Urteil
5 K 2202/11
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
9mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung erfordert, dass die Genehmigung nicht nur rechtswidrig ist, sondern den klagenden Nachbarn in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt.
• Formale Mängel der Bauvorlagen (z. B. fehlende Höhenangaben) sind keine nachbarschützenden Verstöße, wenn dadurch keine konkrete Gefahr einer Verletzung nachbarrechtlicher Belange entsteht.
• Ein grenzständiger Anbau kann nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ohne seitlichen Grenzabstand genehmigt werden, wenn das Grundstück durch benachbarte Parzellen prägenden Einfluss erfährt und das Vorhaben innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt.
Entscheidungsgründe
Baugenehmigung für grenzständigen Anbau nicht nachbarrechtswidrig • Eine Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung erfordert, dass die Genehmigung nicht nur rechtswidrig ist, sondern den klagenden Nachbarn in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. • Formale Mängel der Bauvorlagen (z. B. fehlende Höhenangaben) sind keine nachbarschützenden Verstöße, wenn dadurch keine konkrete Gefahr einer Verletzung nachbarrechtlicher Belange entsteht. • Ein grenzständiger Anbau kann nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ohne seitlichen Grenzabstand genehmigt werden, wenn das Grundstück durch benachbarte Parzellen prägenden Einfluss erfährt und das Vorhaben innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt. Kläger ist Eigentümer eines Doppelhauses; die Beigeladenen sind Miteigentümer der benachbarten Doppelhaushälfte. Die Beigeladenen wollten einen eingeschossigen, grenzständigen Anbau an ihrer Gartenseite errichten, wodurch die Bebauungstiefe auf etwa 17,00 m steigen würde. Die Bauaufsichtsbehörde erteilte zunächst einen Vorbescheid und später am 29.03.2011 eine Baugenehmigung; der Kläger focht die Entscheidung an und erhob Klage. Der Kläger rügte fehlende Höhenangaben in den Bauvorlagen, die Gefahr eines Überbaus aufgrund eines Zaunverlaufs sowie die Überschreitung einer faktischen Baugrenze und die Verletzung nachbarlicher Belange, insbesondere unzulässige Einschränkungen der Lichtverhältnisse und eine einschränkende Wirkung im rückwärtigen Gartenbereich. Zwischenzeitlich wurde eine Nachtragsgenehmigung mit geringerer Tiefe erteilt; Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz wurden streitig entschieden. Das Gericht prüfte ausschließlich nachbarschützende Vorschriften und entschied über die Aufhebung der Baugenehmigung. • Erfolgsvoraussetzung der Nachbarklage ist nicht nur die objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, sondern dass sie den klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. • Die Bauvorlagenpflichten aus § 4 BauPrüfVO und formale Mängel der Bauvorlagen sind keine nachbarschützenden Vorschriften; fehlende Höhenangaben führen nur dann zur Unbestimmtheit nach § 37 VwVfG NRW, wenn konkret eine Verletzung nachbarrechtlicher Interessen droht. Hier besteht eine solche Gefahr nicht, weil der geplante Anbau grenzständig nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ohne Abstand errichtet werden soll, sodass Höhenangaben für Abstandflächen nicht relevant sind. • Der Einwand des Klägers, die Darstellungen orientierten sich am Verlauf eines bestehenden Zauns und nicht an der tatsächlichen Grundstücksgrenze, begründet keine nachbarrechtliche Unbestimmtheit: Ein Überbau ist nicht genehmigt, die Frage eines tatsächlichen Überbaus ist Ausführungsfrage. • Das Vorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften: Es liegt innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und wird durch das benachbarte Grundstück Nr. 23 prägenden Einfluss erfahren; daher ist die Ausnahme des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW einschlägig. • Mangels Verletzung nachbarschützender Normen ist die Baugenehmigung nicht aufzuheben; die Klage war unbegründet. • Kosten- und Vollstreckungsfolgen richten sich nach §§ 154, 162 VwGO sowie § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht hat befunden, dass die erteilte Baugenehmigung nach § 75 BauO NRW und unter Berücksichtigung nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Fehlende Höhenangaben in den Bauunterlagen und der Eindruck einer Orientierung am Zaunverlauf führen nicht zu einer nachbarrechtsrelevanten Unbestimmtheit, da kein konkretes Risiko einer Rechtsverletzung besteht. Der grenzständige Anbau erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW und liegt innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche unter prägenden Einflüssen benachbarter Grundstücke. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.