Beschluss
20 L 2292/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1122.20L2292.16.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 26.09.2016 erhobenen Klage – 20 K 8447/16 – gegen die Ordnungsverfügung vom 19.09.2016 wird abgelehnt.
Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 26.09.2016 erhobenen Klage – 20 K 8447/16 – gegen die Ordnungsverfügung vom 19.09.2016 wird abgelehnt. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 26.09.2016 erhobenen Klage hinsichtlich Ziffern 1) und 2) der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19.09.2016 wiederherzustellen, hinsichtlich Ziffer 3 derselben Verfügung anzuordnen, aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§§ 166 VwGO, 114 ff ZPO). Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der Ziffern 1) und 2) der angefochtenen Verfügung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage alles für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung spricht. Es bestehen nach der gegenwärtigen Sachlage keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ziffer 1) der Ordnungsverfügung und die darin ausgesprochene Haltungsuntersagung. Dies gilt deshalb, weil die dort vorgenommene Einstufung des Hundes „Bilbo“ als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, an die die Regelungen der Ordnungsverfügung maßgeblich anknüpfen, keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegt. Denn bei dem Hund handelt es sich nach Aktenlage um einen (Standard) Bullterrrier und nicht um einen Miniatur Bullterrier. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW zählen zu den gefährlichen Hunden solche der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Terrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW sind Kreuzungen im vorstehenden Sinne solche Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. (Standard)Bullterrier und der hier alternativ in Betracht kommende Miniatur Bullterrier sind nach den von der FCI (Fédération Cynologique Internationale) und anderen Hundeverbänden wie dem VDH (Verband für das deutsche Hundewesen) anerkannten Rassestandards Hunde verschiedener Rassen. Die Merkmale des Bullterriers sind im FCI-Standard Nr. 11 beschrieben, die Merkmale des Miniatur-Bullterriers seit dem 23.12.2011 im FCI-Standard Nr. 359. Ausgehend davon bilden Miniatur-Bullterrier nach – soweit ersichtlich - einhelliger Meinung in der Rechtsprechung eine eigenständige Rasse und gehören damit weder zu den in § 2 Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsgesetz noch zu den in § 3 Abs. 2 LHundG NRW aufgeführten Bullterriern, vgl. Urteil der Kammer vom 21.05.2015 – 20 K 2618/14 – mit weiteren Nachweisen; zuletzt auch: OVG NRW, Beschluss vom 25.07.2016 – 5 B 1132/15 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.04.2016 – 3 L 129/15 –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2016 – 18 L 2679/16 – und Beschluss vom 30.09.2016 – 18 L 2704/16 -. Nach den Rassestandards der FCI Nr. 11 bzw. Nr. 359 bestehen zwischen Bullterriern und Miniatur-Bullterriern im Grundsatz keine phänotypischen Unterscheidungen. So heißt es in beiden Standards unter der Rubrik „Kurzer geschichtlicher Abriss“ zu dem kleineren Typ des Bullterriers: „Der Standard ist der Gleiche wie der des Bull Terriers mit der Ausnahme einer Grössenbegrenzung.“ Entsprechend heißt es unter der Rubrik „Grösse und Gewicht“ im Rassestandard der FCI Nr. 11 für den Bullterrier: „Es gibt keine Grössen- oder Gewichtsgrenze. Auf jeden Fall muss der Eindruck von höchstmöglicher Substanz im Einklang zu Grösse und Geschlecht vorhanden sein.“ Im Rassestandard der FCI Nr. 359 heißt es unter der Rubrik „Grösse“: „Die Widerristhöhe sollte 35,5 cm nicht überschreiten. Es sollte ein Eindruck von Substanz im Verhältnis zur Grösse des Hundes vorhanden sein. Es gibt keine Gewichtsgrenze. Die Hunde sollten immer harmonisch sein.“ Die Grösse des Hundes ist demnach das entscheidende phänotypische Abgrenzungsmerkmal zwischen den beiden Hunderassen und eine maximale Widerristhöhe von 35,5 cm stellt für den Rassestandard des Miniatur-Bullterriers den Regelfall dar. vgl. a.a.O. Gemessen daran hat die Kammer keinen Zweifel, dass es sich bei dem Hund des Antragstellers, dessen Widerristhöhe von 43 cm die Sollgröße eines Miniatur-Bullterriers erheblich übersteigt, um einen (Standard)Bullterrier entsprechend dem Standard Nr. 11 der FCI handelt. Bei – bis auf die Größe – inhaltsgleichen Rassestandards und identischen phänotypischen Merkmalen kann ein Bullterrier eben kein Miniatur Bullterrier sein, wenn er die Größe von 35,5 cm überschreitet. Vgl. so auch VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 08.09.2016 – 18 L 2679/16 – und vom 30.09.2016 – 18 L 2704/16 -. Nichts anderes ergibt sich hier im Ergebnis aus der Rassebestimmung des Amtsveterinärs Malla vom 22.08.2016. Dies gilt schon deshalb, weil er hinsichtlich der Schulterhöhe von 43 cm, die dem Rassestandard des Miniatur Bullterriers klar widerspricht, und zwar selbst bei großzügigster Auslegung, darauf verweist, dass „gerade auch bei einer möglichen Mischung eines Standard- oder Miniaturbullterriers mit einer anderen Hunderasse“ das Entscheidungskriterium der Schulterhöhe nicht mehr zuverlässig herangezogen werden könne. Herr Malla geht damit selbst davon aus, dass es sich bei dem ihm vorgestellten Hund jedenfalls nicht um einen reinrassigen Miniatur Bullterrier handelt. Welche Rasse hier zusätzlich eingekreuzt sein soll, wird nicht mitgeteilt. Da Herr Malla andere Rassemerkmale als diejenigen der hier in Rede stehenden Standard Bullterrier bzw. Miniatur Bullterrier nicht benennt, ist aber eine Kreuzung zwischen diesen beiden Rassen die naheliegende Möglichkeit. Auf der Grundlage der Rassebestimmung des Amtsveterinärs Malla wäre der Hund damit ebenfalls als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW einzustufen. Den gegenteiligen Nachweis kann der Antragsteller mit Hilfe dieser Rassebestimmung jedenfalls nicht führen. Bedenken gegen die verfügte Haltungsuntersagung und den angeordneten Entzug des Hundes auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW bestehen bei dieser Sachlage nicht. Denn der Erteilung einer Erlaubnis steht zur Überzeugung der Kammer gegenwärtig § 4 Abs. 2 LHundG NRW entgegen. Ein besonderes privates Interesse an der Haltung des Hundes hat der Antragsteller nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung des Hundes aus Tierschutzgründen, weil durch die weitere Haltung seitens des Antragstellers ein Tierheimaufenthalt vermieden würde, besteht nach Auffassung der Kammer nicht. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und die dort zutreffend wiedergegebene ständige Rechtsauffassung der Kammer verwiesen werden. Vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 12.08.2010 – 20 K 7961/09 – Juris; ebenso: VG Düsseldorf, Beschluss vom 29.12.21010 - 18 L 2243/10 – Juris; Auch das OVG NRW verneint nicht nur in den Fällen einer bewussten Umgehung ein öffentliches Interesse im Sinne von § 4 Abs. 2 LHundG NRW, sondern setzt mit dieser Fallgestaltung unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten den Fall gleich, dass ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nimmt und behält, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kennt oder kennen muss, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2014 – 5 B 446/14 -. Vor diesem Hintergrund kann ein öffentliches Interesse an der (weiteren) Haltung des Hundes „Bilbo“ durch den Antragsteller aus Tierschutzgründen nicht bejaht werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der durch den Amtsveterinär der Stadt Bochum vorgenommenen Rassebestimmung. Denn soweit der Antragsteller meint, ihm könne vor diesem Hintergrund kein Umgehungstatbestand vorgeworfen werden, kommt es darauf aus Rechtsgründen zur Überzeugung der Kammer bereits nicht an. Darüber hinaus bestanden hier aber ungeachtet dieser Rassebestimmung angesichts einer Widerristhöhe von 43 cm konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Hund des Antragstellers - jedenfalls seitdem dieser aus dem Welpenalter herausgewachsen ist – nicht um einen Miniatur Bullterrier handelte. Diesen Anhaltspunkten hätte der Antragsteller zeitnah nachgehen und eine Klärung mit der zuständigen Ordnungsbehörde suchen müssen. Dies hat er unterlassen und sogar objektiv dadurch verhindert, dass er über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren nicht einmal die Hundehaltung angezeigt hatte. Bei dieser Sachlage ist die Untersagung der Hundehaltung ermessensfehlerfrei erfolgt, weil gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW die Haltung eines Hundes u.a. untersagt werden soll , wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Gesichtspunkte, die entgegen dieser Regelung ein Absehen von der Untersagung der Hundehaltung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ebenso erweist sich die Anordnung des Entzugs des Hundes nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung als rechtmäßig. Bedenken gegen die Zwangsmittelandrohung in Ziffer 3 des Bescheides bestehen ebenfalls nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und entspricht im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages.