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Urteil

10 K 8114/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1014.10K8114.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00. Oktober 1974 in I. geborene Klägerin erwarb am 13. April 1995 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. Fünf Tage später, am 18. April 1995, wurde sie aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Auszugs aus dem türkischen Personenstandsregister erwarb sie am 13. Dezember 1995 erneut die türkische Staatsangehörigkeit. Die Stadt I. stellte der Klägerin am 26. Februar 1996 einen Reisepass aus. Am 11. Mai 2001 sowie am 5. Mai 2011 stellte das Generalkonsulat Istanbul der Klägerin erneut Reisepässe aus. In diesen drei Reisepässen wurde die Staatsangehörigkeit der Klägerin mit „Deutsch“ angegeben. In ihrem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses aus dem April 2001 gab die Klägerin an, neben der deutschen keine weitere Staatsangehörigkeit zu besitzen. Auch in dem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses vom 5. Mai 2011 kreuzte die Klägerin bei der Frage nach dem Besitz weiterer Staatsangehörigkeiten das Feld „nein“ an. Diesem Antrag lag ein türkischer Personenstandsregisterauszug bei, dem sich entnehmen ließ, dass die Klägerin die türkische Staatsangehörigkeit am 13. Dezember 1995 wieder erworben habe. Laut einer Auskunft der Stadt I. vom 13. Oktober 2017 verzog die Klägerin am 3. März 2009 ohne Meldung unbekannt (Registerbereinigung). Bei der Abmeldung sei sie mit dem Familienstand „ledig“ gemeldet gewesen; ihr am 1. Juli 1997 geborener Sohn D. sei nicht in I. gemeldet gewesen. Ausweislich einer weiteren Auskunft der Stadt I. aus dem Dezember 2015 war die Klägerin dort nur mit deutscher Staatsangehörigkeit gemeldet. Unter dem 26. November 2014 beantragte die Klägerin die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. In ihrem Antrag gab sie unter anderem an, am 10. Juni 1994 in Istanbul die Ehe geschlossen zu haben. Auch führte sie aus, sich seit dem Jahr 1994 in Istanbul aufzuhalten. Einer von der Klägerin selbst angefertigten Aufstellung ihrer Aufenthaltszeiten lässt sich entnehmen, dass sie sich im Juni 1993 in Istanbul aufhielt und ihren späteren Ehemann kennen lernte. Am 21. August 1993 fand die Verlobungsfeier statt. Ende August 1993 kehrte sie nach Deutschland zurück und „sagte“ im Ausbildungsbetrieb ab. Von Anfang Februar 1994 bis zum 8. April 1994 hielt sie sich zwecks Hochzeitsvorbereitung in Istanbul auf. Nach einem Besuch ihrer Eltern und Geschwister im April 1994 kehrte sie am 4. Mai 1994 nach Istanbul zurück und heiratete dort am 10. Juni 1994. Vom 22.08.1994 bis 07.09.1994, vom 02.03.1995 bis 19.04.1995 und im Februar 1996 hielt sich die Klägerin in Deutschland auf und besuchte hier ihre Eltern und Geschwister. Am 12. September 1994 schrieb sie sich in Istanbul in einen zwölfmonatigen Kurs als Modezeichnerin ein, laut Angaben der Klägerin ihr Traumberuf. Nach ihrem Abschluss Ende 1995 arbeitete sie im Familienunternehmen ihres Ehemanns in der Türkei unentgeltlich als Modezeichnerin. Den Antrag der Klägerin lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 9. Januar 2017 ab und stellte fest, dass die Klägerin keine deutsche Staatsangehörige sei. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe ihre deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb der türkischen verloren, weil sie zum diesem Zeitpunkt weder ihren Wohnsitz noch ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland gehabt habe. Dies folge aus ihren Angaben im Verwaltungsverfahren. Die Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht durch Ersitzung erworben. Ihre unrechtmäßige Behandlung als Deutsche habe sie zu vertreten, weil sie gegenüber deutschen Behörden den Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit nach deren Wiedererwerb verschwiegen habe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, sie habe ihren Wohnsitz in I. nicht aufgegeben. Vielmehr sei sie auch nach Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit bei ihren Eltern gemeldet gewesen und habe sich dort immer wieder aufgehalten. Auch habe sie zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit ihren dauernden Aufenthalt nicht in der Türkei gehabt. Denn sie habe lediglich versuchsweise das Leben in der Türkei kennen lernen wollen. Für den Fall des Misslingens sei sie fest entschlossen gewesen, sich von ihrem Ehemann zu trennen, sollte er nicht bereit sein, ihr nach Deutschland zu folgen. Schließlich habe sie die deutsche Staatsangehörigkeit ersessen, denn im Jahr 2011 sei es der Beklagten möglich gewesen zu erkennen, dass sie die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben habe. Gleichwohl sei ihr der deutsche Reisepass erteilt / belassen worden. Diesen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2018 zurück. Die Klägerin hat am 6. Dezember 2018 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 9. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2018 zu verpflichten, festzustellen, dass ihre deutsche Staatsangehörigkeit besteht. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihre Bescheide. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Einzelrichters ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 VwGO. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Es kann nicht gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG festgestellt werden, dass die Klägerin deutsche Staatsangehörige ist, weil sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 13. Dezember 1995 wieder verloren hat. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG wird das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist, § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG. Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit zunächst am 13. April 1995 durch Einbürgerung erworben. Sie hat diese jedoch durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 13. Dezember 1995 wieder verloren. Nach § 25 Abs. 1 RuStAG in der Fassung des Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 29.06.1977 (BGBl. I S. 1101) mit Wirkung vom 06.07.1977, welcher zum Zeitpunkt des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit der Klägerin am 13. Dezember 1995 galt und daher vorliegend anzuwenden ist, vgl. Hailbronner, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeits-recht, 6. Auflage 2017, StAG § 25 Rn. 32; Marx, in: Fritz / Vormeier: GK-StAR - Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 25 Rn. 151, verliert ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Die Voraussetzungen dieses Verlusttatbestandes liegen vor. Zunächst hat die Klägerin ihre türkische Staatsangehörigkeit am 13. Dezember 1995 auf Antrag erworben. Dies hat sie weder bestritten noch sind Anhaltspunkte für das Gegenteil erkennbar. Des Weiteren hat sie nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (§ 30 Abs. 2 Satz 1 StAG), zum Zeitpunkt des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit am 13. Dezember 1995 ihren Wohnsitz oder ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland gehabt zu haben. Hierfür ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet, sie hat die für sie günstigen Beweismittel vorzulegen. Vgl. Hailbronner, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Auflage 2017, StAG § 30 Rn. 5 f. Die Frage, ob die Klägerin zu dem maßgebenden Zeitpunkt noch einen Wohnsitz im Inland gehabt hat, beurteilt sich nach § 7 BGB. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 – 1 C 52/82 –, BVerwGE 71, 309-317, juris, Rn. 14. Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet, wer sich an einem Orte ständig niederlässt, an diesem Orte seinen Wohnsitz. Der Wohnsitz kann gemäß § 7 Abs. 2 BGB gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Die Wohnsitzbegründung setzt in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinne voraus, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltnahme gebildet wird. In subjektiver Hinsicht ist der Wille erforderlich, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten. Die Wohnsitzaufhebung verlangt außer der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung einen Willensakt, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnsitz zu belassen. Der Aufgabewille ist aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu ermitteln und kann häufig aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die bisherige Niederlassung für lange Dauer, insbesondere mit dem Ziel der Auswanderung, verlassen und ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2018 – 11 A 2563/16 –, juris, Rn. 27 m. w. N.; VG Köln, Urteil vom 4. Februar 2015 – 10 K 7733/13 –, juris, Rn. 31. Ein mehrfacher Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 2 BGB kann nur angenommen wer-den, wenn die betreffende Person an mehreren Orten Schwerpunkte ihrer Lebens-beziehungen hat. Diese verschiedenen Orte müssen „gleichermaßen“ den Schwer-punkt der gesamten Lebensverhältnisse bilden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2018 – 11 A 2563/16 –, juris, Rn. 35. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin vor dem Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 13. Dezember 1995 einen (ausschließlichen) Wohnsitz in der Türkei begründet. Sie hat sich zu diesem Zeitpunkt bereits derart in der Türkei niedergelassen, dass sie den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse dorthin verlegt hatte. Dies folgt zunächst aus ihrer eigenen Aufstellung ihrer Aufenthaltszeiten, wonach sie sich spätestens seit Februar 1994 überwiegend in der Türkei aufgehalten hat. Des Weiteren ergibt es sich aus der Tatsache, dass sie ihren Ehemann in der Türkei kennen gelernt, ihn dort 1,5 Jahre vor Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit geheiratet und mit ihm in Istanbul gelebt hat. Schließlich hatte sie neben dem Schwerpunkt der privaten auch den Schwerpunkt ihrer beruflichen Lebensverhältnisse in der Türkei, denn sie hat am 12. September 1994 einen zwölfmonatigen berufsbezogenen Kurs als Modezeichnerin in der Türkei angefangen und ihn auch dort erfolgreich abgeschlossen. Der subjektive Wille der Klägerin, den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse in der Türkei dauernd beibehalten zu wollen, äußerte sich insbesondere darin, dass sie im Herbst 1994 ihre Ausbildung in Deutschland „abgesagt“ und kurz darauf in der Türkei einen Kurs als Modezeichnerin begonnen hat. Für diesen Willen spricht auch, dass sie und ihr zunächst Verlobter und später Ehemann – soweit ersichtlich – auch keine gemeinsame Wohnung in Deutschland hatten und somit nicht beabsichtigten, dort zu wohnen. Die Klägerin hat darüber hinaus ihren Wohnsitz in I. aufgegeben. Objektiv folgt dies daraus, dass sie sich tatsächlich weit überwiegend in der Türkei aufgehalten und dort – wie dargestellt – den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse gehabt hat. Der Aufgabewille kann vorliegend schon daraus hergeleitet werden, dass die Niederlassung in I. für lange Dauer verlassen und ein neuer Wohnsitz in Istanbul begründet worden ist. Denn die Klägerin hält sich schon nach ihren eigenen Angaben im Feststellungsantrag seit 1994 (ausschließlich) in Istanbul auf. Daneben spricht die bereits geschilderte Tatsache, dass die Klägerin ihre Ausbildung in Deutschland nicht angetreten und unmittelbar darauf einen Kurs zum Erlernen des (Traum)Berufs als Modezeichnerin in der Türkei begonnen hat, für den Willen und die Absicht der Klägerin, dauerhaft in der Türkei bleiben und dort beruflich tätig werden zu wollen. Die bis zum Jahr 2009 fortbestehende melderechtliche Erfassung in I. sagt hingegen schon nichts über die tatsächlichen Aufenthaltsverhältnisse aus. Vgl. VG Köln, Urteil vom 7. August 2017 – 10 K 5358/15 –, juris, Rn. 22. Auch steht sie im Widerspruch zu den Ein- und Ausreisenachweisen der Klägerin sowie der Aufstellung über ihre Aufenthaltszeiten, wonach sie sich ab Februar 1994 nur noch gelegentlich in Deutschland aufgehalten hat. Schließlich war der Eintrag bereits seit der Eheschließung der Klägerin nicht mehr aktuell, denn sie war bis zur ihrer Abmeldung im Jahr 2009 mit dem Familienstand „ledig“ gemeldet. Ferner lag aus den genannten Gründen auch kein dauernder Aufenthalt im Inland im Sinne von § 25 Abs. 1 RuStAG in der im Jahr 1995 geltenden Fassung vor. Der Begriff des dauernden Aufenthalts in diesem Sinne ist im Wesentlichen mit dem Wohnsitzbegriff identisch. Er setzt jedoch keinen rechtserheblichen Willen voraus, sondern stellt auf die tatsächlichen Verhältnisse ab, insbesondere den natürlichen Willen. Das Verbleiben im Inland soll auch bei Geschäftsunfähigen und beschränkt Geschäftsfähigen den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ausschließen. Insbesondere ist bei dauerndem Aufenthalt im Inland ein gesetzlicher Wohnsitz im Ausland nicht maßgebend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 – 1 C 52/82 –, BVerwGE 71, 309-317, juris, Rn. 21. Im vorliegenden Fall sprechen die tatsächlichen Verhältnisse gegen einen dauernden Aufenthalt im Dezember 1995 in Deutschland. So ist die Klägerin nicht im Inland verblieben, sondern hat sich seit Februar 1994 schon nach ihren eigenen Angaben weit überwiegend in Istanbul aufgehalten. Sie hat dort die Ehe geschlossen, ist zu ihrem Ehemann gezogen, hat dort einen Beruf erlernt und anschließend im Familienunternehmen ihres Ehemanns gearbeitet. Für den Vortrag der Klägerin, sie habe sich nur versuchsweise in der Türkei aufhalten und das Leben in der Türkei kennen lernen wollen, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht erneut gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG durch Ersitzung erworben. Nach dieser Vorschrift erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Laut Satz 2 dieser Vorschrift wird als deutscher Staatsangehöriger insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Zwar wurde der Klägerin am 26. Februar 1996 von der Stadt I. ein Reisepass ausgestellt. Jedoch hatte die Klägerin diese Behandlung als Deutsche zu vertreten. Das negative Tatbestandsmerkmal des Nicht-Vertretenmüssens knüpft an den Grund für die irrtümliche Behandlung als deutscher Staatsangehöriger an. Dieser Grund darf nicht in unzutreffenden oder unvollständigen Angaben des Ausländers über tatsächliche Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich liegen, die Gegenstand seiner staatsangehörigkeitsrechtlichen Mitwirkungspflicht aus § 37 Abs. 1 StAG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind (z. B. Personenstand, Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, Militärdienst in fremden Streitkräften). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2020 – 19 A 169/19 –, juris, Rn. 62. Im vorliegenden Fall war der maßgebende Grund für die irrtümliche Behandlung der Klägerin als deutsche Staatsangehörige durch die Stadt I. die Tatsache, dass die Klägerin dieser den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nicht mitgeteilt hat. Gegen das Vorliegen einer solche Mitteilung, zu der die Klägerin aufgrund ihrer staatsangehörigkeitsrechtlichen Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen ist, spricht insbesondere, dass sie ausweislich der Auskunft der Stadt I. vom Dezember 2015 dort (nur) mit der deutschen Staatsangehörigkeit gemeldet war. Vgl. zur Anzeigepflicht des Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit auch Marx, in: Fritz / Vormeier: GK-StAR - Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Seite 20 – Lfg. 17 – August 2009, § 3 Rn. 53; Kau, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Auflage 2017, StAG § 3 Rn. 8; VG Hamburg, Beschluss vom 21. Mai 2014 – 9 E 1523/14 –, juris, Rn. 25. Auch die Behandlung als Deutsche durch die Ausstellung eines Reisepasses am 11. Mai 2001 durch das Generalkonsulat Istanbul hat die Klägerin zu vertreten. Denn im zugehörigen Antrag aus dem April 2001 gab sie wahrheitswidrig an, neben der deutschen keine weitere Staatsangehörigkeit zu besitzen. Die bewusst wahrheitswidrige Beantwortung der Frage nach dem Eintritt von Verlustgründen – wie insbesondere das Verschweigen des Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit – führt zu einem Vertretenmüssen. Vgl. Marx, in: Fritz / Vormeier: GK-StAR - Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Seite 19 – Lfg. 17 – August 2009, § 3 Rn. 50. Schließlich hat die Klägerin auch ihre Behandlung als Deutsche durch die Ausstellung des Reisepasses am 5. Mai 2011 durch das Generalkonsulat Istanbul zu vertreten. Denn auch hier kreuzte sie auf dem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses bei der Frage nach dem Besitz weiterer Staatsangehörigkeiten wahrheitswidrig das Feld „nein“ an und erwirkte damit die Ausstellung des Reisepasses erneut durch vorsätzlich unrichtige Angaben. Das Vertretenmüssen der Klägerin entfällt entgegen ihrer Ansicht nicht dadurch, dass sie dem Antrag einen türkischen Personenstandsregisterauszug beifügte, dem sich entnehmen ließ, dass sie die türkische Staatsangehörigkeit am 13. Dezember 1995 wieder erworben hat. Ein etwaiges Mitverschulden des Generalkonsulats Istanbul hat nicht die rechtliche Konsequenz, dass ein Vertretenmüssen der Klägerin entfiele. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung ergeben sich Anhaltspunkte für ein mit einer solchen Rechtsfolge zu berücksichtigendes Mitverschulden seitens der deutschen Stellen. Wenn die Deutschenbehandlung – auch – auf ein Handeln oder Unterlassen des Betroffenen zurückführbar ist, ist er grundsätzlich gerade nicht schutzwürdig im Vertrauen auf die erfolgende Behandlung als deutscher Staatsangehöriger. Vgl. VG Köln, Urteil vom 4. Februar 2015 – 10 K 7733/13 –, juris, Rn. 98. Doch selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellte, seit dem Jahr 2011 liege ihrerseits kein Vertretenmüssen für die Behandlung als Deutsche mehr vor, weil sie ihrem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses einen türkischen Personenstandsregisterauszug beifügte, führte dies nicht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ersitzung. Denn § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG verlangt zusätzlich, dass diese Behandlung hätte zwölf Jahre andauern müssen. Die Klägerin ist seit dem Jahr 2011 ersichtlich keine zwölf Jahre lang als Deutsche behandelt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es in Anlehnung an Ziffer 42.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.bundesverwaltungsgericht.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) an-gemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag (doppelter Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro pro Person) zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.