Urteil
10 K 7677/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0613.10K7677.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00. 00. 1971 in der Türkei geborene Klägerin zog im Jahr 1974 nach Deutschland und wurde am 16. Januar 1997 in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Am 5. Juni 1998 erwarb sie auf Antrag die türkische Staatsangehörigkeit. Unter dem 12. Februar 2015 stellte das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Istanbul den deutschen Reisepass der Klägerin sicher, weil für die Klägerin durch den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit auf Antrag kein rechtliches Interesse mehr erkennbar sei, weiterhin – zusätzlich – ein deutsches Ausweisdokument zu besitzen, da dieses gemäß § 1 Abs. 4 PassG nur an deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden dürfe. Die Klägerin beantragte unter dem 9. März 2015 die Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit. In diesem Antrag gab sie unter anderem an, sich von 1974 bis 1998 in Aschaffenburg, Deutschland, und von 1998 bis 2001 in Istanbul, Türkei, aufgehalten zu haben. Von 2001 bis 2003 habe sie sich wieder in Deutschland aufgehalten, seit 2003 befinde sie sich lediglich „ab und zu in Deutschland“, da sie in der türkischen Filiale eines deutschen Unternehmens beruflich tätig sei. Unter dem 21. Januar 2015 gab die Klägerin an, von 1997 bis 2000 in Mutterschaftsurlaub gewesen zu sein und sich deswegen hauptsächlich in der Türkei aufgehalten zu haben. Der Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 12. Januar 2015 weist für Klägerin bis zum 23. Dezember 1996 und ab dem 6. Februar 2000 Pflichtbeitragszeiten aus. Dazwischen lautet der Eintrag „Schwangerschaft/Mutterschutz“. Laut einer Mitgliedschaftsbescheinigung der AOK Bayern vom 21. September 2015 war die Klägerin vom 1. Juni 1990 bis zum 22. Juni 1998 versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 23. Juni 1998 bis zum 5. Februar 2000 bezog sie Erziehungsgeld, ab dem 6. Februar 2000 Arbeitslosengeld. Ausweislich einer Meldebescheinigung des Markts H. vom 21. September 2015 befand sich ihre Hauptwohnung vom 1. Oktober 1995 bis zu 30. Januar 2008 in der I.-----straße 000 in 00000 H. . Dort wurde sie von Amts wegen abgemeldet. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens teilte die Klägerin auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamts mit, die Wohnung, in welcher sie von 1995 bis 2008 gemeldet war, habe ihr Vater unterhalten. Dort seien er, ihre Mutter, ihr Ehemann, ihre Söhne und sie selbst gemeldet gewesen. Ihren Lebensmittelpunkt habe sie nicht in die Türkei verlagert. Weitere Nachfragen des Bundesverwaltungsamts beantwortete die Klägerin nicht. Ein- und Ausreisenachweise der türkischen Behörden für den Zeitraum von 1998 bis 2001 legte die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt und das Gericht nicht vor. Die Klägerin hat am 1. September 2016 Untätigkeitsklage erhoben. Sie ist der Ansicht, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit verloren zu haben, weil sie ihren Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt in Deutschland gehabt habe. Dies ergebe sich insbesondere aus der Mitgliedschaftsbescheinigung der AOK sowie aus der Meldebescheinigung des Markts H. . Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass sie deutsche Staatsangehörige ist und ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Klägerin habe noch nicht mit einer Bescheidung ihres Antrags rechnen dürfen, weil sie die angeforderten Ein- und Ausreisenachweise der türkischen Grenzbehörden für den relevanten Zeitraum nicht vorgelegt und die von der Beklagten festgestellten Widersprüche in ihrem Vortrag nicht aufgelöst habe. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatangehörigkeit (§ 30 Abs. 1 Satz 1 StAG) und auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises (§ 30 Abs. 3 Satz 1 StAG), weil nicht im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Erwerb nicht wieder verloren hat. Die Untätigkeitsklage ist abweichend von § 68 VwGO zulässig, denn das Bundesverwaltungsamt hat über den Antrag der Klägerin ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden, § 75 Satz 1 VwGO. Die Klage ist entsprechend § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben worden, das Bundesverwaltungsamt hätte bereits auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen und Auskünfte über den Antrag entscheiden können. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit verloren. Nach § 25 Abs. 1 RuStAG in der Fassung des Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 29.06.1977 (BGBl. I S. 1101) mit Wirkung vom 06.07.1977, welcher zur Zeit des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit der Klägerin am 5. Juni 1998 galt und daher vorliegend anzuwenden ist, vgl. Hailbronner, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Auflage 2017, StAG § 25 Rn. 32; Marx, in: Fritz / Vormeier: GK-StAR - Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 25 Rn. 151, verliert ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Dieses „Inlandsprivileg“ kommt der Klägerin vorliegend nicht zu Gute. Zwar erfolgte der Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit unstreitig auf Antrag; es ist jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (§ 30 Abs. 2 Satz 1 StAG), dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit am 5. Juni 1998 ihren Wohnsitz oder ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland hatte. Hierfür ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet, sie hat die für sie günstigen Beweismittel vorzulegen. Vgl. Hailbronner, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Auflage 2017, StAG § 30 Rn. 5 f. Die Frage, ob die Klägerin zu dem maßgebenden Zeitpunkt noch einen Wohnsitz im Inland gehabt hat, beurteilt sich nach § 7 BGB. Es ist in Rechtsprechung, Schrifttum und Verwaltungspraxis allgemein anerkannt, dass das Gesetz den bürgerlich-rechtlichen Wohnsitzbegriff verwendet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 – 1 C 52/82 –, BVerwGE 71, 309-317, juris, Rn. 14. Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet, wer sich an einem Orte ständig niederlässt, an diesem Orte seinen Wohnsitz. Der Wohnsitz kann gemäß § 7 Abs. 2 BGB gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Die Wohnsitzbegründung setzt in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinn voraus, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltnahme gebildet wird. In subjektiver Hinsicht ist der Wille erforderlich, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten. Die Wohnsitzaufhebung verlangt außer der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung einen Willensakt, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnsitz zu belassen. Der Aufgabewille ist aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu ermitteln und kann häufig aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die bisherige Niederlassung für lange Dauer, insbesondere mit dem Ziel der Auswanderung, verlassen und ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2018 – 11 A 2563/16 –, juris, Rn. 27 m. w. N.; VG Köln, Urteil vom 4. Februar 2015 – 10 K 7733/13 –, juris, Rn. 31. Ein mehrfacher Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 2 BGB kann nur angenommen werden, wenn die betreffende Person an mehreren Orten Schwerpunkte ihrer Lebensbeziehungen hat. Diese verschiedenen Orte müssen „gleichermaßen“ den Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse bilden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2018 – 11 A 2563/16 –, juris, Rn. 35. Gemessen an diesen Maßstäben hatte die Klägerin vor der Beantragung des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit einen (ausschließlichen) Wohnsitz in der Türkei begründet und ihren Wohnsitz in Deutschland aufgegeben. Sie hatte sich zum damaligen Zeitpunkt in der Türkei derart niedergelassen, dass sie den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse dorthin verlegt hatte. Dies folgt insbesondere aus ihrem Antrag, wonach sie sich von 1998 bis 2001 in Istanbul aufgehalten habe. Das hat sie in ihrem Schreiben vom 21. Januar 2015 bestätigt. Demnach habe sie sich von 1997 bis 2000 hauptsächlich in der Türkei aufgehalten. Diese Angaben werden durch den Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung Bund bestätigt. Die Mitgliedschaftsbescheinigung der AOK Bayern ist hingegen nicht geeignet, um diese Feststellung zu widerlegen, denn diese enthält keine Angaben zum Wohnsitz bzw. zum Aufenthaltsort der Klägerin. Die bis 2008 fortbestehende melderechtliche Erfassung bei dem Markt H. sagt nichts über die tatsächlichen Aufenthaltsverhältnisse aus. Vgl. VG Köln, Urteil vom 7. August 2017 – 10 K 5358/15 –, juris, Rn. 22. Sie steht auch im Widerspruch zu den Angaben der Klägerin, wonach sie sich seit 2003 lediglich „ab und zu in Deutschland“ befunden habe, da sie in der Türkei beruflich tätig sei. Des Weiteren hat sich die Klägerin jedenfalls in den Jahren 1998 bis 2000 überwiegend in der Türkei aufgehalten, obwohl sie in diesem Zeitraum bei dem Markt H. melderechtlich erfasst war. Die Klägerin ist auch ihrer Darlegungslast nicht in vollem Umfang nachgekommen. Trotz mehrfacher Aufforderung hat sie keine Ein- und Ausreisenachweise der türkischen Grenzbehörden für die Jahre von 1997 bis 2001 vorgelegt. Ferner lag aus den genannten Gründen auch kein dauernder Aufenthalt im Inland im Sinne von § 25 Abs. 1 RuStAG in der im Jahr 1998 geltenden Fassung vor. Der Begriff des dauernden Aufenthalts im diesem Sinne ist im Wesentlichen mit dem Wohnsitzbegriff identisch. Er setzt jedoch keinen rechtserheblichen Willen voraus, sondern stellt auf die tatsächlichen Verhältnisse ab, insbesondere den natürlichen Willen. Das Verbleiben im Inland soll auch bei Geschäftsunfähigen und beschränkt Geschäftsfähigen den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ausschließen. Insbesondere ist bei dauerndem Aufenthalt im Inland ein gesetzlicher Wohnsitz im Ausland nicht maßgebend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 – 1 C 52/82 –, BVerwGE 71, 309-317, juris, Rn. 21. Schließlich fand vorliegend kein Ersitzungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin nach § 3 Abs. 2 StAG statt. Der am 3. Februar 2012 ausgestellte deutsche Reisepass der Klägerin wurde mit Bescheid vom 12. Februar 2015 sichergestellt, sodass die gesetzlich vorgesehene Dauer von zwölf Jahren nicht erreicht war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es in Anlehnung an Ziffer 42.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.bundesverwaltungsgericht.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag (doppelter Auffangwert pro Person) zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.