Urteil
14 K 7547/09
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Fahrzeugkombination ist nach § 1 Abs.1 Nr.1 ABMG 1. Alternative nur dann mautpflichtig, wenn sie nach ihren objektiven Merkmalen ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist.
• Die 2. Alternative des § 1 Abs.1 Nr.1 ABMG erfasst auch Fahrzeuge, die zwar objektiv nicht ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind, aber für die konkrete Fahrt ausschließlich im Güterverkehr eingesetzt wurden.
• Der Transport kontaminierter Reinigungsflüssigkeit stellt Güterbeförderung i.S. des § 1 GüKG dar und begründet damit bei fahrtbezogenem ausschließlichen Einsatz die Mautpflicht nach der 2. Alternative.
• Mauteinhebungsbescheide können nachträglich nach § 8 Abs.1 i.V.m. §§ 1,2 ABMG erlassen werden, wenn eine mautpflichtige Autobahnbenutzung ohne Entrichtung festgestellt wird.
Entscheidungsgründe
Mautpflicht bei spezialisierten Kanalreinigungsfahrzeugen: objektive Zweckbestimmung und fahrtbezogener Einsatz • Eine Fahrzeugkombination ist nach § 1 Abs.1 Nr.1 ABMG 1. Alternative nur dann mautpflichtig, wenn sie nach ihren objektiven Merkmalen ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist. • Die 2. Alternative des § 1 Abs.1 Nr.1 ABMG erfasst auch Fahrzeuge, die zwar objektiv nicht ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind, aber für die konkrete Fahrt ausschließlich im Güterverkehr eingesetzt wurden. • Der Transport kontaminierter Reinigungsflüssigkeit stellt Güterbeförderung i.S. des § 1 GüKG dar und begründet damit bei fahrtbezogenem ausschließlichen Einsatz die Mautpflicht nach der 2. Alternative. • Mauteinhebungsbescheide können nachträglich nach § 8 Abs.1 i.V.m. §§ 1,2 ABMG erlassen werden, wenn eine mautpflichtige Autobahnbenutzung ohne Entrichtung festgestellt wird. Die Klägerin betreibt ein überregionales Industriereinigungs- und Entsorgungsunternehmen und setzte am 02.06.2009 eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Saug-Drucktankmotorfahrzeug (26 t) und einem Saug-Drucktankanhänger (16 t) ein. Die Fahrzeuge sind technisch mit dickwandigen Tanks, Vakuumpumpe, Hochdruckspüleinrichtung und weiteren Spezialausstattungen für Kanal- und Spülreinigung versehen. Auf der Fahrt wurden 5 cbm kontaminierte bearbeitungsemulsion von Jena zur Entsorgung nach Leipzig transportiert. Das Bundesamt für Güterverkehr stellte bei Kontrolle fehlende Entrichtung der Autobahnmaut fest und erhob nachträglich Maut. Die Klägerin hielt die Kombination für eine Arbeitsmaschine und damit nicht generell mautpflichtig; das Bundesamt sah eine mautpflichtige Güterbeförderung bzw. einen fahrtbezogen ausschließlichen Güterverkehr und lehnte den Widerspruch ab. Die Parteien erklärten teilweise Erledigung; über den verbleibenden Teil wurde verhandelt. • Rechtsgrundlage ist § 8 Abs.1 i.V.m. §§ 1 Abs.1, 2 Nr.1 ABMG und § 3 ABMG i.V.m. MautHV zur Erhebung nachträglicher Maut. • Zur 1. Alternative des § 1 Abs.1 Nr.1 ABMG bestimmt die Rechtsprechung und Richtlinie, dass maßgeblich ist, ob das Fahrzeug nach objektiven Merkmalen generell ausschließlich zum Gütertransport bestimmt ist; subjektive oder einzelfahrtbezogene Zwecke sind unerheblich. • Die Fahrzeugkombination der Klägerin weist dauerhaft verbundene objektive Merkmale (dickwandige Tanks, Vakuumpumpe, Hochdruckspüleinrichtung, Schlauchkästen) auf, die eine eigenständige Zweckbestimmung als Kanal- und Spülfahrzeug begründen; sie ist daher nicht generell ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt und damit nicht nach der 1. Alternative mautpflichtig. • Die 2. Alternative des § 1 Abs.1 Nr.1 ABMG erfasst jedoch Fahrzeuge, die konkret für die jeweilige Fahrt ausschließlich im Güterverkehr eingesetzt werden; das Merkmal "ausschließlich" bezieht sich hier auf den fahrtbezogenen Einsatz. • Bei der streitgegenständlichen Fahrt wurde kontaminierte Reinigungsemulsion (Abfall) befördert; Abfall fällt unter den Güterbegriff des § 1 GüKG, und es lag kein Ausnahmefall nach § 2 GüKG vor, insb. nicht die Beförderung von Betriebsmitteln für eigene Zwecke. • Folglich war die konkrete Fahrt als ausschließliche Güterbeförderung im Sinne der 2. Alternative anzusehen und die nachträgliche Erhebung der Maut rechtmäßig. • Die festgesetzte Mauthöhe entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist nicht beanstandet worden. Die Klage ist überwiegend abgewiesen; das Verfahren wurde bezüglich eines Teils als erledigt eingestellt. Das Gericht hält den Mautnacherhebungsbescheid insgesamt für rechtmäßig: die Fahrzeugkombination war zwar objektiv als Spezialfahrzeug für Kanal- und Spülreinigung nicht generell ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt (keine Mautpflicht nach der 1. Alternative), doch wurde sie auf der streitgegenständlichen Fahrt ausschließlich zum Transport von kontaminiertem Reinigungsabfall eingesetzt. Damit greift die 2. Alternative des § 1 Abs.1 Nr.1 ABMG und begründet Mautpflicht nach § 1 in Verbindung mit § 1 GüKG; die nachträgliche Mautfestsetzung ist deshalb zulässig. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.