Urteil
10 K 5358/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0807.10K5358.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die 1971 in der Türkei als türkische Staatsangehörige geborene Klägerin zu 1) und ihre minderjährige Tochter, die 2003 in der Türkei geborene Klägerin zu 2), begehren die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen. Die Klägerin zu 1) reiste 1974 mit ihren Eltern nach Deutschland ein. Am 25.04.1995 wurde sie in den deutschen Staatsverband eingebürgert und am 17.11.1995 aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen, nachdem sie am 12.01.1995 in der Türkei einen türkischen Staatsangehörigen geheiratet hatte. Am 17.05.1996 brachte die Klägerin zu 1) in Salzgitter ihr erstes Kind, ihren Sohn Z. C. , zur Welt. Durch Ministerratsbeschluss vom 07.01.1997 erhielt die Klägerin zu 1) zunächst erneut die türkische Staatsangehörigkeit und wurde am 12.10.2001 wieder ausgebürgert (laut Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister). Die Klägerinnen beantragten unter dem 09.10.2009 über die Deutsche Botschaft in Ankara beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen, nachdem die Klägerin zu 1) zunächst am 09.03.2009 bei der Botschaft erfolglos einen deutschen Reisepass beantragt hatte und die Botschaft nach dem vorgelegten Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister Zweifel an ihrer deutschen Staatsangehörigkeit geäußert hatte. Im Antragsformular ist angegeben, die Klägerin zu 1) habe sich von 1974 bis 1995 in Salzgitter aufgehalten, seit 1995 in Ankara. Mit Schreiben vom 17.02.2010 forderte das BVA die Klägerin zu 1) auf, Nachweise über den gewöhnlichen Aufenthalt von 1995 bis Februar 1997 vorzulegen wie etwa Mietverträge, Arbeitsverträge, Nachweise über staatliche Leistungen, Steuerbescheide, Telefonrechnungen etc. Die Klägerin teilte am 03.03.2010 ausweislich eines Aktenvermerks telefonisch mit, sie habe in der Eigentumswohnung der Eltern gelebt und sei 1995 -1997 im Mutterschutz gewesen. Im weiteren Verlauf legte sie ein Geburtsurkunde des 1996 geborenen Sohnes vor sowie eine Mitteilung des Finanzamts Wolfenbüttel vom 04.03.2010, wonach der Steuerbescheid 1995 bereits vernichtet sei und sie für die Kalenderjahre 1996 und 1997 keine Steuerklärungen beim Finanzamt Wolfenbüttel eingereicht habe. Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt, ein Erinnerungsschreiben des BVA vom 27.07.2012 blieb unbeantwortet. Auf Anforderung des BVA übersandte die Deutsche Botschaft in Ankara mit Schreiben vom 03.06.2014 den dort von der Klägerin zu 1) eingereichten türkischen Ein- und Ausreisenachweis für den fraglichen Zeitraum; hierauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Während für den 1996 geborenen Sohn Z. ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt wurde, lehnte das BVA mit Bescheid vom 31.07.2014 den Antrag der Klägerinnen ab und stellt fest, diese seien keine deutschen Staatsangehörigen: Die Klägerin zu 1) habe am 07.01.1997 die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung verloren. Nach dieser Bestimmung verliere ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauerhaften Aufenthalt habe, die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag. Die Klägerin zu 1) sei auf eigenen Antrag in den türkischen Staatsverband eingebürgert worden und habe zu diesem Zeitpunkt in Deutschland weder ihren Wohnsitz noch ihren dauernden Aufenthalt gehabt. Der Begriff des Wohnsitzes entspreche dem des § 7 BGB. Danach begründe jemand dort seinen Wohnsitz, wo er sich ständig niederlasse, d. h. an dem Ort, an dem der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse gebildet werde. Hierbei sei auch der Wille erforderlich, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauerhaft beizubehalten. Zwar bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, an mehreren Orten einen Wohnsitz zu haben. Ein weiterer Wohnsitz sei jedoch nur anzunehmen, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ungefähr gleichmäßig auf die verschiedenen Orte verteilt sei. Zum bisherigen Wohnort müssten also Beziehungen nicht nur untergeordneter Art aufrechterhalten werden. Dies sei hier nicht der Fall. Die Klägerin zu 1) habe in den Antragsunterlagen selbst angegeben, sich ab 1995 überwiegend in der Türkei aufgehalten zu haben. Dies werde auch durch den von ihr eingereichten Ein- und Ausreisenachweis der türkischen Grenzbehörden belegt, aus dem sich nur Besuchsaufenthalte in Deutschland ergäben. Aussagekräftige Unterlagen, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, habe sie trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Die Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht gemäß § 3 Abs. 2 StAG dadurch wiedererworben, dass ihr 1998 durch die Botschaft in Ankara ein deutscher Reisepass ausgestellt worden sei. Denn die unrechtmäßige Behandlung als deutsche Staatsangehörige sei 2009 durch die Versagung eines neuen Passes beendet gewesen, mithin vor Ablauf der gesetzlichen 12-Jahresfrist. Darüber hinaus habe sie die unrechtmäßige Deutschenbehandlung zu vertreten, weil sie der Botschaft den zwischenzeitlichen Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit verschwiegen habe. Da die Klägerin zu 1) zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter, der Klägerin zu 2), bereits nicht mehr deutsche Staatsangehörige gewesen sei, habe auch diese die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwerben können. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machten die Klägerinnen geltend: Zu Unrecht sei die Beklagte davon ausgegangen, dass bereits ab 1995 ein Wohnsitz in der Türkei bestanden habe. Ausweislich einer vorgelegten Meldebescheinigung der Stadt Salzgitter sei die Klägerin zu 1) vielmehr bis 2003 dort gemeldet gewesen; sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Aufgabe ihres Wohnsitzes in Deutschland beabsichtigt, was auch dadurch belegt werde, dass sie in Deutschland eine Immobilie erworben habe. Auch sei ihre Tätigkeit bei der Deutschen Botschaft in Ankara von 1999 bis 2010 als Inlandsaufenthalt zu berücksichtigen. Der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gehe nicht auf ihren Antrag zurück, sondern sei einem von den türkischen Behörden in der damaligen Zeit angewandten Automatismus geschuldet. Sie habe erfolglos versucht, durch ein türkisches Gericht die Unwirksamkeit dieses Staatsangehörigkeitserwerbs feststellen zu lassen. Jedenfalls habe sie die deutsche Staatsangehörigkeit aber gemäß § 3 Abs. 2 StAG durch Ersitzung erworben, weil ihr von der Stadt Salzgitter mehrfach Personalausweise und Reisepässe ausgestellt worden seien. Die Klägerin zu 1) legte dazu eine Bescheinigung der Stadt Salzgitter vor, wonach ihr – neben der Ausstellung entsprechender Dokumente im Jahr 1995 – am 14.03.2000 ein Personalausweis, am 16.03.2009 ein Reisepass, am 14.10.2013 erneut ein Personalausweis und ein Reisepass ausgestellt wurden. Die Stadt Salzgitter übersandte dem BVA eingescannte, nur teilweise lesbare Unterlagen aus dem Jahr 2013 mit dem Bemerken, weitere Unterlagen zu den Pässen bzw. Personalausweisen der Klägerin zu 1) seien nicht mehr vorhanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2015 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück: Die Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband setze nach dem türkischen Staatsangehörigkeitsrecht einen Antrag voraus. Die von der Klägerin zu 1) geltend gemacht abweichende Handhabung in ihrem Fall sei nicht glaubhaft. Eine etwaige Rechtsunkenntnis stehe dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 RuStAG nicht entgegen. Die Klägerin zu 1) habe sich in dem maßgeblichen Zeitraum, abgesehen von einigen Besuchsaufenthalten in Deutschland, durchgehend in der Türkei aufgehalten. Die weiter bestehende melderechtliche Erfassung in Deutschland sage über den tatsächlich bestehenden Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nichts aus. Die Tätigkeit für die Deutsche Botschaft in Ankara sei ersichtlich nicht einem Inlandsaufenthalt gleichzustellen. Ein Ersitzungserwerb nach § 3 Abs. 2 StAG scheide aus, weil die Klägerin zu 1) ab 2009 von einer zuständigen deutschen Stelle - der Botschaft in Ankara - nicht mehr als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sei. Die Klägerinnen haben rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 31.07.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2015, zu verpflichten, ihre deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Klägerin zu 1) hat mitgeteilt, sie sei inzwischen geschieden und wieder nach Salzgitter gezogen. Die Stadt Salzgitter hat sich mit der Fortführung des Verfahrens durch die Beklagte gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG einverstanden erklärt. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 31.07.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 06.08.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen nach § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang stehenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen; in der Begründung des Widerspruchsbescheides wird im Einzelnen und unter umfassender Würdigung des ermittelten Sachverhalts sowie des Vorbringens der Klägerinnen dargelegt, weshalb die Klägerin zu 1) die zunächst durch Einbürgerung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren hat. Die Klägerinnen haben im gerichtlichen Verfahren nichts vorgetragen, was zu einer anderen Bewertung Anlass gäbe. Zu Recht hat die Beklagte insbesondere ausgeführt, dass die Behauptung der Klägerin zu 1), ihre Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband sei - entgegen den maßgeblichen türkischen Bestimmungen - nicht auf ihren Antrag erfolgt, nicht glaubhaft ist. Dass die Klägerin zu 1) ihren Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit in der Türkei hatte, hat sie selbst im Antragsformular angegeben und wird - wie in den angefochtenen Bescheiden im Einzelnen dargelegt - hier durch zahlreiche weitere Umstände belegt. Die bis 2003 fortbestehende melderechtliche Erfassung bei der Stadt Salzgitter sagt, wie die Beklagte ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, nichts über die tatsächlichen Aufenthaltsverhältnisse aus. Auch einen Ersitzungserwerb nach § 3 Abs. 2 StAG hat die Beklagte zutreffend verneint. Nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit am 07.01.1997 ist der Klägerin erstmals 1998 wieder ein deutsches Personaldokument ausgestellt worden, so dass die gesetzlich vorgesehene Dauer von 12 Jahren nicht erreicht war, als die Botschaft ihr am 09.03.2009 die Ausstellung eines deutschen Reisepasses unter Hinweis auf Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit verweigerte und die Klägerin zu 1) auf ein Feststellungsverfahren beim BVA verwies. Zu diesem Zeitpunkt endete die Deutschenbehandlung der Klägerin zu 1). Dem steht nicht entgegen, dass ihr 2009 und 2013 von der Stadt Salzgitter mit dem deutschen Reisepass und dem Personalausweis staatsangehörigkeitsrechtliche Dokumente im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG ausgestellt wurden. Denn der Klägerin zu 1) war bekannt, dass die bis 2013 allein für sie zuständige Stelle für die Ausstellung von Personaldokumenten, die Deutsche Botschaft in Ankara, ihre deutsche Staatsangehörigkeit bezweifelte. Zudem hatte die Klägerin beim BVA einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt, wobei ihr im Lauf des Verwaltungsverfahrens ebenfalls mehrfach verdeutlicht wurde, dass die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft war. Wie sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt, der auch in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommen ist, dient die Vorschrift des § 3 Abs. 2 StAG der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz im Einzelfall. Vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 227. Sobald aber dem Betreffenden von zuständigen deutschen Stellen Umstände zur Kenntnis gebracht werden, die zu einer anderweitigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Bewertung - etwa wie hier dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit - führen, so ist sein Vertrauen in die rechtmäßige Deutschenbehandlung nicht länger schutzbedürftig, vgl. VG Köln, Urteil vom 04.02.2015 - 10 K 7733/13 - , juris, Rn. 88 ff. Die gesetzlich vorgesehene Dauer von 12 Jahren liegt entgegen der Auffassung der Klägerinnen auch nicht etwa deshalb vor, weil die Klägerin zu 1) zum Zeitpunkt des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit am 07.01.1997 noch im Besitz von 1995 durch die Stadt Salzgitter ausgestellten, weiter gültigen Personaldokumenten war. Denn allein das bloße Belassen eines ursprünglich rechtmäßig ausgestellten Ausweisdokuments über den Wegfall der diese Ausstellung rechtfertigenden Rechtsstellung hinaus ist jedenfalls dann noch keine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger im Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG, wenn deutsche Stellen keine Kenntnis von den Tatsachen haben, die diesen Wegfall begründen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2017 - 19 A 1814/16 -, nicht veröffentlicht, m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 13.07.2015 ‑ 10 K 1132/14 ‑, juris, Rn. 45. Da die Klägerin zu 1) zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter, der Klägerin zu 2), keine deutsche Staatsangehörige mehr war, hat auch die Klage der Klägerin zu 2) keinen Erfolg. Die Klägerin zu 1) konnte ihrer Tochter die deutsche Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht mehr über § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG vermitteln. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.