Urteil
10 K 5381/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:1030.10K5381.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00. O. 1965 in Köln geborene Kläger erwarb am 27. Dezember 1995 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. Am 7. Mai 1997 erwarb er die türkische Staatsangehörigkeit. Vom 1. März 1988 bis zum 1. April 2011 war der Kläger in der Stadt Marktredwitz gemeldet. Er hielt sich ausweislich der vorgelegten Ein- und Ausreisenachweise in bzw. aus der Türkei im Jahr 1997 über elf Monate in der Türkei auf. Laut einem vom Kläger vorgelegten Arbeitsvertrag war er vom 15. August 1994 bis zum 31. Januar 1998 im I. S. T. H. in Bodrum/Türkei beruflich tätig. Am 22. Februar 2016 beantragte der Kläger die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 4. Juli 2016 ab. Der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit am 7. Mai 1997 nach § 25 Abs. 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in der bis zum 1. Januar 2000 geltenden Fassung verloren. Denn er habe die Beibehaltung des Lebensmittelpunktes in Deutschland nach Wiedereinbürgerung in der Türkei nicht nachweisen können. Auch habe er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Ersitzung erworben. Zwar seien ihm am 14. November 2005 von der Stadt Marktredwitz ein deutscher Personalausweis und am 14. März 2016 ein deutscher Reisepass ausgestellt worden; jedoch habe der Kläger es zu vertreten gehabt, dass er weiterhin als Deutscher behandelt worden sei, denn den deutschen Behörden sei bei der Beantragung des Passes im Jahr 2006 sowie des Personalausweises im Jahr 2005 weder bekannt gewesen, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt seit 1997 in der Türkei gehabt habe, noch hätten sie Kenntnis über die Wiedereinbürgerung des Klägers in der Türkei gehabt. Den Widerspruch des Klägers vom 1. August 2016 wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2017 zurück. Der Kläger hat am 13. April 2017 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, im Mai 1997 seinen Hauptwohnsitz in Marktredwitz gehabt zu haben, da er zum damaligen Zeitpunkt nur für einen vorübergehenden Aufenthalt in die Türkei gereist sei, um dort einem saisonal befristeten und eingeschränkten Arbeitsvertrag in der Tourismusbranche nachzugehen. Selbst eine bereits fast drei Jahre andauernde Tätigkeit in der Tourismusbranche in der Türkei sage nichts über den Lebensmittelpunkt aus. Denn Tätigkeiten in der Tourismusbranche seien saisonal und sagten nichts darüber aus, ob noch in der nächsten Saison der Arbeitsplatz bestehe, da Schwankungen in der Tourismusbranche in der Türkei dazu führen könnten, dass die Hotels weniger Personal in der nächsten Saison beschäftigten. Daher biete eine saisonale Beschäftigung in drei Jahren noch keine hinreichende Sicherheit, dass das von dauerhafter Natur sei und der Lebensmittelpunkt von Deutschland in die Türkei verlegt werden könne. Aus diesem Grund habe der Kläger seine Wohnung, sein Fahrzeug und sein Bankkonto in Deutschland nicht abgemeldet, sondern weiter genutzt, so auch im Mai 1997. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 4. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2017 zu verpflichten, das Bestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihre Bescheide und führt ergänzend aus: Die objektiven Gegebenheiten ließen nicht vermuten, dass der Kläger im Jahr 1997 beabsichtigt habe, seinen dauerhaften Lebensmittelpunkt in Deutschland beizubehalten. Entsprechende aussagekräftige Unterlagen habe der Kläger nicht vorgelegt. Die melderechtliche Bescheinigung der Stadt Marktredewitz stehe dem nicht entgegen, da nicht auf die formelle Meldung, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen sei. Entsprechendes gelte für das noch in Deutschland geführte Bankkonto und ein auf den Kläger zugelassenes Kraftfahrzeug. Der subjektive Wille, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse auf Dauer, also unbegrenzt, im Bundesgebiet beizubehalten, fehle vorliegend, da eine Niederlassung im Bundesgebiet seitens des Klägers lediglich im Falle beruflicher Schwierigkeiten geplant gewesen sei. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers kann nicht entsprechend § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG festgestellt werden, denn dieser hat seine durch Einbürgerung am 27. Dezember 1995 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 7. Mai 1997 wieder verloren. Nach § 25 Abs. 1 RuStAG in der Fassung des Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 29.06.1977 (BGBl. I S. 1101) mit Wirkung vom 06.07.1977, welcher zum Zeitpunkt des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit des Kläger am 7. Mai 1997 galt und daher vorliegend anzuwenden ist, vgl. Hailbronner, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeits-recht, 6. Auflage 2017, StAG § 25 Rn. 32; Marx, in: Fritz / Vormeier: GK-StAR - Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 25 Rn. 151, verliert ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Die Voraussetzungen dieses Verlusttatbestandes liegen vor. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Kläger die türkische Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben. Dies hat er weder substantiiert bestritten noch sind Anhaltspunkte für das Gegenteil erkennbar. Darüber hinaus hat er nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (§ 30 Abs. 2 Satz 1 StAG), zum Zeitpunkt des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit am 7. Mai 1997 seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland gehabt zu haben. Hierfür ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet, er hat die für ihn günstigen Beweismittel vorzulegen. Vgl. Hailbronner, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Auflage 2017, StAG § 30 Rn. 5 f. Die Frage, ob der Kläger zu dem maßgebenden Zeitpunkt noch einen Wohnsitz im Inland gehabt hat, beurteilt sich nach § 7 BGB. Es ist in Rechtsprechung, Schrifttum und Verwaltungspraxis allgemein anerkannt, dass das Gesetz den bürgerlich-rechtlichen Wohnsitzbegriff verwendet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 – 1 C 52/82 –, BVerwGE 71, 309-317, juris, Rn. 14. Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet, wer sich an einem Orte ständig niederlässt, an diesem Orte seinen Wohnsitz. Der Wohnsitz kann gemäß § 7 Abs. 2 BGB gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Die Wohnsitzbegründung setzt in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinne voraus, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltnahme gebildet wird. In subjektiver Hinsicht ist der Wille erforderlich, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten. Die Wohnsitzaufhebung verlangt außer der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung einen Willensakt, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnsitz zu belassen. Der Aufgabewille ist aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu ermitteln und kann häufig aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die bisherige Niederlassung für lange Dauer, insbesondere mit dem Ziel der Auswanderung, verlassen und ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2018 – 11 A 2563/16 –, juris, Rn. 27 m. w. N.; VG Köln, Urteil vom 4. Februar 2015 – 10 K 7733/13 –, juris, Rn. 31. Ein mehrfacher Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 2 BGB kann nur angenommen wer-den, wenn die betreffende Person an mehreren Orten Schwerpunkte ihrer Lebens-beziehungen hat. Diese verschiedenen Orte müssen „gleichermaßen“ den Schwer-punkt der gesamten Lebensverhältnisse bilden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2018 – 11 A 2563/16 –, juris, Rn. 35. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger vor der Beantragung des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit einen (ausschließlichen) Wohnsitz in der Türkei begründet und seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben. Er hat sich zum damaligen Zeitpunkt derart in der Türkei niedergelassen, dass er den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse dorthin verlegt hatte. Dies folgt insbesondere aus den Ein- und Ausreisenachweisen, wonach er sich spätestens ab Mitte des Jahres 1994 überwiegend in der Türkei aufgehalten hat. Darüber hinaus wird dies durch den vom Kläger vorgelegten Arbeitsvertrag belegt, wonach er vom 15. August 1994 bis zum 31. Januar 1998 in Bodrum/Türkei beruflich tätig war. Die bis zum Jahr 2011 fortbestehende melderechtliche Erfassung in der Stadt Marktredwitz sagt hingegen nichts über die tatsächlichen Aufenthaltsverhältnisse aus. Vgl. VG Köln, Urteil vom 7. August 2017 – 10 K 5358/15 –, juris, Rn. 22. Sie steht auch im Widerspruch zu den Ein- und Ausreisenachweisen des Klägers, wonach er sich ab Mitte des Jahres 1994 nur gelegentlich in Deutschland aufgehalten hat, obwohl er in diesem Zeitraum in der Stadt Marktredwitz melderechtlich erfasst war. Der Wille des Klägers, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dauernd in der Türkei beizubehalten, folgt aus seinen Angaben im gerichtlichen Verfahren. Demnach habe er die Wohnung in Deutschland (nur) für den Fall beibehalten, dass aufgrund saisonaler Schwankungen in der Tourismusbranche sein Arbeitsplatz in der nächsten Saison nicht mehr bestehe. Auch hat der Kläger keine Nachweise für Bemühungen vorgelegt, einen Arbeitsplatz beispielsweise in der Tourismusbranche in Deutschland zu erhalten, um in der Nähe seines vermeintlichen Wohnsitzes arbeiten zu können. Ferner lag aus den genannten Gründen auch kein dauernder Aufenthalt im Inland im Sinne von § 25 Abs. 1 RuStAG in der im Jahr 1997 geltenden Fassung vor. Der Begriff des dauernden Aufenthalts in diesem Sinne ist im Wesentlichen mit dem Wohnsitzbegriff identisch. Er setzt jedoch keinen rechtserheblichen Willen voraus, sondern stellt auf die tatsächlichen Verhältnisse ab, insbesondere den natürlichen Willen. Das Verbleiben im Inland soll auch bei Geschäftsunfähigen und beschränkt Geschäftsfähigen den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ausschließen. Insbesondere ist bei dauerndem Aufenthalt im Inland ein gesetzlicher Wohnsitz im Ausland nicht maßgebend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 – 1 C 52/82 –, BVerwGE 71, 309-317, juris, Rn. 21. Schließlich fand vorliegend kein Ersitzungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Kläger nach § 3 Abs. 2 StAG statt. Es ist schon fraglich, ob der Kläger für einen Zeitraum von zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist. Jedenfalls hätte er dies zu vertreten, denn das Verschweigen des Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit führt zu einem Vertretenmüssen. Vgl. Kau, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Auflage 2017, StAG § 3 Rn. 8; Marx, in: Fritz / Vormeier: GK-StAR - Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Seite 19 – Lfg. 17 – August 2009, § 3 Rn. 50. Im Übrigen folgt der Einzelrichter diesbezüglich der zutreffenden Begründung des angegriffenen Verwaltungsakts und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 117 Abs. 5 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es in Anlehnung an Ziffer 42.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.bundesverwaltungsgericht.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag (doppelter Auffangwert pro Person) zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.