gegen die Beklagten. Durch die Rückgabe der von der Beklagten zu 1. unterzeichneten Erklärung an die Klägerin, in der sie die Zahlung der vollen Kosten der Klassenfahrt ihres Sohnes zusagt, ist ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1. und der Klägerin gemäß §§ 54 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zustande gekommen. Hieraus ist die Beklagte zu 1. verpflichtet, die Kosten der von ihrem Sohn auch tatsächlich in Anspruch genommenen Klassenfahrt an die Klägerin zu zahlen. 15 Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 9. Oktober 2003 – 2 A 11188/03 -, Sammlung Schul- und Prüfungsrechtlicher Entscheidungen (SPE), 3. Folge 15. Juni 2004, 770 Nr. 35. 16 Die Anwendbarkeit der §§ 54 ff. VwVfG NRW ist hier nicht durch § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwVfG NRW ausgeschlossen, wonach für die Tätigkeit der Schulen und Hochschulen nur die §§ 3a bis 13, 17 bis 52, 79, 80 und 95 gelten. Die genannte Vorschrift ist dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass auf Fälle der vorliegenden Art nämlich die Durchführung von Klassenfahrten die Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Vertrag dennoch Anwendung finden. 17 Vgl. VG Saarland, Urteil vom 13. Januar 2003 – 1 K 78/02 -. 18 Folge einer anderen Betrachtungsweise wäre, dass bei Ausschluss vertraglicher Vereinbarungen in Nordrhein-Westfalen Schulfahrten praktisch kaum noch möglich wären. Eine verlässliche Planung der Klassenfahrt, die wegen der oft umfangreichen Vorbereitungen und der starken Frequentierung beliebter Zielorte regelmäßig lange vor dem eigentlichen Termin der Klassenfahrt beginnen muss, wäre nicht mehr möglich. Es bestünde keine Rechtssicherheit, dass Zusagen der Eltern, für bestimmte Kosten aufzukommen, auch eingehalten würden. Dieser danach gegebenen praktischen Notwendigkeit steht auch der Gesetzeszweck des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwVfG NRW, der wegen der Besonderheit der betroffenen Sachgebiete eine allgemeine Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes verhindern will, 19 Gesetzentwurf der Landesregierung vom 13. Oktober 1976, LT-Drucksache 8/1396, S. 70f., 20 nicht entgegen. Diese Intention betrifft nur den hoheitlichen Bereich innerer Schulangelegenheiten, wie Versetzungen, Leistungsbeurteilungen bzw. Prüfungsentscheidungen und Ordnungsmaßnahmen (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2: Entscheidungen, die nicht auf Leistungsbeurteilungen der Schule beruhen). Demgegenüber ist die weitgehend von finanziellen Aspekten abhängende Konzeption einer Klassenfahrt und insbesondere die Absicherung ihrer Finanzierbarkeit ersichtlich kein Sachgebiet, dessen Besonderheiten die Anwendung der Vorschriften über (öffentlich-rechtliche) Verträge verbieten, sondern vielmehr im Hinblick auf die hierdurch zu erzielende Rechtssicherheit geradezu erfordern. Die das Schulrecht prägenden Besonderheiten des Prüfungs- und Versetzungsrechts spielen im Zusammenhang mit der auch für Eltern von Schülern möglichst verbindlichen Planung von Klassenfahrten keine Rolle. Nach allem steht § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit den Eltern eines Schülers über die Kosten einer Klassenfahrt nicht entgegen. 21 Weiterhin steht der Annahme eines wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrages hier nicht das Schriftformerfordernis aus § 57 VwVfG NRW entgegen. Zwar muss entsprechend der Warn- und Beweisfunktion dieser Vorschrift grundsätzlich auch die Annahmeerklärung des anderen Teils schriftlich, wenn auch nicht auf der selben Urkunde erfolgen. 22 BVerwG, Urteil vom 24. August 1994 – 11 C 14/93 -. 23 Dies gilt aber nicht, wenn die Annahmeerklärung im Einzelfall einen nach dem Gesetzeszweck nicht zu rechtfertigenden Formalismus darstellen würde. Das wäre hier aber der Fall, denn die Schule hat durch die verschiedenen Elternbriefe und den vor der Klassenfahrt zur Erörterung der damit zusammenhängenden Fragen durchgeführten Elternabend (vgl. Bl. 36 bis 38 der Gerichtsakte) unmissverständlich klargemacht, dass die Klassenfahrt durchgeführt werden würde und etwaige Teilnahmeerklärungen als verbindlich angesehen werden würden. Schließlich hat die Schule die Einverständniserklärung der Beklagten zu 1. vorbehaltlos entgegengenommen und die organisatorischen Vorbereitungen der Klassenfahrt, in die die Beklagten sogar noch in besonderer Weise eingebunden wurden, vorgenommen. Angesichts dieses unzweifelhaft gegebenen und deutlich erkennbaren Annahmewillens der Klägerin wäre es unnötige Förmelei, dennoch eine schriftliche Teilnahmebestätigung zu verlangen. 24 Vgl. OVG Koblenz aaO. 25 Von der Erklärung der Beklagten zu 1. ist auch ohne weiteres der hier fragliche Betrag von 152, Euro umfasst. Die Beklagte zu 1. hat ausdrücklich erklärt, den "vollen" Betrag zu begleichen, was jedenfalls bedeutet, für vernünftigerweise anfallende Beträge der vollen Höhe nach einstehen zu wollen. Hierbei handelte sie auf Grund des vorangegangenen Elternbriefs in Kenntnis der ungefähr zu erwartenden Kosten einer solchen Klassenfahrt, denn die Kosten vorangegangener Fahrten (bis 140, Euro) waren in dem Elternbrief angegeben. Damit liegt der Betrag von 152, Euro ersichtlich weder außerhalb der vernünftigerweise für die geplante Klassenfahrt zu erwartenden Kosten noch außerhalb der nach der Lebenserfahrung für eine mehrtägige Fahrt mit mehrstündiger Anreise normalerweise anfallenden Kosten. 26 Dass mit den Beklagten irgendwelche weiteren und gegebenenfalls kostensenkenden Vereinbarungen getroffen wurden, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. 27 Die gesamtschuldnerische Mithaftung des Beklagten zu 2. folgt aus §§ 1357, 421 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Anwendbarkeit des § 1357 BGB auch im Bereich öffentlich-rechtlicher Verträge ist gemäß § 62 Satz 2 VwVfG NRW gegeben. Auch bestehen keine Zweifel, dass die verbindliche Anmeldung des gemeinsamen Sohnes zu einer Kosten in Höhe von 152,- Euro verursachenden Schulfahrt ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Sinne des § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Hierzu gehören auch übliche und angemessene Ausgaben für die schulische Ausbildung der Kinder. 28 Vgl. Palandt, BGB Kommentar, 62. Auflage, § 1357, Rdnr. 13 mwN. 29 Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 90 VwGO i.V.m. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 13. Auflage, § 90 Rdnr. 1 mwN.). 30 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO. 31 Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.