Urteil
7 K 834/03
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2004:0526.7K834.03.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Berufung wird zugelassen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Weigerung der Beklagten, gegen den Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten, und begehrt den Erlass von Rückbauverfügungen bezüglich zweier grenzständig errichteter Außenwände einer Hofüberdachung. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks XXX und 7a, Flur 1 XXX, in XXX. Dieses Grundstück ist mit einem Doppelhaus bebaut, welches aufgrund einer am 06. August 1980 erteilten Baugenehmigung errichtet wurde. Der Kläger ist dort seit dem 01. Juli 1993 polizeilich gemeldet. Im Jahr 1998 hat der Kläger des weiteren das westlich seines Hausgrundstücks gelegene Grundstück Flur 1 Nr. XXX erworben, welches bis auf kleinere Verschläge für die Tierhaltung unbebaut ist. 3 Der Beigeladene ist seit 1984 Eigentümer des südlich an das Hausgrundstück des Klägers angrenzenden Grundstücks XXX, Flur 1 Nr. XXX. Das dort vorhandene Wohnhaus wurde 1951 bauaufsichtlich genehmigt, zugleich mit einem zu Grundstücken des Klägers (Nr. XXX und XXX) grenzständigen Anbau, der ursprünglich zur Schweinehaltung genutzt wurde, und der entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zur Parzelle XXX eine Höhe von 6,50 m und zur Parzelle XXX mit einer Länge von 3,20 m eine Höhe von 3,60 m bis 6,50 m aufwies. 4 Die Grundstücke westlich der Schulstraße sind bis auf das Grundstück des Klägers in den 50er Jahren bebaut worden. Westlich dieser einreihigen Bebauung befinden sich unbebaute und landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, zu denen auch das Grundstück XXX gehört. Diese Grundstücke weisen einen natürlichen Geländeverlauf auf, während die an der Straße gelegenen, bebauten Grundstücke – bis auf das Grundstück des Klägers – im Zuge der Errichtung der Häuser dem höher gelegenen Straßenniveau angepasst und um etwa 70 cm aufgeschüttet wurden, wobei eine förmliche Festlegung einer neuen Geländeoberfläche nicht erfolgte. Einzig die dem Kläger gehörenden Parzellen XXX und XXX wurden nicht in dem in der Umgebung vorhandenen Maße aufgeschüttet, sondern liegen um etwa 50 cm unter dem Straßenniveau. 5 Der auf dem Grundstück des Beigeladenen befindliche, ursprünglich zur Schweinehaltung genutzte Anbau wurde nach der Aufgabe dieser Nutzung teilweise abgebrochen, wobei die zur Parzelle XXX gerichtete grenzständige Wand in der Höhe auf ein heute zwischen den Beteiligten streitiges Maß abgetragen wurde. Die gesamte Hoffläche wurde nach Angaben des Beigeladenen im Jahr 1987 bis auf einen Bereich von 2 bis 3 m zur Straßenseite hin dergestalt mit Well-Eternitplatten überdacht, dass ein Gefälle vom Wohnhaus des Beigeladenen weg zur gemeinsamen Grundstücksgrenze zu verzeichnen ist. 6 Im Oktober 1997 deckte der Beigeladene die noch nicht überdachte Hoffläche auf einer Tiefe von 2 bis 3 m mit Well-Eternitplatten ab. Nachdem die Beklagte auf Veranlassung des Klägers am 09. Oktober 1997 eine Ortsbesichtigung durchgeführt hatte, bei der erstmals die baulichen Veränderungen auf dem Grundstück des Beigeladenen festgestellt wurden, wurde dieser zur Vorlage prüffähiger Bauunterlagen aufgefordert. Auf den daraufhin am 01. Dezember 1997 gestellten Bauantrag hin erteilte die Beklagte dem Beigeladenen mit Bauschein von 03. März 1998 im vereinfachten Genehmigungsverfahren die bauaufsichtliche Genehmigung für die Hofüberdachung mit der Maßgabe, dass die Grüneinträge in den Bauantragsunterlagen einzuhalten seien und keine asbesthaltigen Baustoffe verwendet werden dürften. In dem vorgelegten Bauplan befindet sich ein Grüneintrag, der die Höhe der zur Parzelle XXX weisenden grenzständigen Wand mit 3,20 m festlegt. 7 Der vom Kläger gegen diese Baugenehmigung am 27. März 1998 erhobene Widerspruch wurde am 14. Oktober 1998 zurückgenommen, nachdem ihm seitens der Beklagten mit Schreiben vom 22. September 1998 mitgeteilt worden war, dass das Bauamt von Amts wegen die Einhaltung der Baugenehmigung durch den Beigeladenen zu überwachen habe. Im Rahmen dieses Widerspruchsverfahrens legte der Kläger ein u.a. von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten der Architektin Schuster vom 14. Mai 1998 vor, in dem die mittlere Wandhöhe der zur Parzelle XXX weisenden grenzständigen Wand mit 3,41 m und die mittlere Wandhöhe der zur Parzelle XXX weisenden grenzständigen Wand mit 3,98 m angegeben ist; von welchem Grundstück die Wandhöhe gemessen wurde, lässt sich dem Gutachten nicht eindeutig entnehmen. 8 Der Beigeladene legte in der Folgezeit von ihm eingeholte Vermessungsergebnisse vor, denen zu entnehmen ist, dass die zur Parzelle XXX weisende grenzständige Wand – gemessen ab Oberkante Straßenniveau bis Unterkante Dachwellpappe – 3,05 m hoch sei. Die entlang der Parzelle XXX verlaufende Wand sei am Wohnhaus 3,44 m hoch, gemessen von Oberkante Hofbelag bis Unterkante Dachwellpappe. 9 Nachdem sich der Beigeladene mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 06. Juni 2001 gegenüber der Beklagten bereit erklärt hatte, die Hofeindeckung durch asbestfreies Material zu ersetzen und bis auf den Ringanker abzusenken, ersuchte der Kläger bei der Beklagten mit Schreiben seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 06. September 2001 um Durchführung einer Ortsbesichtigung nach und führte aus, dass nach Beendigung der Umbauarbeiten seiner Ansicht nach die gesetzlichen Vorschriften vom Beigeladenen nicht eingehalten würden. Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 22. November 2001 mit, dass bei einer durchgeführten Ortsbesichtigung festgestellt worden sei, dass das Vorhaben entsprechend den Vorgaben des Bauaufsichtsamtes durchgeführt worden sei. Dem trat der Kläger im Februar 2002 unter Vorlage einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme der Architektin Schuster vom 21. Januar 2001 entgegen, in der die mittlere Wandhöhe der zur Parzelle XXX weisenden Wand mit 3,39 m und der zur Parzelle XXX weisenden Wand mit 3,98 m angegeben wurden. 10 Mit Bescheid vom 26. Februar 2002 lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger ein bauaufsichtliches Einschreiten ab. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Überschreitung der mittleren Wandhöhe der zur Parzelle XXX weisenden Wand um 19 cm wegen Geringfügigkeit kein Einschreiten rechtfertige. Wenn die mittlere Wandhöhe der zur Parzelle XXX weisenden Wand tatsächlich 3,98 m betragen sollte, sei kein schützenswertes Nachbarinteresse zu erkennen. Im übrigen sei die mit einem Rückbau im Höhenmaß verbundene Beseitigung des Ringankers mit einem unverhältnismäßigen Bau- und Kostenaufwand verbunden. Mit seinem am 26. Februar 2002 erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor: Die Hofüberdachung auf dem Grundstück des Beigeladenen verstoße gegen § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO. Wie sich aus den vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen der Architektin Schuster vom 14. Mai 1998 und 21. Januar 2002 ergebe, betrage die mittlere Wandhöhe der zur Parzelle XXX weisenden grenzständigen Wand 3,39 m und die der zur Parzelle XXX weisenden Wand 3,98 m; beide Wände überschritten die in § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO erlaubte mittlere Wandhöhe von 3,20 m. Die Feststellung, der Kläger habe kein schützenswertes Interesse, sei unzutreffend, denn bei Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift reduziere sich das Einschreitungsermessen der Bauaufsichtsbehörde auf „null“. Darüber hinaus lasse die konstruktive Einheit der Hofüberdachung mit dem Wohnhaus des Beigeladenen befürchten, dass der Anbau zukünftig auch zu Wohnzwecken genutzt werde. In dem Schreiben der Beklagten vom 22. Juni 1998 sei ihm zugesagt worden, die Erledigung und ordnungsgemäße Erfüllung der Auflagen in der Baugenehmigung vom 03. März 1998 zu überwachen. Hierin liege eine rechtsverbindliche Zusage, die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen und gegebenenfalls gegenüber dem Beigeladenen durchzusetzen. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Unverhältnismäßigkeit des geforderten Rückbaus berufen, denn der Bauherr sei für die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften verantwortlich; wenn er sich trotz entsprechenden Hinweises in der Baugenehmigung über diese hinweg setze, so seien keine außergewöhnlichen Umstände erkennbar, die den Rückbau der beiden Grenzwände als unverhältnismäßig erscheinen ließen. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung nach § 69 LBauO lägen nicht vor, denn diese Vorschrift sei restriktiv zu handhaben. 11 In einer am 23. Mai 2003 seitens der Beklagten durchgeführten Vermessung der streitgegenständlichen Grenzwände wurden – ausgehend von den Grundstücken des Klägers – für die zur Parzelle XXX weisende Wand eine mittlere Wandhöhe von 3,25 m und für die zur Parzelle XXX weisende Wand eine mittlere Wandhöhe von 3,97 m gemessen. Die Vermessung der Grenzwände fand dabei ausweislich einer in den Bauakten befindlichen Aufrisszeichnung segmentweise statt. 12 Der Widerspruch des Klägers wurde vom Stadtrechtsausschuss der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 08. August 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, für die Frage der Bemessung der mittleren Wandhöhe im Sinne von § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO sei von der Geländeoberfläche im Sinne von § 2 Abs. 6 LBauO auszugehen, worunter mangels entsprechender ausdrücklicher Festsetzung im Bebauungsplan oder einer Baugenehmigung die natürliche Geländeoberfläche zu verstehen sei. Diese könne aber durch längeren Zeitablauf „neu“ entstehen, was vorliegend infolge der in den 50er Jahren erfolgten Aufschüttung des Grundstücks des Beigeladenen erfolgt sei. Diese „neue“ Geländeoberfläche entspreche auch dem im übrigen einheitlichen Bild, denn bis auf das Grundstück des Klägers seien alle anderen Grundstücke westlich der Schulstraße dem Straßenniveau angepasst worden. Maßgeblich für die Feststellung der mittleren Wandhöhe seien deshalb die Verhältnisse auf dem Baugrundstück. Danach ergebe sich, dass die mittlere Wandhöhe der nördlichen Grenzwand (zur Parzelle XXX) mit einer mittleren Wandhöhe von etwa 3 m unter dem in § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO genannten Maß bleibe. Die westliche Grenzwand (zur Parzelle XXX) überschreite das Maß von 3,20 m mit 3,27 m um 7 cm. Diese geringfügige Überschreitung der mittleren Wandhöhe von 3,20 m sei jedoch schon deshalb zu vernachlässigen, weil sie angesichts der hiervon betroffenen, im Außenbereich belegenen und überwiegend unbebauten Parzelle XXX keine tatsächliche Beeinträchtigung bewirken könne. Zwar setze eine Rechtsverletzung des Nachbarn durch die Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen grundsätzlich keine tatsächliche und spürbare Beeinträchtigung voraus; wie jede Rechtsausübung stehe deren Geltendmachung aber unter dem Verbot der unzulässigen Rechtsausübung. Vorliegend habe der Kläger in bezug auf die zur Parzelle XXX weisenden Grenzwand seine Abwehrrechte verwirkt, denn spätestens 1990 sei die Hofüberdachung samt der dazugehörigen Grenzwand in der heute erkennbaren Grundkonzeption vorhanden gewesen, ohne dass der frühere Grundstückseigentümer dagegen etwas eingewandt habe. Diese Untätigkeit des früheren Grundstückseigentümers, die mindestens über einen Zeitraum von acht Jahren angehalten habe, müsse der Kläger als dessen Rechtsnachfolger gegen sich gelten lassen. Letztlich stehe dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten auch entgegen, dass dieses im Ermessen der Beklagten stehe. Dieses sei vorliegend nicht auf „null“ reduziert, weil die bestehende Überschreitung der mittleren Wandhöhe so gering sei, dass sie selbst von Fachleuten kaum feststellbar sei und auch nicht die Belichtung und Belüftung des klägerischen Grundstücks beeinträchtige. Schließlich könne der Kläger auch nichts aus der „Zusage“ in dem Schreiben vom 22. Juni 1998 für sich herleiten, denn hierin könne kein verbindliches Versprechen der Beklagten auf Erlass einer Rückbauverfügung gesehen werden; vielmehr sei in diesem Schreiben lediglich ein Hinweis über die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Baugenehmigung vom 03. März 1998 und über die beabsichtigte weitere Vorgehensweise zu sehen. Darüber würde ein derartiges Versprechen zu Lasten des Beigeladenen in dessen Rechte eingreifen. Im übrigen habe die Beklagte auch auf den Beigeladenen eingewirkt und erreicht, dass die asbesthaltige Dacheindeckung entfernt worden sei. 13 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 12. August 2003 hat der Kläger am 19. August 2003 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vorträgt: Für die Bemessung der mittleren Wandhöhe sei auf die natürliche Geländeoberfläche und nicht auf die aufgeschüttete Geländeoberfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen abzustellen, die gegenüber dem gewachsenen Boden etwa 70 cm höher liege. Die natürliche Geländeoberfläche sei auf der Parzelle XXX erkennbar. Aus § 2 Abs. 6 LBauO ergebe sich, dass es für diese Feststellung der mittleren Wandhöhe auf die Verhältnisse auf seinem Grundstück und nicht auf dem Grundstück des Beigeladenen ankomme. Bei einer Überschreitung der in § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO genannten mittleren Wandhöhe komme es für einen Anspruch auf Rückbau nicht darauf an, ob er hierdurch – wenn auch nur um wenige Zentimeter – tatsächlich beeinträchtigt werde. § 8 LBauO habe insoweit eine Abwägung der nachbarlichen Interessen vorgenommen und festgelegt, das 3,20 m das Äußerste sei, was vom Nachbarn hingenommen werden müsse. Die Überschreitung der mittleren Wandhöhe an der westlichen Grenzwand (zur Parzelle XXX) von 78 cm müsse er nicht hinnehmen. Soweit die Beklagte von Verwirkung seiner Nachbarrechte ausgehe, sei dem entgegen zu halten, dass der Beigeladene im Oktober 1997 im Rahmen der Erneuerung der Dachfläche und Ergänzung zur Straße hin die Mauer erhöht und ein überkragen des Abdeckblech angebracht habe; die Mauer sei daher mit der Mauer aus dem Jahr 1990 nicht mehr vergleichbar. Im übrigen habe der Beigeladene durch die Neugestaltung des Daches und die Anbringung des Abdeckblechs eine neue Situation geschaffen, die es ihm ermöglicht habe, erneut darüber nachzudenken, ob er sein Abwehrrecht geltend mache. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. August 2003 zu verpflichten, gegen den Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten und eine Rückbauverfügung zu erlassen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Soweit der Kläger nunmehr geltend mache, der Beigeladene habe im Zuge der Arbeiten 1997 die westliche Grenzmauer seiner Garage erhöht und darüber hinaus ein überkragendes Abdeckblech angebracht, verwundere dies, dass dies nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt eingebracht worden sei. Es werde weiterhin daran festgehalten, dass für die Feststellung der Abmaßungen des § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO die Verhältnisse auf dem Baugrundstück maßgeblich seien. 19 Der Beigeladene beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Bau- und Widerspruchsakten der Beklagten (3 Bände), die Widerspruchsakten 20/98 und 19/00 sowie die Gerichtsakte 2 K 1059/00.MZ liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf baupolizeiliches Einschreiten der Beklagten gegen die an der nördlichen und westlichen Grenze des Grundstücks des Beigeladenen befindlichen Außenwände einer Hofüberdachung in Gestalt des Erlasses einer Rückbauverfügung (§ 113 Abs. 5 VwGO), denn er wird durch die streitgegenständlichen Außenwände nicht in seinen – nachbarschützenden – Rechten verletzt bzw. kann diese Rechte im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend machen. 23 Ausgangspunkt für die rechtlichen Überlegungen ist § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO. Nach dieser Vorschrift dürfen gegenüber Grundstücksgrenzen ohne Abstandsflächen u. a. Garagen oder sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume oder Feuerstätten errichtet werden, wenn sie an den Grundstücksgrenzen eine mittlere Wandhöhe von 3,20 m über der Geländeoberfläche sowie eine Länge von 12 m an einer Grundstücksgrenze und von insgesamt 18 m an allen Grundstücksgrenzen nicht überschreiten. § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO knüpft die abstandsflächenrechtliche Privilegierung an drei Voraussetzungen: Es muss sich um eines der in § 8 Abs. 9 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 LBauO enumerativ genannten Gebäude handeln (a), es müssen bestimmte Längenmaße an den Grundstücksgrenzen eingehalten werden (b), und das Gebäude darf eine bestimmte mittlere Wandhöhe nicht überschreiten (c). 24 Bei der verfahrensgegenständlichen Hofüberdachung handelt es sich um ein im Sinne von § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 LBauO privilegiertes Gebäude, denn es wird ausweislich der Bauakten als Garage genutzt. Soweit der Kläger aus dem Umstand des Anbaus der Hofüberdachung an das Wohnhaus des Beigeladenen offenbar den Schluss zieht, der Beigeladene beabsichtige, den Anbau zukünftig auch für Wohnzwecke zu nutzen (vgl. Seite 3 des Widerspruchsschreibens vom 11. Juli 2002, Blatt 20 der Widerspruchsakten 15/02), handelt es sich hierbei um eine reine Mutmaßung, für die keinerlei auch nur ansatzweise objektive Anhaltspunkte streiten. 25 Die Hofüberdachung hält auch die in § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO genannten Längenmaße von 12 m an einer Grundstücksgrenze und 18 m an allen Grundstücksgrenzen ein. Denn selbst wenn man zugunsten des Klägers von den in der gutachterlichen Stellungnahme der Architektin Schuster vom 14. Mai 1998 ermittelten Wandlängen von 11,06 m (Grenzwand zur klägerischen Parzelle XXX) und 6,79 m (Grenzwand zur klägerischen Parzelle XXX) ausgeht (vgl. Blatt 64 der Bauakten) – die Beklagte hat angesichts einer am 23. Mai 2003 durchgeführten Ortsbesichtigung die Wandlängen mit 10,98 m (zur Parzelle XXX) bzw. 6,41 m (zur Parzelle XXX) ermittelt (vgl. Blatt 295 der Bauakten) –, hält das Vorhaben des Beigeladenen die in § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO genannten Längenmaße für Grenzwände ein. Der Umstand, dass die Hofüberdachung auch im Osten an der Grundstücksgrenze zur Parzelle 78/8 errichtet ist, ist vorliegend unbeachtlich, denn bei dieser Parzelle handelt es sich um die Schulstraße, die eine öffentliche Verkehrsfläche darstellt, auf der Abstandsflächen bis zu deren Mitte liegen dürfen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 LBauO). 26 Schließlich erweist sich die streitgegenständliche Hofüberdachung auch hinsichtlich der in § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO genannten mittleren Wandhöhe von 3,20 m über der Geländeoberfläche als nachbarrechtlich unbedenklich. Was die nördliche Grenzwand (zur Parzelle XXX) anbetrifft, so ergibt sich dies bereits daraus, dass diese Wand im Mittel nicht höher als 3,20 m ist. Hinsichtlich der westlichen Grenzwand (zur Parzelle XXX) liegt zwar eine Überschreitung der mittleren Wandhöhe von 3,20 m vor; der Kläger kann hiergegen jedoch nicht mehr im Wege baupolizeilichen Einschreitens der Beklagten vorgehen, denn er hat insoweit seine materiellen Abwehrrechte verwirkt. 27 Nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Buchstabe a LBauO sind die in Ziffern 1 bis 3 genannten Gebäude ohne Einhaltung von Abstandsflächen nur dann zulässig, wenn sie eine mittlere Wandhöhe von 3,20 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass Bezugspunkt für die Ermittlung der mittleren Wandhöhe die Geländeoberfläche ist. Dies ist gemäß § 2 Abs. 6 LBauO die Fläche, die sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt, oder die von der Bauaufsichtsbehörde festgelegt ist, im Übrigen die natürliche, an das Gebäude angrenzende Geländeoberfläche. Vorliegend ist auf die natürliche Geländeoberfläche abzustellen, denn für das fragliche Gebiet besteht weder ein Bebauungsplan, noch hat eine förmliche Festlegung der Geländeoberfläche, etwa in Baugenehmigungen, stattgefunden. Als natürlich im Sinne des § 2 Abs. 6 LBauO gilt eine Geländeoberfläche, wenn es sich bei ihr nach Lage, Form und Beschaffenheit um „den in der Natur gewachsenen“ Teil der Erdoberfläche handelt. Der untere Bezugspunkt für die Festlegung der mittleren Wandhöhe ist damit jedenfalls in den Fällen klar bestimmt, in denen die benachbarten Grundstücke, an deren gemeinsamer Grenze die privilegierten Gebäude im Sinne des § 8 Abs. 9 LBauO errichtet werden, in ihrem Geländeverlaufniveau gleich angelegt sind. Problematisch sind hingegen die Fälle, in denen das Baugrundstück und das angrenzende Nachbargrundstück unterschiedliche Geländehöhen aufweisen. Weder die Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 2 LBauO, der die Ermittlung der Wandhöhe oberhalb der Geländeoberfläche vorschreibt, noch die Regelung in § 8 Abs. 9 LBauO, die lediglich besagt, dass eine mittlere Wandhöhe von 3,20 m über der Geländeoberfläche nicht überschritten werden darf, enthalten eine Festlegung darauf, ob allein die Geländeoberfläche des zu bebauenden Grundstücks oder die des Nachbargrundstücks maßgeblich sein soll. Dabei fällt die Beurteilung dieser Frage besonders in solchen Fällen schwer, in denen der Niveauunterschied nicht wegen einer „natürlichen“ Hanglage besteht, sondern durch künstliche Geländeveränderungen auf dem Baugrundstück (Aufschüttungen) geschaffen wird. Es besteht lediglich Einvernehmen darüber, dass keine künstliche, willkürliche Manipulation der Geländeoberfläche stattfinden darf, die es dem jeweiligen Bauherrn nach freiem Belieben gestatten würde, über das zulässige Maß der Grenzbebauung selbst zu befinden (Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2003, Art. 2 RN 594, Bayerischer VGH, Beschluss vom 02. März 1998 – 20 B 97.912 -). Es leuchtet auch ohne Weiteres ein, dass in solchen Fällen, in denen auf dem Baugrundstück eine Geländeveränderung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes steht, es mit dem durch die Abstandsflächenregelungen des § 8 LBauO bezweckten Nachbarschutz unvereinbar wäre, wenn der Bauherr auf diese Weise – willkürlich – die im Interesse des Nachbarn gesetzlich begrenzte Höhe für im Grenzbereich nur ausnahmsweise zulässige bauliche Anlagen umgehen könnte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. August 1996 – 1 B 12387/96.OVG –). In derartigen Fällen versteht es sich von selbst, dass bei der Ermittlung des zulässigen Höhenmaßes von Grenzgebäuden nicht auf das solcher Maßen willkürlich künstlich erhöhte Gelände des Baugrundstücks abgestellt werden kann. In diesen Fällen ist daher abweichend vom Grundsatz, dass sich die Frage der abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeit eines Gebäudes aus der Sicht des jeweiligen Baugrundstücks ergibt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Mai 2002 – 8 A 10675/02.OVG -; Jeromin, LBauO Rheinland-Pfalz, Band 3, Stand: Oktober 2000, § 8 RN 124), für die Ermittlung der abstandsflächenrechtlich bedeutsamen Wandhöhe auf die Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks abzustellen. Etwas anderes gilt jedoch in den Fällen, in denen die Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche bereits lange Zeit zurückliegt, denn hier fehlt es an einem inneren Zusammenhang zwischen der Veränderung der Geländeoberfläche und der abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeit eines Grenzgebäudes. Die Regelungen des Abstandsflächenrechts, die auf die natürliche Geländeoberfläche abstellen, verlangen nicht zwingend, dass ein ursprüngliches Gelände heranzuziehen ist, das möglicherweise weit in der Vergangenheit vorhanden war und in der Zwischenzeit verändert wurde. Die Abstandsflächenvorschriften sollen in Gegenwart und Zukunft eine Bebauung gewährleisten, die mit den Anforderungen einer ausreichenden Belichtung und Belüftung der Grundstücke, der Gewährleistung eines effektiven Brandschutzes sowie der Verwirklichung an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. November 1999 – 8 A 10951/99.OVG -, NVwZ – RR 2000, 580, 581) und dem gebotenen Nachbarschutz vereinbar ist. Es soll deshalb vermieden werden, durch Manipulation des Geländes die gesetzlichen Regelungen zu unterlaufen. Diese Überlegungen hindern jedoch nicht, jedenfalls ein Gelände, welches vor 50 Jahren aus sachlich gerechtfertigten Gründen aufgeschüttet wurde, nunmehr als natürliches Gelände anzusehen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 02. März 1998, a.a.O.; Simon/Busse, a.a.O. Art. 2 RN 593), zumal es einem objektiven Dritten nur schwerlich zu vermitteln wäre, für die Frage des Abstandsflächenrechts insoweit auf Zustände aus lange zurückliegenden Zeiten abzustellen, während für alle anderen Fragen der baurechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigung bzw. Errichtung abzustellen ist. Dies hat zur Folge, dass durch die im Jahre 1951 erfolgte Aufschüttung der westlich an die Schulstraße angrenzenden Grundstücke – bis auf das Grundstück des Klägers – um etwa 70 cm, mit der die Grundstücke an das Straßenniveau der Schulstraße angepasst wurden, eine „neue“ natürliche Geländeoberfläche entstanden ist, so dass vorliegend für die Ermittlung der abstandsflächenrechtlich zulässigen mittleren Wandhöhe im Sinne von § 8 Abs. 9 Satz 1 Buchstabe a LBauO nicht ausnahmsweise auf die Grundstücke des Klägers (Parzellen XXX und XXX), sondern das Baugrundstück des Beigeladenen abzustellen ist. 28 Hiervon ausgehend hält die zur Parzelle XXX weisende nördliche Grenzwand auf dem Grundstück des Beigeladenen eine mittlere Wandhöhe von 3,20 m ein. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Ergebnis einer vom Beklagten vom Grundstück des Beigeladenen aus am 24. Mai 2004 vorgenommenen Messung der Höhe der nördlichen Grenzwand, ausweislich der diese Wand – gemessen von der Oberkante der Schulstraße bis zur Oberkante der Dachhaut der Hofüberdachung – eine Höhe von 3,10 m aufweist (vgl. die in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2004 seitens der Beklagten überreichte Aufmaßskizze). Die Kammer hat keinerlei Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Messung zu zweifeln, zumal auch der Kläger keine substantiierten Einwände gegen dieses Messergebnis erhoben hat. 29 Was die westliche, zur klägerischen Parzelle XXX weisende Grenzwand auf dem Grundstück des Beigeladenen anbetrifft, so überschreitet diese nach allen in den Bauakten dokumentieren Messungen (vgl. Blatt 67, 167, 183, 254, 259 der Bauakten) auch ausgehend vom Grundstück des Beigeladenen eine mittlere Wandhöhe von 3,20 m. Denn selbst unter Berücksichtigung der für den Beigeladenen günstigsten Messung der Wandhöhe der westlichen Grenzwand durch das Architekturbüro O. & Z. (vgl. Stellungnahme vom 17. August 1999, Blatt 176 der Bauakten) beträgt die mittlere Wandhöhe der westlichen Grenzwand 3,215 m (2,99 m + 3,44 m: 2). Der Umstand, dass nach dieser Messung – die als einzige in den Bauakten dokumentierte Messung vom Baugrundstück vorgenommen wurde – die zulässige mittlere Wandhöhe von 3,20 m um lediglich 1,5 cm überschritten wurde, ist vorliegend unbeachtlich, denn bei der Abstandsflächenvorschrift des § 8 LBauO handelt es sich um eine generell nachbarschützende Vorschrift mit der Folge, dass es für deren Verletzung auf eine tatsächliche Beeinträchtigung nicht ankommt; dies schließt es zugleich aus, eine geringfügige Überschreitung, die optisch mit dem bloßen Auge auch von einem Fachmann nicht erkennbar ist, als unbeachtlich einzustufen (vgl. auch VG Neustadt/W., Urteil vom 21. April 1994 – 2 K 591/94.NW -). 30 Der Kläger kann diese Verletzung ihn schützender Rechte jedoch nicht mehr wirksam durchsetzen, denn er hat insoweit seine materiellen Abwehrrechte verwirkt. Zur Begründung dessen und zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht sich die Kammer auf die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen und Feststellungen der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 08. August 2003 (vgl. Blatt 80 ff. der Widerspruchsakten 15/02), denen sie sich nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage anschließt, und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch die Kammer ist der Auffassung, dass die Hofüberdachung im Bereich der westlichen Grenzwand spätestens Mitte Juni 1990 in der noch heute vorhandenen Form vorhanden war, wie sich aus einem im Juni 1990 aufgenommenen Lichtbild (vgl. Blatt 77 a der Widerspruchsakten 15/02) sowie einer Erklärung des Sohnes des Klägers (vgl. Blatt 57 der Widerspruchsakten 19/00) ergibt. Aus dem Umstand, dass der damalige Grundstückseigentümer der Parzelle XXX – aus der die Parzelle XXX im Wege der Teilung hervorgegangen ist – jahrelang keine Einwendungen gegen die vom Beigeladenen errichtete Hofüberdachung (im Bereich der streitgegenständlichen westlichen Grenzwand) erhoben hat, durfte der Beigeladene bei verständiger Würdigung davon ausgehen, es würden keine Abwehrrechte gegen die erfolgten Baulichkeiten geltend gemacht. Dies hat zur Folge, dass bereits der vormalige Eigentümer der Parzelle XXX in Folge seiner jahrelangen Untätigkeit seine Abwehrrechte verwirkt hat, was der Kläger als Rechtsnachfolger gegen sich gelten lassen muss (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 1984 – 7 B 1233/84 –, NJW 1985, 644; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05. November 2001 – 3 M 93/01 –, NVwZ – RR 2003, 15, 17). Es liegen auch keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür vor, die ein „Wiederaufleben“ der verwirkten materiellen Rechte rechtfertigen könnten; insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beigeladene – wie vom Kläger pauschal behauptet – im Zuge der Erneuerung der gesamten Hofüberdachung und Erweiterung zur Straße hin im Oktober 1997 die Mauer erhöht habe (vgl. Seite 6 der Klagebegründung vom 24. Oktober 2003, Blatt 46 der Gerichtsakten). Denn abgesehen davon, dass hiervon während des gesamten Verwaltungsverfahrens, welches bereits seit 1997 anhängig ist, mit keinem Wort die Rede war, spricht insbesondere das bereits genannte Lichtbild aus Juni 1990 gegen eine zwischenzeitliche bauliche Veränderung im Bereich der westlichen Grenzwand, denn auf dem Lichtbild ist eindeutig und zweifelsfrei zu erkennen, dass bereits im Juni 1990 die Hofüberdachung mit einer zum Wohnhaus des Beigeladenen vorhandenen Steigung vorhanden war, wie sie sich auch derzeit darstellt. Demgegenüber hat der Kläger seine Behauptung nicht weiter substantiiert, obwohl ihn insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft. 31 Da nach alledem der Kläger keinen Anspruch auf baupolizeiliches Einschreiten gegen die auf dem Grundstück des Beigeladenen befindlichen, zu den Parzellen XXX und XXX weisenden Grenzwände hat, war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. 32 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 33 Die Berufung war bezüglich der Frage, ob eine lange Zeit zurückliegende Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche nunmehr als natürliche Geländeoberfläche anzusehen ist, aus den Gründen des § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).