Beschluss
15 L 1865/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0802.15L1865.17.00
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Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der – sinngemäß am 26.04.2017 gestellte – Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung einstweilen zu untersagen, von den der Direktion Bundesbereitschaftspolizei zugewiesenen 247 Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9 die Stellen mit den Ranglistenplätzen 227 bis 247 mit den Konkurrenten zu besetzen, bis über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Beförderungsauswahlentscheidung bezüglich dieser Stellen rechtskräftig unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden ist, hat keinen Erfolg, da die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen. Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund). Als zu sicherndes Recht kommt vorliegend der beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch in Betracht. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, mithin vor allem die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird; stRspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -; OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 -, jeweils juris. Hiernach hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da die streitbefangene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden ist. Die Ausrichtung von Auswahlentscheidungen am Leistungsgrundsatz schließt in aller Regel ein, dass jene Entscheidungen maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpfen und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen werden, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.04.2002 – 1 B 1469/01 –, vom 05.04.2002 – 1 B 1133/01 –, vom 21.03.2002, a.a.O., vom 19.10.2001 – 1 B 581/01 – und vom 04.09.2001 – 1 B 205/01 –; (stRspr). Der Leistungsvergleich im Auswahlverfahren muss demnach anhand von aussagekräftigen, d.h. hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorgenommen werden. Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht daher auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung ist bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 –, juris. Davon ausgehend ist die der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin für den Antragsteller zugrunde gelegte Regelbeurteilung vom 07.03.2017 für den Zeitraum 01.10.2014 bis 30.09.2016 rechtlich nicht zu beanstanden. Dienstliche Beurteilungen von Beamten sind nach der ständigen, verfassungsrechtlich gebilligten Rechtsprechung nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetze soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der zu Beurteilende den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Überprüfung zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese – über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden – Richtlinien eingehalten sind und ob sie sowohl mit den Regelungen über die dienstliche Beurteilung in den einschlägigen beamten- und insbesondere auch laufbahnrechtlichen Vorschriften als auch mit dem Gesetz im Übrigen in Einklang stehen; vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, juris, Rn. 30 f., m. w. N., und Beschluss vom 18. Juni 2015 – 1 B 384/15 –, juris, Rn. 5 f. Die in der Regelbeurteilung vom 07.03.2017 vergebene Gesamtnote "B1" ist nach diesen Grundsätzen plausibel; insbesondere lässt sie sich ohne Weiteres aus den jeweiligen Einzelmerkmalen ableiten. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt; vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, juris (Rdz. 32), vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, juris (Rdz. 39) und vom 02.03.2017 - 2 C 51/16 -, juris (Rdz. 12). In der Beurteilung sind die Leistungen des Antragstellers in zwei Einzelmerkmalen mit der Note "A2" und in den übrigen dreizehn Einzelmerkmalen mit "B1" bewertet worden; in der Befähigungsbeurteilung sind die Befähigungen des Antragstellers in fünf Merkmalen mit dem Ausprägungsgrad "A" und in sieben Merkmalen mit dem Ausprägungsgrad "B" benotet. Die Begründung dafür, dass der Antragsteller das Gesamturteil "B1" erreicht hat, ergibt sich daher schlüssig und widerspruchsfrei aus den vornehmlich mit "B1" bewerteten Einzelergebnissen der Leistungsbewertung. Eine andere Note kommt hier erkennbar nicht in Betracht, die vergebene Gesamtnote drängt sich vielmehr geradezu auf, vgl. BVerwG, a.a.O., so dass die – kurze – Begründung des Gesamturteils als noch ausreichend angesehen werden kann. Dies gilt auch mit Blick auf die den Antragsteller in fünf Befähigungsmerkmalen erteilten Ausprägungsgrad A, zumal den Befähigungsmerkmalen bei einer Regelbeurteilung nur einen untergeordnete Rolle zukommt; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.01.2016 - 2 A 1.14 -, juris (Rdz. 37). Entgegen der Auffassung des Antragstellers begegnet die dienstliche Beurteilung vom 07.03.2017 auch keinen rechtlichen Bedenken, soweit er in der vorangegangenen Regelbeurteilung vom 28.01.2014 bzw. in dem „aktuellen Leistungsnachweis“ vom 18.05.2016 mit der zweitbesten Note „8 Punkte“ (übertrifft die Anforderungen durch überwiegend herausragende Leistungen) beurteilt wurde und die nunmehr vergebene Bewertung der aktuellen Regelbeurteilung vom 07.03.2017 mit der drittbesten Note „B1“ (genügt den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll und ganz, erbringt stets anforderungsgerechte Leistungen und verhält sich in jeder Hinsicht einwandfrei und übertrifft die Anforderungen häufig) damit nicht in Einklang zu bringen sei. Einer Begründung – wie vom Antragsteller gefordert – bedarf dies nicht. Insbesondere liegt in dieser von der Vorbeurteilung bzw. dem „aktuellen Leistungsnachweis“ abweichenden Bewertung keine – ggf. ein Begründungserfordernis auslösende – Verschlechterung in Form eines Notenrückgangs, weil unterschiedliche Beurteilungssysteme zur Anwendung kamen, die Notenskalen der beiden Beurteilungssysteme nicht deckungsgleich sind und das gesamte Beurteilungssystem – sechs Leistungsgrade (A1 bis C) gegenüber neun Abstufungen – anders aufgebaut ist. Dies wird u.a. bereits am Text der Gesamtnote deutlich, insbesondere im Vergleich mit der nach dem neuen Beurteilungswesen zweitbesten Note "A2" (= die Leistungen übertreffen die Anforderungen in signifikanter Weise, besondere Leistungen und Fähigkeiten ragen während des überwiegenden Beurteilungszeitraums deutlich heraus), wohingegen die Note "8 Punkte" mit "übertrifft die Anforderungen durch überwiegend herausragende Leistungen" verschriftlicht wurde. Auch die Rüge des Antragstellers, die Bewertung des „aktuellen Leistungsnachweises“ vom 18.05.2016 sei bei der Regelbeurteilung vom 07.03.2017 nicht angemessen berücksichtigt worden, verfängt nicht. Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt, dass dies – allerdings mit der an einem neuen Maßstab zu messenden Umsetzung – geschehen sei. Dies ist auch ohne Weiteres plausibel, weil der Erstbeurteiler des „aktuellen Leistungsnachweises“ und der Regelbeurteilung identisch war. Im Übrigen verkennt der Antragsteller, dass der „aktuelle Leistungsnachweis“ – ähnlich wie ein Beurteilungsbeitrag – für den Beurteiler der Regelbeurteilung im Wesentlichen Erkenntnishilfe zur Gewinnung einer ausreichenden tatsächlichen Beurteilungsgrundlage darstellt und sich der Beurteiler der Regelbeurteilung an dem im Zeitpunkt der Erstellung der Regelbeurteilung maßgebenden rechtlichen Grundlagen (hier: „Richtlinien für die Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei“ vom 10.12.2015) zu orientieren hat. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die besondere Berücksichtigung von vier Einzelmerkmalen in der Leistungsbewertung bei der Auswahlentscheidung. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 20.06.2017 – 1 B 587/17 – (juris und www.nrwe.de ) Folgendes ausgeführt: „Nach dem vom Verwaltungsgericht gewählten zutreffenden rechtlichen Ansatz kann der Dienstherr dann, wenn mehrere Bewerber sich bei dem vorrangig gebotenen Vergleich der Gesamturteile als im Wesentlichen gleich geeignet erweisen, auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Seine Entscheidung, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt dabei einer nur eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung und ist im Grundsatz folglich nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt worden ist, oder wenn dieser von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris, Rn. 34 ff., insb. Rn. 36. Gemessen daran ist die Auswahl der vier Einzelmerkmale für die Ausschärfung nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit an den Vorgaben ihrer Beurteilungsrichtlinien orientiert. Dort hat sie unter Ziffer 4.1.3 Abs. 3 BeurtRL BPOL die allgemeine Regelung getroffen, dass die vier vorgenannten Leistungsmerkmale "aufgrund ihrer Bedeutung für die Bundespolizei als besonders wichtig zu kennzeichnen" und obligatorisch zu beurteilen sind. Diese Formulierung verdeutlicht, weshalb gerade die vier in Rede stehenden Leistungsmerkmale bei der Ausschärfung herangezogen worden sind. Dass ihre Auswahl als für die Bundespolizei besonders bedeutend nach Maßgabe der o. g. Grundsätze zu beanstanden sein könnte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil: Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin angesichts der auf kompetente und funktionierende Teams angewiesenen Polizeiarbeit die Wichtigkeit etwa der Leistungsmerkmale "Eigenständigkeit", "mündlicher Ausdruck", "Verantwortungsbereitschaft" und "Delegation" - das sind die bei der Ausschärfung nicht berücksichtigten Merkmale, bei denen der Antragsteller die Note "A2" erhalten hat - geringer einstuft als die vier als besonders bedeutsam gewichteten Leistungsmerkmale. Dass anderen als den vier in Rede stehenden Leistungsmerkmalen bei der Ausschärfung, wie der Antragsteller beklagt, keine Bedeutung mehr zukommt, ist zwangsläufige Folge der Beschränkung auf vier als besonders wichtig eingestufte Merkmale, nach dem Vorstehenden aber nicht zu beanstanden.“ Die Kammer folgt diesen überzeugenden Ausführungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 GKG. In beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren ist die Regelung des § 52 Abs. 6 GKG entsprechend anzuwenden. Hiernach ist bei der Wertberechnung die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgebend, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf eine nur vorläufige Regelung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Betrag zu halbieren. Der Streitwert errechnet sich mithin nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 (erstrebtes Amt) – Stufe 4 – zum Zeitpunkt der Antragstellung von 3.070,34 € x 3.