Beschluss
5 B 1132/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen eindeutiger phänotypischer Merkmale eines Bullterriers ist der Hund nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW als gefährlich anzusehen.
• Derjenige, der die Zugehörigkeit zu einer Ausnahmerasse (Miniatur Bullterrier) behauptet, trägt nach § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW die Darlegungs- und Beweislast.
• Eine phänotypische Beurteilung eines externen Gutachters kann mangels schlüssiger Begründung und fehlender Qualifikation entkräftet werden.
• Ein Ermessensnichtgebrauch liegt nicht vor, wenn die Behörde die Ermächtigungsgrundlage als Ermessen verstanden hat und die Tatbestandsvoraussetzungen geprüft hat.
Entscheidungsgründe
Phänotypische Merkmale begründen Einstufung als gefährlicher Hund • Bei Vorliegen eindeutiger phänotypischer Merkmale eines Bullterriers ist der Hund nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW als gefährlich anzusehen. • Derjenige, der die Zugehörigkeit zu einer Ausnahmerasse (Miniatur Bullterrier) behauptet, trägt nach § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW die Darlegungs- und Beweislast. • Eine phänotypische Beurteilung eines externen Gutachters kann mangels schlüssiger Begründung und fehlender Qualifikation entkräftet werden. • Ein Ermessensnichtgebrauch liegt nicht vor, wenn die Behörde die Ermächtigungsgrundlage als Ermessen verstanden hat und die Tatbestandsvoraussetzungen geprüft hat. Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung der zuständigen Behörde, die das Halten seines Hundes Q. untersagte. Die Behörde hatte den Hund nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW als gefährlichen Hund eingestuft, weil dessen phänotypisches Erscheinungsbild einem Bullterrier entspreche. Der Antragsteller wies auf ein phänotypisches Gutachten hin, wonach der Hund eher ein Miniatur Bullterrier sein könne, und rügte Ermessensfehler der Behörde. Das Verwaltungsgericht verweigerte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, die Ordnungsverfügung sei offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, das auf die Beschwerdevorbringen beschränkt prüfte. Streitig war insbesondere die Rassezugehörigkeit des Hundes und damit die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Haltungsverbot vorliegen. • Prüfung des Vorbringens nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergab keine erhebliche Aussicht auf Erfolg der Anträge. • Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW zählen Bullterrier zu den gefährlichen Hunden; die Abgrenzung zur Rasse Miniatur Bullterrier hängt im Wesentlichen von der Widerristhöhe ab (FCI-Standard mit Soll-Grenze von 35,5 cm). • Der Hund des Antragstellers hat eine Widerristhöhe von mindestens 41,5 cm, sodass die Größenbegrenzung des Miniatur Bullterriers nicht erfüllt ist; deshalb ist zumindest von einer Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW auszugehen und der Antragsteller nach § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW beweispflichtig für die Abgrenzung. • Das vom Antragsteller vorgelegte phänotypische Gutachten des Herrn D. trägt den Nachweis nicht; der Gutachter gesteht Unsicherheiten wegen unbekannter Elterntiere ein, begründet seine Schlussfolgerungen nicht schlüssig und verfügt nicht über die nach dem Gesetz relevanten Qualifikationen. • Die Behörde hat ihr Ermessen nicht nicht ausgeübt; sie hat die Ermächtigungsnorm § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW als ermessensbegründend verstanden und die Tatbestandsvoraussetzungen geprüft, sodass kein Ermessensnichtgebrauch vorliegt. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; das OVG bestätigt die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes, weil der Hund des Antragstellers nach phänotypischen Merkmalen als Bullterrier einzustufen ist und der Antragsteller den erforderlichen Nachweis für eine Einordnung als Miniatur Bullterrier nicht erbracht hat. Damit hielt die Ordnungsverfügung, die das Halten des Hundes untersagt, der beschränkten Prüfung stand. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde festgesetzt. Insgesamt bestehen keine ausreichenden rechtlichen oder tatsächlichen Anhaltspunkte, die eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würden.