Beschluss
18 L 2243/10
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kann vor Erhebung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO versagt werden, wenn die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig erscheint.
• Die Untersagung des Haltens eines als gefährlich eingestuften Hundes und die Aufforderung zur Abgabe sind nach § 12 Abs. 2 LHundG NRW gerechtfertigt, wenn die erforderliche Erlaubnis nicht erteilt oder versagt wurde.
• Ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung (vgl. § 4 Abs. 2 LHundG NRW) liegt nicht bereits aufgrund einer emotionalen Bindung oder bloß zur Vermeidung eines Tierheimaufenthaltes vor.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßige Halteuntersagung eines als gefährlich eingestuften Hundes nach LHundG NRW • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kann vor Erhebung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO versagt werden, wenn die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig erscheint. • Die Untersagung des Haltens eines als gefährlich eingestuften Hundes und die Aufforderung zur Abgabe sind nach § 12 Abs. 2 LHundG NRW gerechtfertigt, wenn die erforderliche Erlaubnis nicht erteilt oder versagt wurde. • Ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung (vgl. § 4 Abs. 2 LHundG NRW) liegt nicht bereits aufgrund einer emotionalen Bindung oder bloß zur Vermeidung eines Tierheimaufenthaltes vor. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung der Behörde vom 13.12.2010, mit der ihm das Halten und Führen der Hündin D untersagt und er aufgefordert wurde, den Hund an ein Tierheim oder eine berechtigte Person abzugeben. Die Behörde hatte zuvor die Erteilung einer Halteerlaubnis abgelehnt. Die Hündin wurde von der Amtsveterinärin als Rasse American Staffordshire Terrier beurteilt und damit als gefährlicher Hund im Sinne des LHundG NRW eingestuft. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Ordnungsverfügung. Er beruft sich auf seine emotionale Bindung zu dem Hund, kündigt die Bereitschaft zum Ablegen eines Sachkundenachweises und zur Sterilisation an und möchte einen Tierheimaufenthalt vermeiden. Die Behörde rügt Verstöße gegen Anzeigepflichten und das Unterlassen des Nachweises einer Haftpflichtversicherung. Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung und die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach dem LHundG. • Die sofortige Vollziehung ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich hinreichend begründet und bleibt bestehen, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. • Die Amtsveterinärin hat D zutreffend der Rasse American Staffordshire Terrier zugeordnet; der Antragsteller bringt gegen diese fachliche Beurteilung nichts Substantielles vor, sodass D als gefährlicher Hund im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW anzusehen ist. • Dem Antragsteller fehlt die nach § 4 Abs. 1 LHundG NRW erforderliche Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes; die Erlaubnis wurde bereits behördlich versagt, weshalb die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW vorliegen. • Ein besonderer privater Anspruch nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW ist nicht dargetan. Emotionale Bindung und die Bereitschaft zu Sachkunde oder Sterilisation begründen kein besonderes privates Interesse. Die Umstände des Erwerbs und ein Lichtbildvergleich sprechen gegen Schutzwürdigkeit. • Es besteht kein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung durch den Antragsteller. Die bloße Vermeidung eines Tierheimaufenthalts rechtfertigt nicht die Erteilung einer Erlaubnis; das Gesetz sieht die Unterbindung der Haltung als Regelfall, wobei Tierheime gleichwertige Aufnahmemöglichkeit sind (§ 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW). • Keine Ermessensfehler: Die Behörde durfte von der einschneidenden Rechtsfolge Gebrauch machen (Soll‑Formulierung). Die Fristsetzungen und die Androhung unmittelbaren Zwangs sind nicht evident unverhältnismäßig, zumal der Antragsteller Pflichten wie Anzeige und Haftpflichtnachweis nicht erfüllt hat. Der Antrag wird abgelehnt; die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage wird nicht wiederhergestellt. Die Ordnungsverfügung war bei summarischer Prüfung rechtmäßig, weil D als gefährlicher Hund einzustufen ist und dem Antragsteller die erforderliche Halteerlaubnis bereits versagt wurde. Weder ein besonderes privates Interesse noch ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung durch den Antragsteller ist ersichtlich. Die Aufforderung zur Abgabe des Hundes an eine berechtigte Person oder ein Tierheim sowie die Androhung unmittelbaren Zwangs sind rechtmäßig. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.