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Beschluss

18 L 2679/16

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Feststellung, dass ein Hund der Rasse Bullterrier angehört, kann die zuständige Ordnungsbehörde im Einzelfall durch Verwaltungsakt treffen. • Bei äußerlich (phänotypisch) eindeutiger Einstufung als Bullterrier überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung gegenüber dem privaten Interesse des Halters. • Eine fehlerhafte oder lückenhafte Ahnentafel kann die phänotypische Rasseeinstufung nicht erschüttern. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf konkreter einzelfallbezogener Erwägungen und einer Interessenabwägung nach § 80 VwGO.
Entscheidungsgründe
Feststellung der Rassezugehörigkeit (Bullterrier) rechtfertigt sofortige Vollziehung • Die Feststellung, dass ein Hund der Rasse Bullterrier angehört, kann die zuständige Ordnungsbehörde im Einzelfall durch Verwaltungsakt treffen. • Bei äußerlich (phänotypisch) eindeutiger Einstufung als Bullterrier überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung gegenüber dem privaten Interesse des Halters. • Eine fehlerhafte oder lückenhafte Ahnentafel kann die phänotypische Rasseeinstufung nicht erschüttern. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf konkreter einzelfallbezogener Erwägungen und einer Interessenabwägung nach § 80 VwGO. Die Antragstellerin hält den Hund U., dessen Rassezugehörigkeit strittig ist. Das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf stellte mit Verfügung fest, dass es sich um einen Bullterrier handelt, wodurch nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW die Gefährlichkeit vermutet wird und besondere Auflagen gelten. Die Antragstellerin klagte gegen die Ordnungsverfügung und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Zur Begründung legte sie eine Ahnentafel und ein privat beauftragtes Gutachten vor; die Behörde und der Amtstierarzt stuften den Hund phänotypisch als Standard Bullterrier ein. Streitpunkt sind insbesondere die Widerristhöhe und die Auswertbarkeit der Ahnentafel. Das Verwaltungsgericht prüfte Phänotyp, Abstammungsnachweis und die Interessenabwägung im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. • Rechtliche Grundlage ist § 3 Abs. 2 S. 1 LHundG NRW, wonach insbesondere Bullterrier als gefährliche Hunde gelten; daraus folgt die Befugnis der Ordnungsbehörde zur Feststellung der Rasse im Einzelfall durch Verwaltungsakt. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfüllt die Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, weil die Behörde einzelfallbezogene Erwägungen vorgetragen hat, die über ein bloßes Interesse an Feststellung hinausgehen. • Nach § 80 Abs. 5 VwGO entfielen durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht; die Abwägung führte dazu, dass das öffentliche Interesse an sofortigem Vollzug überwiegt. • Sachverständige Feststellungen: Der Amtstierarzt stellte den Hund phänotypisch als Bullterrier fest; ein Miniatur-Bullterrier unterscheidet sich allein durch geringere Widerristhöhe (max. 35,5 cm). U. erreicht mindestens 38,5 cm, weshalb er nach Phänotyp als Bullterrier einzuordnen ist. • Die von der Antragstellerin vorgelegte Ahnentafel ist mangelhaft und nicht schlüssig: Elternangaben widersprechen den phänotypischen Merkmalen und es bestehen Zweifel an der Ausstellerin/Züchterin, sodass die Ahnentafel für die Rassebestimmung keinen Beweiswert hat. • In der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Schutzinteresse an der vorläufigen Durchsetzung von Leinen- und Maulkorbpflichten (§ 5 Abs. 2 LHundG NRW) gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an Aussetzung der Vollziehung. • Verfahrensrechtliche Fehler wurden nicht festgestellt; die Antragstellerin wurde umfassend gehört und die Entscheidung stützt sich auf überzeugende, nicht befangen erscheinende sachverständige Feststellungen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; die Verfügung des Ordnungsamtes bleibt vorläufig vollziehbar. Die Kammer hat die Rassezugehörigkeit des Hundes nach überzeugender phänotypischer Begutachtung als Bullterrier festgestellt und die vorgelegte Ahnentafel wegen inhaltlicher Mängel als nicht aussagekräftig verworfen. Die sofortige Vollziehung ist rechtmäßig, weil konkrete einzelfallbezogene Gründe vorliegen und das öffentliche Interesse an Schutzvorkehrungen (Leine, Maulkorb) das private Interesse der Antragstellerin überwiegt. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.