Urteil
8 K 12397/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0803.8K12397.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer an den Beigeladenen zu 1. erteilten Baugenehmigung zur Legalisierung eines Wintergartens auf dem Grundstück N. , Flur 0, Flurstück 000, mit der postalischen Anschrift L. 0 in 00000 N1. . Das Vorhabengrundstück liegt im Außenbereich. Ursprünglich war das Grundstück mit dem östlich unmittelbar angrenzenden Grundstück, Flurstück 000, mit der postalischen Anschrift L. 0, welches heute im Eigentum der Klägerin steht, verbunden. Das Grundstück war Teil einer Grafschaft und mit einer historischen Hofanlage bebaut. Nach der Veräußerung wurden das Grundstück und die Hofanlage im Jahr 1863 geteilt. Die Hofanlage wurde in der folgenden Zeit durch zwei Brüder als „Doppelhaushälfte“ genutzt. Im Jahr 1961 wurden auf beiden Grundstücken rückwärtige Anbauten mit einer Tiefe von ca. 3,50 m errichtet, die auf dem Vorhabengrundstück als Kuhstall und auf dem Nachbargrundstück als Schweinestall genutzt wurden. Bereits im Jahr 1963 wurde der angebaute Schweinestall auf dem Nachbargrundstück wieder abgebrochen. Nachdem der Beigeladene zu 1. das Vorhabengrundstück im Jahr 1974 erworben hatte, errichtete er 1975 eine an (bzw. über die) Grundstücksgrenze (hinweg) verlaufende Grenzwand, für die er nach eigenen, unwidersprochenen Angaben an der Grenze vorhandene Bruchsteinfundamente nutzte, die von bereits abgebrochenen Stallungen stammten. Der genaue Verlauf der Grenzwand ist zwischen den Beteiligten heute streitig. Die Grenzwand nutzte der Beigeladene zu 1. später, um darauf einen Wintergarten im Anschluss an den bereits vorhandenen Anbau zu errichten. Eine Baugenehmigung zur Errichtung der Grenzwand und des Wintergartens beantragte der Beigeladene zu 1. nicht. Im Jahr 1992 erwarb die Klägerin das Nachbargrundstück. Die Grenz- bzw. Gebäudeabschlusswand des Wintergartens war nach unwidersprochenem Vortrag zu dieser Zeit von ihrer Seite mit Efeu bewachsen. Im Jahr 1995 fand auf dem Grundstück der Klägerin ein Ortstermin durch das Umweltamt der Beklagten statt. Lichtbilder aus dem Ortstermin zeigen, dass der rückwärtige, an das Haus angrenzende Grundstücksbereich der Klägerin zu dieser Zeit bereits ein Gefälle aufwies und als Dunglege bzw. Mistanlage genutzt wurde. Im folgenden Jahr wurde das Grundstück der Klägerin im rückwärtigen Bereich massiv abgegraben. Im Jahr 1996 aufgenommene Lichtbilder des Umweltamtes belegen, dass der besagte Grundstücksbereich zum Wohnhaus, dem Baugrundstück des Beigeladenen zu 1. und damit auch zur Grenz- bzw. Gebäudeabschlusswand einen massiven Höhenversprung aufwies. Oberirdische Mistablagerungen konnten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden. Die auf dem Vorhabengrundstück befindliche Grenz- bzw. Gebäudeabschlusswand des Wintergartens war zu dieser Zeit von Bewuchs befreit. Heute befinden sich im rückwärtigen Hofbereich der Klägerin eine Güllegrube, die mit einer Betonabdeckung verschlossen ist, sowie (längs des auf der westlichen Grundstücksseite befindlichen Stalles) eine Betonplatte zur Mistlagerung. Im Jahr 2000 errichtete der Beigeladene zu 1. anschließend an die vorhandene Grenz- bzw. Gebäudeabschlusswand des Wintergartens im rückwärtigen Grundstücksbereich eine so bezeichnete Gartenmauer. Mit Bauantrag vom 1. Juni 2016 beantragte der Beigeladene zu 1. schließlich die „Legalisierung des nicht genehmigten Wintergartens durch Rück- und Umbau“ für das zu dieser Zeit noch in seinem Eigentum stehende Grundstück. Nach der Baubeschreibung des Architekten sollten für die Legalisierung des Wintergartens alle Bauteile im Bereich des 3-Meter-Grenzabstandes abgebrochen werden (Dach, Schornstein, Außenwand zum Garten). Die (nunmehr entstehende) Grenzwand werde auf eine Höhe von 2 m „geändert“. Parallel zur Grenze werde im Abstand von 3 m eine neue Außenwand für den Wintergarten errichtet. Dem Bauantrag waren eine Abstandflächenberechnung, ein Grundriss, Schnitte und Ansichten beigefügt. Nachdem bei der Prüfung der Unterlagen Unstimmigkeiten auffielen, fasste die Beklagte den Stand der Prüfung in einem Aktenvermerk vom 1. September 2016 zusammen. Darin stellte sie fest, dass es zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück der Klägerin einen Höhenversprung an der Grenze gebe und sich die natürliche Geländeoberfläche nicht mehr feststellen lasse. Im Antrag des Beigeladenen zu 1. werde beantragt, die Grenzwand ausgehend von dessen Geländehöhe auf 2 m zurückzunehmen. Diese Höhe ausgehend von seinem Grundstück werde man genehmigen. Anhand von Luftbildern sei die Grenzbebauung im Bereich des ungenehmigten Anbaus seit 1996 dokumentiert. Da sich seit dieser Zeit Nachbarn nicht beeinträchtigt gefühlt hätten, die Grenzwand teilweise zurückgebaut werde und sich hinter dieser Wand auf dem Grundstück der Nachbarin (Klägerin) eine Mistgrube befinde und Gestank entstehe, halte man die Vorgehensweise für vertretbar. Die Planunterlagen sollten überarbeitet werden. Dabei sei u.a. die Höhe der Grenzwand ab natürlichem Gelände auf dem Grundstück des Bauherrn zu bemessen und die Grenzmauer in der Länge zu vermaßen. Dem Aktenvermerk entsprechend reichte der Architekt des Beigeladenen zu 1. am 28. September 2016 einen neuen Grundriss, Ansichten und Schnitte ein. In dem Grundriss des Erdgeschosses ist ein unmittelbar an der Grenze zur Klägerin befindlicher „Altbestand“ sowie in Verlängerung dieses Altbestandes die „Grenzwand“ mit einer Länge von 8 m mit der Beschreibung „Abbruch auf 2 m Höhe“ eingezeichnet. Diese ist neben den übrigen Abbrucharbeiten an dem Wintergarten ausdrücklich als Bauantragsgegenstand gekennzeichnet. Die Ansicht „Nachbar“ stellt ebenfalls den Abbruch der Grenzwand auf 2 m Höhe dar. Der untere Bezugspunkt der Grenzwand ist mit „OK Wand Nachbar = OK RFB“ bezeichnet. Weitere Angaben zur Geländehöhe sind nicht enthalten. Das Grundstück der Klägerin ist im Bereich der Grenzwand mit einer Geländehöhe von 80 cm unter der Geländehöhe des Vorhabengrundstücks dargestellt. An die Grenzwand anschließend ist in der Ansicht eine „Gartenmauer“ mit einer Höhe von 1,75 m und einer Länge von 11,60 m eingezeichnet. In den übrigen Ansichten und Schnitten ist die Geländehöhe auf dem Vorhabengrundstück mit „Bestand natürliches Gelände“ bezeichnet. Dem Bauantrag entsprechend erteilte die Beklagte am 30. November 2016 die beantragte Baugenehmigung zur „Errichtung eines Wintergartens“ und setzte die Klägerin mit Schreiben vom gleichen Tag hiervon in Kenntnis. Die nachgereichten Bauantragsunterlagen wurden zum Gegenstand der Genehmigung gemacht. Die Klägerin hat am 31. Dezember 2016 Klage gegen die Baugenehmigung erhoben und einen Eilantrag (8 L 3247/16) gestellt. Zwischenzeitich hat der Beigeladene zu 1. das Grundstück an die Beigeladene zu 2. verkauft. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, es bestünden erhebliche Zweifel, ob die Gebäudeabschlusswand des genehmigten Wintergartens den erforderlichen Mindestabstand von 3 m einhalte. Die Bauzeichnungen sprächen eher für einen Abstand von 2,70 bzw. 2,80 m. Soweit hinsichtlich der verbleibenden Grenzwand eine Höhe von 2,00 m angegeben werde, werde verkannt, dass ihr Grundstück deutlich tiefer liege und insoweit hinsichtlich der Vorschriften der Bauordnung (BauO) NRW eine solche Höhe unzulässig sei. Die besagte Wand habe eine „neue" Funktion als Grundstückseinfriedung; die Länge und die Höhe der Wand seien daher „neu" zu prüfen. Hierbei komme es — hinsichtlich einer maximalen Höhe von 2,00 m — bezüglich des tieferliegenden Besitzes der Klägerin auf die dort befindliche Geländehöhe an. Sie wisse nicht und könne auch nicht wissen, seit wann die hier streitgegenständliche Grenzwand und der Anbau vorhanden seien, da alles bepflanzt und mit Efeu, Bäumen und Sträuchern zugewachsen gewesen sei. Es sei anzunehmen, dass der Beigeladene zu 1. auf seinem Grundstück Anschüttungen vorgenommen habe, die sie keinesfalls in der Vergangenheit toleriert habe. Eine Verwirkung nachbarlicher Rechte setze die vorherige Kenntnis eines Umstandes respektive eines Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften voraus. Die Klägerin habe aber erst mit Erhalt der Baugenehmigung Kenntnis von dem Bauvorhaben erlangt. Für den Ausbau des Dachgeschosses sei der Beigeladenen zu 2. nun auch eine Baugenehmigung erteilt worden. Daraus ergebe sich, dass das Haus auf dem Vorhabengrundstück „gewachsen“ sei. Bei der Zeichnung Nord- und Südansicht habe das Haus eine Höhe von 11,10 m bis Oberkante Fußboden (sic!), der im Haus und auch im Wintergarten auf ein und derselben Höhe eingezeichnet sei. Bei der Zeichnung Garten habe das Haus eine Höhe von 9 m. Auch in dieser Ansicht seien der Fußboden des Hauses und der des Wintergartens auf einer Höhe eingezeichnet. Der Beigeladene habe im Erörterungstermin vor der Kammer angegeben, sein Gelände liege höher als das auf dem Grundstück der Klägerin. Da aber der First ihres Hauses und des Nachbarhauses in identischer Höhe verlaufe (durchlaufender Holzbalken), könne das Haus nur in den Boden „gewachsen“ sein. Der Wintergarten und das Untergeschoss müssten sich also denklogisch im Erdreich befinden. Die Grenzwand und die sich anschließende Gartenmauer stünden zudem zum Teil auf ihrem Grundstück. Der als Altbestand deklarierte Anbau genieße schließlich keinen Bestandschutz, weil er als Stall abgerissen und ein Neubau als Wohnraum errichtet worden sei. Dabei seien auch Brandschutzvorschriften übergangen worden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Baugenehmigung vom 30. November 2016 (AZ: 63.1.00737/2015/VG-2) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt zur Begründung des Klageabweisungsantrags vor, es sei bereits fraglich, ob die Grenzwand überhaupt Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens gewesen sei. Es sei lediglich die nachträgliche Baugenehmigung für die Errichtung bzw. den noch vorzunehmenden Rückbau des Wintergartens, der nach Rückbau 3 m Grenzabstand einhalte, beantragt worden. Die Wand an der Grenze solle nach den vorgelegten Bauzeichnungen auf 2 m Höhe zurückgebaut werden und wäre danach nicht baugenehmigungspflichtig. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat dem Eilantrag mit Beschluss vom 15. Februar 2017 (8 L 3247/16) stattgegeben. Zur Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen. Im Erörterungstermin vor der Kammer am 11. Mai 2017 haben die Klägerin, der Beigeladende zu 1. und die Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beigeladene zu 2. hat am 7. Juni 2017 ebenfalls ihr Einverständnis erteilt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann nach Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 30. November 2016 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht oder sonstige drittschützende Normen des öffentlichen Rechts verstößt. Ob das Vorhaben objektiv, das heißt hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen bei einer Nachbarklage unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für den Bauantragsgegenstad der Legalisierung des Wintergartens und die dafür genehmigten Abbrucharbeiten. Insoweit ist eine Verletzung der Klägerin in ihren Rechten weder erkennbar noch nachvollziehbar vorgetragen worden. Soweit hier eine Verletzung des Abstandflächengebotes aus § 6 Abs. 1 S. 1, 4, 5 BauO NRW durch die Errichtung des Wintergartens befürchtet wird, liegt eine solche nicht vor. Zwar sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Tiefe der Abstandflächen beträgt, soweit in einer örtlichen Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 6 nichts anderes bestimmt ist, dabei 0,8 H, jedenfalls aber 3 m. Mit der Baugenehmigung wurde die Errichtung eines Wintergartens genehmigt, dessen Außenwand mit einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze erstellt werden soll. Die als Anlage zur Genehmigung genommenen Bauzeichnungen enthalten entsprechende Grüneintragungen, aus denen sich die Einhaltung der 3 m-Grenze ergibt. Der Frage, ob der beantragte und genehmigte Mindestabstand auch tatsächlich eingehalten wird, ist im vorliegenden Verfahren, mit der die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Hinblick auf drittschützende Vorschriften überprüft wird, nicht nachzugehen. Soweit die Klägerin im Übrigen wiederholt geltend macht, durch den in den Antragsunterlagen bezeichneten „Altbau“ und die Gartenmauer in ihren Rechten verletzt zu sein, kann auch dies nicht festgestellt werden. Weder der „Altbau“ noch die Gartenmauer sind nach der Baubeschreibung und den grüngestempelten Bauplänen Gegenstand des Bauantrags gewesen und damit auch nicht vom Geltungsbereich der Baugenehmigung umfasst. Eine etwaige Verletzung ihrer drittschützenden Rechte kann die Klägerin daher in diesem Verfahren nicht geltend machen. Die Verletzung nachbarschützende Rechte ist schließlich allein im Hinblick auf die Baugenehmigung zur Errichtung der 2 m hohen Grenzwand zu prüfen. Dabei ist die Errichtung einer Grenzwand mit einer Höhe von 2 m entgegen der Ansicht der Beklagten von der Baugenehmigung umfasst. Selbst wenn der Beklagten insoweit zuzustimmen ist, dass Einfriedungen bis zu 2,0 m Höhe gem. § 65 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW keiner Baugenehmigung bedürfen, lässt die grundsätzlich bestehende Baugenehmigungsfreiheit keine Rückschlüsse auf den Umfang bzw. den Gegenstand der erteilten Baugenehmigung zu. Der Baugenehmigungsbehörde ist es nicht verwehrt, eine Baugenehmigung auch für solche Vorhaben zu erteilen, die von der Freistellungsvorschrift umfasst sind. Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich hierbei nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen. Vorliegend war die „Errichtung“ der Grenzwand Gegenstand des Bauantrags. Dies ergibt sich aus der beigefügten Baubeschreibung sowie dem Grundriss, der die Mauer (und die Abbruchabreiten) ausdrücklich als Bauantragsgegenstand bezeichnet. Der Grundriss wurde schließlich durch die Beklagte mit einem Grünstempel versehen und damit zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht. Dass die Beklagte die „Errichtung“ einer 2 m hohen Grenzwand auch genehmigen wollte, ergibt sich vor allem aus dem in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen Aktenvermerk, in dem ausdrücklich erklärt wird, die Höhe [der Grenzwand von 2 m] ausgehend von seinem Grundstück [dem Grundstück des Bauherrn] werde man genehmigen. Eine Verletzung nachbarschützender Rechte durch die Baugenehmigung zur Errichtung der 2 m hohen Grenzwand liegt jedoch nicht vor. Die Klägerin kann sich weder auf einen Verstoß gegen Abstandflächenvorschriften noch auf eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung im Hinblick auf die genehmigte Höhe der Grenzwand berufen. Bei der Grenzwand handelt es sich nicht um eine nach § 6 BauO NRW abstandsrelevante sondern um eine abstandsrechtlich privilegierte Anlage. Gem. § 6 Abs. 10 S. 1 Nr. 1 BauO NRW gelten gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen die Absätze 1 bis 7 entsprechend für Anlagen, die nicht Gebäude sind, soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Hier hat die Beklagte eine Grenzwand genehmigt, die nicht höher als 2 m über der Geländeoberfläche liegt und damit keine Abstandflächen einzuhalten hat. Nach § 6 Abs. 4 S. 2 BauO NRW gilt als Wandhöhe das Maß der Geländeoberfläche bis zum oberen Abschluss der Wand. Geländeoberfläche ist die - vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung durch Baugenehmigung oder Bebauungsplan - natürliche Geländeoberfläche (vgl. § 2 Abs. 4 BauO NRW). Da im vorliegenden Fall eine Festlegung der Geländeoberfläche in einem Bebauungsplan oder einer Baugenehmigung nicht erfolgt ist, muss gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW auf die natürliche Geländeoberfläche als Bezugspunkt für die Höhenbegrenzung abgestellt werden. Als Geländeoberfläche gilt grundsätzlich die vorhandene bzw. natürlich gewachsene Geländeoberfläche auf dem Vorhabengrundstück und nicht etwa die auf dem Nachbargrundstück, vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH B-W), Beschlüsse vom 30. Oktober 1995 - 3 S 2418/95 -, BRS 57 Nr. 142 und vom 30. Juni 2016 - 3 S 968/16 –, beide bei juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 23. April 2002 – 2 R 7/01 –, juris; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel: BauO NRW Kommentar, 12. Auflage, § 6 Rn 196, wobei bei einer Grenzwand vor allem die Höhenverhältnisse an der Grenze maßgeblich sind. Vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. Mai 1994 – 10 A 1025/90 –, juris. Die natürliche Geländeoberfläche an der Grenze ist, da sie sich auf eine Linie bezieht, für beide angrenzenden Grundstücke praktisch immer gleich hoch. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 1991 – 7 A 2569/88 –, juris, mit Verweis auf Gädtke/Böckenförde/Temme, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl., 6 Rdnr. 107; für die festgesetzte Geländehöhe an der Grenze: OVG NRW, vom 21. September 1989 - 7 B 2041/89 -, n.v. Anderes würde nur dann gelten, wenn aufgrund von Aufschüttungen des Baugrundstücks an der Grenze auf dieser ein senkrechter Geländeabbruch entstanden ist. Dann würde es der (auch) nachbarschützende Zweck der Abstandsvorschriften regelmäßig gebieten, die zulässige Höhe grenzständiger Anlagen nicht vom erhöhten Grenzniveau des Baugrundstücks, sondern von dem unveränderten des Nachbargrundstücks zu bemessen, um eine Umgehung der gesetzlichen Regelungen zu vermeiden. Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG R-P), Urteil vom 24. Februar 2016 – 1 A 10815/15 –, juris. Bei der Auslegung des Begriffs der natürlichen Geländeoberfläche kann grundsätzlich von einer Identität der tatsächlichen mit der natürlichen Geländeoberfläche ausgegangen werden, da sich (nur) die erstere ohne weiteres feststellen lässt. Dies gilt vor allem dann, wenn sich nicht feststellen lässt, dass die tatsächliche Geländeoberfläche innerhalb der letzten 30 Jahre verändert worden ist. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 14. Januar 1991 - 14 CS 90.3270 -, wonach eine seit 30 Jahren bestehende Geländeoberfläche als neue natürliche Geländeoberfläche anzusehen ist; OVG R-P, Urteil vom 24. Februar 2016 – 1 A 10815/15 –, juris. Dies vorangestellt lässt sich die natürliche Geländeoberfläche im Bereich der Grenzwand hinreichend genau definieren. Damit ist nämlich als natürliche Geländeoberfläche das Gelände unterhalb der bereits 1975 errichteten Grenzwand anzusehen und zwar unabhängig davon, dass das Geländeniveau auf dem Grundstück der Klägerin wesentlich tiefer liegt. Die Grenzwand wurde vor mehr als 30 Jahren errichtet und steht auf Bruchsteinfundamenten, die vermutlich noch älter sind. Seither wurde das Gelände unterhalb der Mauer nicht mehr künstlich verändert. Vor allem hat es nach den vorliegenden Erkenntnissen keine Aufschüttungen auf dem Vorhabengrundstück gegeben. Dies belegen zum einen die Lichtbilder aus den Jahren 1976 und 1980, die der Beigeladene zu 1. in dem Erörterungstermin der Kammer vorgelegt hat und die eine ebene Terrasse jenseits des Fußes der Grenzwand und zum Wohnhaus auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1. zeigen. Zum anderen hat die Klägerin selbst festgestellt, dass sowohl in den Bauvorlagen für die Legalisierung des Wintergartens als auch für den Ausbau des Dachgeschosses die Höhe des Fußbodens im Haus und im Wintergarten auf einer Höhe eingezeichnet ist. Wenn die Klägerin gleichfalls feststellt, dass der First ihres Hauses und des Nachbarhauses in identischer Höhe verlaufe (durchlaufender Holzbalken), lässt dies in Anbetracht des Geländeniveaus auf ihrem Grundstück unterhalb des Wohnhaues nur den Schluss zu, dass das Gelände auf dem Vorhabengrundstück nicht angeschüttet wurde. Denklogisch ausgeschlossen ist, dass das Haus in den Boden „gewachsen“ ist. Vielmehr belegen bereits die Lichtbilder aus dem Ortstermin des Umweltamtes aus dem Jahr 1996, dass die Klägerin ihr Grundstück im hinteren Grundstücksbereich massiv abgegraben hat und damit den Höhenversprung selbst herbeigeführt hat. Es versteht sich in diesem Zusammenhang von selbst, dass keine künstliche, willkürliche Manipulation der Geländeoberfläche stattfinden darf, die es dem Nachbarn nach freiem Belieben gestatten würde, über das zulässige Maß der Grenzbebauung selbst zu befinden. Vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 2. März 1998 – 20 B 97.912-, juris; VG Mainz, Urteil vom 26. Mai 2004 – 7 K 834/03 –, juris. Die angefochtene Baugenehmigung ist insofern auch nicht in nachbarrechtsrelevanten Punkten zum Nachteil des Klägers inhaltlich unbestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Zwar ist eine Baugenehmigung im Regelfall als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn der Bauschein und die genehmigte Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt sind und infolgedessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005 - 10 A 2017/03 -, juris. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Soweit die Klägerin rügt, dass in den Ansichten die natürliche bzw. tatsächliche Geländeoberfläche nicht mit Angabe der Höhenlage über NN dargestellt sei, besteht insoweit keine Gefahr, dass diese „Unbestimmtheit“ bei der Ausführung des Bauvorhabens zu einer Verletzung ihrer Nachbarrechte führen könnte. Vgl. dazu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 K 2202/11 –, juris. Augenscheinlich sind keine Veränderungen bezüglich der Geländeoberfläche auf dem Vorhabengrundstück genehmigt worden und die hier allein relevante, tatsächliche Geländehöhe unterhalb der Grenzmauer ist der Klägerin seit dem Erwerb des Grundstücks im Jahr 1992, spätestens seit dem Jahr 1996 bekannt. Dies ergibt sich aus dem Lichtbild aus dem Ortstermin des Umweltamtes der Beklagten, das die von Bewuchs befreite Grenzmauer und den darunter befindlichen, freigelegten Sockel aus der Sicht des klägerischen Grundstücks zeigt. Damit steht fest, dass die Beklagte einer Grenzmauer mit einer Höhe von 2 m, gemessen von der seit Jahrzehnten bestehenden und von der Klägerin seit jeher tolerierten tatsächlichen Geländehöhe genehmigt hat. Eine Verletzung von Abstandflächenvorschriften ist damit ausgeschlossen. Die Höhenangaben sind auch nicht etwa für die Bewertung erforderlich, ob das Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme wahrt. Ein diesbezüglicher Verstoß ist weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich. Soweit die Klägerin schließlich eine Verletzung ihrer nachbarschützenden Rechte wegen eines angeblichen Überbaus der Grenzmauer auf ihr Grundstück geltend macht, lässt sich auch diese nicht feststellen. Die Problematik des Überbaus wird von den Vorschriften des öffentlichen Baurechts nicht geregelt. Denn die insoweit bestehende Pflicht zur Respektierung des Privateigentums normiert nicht das öffentliche Baurecht, sondern die privatrechtliche Eigentumsordnung (§§ 903, 912, 1004 BGB). Abgesehen davon, dass die Klägerin gemäß § 912 Abs. 1 BGB wahrscheinlich ohnehin verpflichtet ist, einen Überbau zu dulden, kann sich jedenfalls einer Verletzung öffentlicher nachbarschützender Rechte aus dem Überbau nicht ergeben. Die Baugenehmigung ergeht unbeschadet der Rechte Dritter (§ 75 Abs. 3 S. 1 BauO NRW). Auf wessen Grundstück eine bauliche Anlage errichtet wird, ist für das öffentliche Baurecht weitgehend irrelevant. Dass die Grenzwand auf mehreren Grundstücken errichtet ist, könnte zwar (nach heutigem Recht) gegen § 4 Abs. 2 BauO NRW verstoßen. Auch diese Vorschrift hat jedoch keine nachbarschützende Wirkung, so dass ein Abwehranspruch hieraus nicht resultieren kann. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. November 2013 – 6 K 2397/12 –, juris, m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren der Klägerin nicht aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit ihrerseits auch keinem Risiko der Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Empfehlung in Nr. 7 Buchstabe a) des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW (Baurecht 2003, S.1883). Danach ist bei Nachbarklagen wegen Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks ein Streitwert von 1.500,00 Euro bis 15.000,00 Euro anzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.