Urteil
1 A 10815/15
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2016:0224.1A10815.15.0A
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Leitsätze
1. Eine Geländeoberfläche kann im Einzelfall schon vor Ablauf einer Frist von 30 Jahren als "natürlich" angesehen werden, wenn sich der tatsächliche Geländeverlauf auf dem betroffenen Grundstück zwar innerhalb dieser Zeitspanne verändert hat, aber aufgrund konkreter Tatsachen ein Zustand der Rechtssicherheit erreicht worden ist.(Rn.40)
2. In neu erschlossenen Baugebieten ist grundsätzlich auf das Geländeniveau des jeweiligen Grundstücks abzustellen, das vor dem Beginn von Baumaßnahmen in der Örtlichkeit vorgefunden wird. Das gilt jedenfalls für solche Geländeverhältnisse, die von den Beteiligten unangefochten hingenommen worden sind.(Rn.40)
3. Bei der isolierten Aufhebung eines Widerspruchsbescheids wegen eines materiellen Fehlers ist für eine Zurückweisung des Widerspruchs durch das Verwaltungsgericht kein Raum, wenn es sich bei dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt um eine gebundene Entscheidung handelt oder der Fall einer "Ermessensreduzierung auf Null" vorliegt.(Rn.55)
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. Oktober 2014 wird der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. April 2013 aufgehoben.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Geländeoberfläche kann im Einzelfall schon vor Ablauf einer Frist von 30 Jahren als "natürlich" angesehen werden, wenn sich der tatsächliche Geländeverlauf auf dem betroffenen Grundstück zwar innerhalb dieser Zeitspanne verändert hat, aber aufgrund konkreter Tatsachen ein Zustand der Rechtssicherheit erreicht worden ist.(Rn.40) 2. In neu erschlossenen Baugebieten ist grundsätzlich auf das Geländeniveau des jeweiligen Grundstücks abzustellen, das vor dem Beginn von Baumaßnahmen in der Örtlichkeit vorgefunden wird. Das gilt jedenfalls für solche Geländeverhältnisse, die von den Beteiligten unangefochten hingenommen worden sind.(Rn.40) 3. Bei der isolierten Aufhebung eines Widerspruchsbescheids wegen eines materiellen Fehlers ist für eine Zurückweisung des Widerspruchs durch das Verwaltungsgericht kein Raum, wenn es sich bei dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt um eine gebundene Entscheidung handelt oder der Fall einer "Ermessensreduzierung auf Null" vorliegt.(Rn.55) Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. Oktober 2014 wird der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. April 2013 aufgehoben. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. 1. Die vom Senat zugelassene Berufung ist zulässig. Der Kläger bleibt prozessführungsbefugt, obwohl er das Eigentum an der Parzelle Nr. ... während des Berufungsverfahrens verloren und damit insoweit nur noch ein fremdes Recht geltend macht. Die Veräußerung eines Grundstücks während eines Rechtsstreits über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts an einem Grundstück führt nicht ohne weiteres zum Verlust der Sachbefugnis (§ 173 VwGO i.V.m. §§ 265, 266 ZPO). Vielmehr ist der Erwerber nur berechtigt und auf Antrag des Prozessgegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich beim Eigentumsübergang befand, zu übernehmen. Erfolgt - wie hier - keine Prozessübernahme durch den Erwerber, so ist das Verfahren mit den bisherigen Prozessbeteiligten fortzuführen. Die Rechtskrafterstreckung der Entscheidung auf den Erwerber folgt dann aus § 121 Nr. 1 VwGO (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 26. November 2003 - 11 A 251/01 -, juris). 2. Die Berufung ist auch begründet. Der gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO isoliert anfechtbare Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. April 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger bzw. seinen Rechtsnachfolger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da der Kreisrechtsausschuss die bauaufsichtliche Verfügung vom 8. Juli 2011 zu Unrecht aufgehoben hat. Es besteht eine Verpflichtung des Beklagten zum Erlass der in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Teilbeseitigung der Garage. Gemäß § 81 Satz 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz - LBauO - kann die Bauordnungsbehörde gegen bauliche Anlagen einschreiten, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen. Dabei ist ein Einschreiten grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen der Beklagten gestellt. Für die Bauaufsichtsbehörde besteht auf den Antrag eines Nachbarn grundsätzlich eine Pflicht zur Beseitigung des baurechtswidrigen Zustandes, wenn die Errichtung oder Nutzung der Anlage zu einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften führt (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. September 2000 - 1 A 10952/00.OVG -, juris). Eine solche Ermessensreduzierung tritt nur dann nicht ein, wenn eine Abweichung von der auch im Interesse des Nachbarn liegenden Vorschrift in Betracht kommt, übergeordnete, sich aus der Sache selbst ergebende öffentliche Interessen einem Einschreiten entgegenstehen oder sich die Abweichung von der nachbarschützenden Vorschrift im Bagatellbereich hält (vgl. OVG RP, Urteile vom 3. November 1966 - 1 A 54/65 -, BRS Bd. 17 Nr. 12, und vom 22. Oktober 1987 - 1 A 108/85 -; Beschluss vom 6. Juni 2011 - 8 A 10377/11.OVG -, ESOVGRP, st. Rspr.; zur Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit Bundesrecht vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 B 248/87 -, juris). Die bauaufsichtliche Verfügung ist zunächst formell rechtmäßig. Sie genügt insbesondere den Anforderungen, die nach § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i.V.m. § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - an die inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten zu stellen sind. Eine hinreichende inhaltliche Bestimmtheit im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann. Dabei reicht es aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, namentlich seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach dem jeweiligen Regelungsgehalt, den Besonderheiten des mit dem Verwaltungsakt anzuwendenden materiellen Rechts und den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund dringt der Beigeladene nicht mit seinem Einwand durch, die angefochtene bauaufsichtliche Verfügung sei zu unbestimmt, weil sich daraus nicht ergebe, wo genau die natürliche Geländeoberfläche verlaufen soll und was demgemäß von ihm verlangt werde. Die Anordnung, die Garage auf eine Wandhöhe von maximal 3,20 m - gemessen von der natürlichen Geländeoberfläche - abzubrechen (vgl. hierzu auch die Klarstellung des Beklagten in der Sitzung des Kreisrechtsausschusses vom 10. Dezember 2012), ist im Zusammenhang mit der Begründung auf Seite 3 des Bescheides, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat (siehe hierzu die Ausführungen im Beweisbeschluss vom 19. April 2014), hinreichend genau. Daraus ergibt sich, dass die Bauaufsichtsbehörde die in den Bauunterlagen des Anwesens des Klägers enthaltenen Geländepunkte „an der südlichen und östlichen Grundstücksecke mit 205,33 m und 207,38 m" (H...-Haus-Skizze) zugrunde gelegt hat. Damit ist dem Bestimmtheitsgebot Genüge getan. Auch in materieller Hinsicht hält die Verfügung einer rechtlichen Nachprüfung stand. Anders als das Verwaltungsgericht meint, kann der Kläger mit Erfolg die Verletzung einer drittschützenden Vorschrift geltend machen. Die auf dem Grundstück des Beigeladenen errichtete Garage verstößt gegen die insoweit allein in Betracht kommenden nachbarschützenden Vorschriften des § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 LBauO. Danach sind vor Außenwänden oberirdischer Gebäude Flächen vor Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen), wobei die Tiefe der Abstandsfläche mindestens 3 m betragen muss. Diese Mindestabstandsfläche wird durch das grenzständig vorhandene Nebengebäude des Beigeladenen unterschritten, weil die Voraussetzungen für eine privilegierte Zulassung als Grenzgarage in den Abstandsflächen gemäß § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 LBauO nicht vorliegen. Danach sind Garagen ohne oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche zulässig, wenn sie unter anderem eine mittlere Wandhöhe von 3,20 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten. Dieses Maß hält das umstrittene Gebäude des Beigeladenen nicht ein. Da im vorliegenden Fall eine Festlegung der Geländeoberfläche in einem Bebauungsplan oder einer Baugenehmigung nicht erfolgt ist, muss gemäß § 2 Abs. 6 LBauO auf die natürliche, „an das Gebäude" angrenzende Geländeoberfläche als Bezugspunkt für die Höhenbegrenzung abgestellt werden. Kommt es - wie hier - auf die Höhe grenzständiger baulicher Anlagen an, so ist die an die bauliche Anlage angrenzende Geländeoberfläche zugleich die an der Grenze. Dies bedeutet, dass sich aus der Sicht von Bau- und Nachbargrundstück regelmäßig ein einheitliches Höhenmaß ergibt. Denn auch bei extremen Hanglagen behält das Gelände sein Gefälle über die Grenze hinweg bei. Anderes gilt, wenn aufgrund von Aufschüttungen des Baugrundstücks an der Grenze auf dieser ein senkrechter Geländeabbruch entstanden ist. Hier gebietet es der (auch) nachbarschützende Zweck der Abstandsvorschriften regelmäßig, die zulässige Höhe grenzständiger Anlagen nicht vom erhöhten Grenzniveau des Baugrundstücks, sondern von dem unveränderten des Nachbargrundstücks zu bemessen, um eine Umgehung der gesetzlichen Regelungen zu vermeiden (OVG RP, Beschluss vom 30. August 1996 - 1 B 12387/96.OVG -; ESOVGRP). Ist der senkrechte Geländeabbruch an der Grenze durch Abgrabungen auf dem Baugrundstück entstanden, ist es unter dem - für den Erlass der Beseitigungsverfügung maßgeblichen - Gesichtspunkt des nachbarschützenden Zwecks der Abstandsvorschriften ebenfalls geboten, für die Bestimmung der zulässigen Höhe einer Grenzbebauung auf das Grenzniveau des Nachbargrundstücks abzustellen. Denn die Abgrabung auf dem Baugrundstück hat keinen negativen Einfluss auf Belichtung, Belüftung und Besonnung des Nachbargrundstücks; eine auf die eine Abgrabung stützende Grenzmauer aufgesetzte bauliche Anlage hat demnach aus Sicht des Nachbargrundstücks keine negativeren Auswirkungen als wenn sie ohne Abgrabung auf unverändertem Grenzniveau errichtet wäre. Dies rechtfertigt es, jene bei der Bestimmung der zulässigen Höhe einer solchen Anlage außer Acht zu lassen (OVG RP, Urteil vom 28. September 2005 - 8 A 10424/05.OVG -; ESOVGRP). Dies vorausgeschickt lässt sich die natürliche Geländeoberfläche im Bereich der Grenzgarage hinreichend genau definieren. Bei der Auslegung dieses Begriffs ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass die Legaldefinition der Geländeoberfläche in § 2 Abs. 6 LBauO erkennbar dazu dient, einen effektiven und zugleich rechtsbefriedenden Vollzug derjenigen Vorschriften des Bauordnungsrechts zu ermöglichen, die auf Höhenmaße abstellen. Nicht zuletzt aus diesem Grund werden vorrangig Festsetzungen des Bebauungsplans oder Festlegungen der Bauaufsichtsbehörden für maßgeblich erklärt. Diese Geländeoberflächen lassen sich in aller Regel durch Urkunden zweifelsfrei nachweisen und verfügen, da ihre Festlegung unter Abwägung auch der nachbarlichen Interessen erfolgen muss (zur behördlichen Feststellung OVG RP, Urteil vom 2. April 2003 - 8 A 10936/02.OVG -), gegenüber den Betroffenen über eine im Vergleich zur tatsächlichen Geländeoberfläche erhöhte Legitimation. Diese beiden Aspekte sind auch für die Anforderungen, die an die lediglich subsidiär maßgebliche „natürliche" Geländeoberfläche zu stellen sind, von Bedeutung: Im Hinblick auf die gebotene Effizienz des Verwaltungsvollzugs ist grundsätzlich von einer Identität der tatsächlichen mit der natürlichen Geländeoberfläche auszugehen, da sich (nur) die erstere ohne weiteres feststellen lässt. Dies gilt auch dann, wenn die tatsächliche Geländeoberfläche augenscheinlich nicht seit alters her unverändert so existiert, sondern Spuren menschlicher Einwirkung aufweist (OVG RP, Urteil vom 28. September 2005 - 8 A 10424/05.OVG -, ESOVGRP). Dagegen ist die Vermutung der Identität zwischen tatsächlicher und natürlicher Geländeoberfläche dann als widerlegt anzusehen, wenn die tatsächliche Geländeoberfläche im Einzelfall den am Rechtsverkehr Beteiligten nicht in einer den festgelegten Geländeoberflächen vergleichbaren Weise als „vorgegeben" erscheint, ihr mithin eine über ihre bloße Existenz hinausgehende, rechtsbefriedigende Legitimation fehlt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die tatsächliche Geländeoberfläche in unmittelbarem Zusammenhang mit oder gar im Zuge der Errichtung des grenzständigen Bauwerks hergestellt worden ist (s. OVG NRW, Urteil vom 13. November 1991 - 7 A 2569/88 -, juris). Auch ein größerer zeitlicher Abstand zwischen Herstellung der tatsächlichen Geländeoberfläche und der Errichtung des Grenzbauwerks reicht allein nicht aus, um dieser die erforderliche „Natürlichkeit" zu verleihen (siehe dazu OVG RP, Beschluss vom 30. August 1996, a.a.O., wonach die Aufschüttung des Baugrundstücks mit Hilfe einer Stützmauer an der Grenze auch dann zu Lasten des Bauherrn außer Betracht bleiben muss, wenn sie „längere Zeit" vor Errichtung der Grenzgarage erfolgt). Lässt sich hingegen im Einzelfall nicht feststellen, dass die tatsächliche Geländeoberfläche innerhalb der letzten 30 Jahre verändert worden ist, verbleibt es bei der Identitätsvermutung (siehe auch BayVGH, Beschluss vom 14. Januar 1991 - 14 CS 90.3270 -, wonach eine seit 30 Jahren bestehende Geländeoberfläche als neue natürliche Geländeoberfläche anzusehen ist). Denn dem deutschen Recht lässt sich der hergebrachte Grundsatz entnehmen, dass spätestens nach Ablauf eines derartigen Zeitraums, der einer menschlichen Generation entspricht, faktischen Zuständen zur Wahrung des Rechtsfriedens rechtliche Anerkennung zu gewähren ist (s. etwa die ehemalige Regelverjährung gemäß § 195 BGB a.F. und ihre Vorgängervorschriften in den deutschen Ländern; dazu Staudinger, BGB, 11. Aufl. 1955, § 195 Rn. 1; aber auch § 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB zur Verfolgungsverjährung, § 900 BGB zur Buchersitzung sowie § 197 BGB n.F.). Die rechtsbefriedende, die Annahme ihrer „Natürlichkeit" rechtfertigende Legitimation einer vor mehr als 30 Jahren veränderten tatsächlichen Geländeoberfläche hängt dabei nicht von der Rechtmäßigkeit der Veränderung ab, sondern folgt allein aus dem Zeitablauf (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. September 2005, a.a.O.). Allerdings sind die vorgenannten Kriterien nicht schematisch anzuwenden. Maßgebend bleiben vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Eine Geländeoberfläche kann etwa schon vor Ablauf einer Frist von 30 Jahren als „natürlich" angesehen werden, wenn sich der tatsächliche Geländeverlauf auf dem betroffenen Grundstück zwar innerhalb dieser Zeitspanne verändert hat, aber aufgrund konkreter Tatsachen ein Zustand der Rechtssicherheit erreicht worden ist. So ist zum Beispiel in neu erschlossenen Baugebieten grundsätzlich auf das Geländeniveau des jeweiligen Grundstücks abzustellen, das vor dem Beginn von Baumaßnahmen in der Örtlichkeit vorgefunden wird. Das gilt jedenfalls für solche Geländeverhältnisse, die von den Beteiligten unangefochten hingenommen worden sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1996 - 7 A 3378/93 -; juris). Denn insoweit ist die angesprochene rechtsbefriedende Wirkung bereits eingetreten, ohne dass weiter zurückliegende Zeiträume mit in den Blick zu nehmen wären. Andernfalls würde man einem Bauherrn faktisch die vom Gesetzgeber der Landesbauordnung nicht gewollte Obliegenheit aufbürden, bei einer geplanten Bebauung seines Grundstücks im Grenzbereich jeweils ein Bodengutachten einzuholen, um auf diese Weise sicherzustellen, dass innerhalb der letzten 30 Jahre keine für den Nachbarn nachteiligen Bodenveränderungen stattgefunden haben. Hiervon ausgehend folgt der Senat den überzeugenden Feststellungen der Vorinstanz insofern, als sich aus den zu den Verwaltungs- und Gerichtsakten gereichten Unterlagen ergibt, dass der durch die Bebauung des Grundstücks des Beigeladenen zwischen 2008 und 2010 entstandene „Ist-Zustand" nicht die natürliche Geländeoberfläche wiedergibt. Den zu den Verwaltungs- und Gerichtsakten gereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass sich der gegenwärtige Geländeverlauf erst durch die Bebauung des Grundstücks des Beigeladenen herausgebildet hat. Hinzu kommt, dass der Kläger auf der Parzelle Nr. ... im Zusammenhang mit der 2003 erfolgten Errichtung seines eigenen Hauses an der gemeinsamen Grenze zum Anwesen des Beigeladenen Pflanzsteine errichtet sowie im Anschluss daran Aufschüttungen vorgenommen hat, wodurch das ursprüngliche vorhandene Geländeniveau gleichfalls verändert wurde. Zu Unrecht meint das Verwaltungsgericht indes, dass sich die natürliche Geländeoberfläche im Bereich der Garage nicht mehr aufklären lasse und dieser Umstand deshalb nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen zu Lasten des Klägers ins Gewicht falle. Vielmehr ist hier der Geländeverlauf anhand der vorhandenen Lichtbilder und mittels Interpolation von Messpunkten nachträglich hinreichend genau rekonstruierbar, woraus eine eindeutige Überschreitung der mittleren Wandhöhe von 3,20 m um ca. einen Meter herzuleiten ist. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die dem Senat vorliegenden Lichtbilder aus der Zeit vor dem Bau des Hauses des Klägers bzw. während der Bauphase zeigen einen weitgehend linearen Geländeverlauf ohne Versprünge oder Auswölbungen (vgl. z.B. die Fotos K 11, Bl. 82 GA; K 15, Bl. 144 GA; K 21 bis K 24, Bl. 152 bis 155 GA), an dem sich auch nach Abschluss der Bauarbeiten 2003 nichts geändert hat (vgl. die Fotos Bl. 21 nach EMail vom 13. Juli 2010 VA, K1 9a, Bl. 150 GA). Die in den Planzeichnungen der Firma H...-Haus unter dem 14. November 2002 (Freiflächenplan und Ansicht von Süd-Westen) entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze gemessenen Punkte (207,38 m zur W..., 205,38 m zum östlichen Ende der Parzelle Nr. 480) bestätigen diese Einschätzung. Denn bei Übertragung dieser Höhenangaben auf die vom Architekten des Beigeladenen gefertigte Schnittzeichnung vom 10. Juni 2010 seines eigenen Hauses (vgl. Plan-Nr. 05, Z 5, Bl. 439 GA, Eintragung des Beklagten, blaue Linie sowie die im Maßstab 1:200 von dem Beklagten erstellte Höhenlinienskizze) gelangt man zur Annahme einer mittleren Wandhöhe von ca. 4,15 m, die ein bauaufsichtliches Einschreiten zugunsten des Nachbarn erfordert. Die vorgenannten Höhenangaben können hier auch zugrunde gelegt werden. Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass ein durch Interpolation ermittelter Oberflächenverlauf nicht exakt den wahren, nicht mehr vorhandenen Verlauf wiedergeben, sondern sich diesem nur annähern kann. Da aber der Vollbeweis des Verlaufs einer nicht mehr vorhandenen natürlichen Geländeoberfläche durch exakte Rekonstruktion regelmäßig unmöglich ist, eignet sich eine mittels Interpolation vor der Veränderung gesicherter Messpunkte durchgeführte Annäherung grundsätzlich, zumindest den Beweis des ersten Anscheins für den Verlauf der natürlichen Geländeoberfläche zu führen (OVG RP, Beschluss vom 27. April 2006 - 8 A 10233/06.OVG -, ESOVGRP), was ausreicht. Substantiierte und geeignete Gründe, die dieser Einschätzung entgegengehalten werden können, sind nicht ersichtlich. Zunächst ändert die Bezeichnung als „Entwurfsplanung“ in den H...-Hausskizzen nichts daran, dass konkrete Höhenmaße angegeben sind, die nur auf einer Vermessung beruhen können. Vermessungen mit Höhenangaben orientieren sich im Übrigen an international anerkannten und normierten Referenzgrößen (bis 1992 NN, seitdem NHN), die an das Nullniveau des Amsterdamer Pegels angebunden sind. Aussagen, dass eine Bezugnahme auf die „niedrigeren Höhen der Straße Rheinhessenblick“ erfolgt und wegen der dort vorgenommenen Erdbewegungen im Rahmen der erstmaligen Herstellung dieser Straße insofern ein fehlerhafter Orientierungspunkt für die Einmessung vom November 2002 gewählt sein soll, treffen daher nicht zu. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann das von ihm eingeholte Gutachten des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs P... G... vom 31. März 2014 nicht verwendet werden, da die von ihm aufgestellte Behauptung, die natürliche Geländeoberfläche sei nicht mehr zu ermitteln, vom Senat nicht nachvollzogen werden kann. Denn seine Feststellungen beschränken sich ohne jegliche Begründung auf die bloße Aussage, dass zwischenzeitlich Gebäude errichtet worden seien und er die genaue Höhenlage nicht mehr eruieren könne. Ausführungen dazu, warum es trotz der vorhandenen Unterlagen nicht möglich sein soll, den natürlichen Geländeverlauf nachträglich zu rekonstruieren, fehlen völlig. Dieser kann indes im Gegenteil, wie gezeigt, durchaus festgestellt werden, da hierfür hinreichende Grundlagen vorliegen. Insbesondere fehlt es nicht an geeigneten und ausreichenden Vermessungspunkten vor der Bebauung beider Grund- stücke. Dabei kommt den 2002 auf Veranlassung des Klägers vorgenommenen Vermessungen (Freiflächenplan H...-Haus) ein hoher Beweiswert zu, da sie zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, in dem beide Grundstücke unbebaut waren und es noch keinen Streit zwischen den Beteiligten gegeben hat. Dass keine „amtliche" Einmessung erfolgte, ist unschädlich. Hinzu kommt, dass die im Auftrag des Beigeladenen durchgeführte Vermessung des öffentlich-bestellten Vermessungsingenieurs N... vom 14. Juli 2010 ebenfalls für deren Richtigkeit spricht. Denn die darin ermittelte Höhenlage des unteren Grenzsteins (205,38 NHN) deckt sich nahezu mit derjenigen der „H...-Haus-Vermessung". Die Abweichung von lediglich 5 mm bewegt sich im Rahmen üblicher Messungenauigkeiten. Vor diesem Hintergrund gibt es aber keinen vernünftigen Grund, warum der 2002 in der Freilandplanung angenommene straßenseitige Wert von 207,38 m fehlerhaft sein könnte. Dafür spricht auch, dass in einem Planausschnitt des Ing.-Büros W... H... GmbH (K 39, Bl. 311 GA) über das Ergebnis einer Vermessung des damaligen Wirtschaftswegs aus dem Jahre 2002 im östlichen Grenzbereich zwischen beiden Parzellen ein Wert von 207,45 m angenommen wurde. Dass der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur N... 2010 nur leicht versetzt zur östlichen Schnittlinie der in Rede stehenden Parzellen mit der Erschließungsstraße einen Wert von 207,69 m angenommen hat, steht dieser Betrachtung nicht entgegen. Die Diskrepanz zu den 2002 festgestellten Angaben lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass der vormalige Wirtschaftsweg 2008 ausgebaut und höher gelegt wurde (vgl. vor dem Ausbau die Lichtbilder K 11, Bl. 82 GA, K 14, Bl. 143 GA, K 21, Bl. 152 GA; nach dem Ausbau die Fotografien K 17, Bl. 146 GA, Nr. 17 im Anschluss an die E-Mail vom 10. Juli 2010, VA, Nrn. 9 und 18 - siehe hier insbesondere die Höhenverhältnisse am Bildrand rechts oben - der in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2014 übergebenen Fotos). Der gegenteilige Vortrag des Beigeladenen ist dadurch widerlegt. Das von ihm zuletzt als Beleg angeführte Foto (vgl. Lichtbild K 16, Bl. 145 GA), das einen Bagger zu Beginn des Ausbaus der W... bei Ausschachtungsarbeiten zeigt, verdeutlicht die Unrichtigkeit seiner Schlussfolgerungen zusätzlich. Die unteren Teile der Zaunpfosten auf seiner Parzelle - namentlich diejenigen am oberen Schnittpunkt der gemeinsamen Grundstücksgrenze - schließen nämlich auch auf diesem Lichtbild nahezu auf der gleichen Ebene wie die Wegeparzelle ab, wohingegen diese Teile nach dem Ausbau zum Teil tieferliegend abgebildet sind (K 17 und andere, a.a.O.). Der Vortrag des Beigeladenen im Schriftsatz vom 18. Februar 2016, der Senat habe die in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass er die auf der 2010 durchgeführten Vermessung beruhende Höhe von 207,69 m im oberen Grenzbereich der Garage für zweifelhaft halte, ist unrichtig. Zutreffend ist dagegen, dass den Beteiligten die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen ausführlich erläutert worden sind. Soweit der Beigeladene behauptet, dass sich wegen der auf seiner Parzelle noch vorzufindenden Bodenverhältnisse, insbesondere anhand des an drei Seiten des Grundstücks noch vorhandenen Mutterbodens, belegen lasse, dass die Höhenangaben aus dem Jahre 2002 nicht die natürliche Geländeoberfläche darstellen könne, ist sein Vorbringen unerheblich, sodass zugleich dem von ihm hierzu vorsorglich gestellten Beweisantrag nicht nachzugehen war. Darauf, ob vor der 2002 durchgeführten Vermessung zum Beispiel im Zuge von vorangegangenen Erschließungsmaßnahmen der Gemeinde N... tatsächlich Bodenveränderungen im Bereich der Grenzgarage vorgenommen worden sind, worauf der Beigeladene in seinen Schriftsätzen hinweist, kommt es nach den vorangegangenen Überlegungen nicht an. Nachdem der 2002 vorgefundene Ist-Zustand auf den zu diesem Zeitpunkt unbebauten Grundstücken von keinem der Beteiligten oder ihren Rechtsvorgängern in Frage gestellt worden war, ist dieser Geländeverlauf als die nunmehr maßgebliche natürliche Geländeoberfläche anzusehen. Davon abgesehen zeigt das von dem Beigeladenen angeführte Lichtbild (vgl. K 20, Bl. 151 GA) im Wesentlichen Geländeveränderungen des Erschließungsträgers entlang der Straße R... Die Parzelle des Beigeladenen war demgegenüber eingezäunt und macht in dem abgebildeten unteren Bereich einen von den Arbeiten unberührten Eindruck. Deshalb lässt die Fotografie keinen Rückschluss auf Abgrabungen oder Aufschüttungen gerade im Bereich der Grundstücksgrenze zwischen den Parzellen Nrn. ... und ... während der Herstellung der Erschließungsstraßen zu. Das Gegenteil ist vielmehr naheliegend. Soweit der Vortrag des Beigeladenen darauf abzielt, der Kläger selbst habe schon vor der im November 2002 stattgefundenen Vermessung das Gelände im Grenzbereich verändert, gilt nichts anderes. Hierbei würde es sich um eine Behauptung „ins Blaue hinein" handeln, für die keine konkreten Anhaltspunkte sprechen. Etwaige Umgestaltungen durch den Kläger zu Beginn oder im Zuge seiner eigenen Baumaßnahmen sind unbeachtlich, da sie die Richtigkeit der 2002 vorgenommenen Einmessung nicht in Frage zu stellen vermögen. Die dahingehende Behauptung des Beigeladenen ist unbeschadet dessen auch nicht zureichend belegt. Der Berufung war daher stattzugeben, ohne dass eine Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch den Senat, wie vom Beigeladenen angeregt, hätte vorgenommen werden müssen. Wegen der von ihm und dem Kläger im Zuge ihrer jeweiligen Baumaßnahmen durchgeführten Veränderungen der Bodenverhältnisse kann eine Ortsbesichtigung zum jetzigen Zeitpunkt ohnehin keinen Aufschluss mehr über die zuvor bestehende Geländehöhe geben. Auch im Übrigen gibt der Schriftsatz des Beigeladenen vom 18. Februar 2016 keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 VwGO wieder zu eröffnen. Einer Zurückweisung des Widerspruchs des Beigeladenen durch den Senat bedarf es nicht. Mit der getroffenen sachlichen Entscheidung ist dieser Rechtsbehelf verbraucht. Anders als bei der isolierten Anfechtung eines Widerspruchsbescheides wegen wesentlicher Verfahrensmängel, die grundsätzlich nur bei Ermessensverwaltungsakten zulässig ist und dort bei einer gerichtlichen Aufhebung des Widerspruchsbescheides zu einer „Zurückverweisung" der Sache an die Widerspruchsbehörde führt, geht die Entscheidungsbefugnis bei der isolierten, auf materielle Rechtswidrigkeit gestützten Anfechtung von Widerspruchsbescheiden, denen gebundene Verwaltungsakte zugrunde liegen oder bei denen - wie vorliegend - ein Fall einer „Ermessensreduzierung auf Null" vorliegt, im Umfang des Klagebegehrens auf das Gericht über (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 1989 - 9 B 318/89 -, InfAuslR 1989, 363; BayVGH, Urteil vom 10. Januar 1983 - 22.B - 1520/79 -, BayVBl. 1983, 530). Insoweit steht aufgrund der gerichtlichen Entscheidung auch mit Wirkung gegenüber dem Beigeladenen fest, dass der Widerspruch ohne Erfolg ist. Das Verwaltungsrechtsverhältnis wird mit dem Urteil abschließend gestaltet. Für eine Wiedereröffnung oder Fortsetzung des Widerspruchsverfahrens, und sei es nur zu dem Zweck, den Widerspruch des Dritten entsprechende Rechtsauffassung des Gerichts zurückzuweisen, ist kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es erschien sachgerecht, dem Beigeladenen einen Teil der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen, da dieser in beiden Instanzen einen eigenen Sachantrag gestellt hat, mit dem er unterlegen geblieben ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO be- zeichneten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 7,500,00 Euro festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, LKRZ 2014, 169). Der Kläger wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem der beklagte Landkreis eine Teilbeseitigungsverfügung für eine Grenzgarage auf dem Grundstück des Beigeladenen aufgehoben hat. Der Kläger war bis Mitte 2015 Eigentümer des in der Ortsgemeinde N... gelegenen Grundstücks R... (Flur …7, Parzelle Nr. ...), auf dem er 2003 ein Wohnhaus (sog. H...-Fertighaus) errichtet hat. Unmittelbar daneben befindet sich in südwestlicher Richtung das ursprünglich ebenfalls unbebaute Eckgrundstück des Beigeladenen in der W… (Flur ... , Parzelle Nr. ... ). Diese Straße begrenzt die Parzelle sowohl im Süden als auch im Osten. Dort verlief ein weiter zum Anwesen des Klägers führender Wirtschaftsweg, der 2008 im Rahmen von Erschließungsmaßnahmen ausgebaut und Teil der W... wurde. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „W... II, 9. Änderung" der Gemeinde N.... Im Verlauf des Jahres 2008 begann der Beigeladene mit der Errichtung eines Wohnhauses sowie einer unterkellerten Garage an der Grenze zum Anwesen des Klägers. Die Fertigstellung erfolgte im Wesentlichen 2009. Bei der Bauausführung wurde festgestellt, dass der Beigeladene abweichend von den im Freistellungsverfahren vorgelegten Bauunterlagen gebaut hatte und einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans unbeachtet geblieben waren. Daraufhin beantragte der Beigeladene im Februar 2010 die Erteilung einer Baugenehmigung und stellte mehrere Befreiungsanträge, unter anderem wegen Überschreitung der Baugrenze für einen unterirdischen Motorradunterstellplatz und Anlage der Garagenzufahrt über den ehemaligen Wirtschaftsweg entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans. Mit Bescheid vom 8. Juli 2011 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab (Nr. 1) und gab dem Beigeladenen zugleich auf, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bestandskraft dieser Verfügung die auf dem Grundstück errichtete Garage in einem Abstand von bis zu 3 m von der Grundstücksgrenze auf eine mittlere Wandhöhe von maximal 3,20 m - gemessen von der natürlichen Geländeoberfläche - abzubrechen (Nr. 2); für das Nichtbefolgen der Teilbeseitigungsverpflichtung drohte er ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an (Nr. 3). Zur Begründung der auf die Nichteinhaltung des notwendigen Grenzabstands gemäß § 8 Abs. 9 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz - LBauO - gestützten Rückbauverfügung wurde ausgeführt, der natürliche Geländeverlauf sei gegenwärtig nicht mehr feststellbar. Der in den Bauunterlagen zu dem 2003 errichteten Anwesen R... vorgelegte Freiflächenplan der Firma H...-Haus vom Vorjahr zeige jedoch an den beiden maßgebenden Grundstücksecken die natürlichen Geländepunkte 205,33 m und 207,38 m (im Mittel 206,30 m). Unter Berücksichtigung der von dem Beigeladenen eingereichten Bauzeichnungen sei für das Baugrundstück damit ein bis zu 0,80 m höheres Geländeniveau festzustellen, was einen Teilabbruch rechtfertige. Seinen gegen die bauaufsichtliche Verfügung gerichteten Widerspruch stützte der Beigeladene darauf, dass die tatsächlich an sein Wohnhaus angrenzende Geländeoberfläche auch die natürliche darstelle und daran gemessen die Garage mit einer mittleren Wandhöhe von ca. 3,15 m die gesetzlichen Vorgaben einhalte. Dies ergebe sich auch aus dem Bauantrag und der in seinem Auftrag erstellten Höhenaufnahmeskizze des Vermessungsbüros N... vom 14. Juli 2010. Dass die relevante Geländeoberfläche niedriger liege, sei durch nichts belegt. Die Planunterlagen der Firma H...-Haus seien nicht verifizierbar. Das Gelände entlang der Straße Rheinhessenblick sei bei deren Neugestaltung - also schon vor Errichtung des Anwesens des Klägers im Jahr 2003 - in erheblichem Umfang abgetragen worden. Dies wisse er deshalb so genau, weil er das Gelände schon lange vor dem Zeitpunkt, als es Bauland geworden sei, gekannt habe. Zusätzlich habe der Kläger sein Haus „eingegraben“. Nachvollziehbaren Höhenanhalt böten allein die Straßen, an denen sein - des Beigeladenen - Grundstück grenze; diese seien schon vor Baubeginn als Feldwege in etwa gleicher Höhe vorhanden gewesen. An deren Höhe habe er sich beim Bau seines Hauses orientiert, was schon während der Planungsphase der Baubehörde mitgeteilt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2013 hob der Kreisrechtsausschuss des Beklagten die Nrn. 2 und 3 des angefochtenen Bescheides auf, weil seiner Ansicht nach von einem Verstoß gegen die Abstandsflächenregelung für Garagen nicht auszugehen sei. Auf der Grundlage der vorliegenden Fotos und einer Ortsbesichtigung könnten die Planunterlagen der Firma H...-Haus zur Festlegung der natürlichen Geländeoberfläche des Grundstücks des Beigeladenen nicht herangezogen werden. Die dortigen Höhenangaben orientierten sich an der Neugestaltung des Geländes entlang der Erschließungsstraße Rheinhessenblick, bei deren Herstellung das ursprüngliche Gelände in erheblichem Umfang abgetragen worden sei. Vor allem sei festzustellen, dass die Straße R... nunmehr einen deutlichen Höhenunterschied zur W... aufweise, obwohl die Grundstücke als ehemalige Weinberge höhenmäßig an den früheren Feldweg angegrenzt haben müssten. Mit der gegen den Widerspruchsbescheid erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass dieser ihn in seinen Rechten verletze. Die Grenzgarage halte die nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften nicht ein. Die Widerspruchsbehörde habe übersehen, dass der Bebauungsplan Höhenlinien (205,00 m üNN) enthalte, die durch lineare Interpolation auf das Anwesen des Beigeladenen hätten bezogen werden müssen. In diesem Zusammenhang würden sich Höhenpunkte an der Grenze zwischen seinem Grundstück und demjenigen des Beigeladenen zwischen knapp 205,00 und 207,50 m üNN ergeben, die sich mit Darstellungen zum Straßenausbauverfahren deckten. Demgegenüber seien Angaben von über 208,00 m üNN in den Plänen des Beigeladenen nicht plausibel. In den Planunterlagen der Firma H...-Haus seien die Maße des ursprünglichen Geländes eingetragen worden, nicht - wie die Widerspruchsbehörde meine - an der Neugestaltung der R... ausgerichtete Werte. Der ehemalige Wirtschaftsweg und die jetzige W... seien hinsichtlich der Höhenlage nicht identisch. Wenn es um die natürliche Geländehöhe gehe, könne es also allenfalls auf den Wirtschaftsweg ankommen. Genauer sei aber auf die Geländeoberfläche an der Grenzgarage abzustellen, für die er nachvollziehbare Messpunkte dargelegt habe. Die Beklagte verwies demgegenüber auf ihre im Widerspruchsbescheid enthaltenen Ausführungen und vertrat die Auffassung, dass für die Höhenbestimmung die Erschließungsstraße des Baugrundstücks maßgebend sei. Die Garageneinfahrt des Beigeladenen befinde sich auf einer Höhe mit der W.... Der Beigeladene trug vor, die bauaufsichtliche Verfügung sei schon mangels hinreichender Bestimmtheit hinsichtlich der maßgeblichen Geländehöhe rechtswidrig. Der Bebauungsplan enthalte keine rechtlich bindende Festsetzung der Geländeoberfläche im Sinne von § 9 Abs. 3 Baugesetzbuch - BauGB -. Darüber hinaus habe der Kreisrechtsausschuss die zugrunde zu legende natürliche Geländeoberfläche anhand der Lage des R... und der W... nachvollziehbar abgeleitet. Die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen entfalteten keine verbindliche Aussagekraft bzw. bestätigten, dass die Straße Rheinhessenblick deutlich unterhalb der W... gelegen sei und das Wohngebäude des Klägers tiefer liege als die Gebäude der Umgebung, etwa auf dem Grundstück R. …. Als einziger sicherer Höhenpunkt sei der Grenzstein an der südwestlichen Ecke des klägerischen Grundstücks anzusehen (205,33 m üNN); die anderen von der Straße Rheinhessenblick abgeleiteten und in den vorgelegten Plänen eingetragenen Höhepunkte implizierten ein Gefälle in Nord-Süd-Richtung, das es jedoch nach den vorgelegten Fotos und den Höhenlinien im Bebauungsplan nicht gebe. Es sei vielmehr so gewesen, dass der Kläger im Zuge der Bauarbeiten Abgrabungen auf seinem und im Grenzbereich zu seinem - des Beigeladenen - Grundstück vorgenommen habe. Dies werde sichtbar an den vorgelegten Fotos über die Grenzmauer auf dem klägerischen Grundstück, die höher sei als die diesbezüglichen Planzeichnungen. Nicht er, sondern der Kläger habe im Vergleich zu dem vorhandenen Gelände die Örtlichkeit in ihrem Höhenverlauf verändert. Das in den Planunterlagen genannte Höhenmaß von 208,24 m üNN beziehe sich auf die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss, aus dem sich unter Abzug von ca. 0,50 m das Höhenmaß von ca. 207,74 m üNN als natürliche Geländeoberfläche ergebe. Die Kammer erhob mit Beschluss vom 19. Februar 2014 Beweis durch Einholung eines Gutachtens des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. P... G…. In seinem aus einer halben Seite Text bestehenden Gutachten vom 31. März 2014 stellt dieser fest: „Rechtskraft des Bebauungsplans ,W... II ist von 1998. Zwischenzeitlich wurden die Wohngebäude errichtet. Im Sommer 2010 hat der Kollege E... N... einen Höhenplan erstellt. Inwieweit das Ergebnis identisch mit der natürlichen Geländeoberfläche ist, ist zum heutigen, späten Zeitpunkt nicht mehr zu eruieren. Somit fehlt die Grundlage um ein korrektes Gutachten zu erstellen." Mit Urteil vom 8. Oktober 2014 wies das Verwaltungsgericht sodann die Klage ab. Zur Begründung berief sich die Kammer darauf, es lasse sich nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass die vom Beigeladenen an der Grenze zum Grundstück des Klägers hin errichtete Garage die nachbarschützende Regelung über die abstandsflächenrechtliche Privilegierung nach § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO verletze, wonach eine mittlere Wandhöhe von 3,20 m über der Geländeoberfläche nicht überschritten werden dürfe. Bezugspunkt sei dabei die natürliche Geländeoberfläche, deren Verlauf sich im Bereich der streitgegenständlichen Grenzgarage nicht durch Sachverständigenbeweis habe klären lassen. Die Stellungnahme des öffentlich bestellten Sachverständigen halte die Kammer für aussagefähig und überzeugend. Anhand der von den Beteiligten zur Verfügung gestellten Lichtbilder und Pläne und in der Kenntnis, dass die Straße R... deutlich tiefer als nach der ursprünglichen Geländehöhe hergestellt worden sei, könne die im Zeitpunkt der Errichtung der Grenzgarage (zwischen 2008 und 2010) gegebene natürliche Geländehöhe nicht erkannt werden. Der allein (wohl) feststehende Punkt des Grenzsteins mit 205,38 m üNN helfe wegen seiner Lage abseits der Garage und der Hängigkeit des Geländes nicht weiter. Die Nichtaufklärbarkeit der natürlichen Geländeoberfläche gehe zu Lasten des Klägers. Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Die von ihm erstinstanzlich vorgelegten Lichtbilder, die den damaligen Fortschritt der Baumaßnahmen auf seinem Grundstück dokumentierten, ließen keine Veränderungen des Grenzverlaufs, insbesondere nicht in dem streitgegenständlichen Bereich zur Nachbargrenze, erkennen. Abgrabungen bzw. Geländeveränderungen auf der Grundstücksgrenze bzw. sogar auf dem Grundstück des Beigeladenen seien nicht vorgenommen worden. Die Veränderungen im Bereich des Wendehammers (R...) vor Verkauf und Bebauung der beiden Grundstücke hätten keinerlei rechtliche und tatsächliche Relevanz für den Höhenverlauf im Grenzbereich zum Grundstück des Beigeladenen. Insbesondere sei der ursprüngliche Geländeverlauf an der Grundstücksgrenze entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts tatsächlich rekonstruierbar. Die vorgelegten Pläne des Beigeladenen könnten zudem keine Aussagekraft beanspruchen. Sie seien erst nach Veränderung des Baugrundes erstellt und der Bauaufsicht erst nach der Fertigstellung des Gebäudes vorgelegt worden, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Bauherr nicht alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten und abweichend von den vorgelegten Bauunterlagen gebaut habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. Oktober 2015 (Az.: 3 K 756/13.MZ) abzuändern und den Widerspruchsbescheid vom 30. April 2013 aufzuheben. Der Beklagte und der Beigeladene beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die natürliche Geländeoberfläche im Bereich der Grenzgarage nicht mehr feststellbar sei. Der Kläger berufe sich auf die Höhenangaben, die in seinem Bauplan der Fertighausfirma „H...-Haus“ aus dem Jahre 2002 gemacht worden seien und unterstelle ihre Richtigkeit. Amtlich eingemessen seien diese jetzt jedoch nicht. Diese Pläne behaupteten daher nur einen Geländeverlauf, ohne dass er derzeit noch als „natürliche“ Geländehöhe tatsächlich festgestellt werden könne. Das Gleiche gelte für den Beigeladenen, der ebenfalls Höhenangaben in seinen Plänen gemacht habe, die nicht gesichert seien. Der Beigeladene verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung ebenfalls. Vor allem treffe es nicht zu, dass die natürliche Geländeoberfläche zu Beginn der Bauarbeiten auf der Parzelle des Klägers im Jahre 2003 noch vorhanden gewesen sei. Dies sei eine bloße Vermutung. Darüber hinaus werde daran festgehalten, dass der Kläger im Zuge seiner Bauarbeiten bzw. des Baugrubenhaushubs sein Grundstück abgetragen habe, zumal hier kein vorher vorhandener Mutterboden mehr zu sehen sei. Es sei auch keineswegs unstreitig, dass die Höhe der heutigen W... nicht dem ehemaligen Wirtschaftsweg entspreche. In diesem Punkt bleibe er bei seiner Ansicht. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungs- und Bebauungsplanaufstellungsakten verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.