Urteil
8 K 2772/12
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine schriftliche Anmeldung eines Elternteils zu einer verbindlichen Klassenfahrt begründet bei Kenntnis der zu erwartenden Kosten einen einseitigen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der auch bei Nichtteilnahme zur Zahlung notwendiger Kosten verpflichtet.
• Bei gemeinsamem Sorgerecht kann die Schule einer Anmeldung durch einen Elternteil vertrauen, soweit keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass die Eltern getrennt handeln oder die Zustimmung des anderen Elternteils fehlt.
• Die Schule darf den Anspruch für entstandene Stornokosten gegenüber demjenigen Elternteil geltend machen, der aus dem Verhalten gegenüber der Schule als Verantwortlicher für die Nichtteilnahme erscheint.
Entscheidungsgründe
Haftung der Eltern bei verbindlicher Anmeldung zur Klassenfahrt trotz gemeinsamer Sorge • Eine schriftliche Anmeldung eines Elternteils zu einer verbindlichen Klassenfahrt begründet bei Kenntnis der zu erwartenden Kosten einen einseitigen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der auch bei Nichtteilnahme zur Zahlung notwendiger Kosten verpflichtet. • Bei gemeinsamem Sorgerecht kann die Schule einer Anmeldung durch einen Elternteil vertrauen, soweit keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass die Eltern getrennt handeln oder die Zustimmung des anderen Elternteils fehlt. • Die Schule darf den Anspruch für entstandene Stornokosten gegenüber demjenigen Elternteil geltend machen, der aus dem Verhalten gegenüber der Schule als Verantwortlicher für die Nichtteilnahme erscheint. Die Tochter des Beklagten besucht eine Gesamtschule in Trägerschaft der Klägerin. Die Mutter hatte eine vorformulierte Einverständniserklärung zur Teilnahme an einer Klassenfahrt unterschrieben. Der Beklagte schrieb der Schulleitung, er fordere ein Gespräch wegen Noten, Datenschutz und angeblicher diskriminierender Äußerungen einer Lehrerin und erklärte dort, die Zusage zur Klassenfahrt bis zur Klärung zurückzunehmen. Die Schule wies darauf hin, dass die schriftliche Anmeldung verbindlich sei und forderte Zahlung, da bis Fristablauf kein Zahlungseingang erfolgte. Nach Nichtteilnahme verlangte die Schule 118,40 € Ausfallkosten. Die Klägerin klagte gegen den Beklagten auf Zahlung; dieser erklärte, die Anmeldung sei nicht von beiden Eltern unterschrieben und er sei nicht einverstanden gewesen. • Zulässigkeit: Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig nach VwGO. • Öffentlich-rechtlicher Anspruch: Die Klassenfahrt ist eine schulische Veranstaltung; die Geltendmachung der Kosten erfolgt als öffentlich-rechtliche Forderung und kann auf Regelungen über öffentlich-rechtliche Verträge gestützt werden. • Verbindlichkeit der Anmeldung: Eine verbindliche Anmeldung in Kenntnis der Kosten begründet einen formgültigen einseitigen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der auch bei Nichtteilnahme zur Zahlung notwendiger Kosten verpflichtet. • Gemeinsames Sorgerecht: Obwohl Eltern das Sorgerecht gemeinschaftlich ausüben, erfordern praktische Erfordernisse nicht, dass stets beide Eltern gleichzeitig handeln; getrennte oder nacheinander abgegebene Erklärungen sind möglich. • Vertrauen der Schule: Vor dem Hintergrund der Gesamtumstände durfte die Schulleitung darauf vertrauen, dass die Anmeldung der Mutter vom Beklagten getragen wurde; es lagen keine erkennbaren Anhaltspunkte für ein gegenteiliges Verhalten vor. • Rechtsfolgen innerer Vorbehalte: Bloße innere Vorbehalte des Beklagten ohne nach außen erkennbaren Vorbehalt können gegenüber der Schule keine Rechtswirkung entfalten. • Haftungsauswahl: Die Klägerin durfte den Anspruch allein gegen den Beklagten richten, weil aus seinem Verhalten gegenüber der Schule deutlich wurde, dass er für die Nichtteilnahme verantwortlich war. • Zinsen und Kosten: Anspruch auf Zinsen seit Rechtshängigkeit nach §§ 291, 288 Abs.1 S.2 BGB i.V.m. § 62 VwVfG NRW; Kostenentscheidung nach § 154 Abs.1 VwGO. Die Klage ist begründet; der Beklagte hat die Klägerin von 118,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2012 zu bezahlen. Die Kammer nimmt an, dass die Anmeldung der Mutter der Beklagten dem Beklagten zuzurechnen ist und die Schule berechtigt war, aus den erkennbaren Umständen auf Gemeinsinn der Eltern zu schließen. Innere, nicht nach außen erkennbare Vorbehalte des Beklagten wirken nicht gegenüber der Schule; sein Schreiben diente vielmehr dazu, die Teilnahme als Hebel für ein klärendes Gespräch zu verwenden, sodass er für die Ausfallkosten verantwortlich ist. Die Klägerin durfte den Anspruch gezielt gegen den Beklagten geltend machen; die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.