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Urteil

23 K 4087/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0810.23K4087.11.00
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Tenor

Der Ruhensbescheid der Beklagten vom 4. Mai 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2011 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Ruhensbescheid der Beklagten vom 4. Mai 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2011 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. April 2011 – zuletzt im Dienstgrad eines Oberstleutnants – als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Seit dem 1. Mai 2011 bezieht der Kläger Versorgungsbezüge mit einem Ruhegehaltssatz von (zunächst) 70,62%. Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge führte die Beklagte nach § 94b Abs. 2 SVG eine Vergleichsberechnung durch, die nicht zu einem höheren Ruhegehaltssatz führte. Während seiner Dienstzeit war der Kläger vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2006 unter Wegfall der Dienst- und Sachbezüge zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der NAMEADSMA, einer zwischen- bzw. überstaatlichen Einrichtung der Nato, beurlaubt. Als Abgeltung der dortigen Versorgungsbezüge erhielt der Kläger für die Dienstzeit bei der NAMEADSMA einen Kapitalbetrag in Höhe von 106.477.30 US$ (entspricht 84.801,93 EUR). Diesen Betrag hatte der Kläger nicht an die Bundeskasse abgeführt. Mit Bescheid vom 4. Mai 2011 führte die Beklagte rückwirkend ab dem 1. Mai 2011 eine Ruhensregelung nach § 55b SVG in der Fassung des ab dem 1. Januar 2002 geltenden Rechts durch. Hierbei dynamisierte sie den dem Kläger ausgezahlten Kapitalbetrag und legte der Verrentungsberechnung einen Kapitalbetrag in Höhe von 91.466,09 EUR zugrunde. Insgesamt ergab sich ein anfänglicher Ruhensbetrag von monatlich 456,35 EUR. Aufgrund des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgestzes 2010/2011 setzte die Beklagte den Ruhensbetrag mit Bescheid vom 17. Mai 2011 auf monatlich 457,72 EUR fest. Am 27. Mai 2011 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. Mai 2011 und gegen die „Mitteilung“ vom 17. Mai 2011 ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, für den Ruhensbescheid fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Denn nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2011 – 2 C 25.09 – sei § 55b SVG verfassungswidrig, weil es an der gebotenen Begrenzungsregelung fehle. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte im Kern aus, das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe für die vorliegende Konstellation keine Aussagekraft, weil es sich zur bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung des § 55b SVG verhalte. Das aktuell geltende Recht sehe keine zeitliche oder betragsmäßige Begrenzung des Ruhens vor. Dies sei auch systemgerecht, da das Versorgungsrecht grundsätzlich lebenslang angelegt sei. Eine Begrenzung der Ruhensregelung führe zudem zu einer Ungleichbehandlung der Versorgungsempfänger, die vor dem Begrenzungszeitpunkt versterben, gegenüber den Versorgungsempfängern, die diesen Zeitpunkt erleben. Am 21. Juli 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, auch die aktuelle Fassung des § 55b SVG sei verfassungswidrig, weil es an einer Begrenzungsregelung für den Zeitpunkt, in dem der erhaltene Kapitalbetrag aufgezehrt ist, fehle. Vor dem Hintergrund, dass § 55b SVG eine Doppelalimentierung verhindern solle, sei eine derartige Begrenzung notwendig, um eine Schlechterstellung der Versorgungsempfänger, die den Kapitalbetrag nicht abführen, gegenüber den übrigen Versorgungsempfängern zu vermeiden. Richtig sei zwar, dass es die Entscheidung des Soldaten sei, ob er den Kapitalbetrag abführe oder nicht. Dies ändere aber nichts daran, dass beide gesetzlich geregelten Alternativen verfassungsmäßig sein müssten. Darüber hinaus sei die Berechnung des Verrentungsbetrages rechtswidrig. Die Beklagte habe hierbei auf die Sterbetafel 2006/2008 des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen, die unterschiedliche Lebenserwartungen für Männer und Frauen aufweise und daher zu unterschiedlichen Kapitalwerten komme. Dies sei nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz nicht mit der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 vereinbar. Auch sei der Verzinsungsfaktor mit 5,5% übersetzt. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Ruhensbescheid der Beklagten vom 4. Mai 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die angefochtenen Bescheide und trägt weiter vor, ein Europarechtsverstoß sei nicht gegeben. Denn bei § 55b SVG gehe es lediglich um die Anrechnung einer weiteren Versorgung auf das nach §§ 14ff. SVG geschlechtsneutral gewährte Ruhegehalt. Darüber hinaus müsse die Anrechnung erfolgten, solange das deutsche Ruhegehalt gezahlt werde. Eine vorzeitige Beendigung der Ruhensregelung sei nicht sachgerecht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Der Ruhensbescheid vom 4. Mai 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtswidrigkeit des Ruhensbescheides ergibt sich schon bei Anwendung des einfachen Rechts. Auf die von den Beteiligten erörterte Verfassungswidrigkeit oder Europarechtswidrigkeit des § 55b SVG in der hier maßgeblichen Fassung kommt es mithin nicht an. Unklar ist bereits, welche Fassung des § 55b SVG die Beklagte dem Ruhensbescheid vom 4. Mai 2011 zugrunde gelegt hat. Ausweislich der Begründung des Bescheides beruht die Ruhensregelung auf § 55b SVG in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 5. Februar 2009 und des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 vom 19. November 2010. Demgegenüber führt die Beklagte in Anlage 1 zum Bescheid aus, dass nach § 94b Abs. 5 SVG der § 55b SVG in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden sei, sofern Zeiten im Sinn des § 55b SVG erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt worden sind. In der Sache dürften beide genannten Rechtsgrundlagen unzutreffend sein. Die Übergangsregelung des § 94b Abs. 5 SVG in der im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geltenden Fassung vom 16. September 2009 beinhaltet keinen Verweis auf § 55b SVG in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Vielmehr ist nach § 94b Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz SVG die ab dem 1. Januar 1992 geltende Fassung des § 55b SVG anzuwenden, wenn Zeiten im Sinne des § 55b SVG nach dem 31. Dezember 1991 zurückgelegt wurden. Ausgehend hiervon ist die Anwendung der Fassung vom 1. Januar 2002 nicht nachvollziehbar. Allerdings greift nach der Rechtsprechung der Kammer § 94b Abs. 5 Abs. 5 SVG insgesamt nicht ein; vielmehr ist das zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand geltende Recht maßgeblich. Dass § 94b SVG keine Anwendung findet, folgt aus § 94b Abs. 3 SVG. § 94b SVG bestimmt in seinen Absätzen 1 und 2 Übergangsregelungen für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes. § 94b Abs. 3 SVG enthält eine darauf bezogene Günstigkeitsregelung: Der nach Absatz 1 oder 2 errechnete Ruhegehaltssatz (gemeint ist der bis 1991 anwendbare, degressiv verlaufende Ruhegehaltssatz) wird der Berechnung des Ruhegehaltes nur dann zugrundegelegt, wenn er zu einem günstigeren Ergebnis führt als der Ruhegehaltssatz, der seit 1992 (linear) berechnet wird. Die nachstehenden Absätze 4 und 5 bauen systematisch auf Absatz 3 auf. Dort finden sich ausdrückliche Bezugnahmen auf die Errechnung des Ruhegehaltssatzes nach den Absätzen 1 und 2. Alles spricht für eine gewollte Parallelität der Berechnung von Ruhegehaltssatz und der Bestimmung der Ruhensregelung nach § 55b SVG. Nur dann, wenn über § 94b Abs. 3 SVG der Ruhegehaltssatz nach den Absätzen 1 und 2 berechnet wird, kommen auch die Übergangsregelungen der Absätze 4 und 5 zur Anwendung. Gelangt man über § 94b Abs. 3 SVG nicht in die Absätze 1 und 2, greifen auch die Absätze 4 und 5 nicht. Hätte der Gesetzgeber eine eigenständige Übergangsregelung für § 55b SVG schaffen wollen, die losgelöst von der Berechnung des Ruhegehaltssatzes anzuwenden gewesen wäre, hätte eine Regelung in § 55b SVG selbst oder zumindest in einem eigenständigen Absatz in § 94b SVG 1994 nahegelegen. Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 –, juris, Rz. 30, mit Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Oktober 1996 – 10 A 10751/96 –, juris, Rz. 25; Urteile der Kammer vom 22. Juni 2016 – 23 K 3098/14 – und vom 10. August 2016 – 23 K 1393/12 –. Vorliegend hat die Beklagte den Ruhegehaltssatz nach ausdrücklicher Anwendung des § 94b Abs. 3 SVG gerade nicht nach § 94b Abs. 1 oder Abs. 2 SVG berechnet. Denn ausweislich der dem Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 2. Mai 2011 beigefügten Berechnung des Ruhegehaltssatzes erreichte der Kläger bei linearer Berechnung nach dem aktuellen Recht einen höheren Ruhehaltssatz (70,62 %) als bei Anwendung des § 94b Abs. 1 SVG (67,28 %). Somit war § 55b SVG in der im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geltenden Fassung, also in der Fassung vom 16. September 2009 (und nicht in der Fassung vom 5. Februar 2009) anzuwenden. Letztlich wirkt sich diese Unklarheit jedoch nicht aus, da die in der Anlage zum Bescheid vom 4. Mai 2011 vorgenommene Berechnung der Berechnungsmethode des aktuellen Rechts entspricht. Gleichwohl ist die Ruhensregelung rechtswidrig. Dies beruht bereits darauf, dass die Beklagte im Ruhensbescheid keinen Endzeitpunkt für die Ruhensregelung bestimmt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur wortgleichen Regelung im Beamtenversorgungsgesetz, vgl. Urteil vom 5. September 2013 – 2 C 47.11 –, der die Kammer sich anschließt, ist § 55b SVG Ausdruck des Grundsatzes der Einheit der öffentlichen Kassen. Danach können Versorgungsleistungen, die ein Versorgungsempfänger zusätzlich von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung erhält oder erhalten hat, in der Weise auf seine festgesetzte Versorgung angerechnet werden, dass diese teilweise nicht ausgezahlt wird. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 –. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation muss gleichzeitig jedoch sichergestellt sein, dass der Versorgungsberechtigte monatlich insgesamt 100 % der festgesetzten Versorgung zur Verfügung hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 C 25.09 –. Nach der gesetzlichen Systematik des Ruhens wird ein Kapitalbetrag daher bei der Verrentung Monat für Monat solange abgeschmolzen, bis der Soldat die sich aus der Sterbetafel ergebende statistische Lebenserwartung erreicht. Daher muss die Ruhensberechnung diesen Zeitpunkt als den Endzeitpunkt für die Anrechnung des Kapitalbetrages auf das Ruhegehalt zugrunde legen. Je kürzer der Zeitraum, desto höher sind die monatlichen Ruhensbeträge. Ein davon abweichender früherer Endzeitpunkt kann sich daraus ergeben, dass der Kapitalbetrag aufgrund eines gesetzlich vorgegebenen Mindestruhensbetrages vorher durch die Anrechnung abgegolten ist. So BVerwG, Urteil vom 05. September 2013 – 2 C 47.11 –. Dem genügt der streitige Ruhensbescheid vom 4. Mai 2011 nicht. Die Beklagte hat im Ruhensbescheid keinen Endzeitpunkt, der sich aus der statistischen Lebenserwartung oder aus dem Aufzehren des Kapitalbetrages nach dem Mindestruhensbetrag ergibt, bestimmt. Dies wäre mit Blick auf den grundrechtlichen Schutz der erworbenen Versorgungsansprüche jedoch geboten gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.