Urteil
7 K 4343/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:1013.7K4343.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollsteckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollsteckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin führt im Bereich der Stadt C. (Regionalverkehr Köln - RVK -) Linienverkehr des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen durch. Mit Datum vom 12.12.2013 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung Köln die individuelle Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen nach § 145 Abs. 3 i.V.m. §§ 148-150 SGB IX für das Jahr 2012. Hierbei bezifferte sie die Fahrgeldeinnahmen insgesamt auf 1.045.975,72 Euro. Den Erstattungsanspruch errechnete die Klägerin unter Zugrundelegung eines Satzes von 10,13 % auf 105.957,35 Euro, was abzüglich einer Vorauszahlung von 91.080,91 Euro eine Restforderung von 14.876,44 Euro ergab. Der Antrag bezog sich auf Linien mit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 km nicht überstieg (§ 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX). Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende Linien: 000 C. Mitte – C. I. 000/000 C. West, S. / X. über C. Mitte nach C. W. 000/000/000 C. Ost, F. Straße nach C. C1. 000 C. Mitte – C. F1. . Dem Antrag waren eine Aufschlüsselung der Fahrgeldeinnahmen sowie ein Testat Prof.Dr. X1. (Verkehrsforschung und Infrastrukturplanung) vom 04.11.2013 beigefügt. Ausweislich des Testats erfolgte der Nachweis des betriebsindividuellen Prozentsatzes auf der Basis von Erhebungen, die anhand der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr durchgeführt werden. Die von der Regionalverkehr Köln GmbH im Auftrag der Klägerin erstellten Unterlagen seien stichprobenartig überprüft worden. Die Erhebungen hätten innerhalb der vorgegebenen Erhebungsperioden stattgefunden: 1. Periode (Winter) vom 27.02.12 bis zum 18.03.12 2. Periode (Frühjahr) vom 16.04.12 bis zum 29.04.12 und vom 07.05.12 bis zum 13.05.12 3. Periode (Sommer) vom 16.07.12 bis zum 05.08.12 4. Periode (Herbst) vom 05.11.12 bis zum 25.11.12 Sämtliche Linien seien erfasst worden. Jeder Zähler habe die Zahl der freifahrtberechtigten schwerbehinderten Menschen und deren freifahrtberechtigten Begleitpersonen sowie die Zahlt der sonstigen Fahrgäste auf einem Zählformular angegeben. Auf dieser Grundlage ermittelte der Sachverständige einen Schätzwert für den fraglichen Anteil von 11,38 % und unter Berücksichtigung einer statistischen Sicherheitsgrenze von 10,13 %. In einem Schreiben an die Bezirksregierung Köln vom 28.04.2014 äußerte das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAIS) Zweifel an den Erhebungen der Klägerin. In der Herbstperiode seien am 09.11.2012 Beobachtungen auf sieben Linienfahrten durchgeführt worden: 1 Linie 000 8,20 Uhr C. -Mitte 2 Linie 000 9,49 Uhr C. -Mitte 3 Linie 000 11,11 Uhr C. -Mitte 4 Linie 000 12,56 Uhr W. , G. Sraße 5 Linie 000 14,13 Uhr C. -Nord 6 Linie 000 15,45 Uhr C. -Mitte 7 Linie 000 16,40 Uhr C. -Mitte Hinsichtlich der Anforderungen an die Durchführung der Fahrgelderstattung verwies das Ministerium auf die Richtlinie zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr (Runderlass vom 20.01.2012 – V B 3 – 4421.13). Bei vier Linienfahrten seien Verstöße gegen die Richtlinien festgestellt worden. Bei den drei Linienfahrten ohne erkennbare Mängel seien keine freifahrberechtigten Personen zugestiegen. Bei den Fahrten 3-5 seien freifahrberechtigte Personen ohne ordnungsgemäße Prüfung der Fahrtberechtigung erhoben worden. Bei der Fahrten 3 und 4 habe nur eine Sichtung der Schwerbehindertenausweise ohne Beiblätter mit Wertmarke stattgefunden; bei der Fahrt 5 seien mehr Freifahrtberechtigungen erhoben worden als Sichtungen beobachtet worden seien. Bei der anschließenden Auswertung der angeforderten Zählprotokolle seien zum Teil erhebliche Abweichungen von den Beobachtungen und Dokumentationen des Ministeriums festgestellt worden. Bei der Fahrt 7 habe es nur eine Befragung und Erhebung einmalig an der Starthaltestelle gegeben. Die Zahl der sonstigen Fahrgäste habe von der Beobachtung abgewichen (4 statt 6). Bei der Vielzahl und Schwere der Erhebungsfehler könne das Ergebnis der Verkehrszählung 2012 nicht als Nachweis im Sinne des § 148 Abs. 5 SGB IX gewertet werden. Der Anteil von 4 der 7 Fahrten könne zwar nicht ohne Weiteres der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Mit Hilfe mathematischer Statistik lasse sich aber durch Varianzberechnung eine untere Grenze bestimmen, die den Minimalwert fehlerhaften Erhebungen in der Gesamtheit aller Erhebungen absichere. Die Varianzberechnung ergebe vorliegend einen Fehleranteil von 22,53 %, d.h. der tatsächliche Anteil fehlerhafter Linienerhebungen unter allen Linienerhebungen mit einer statistischen Wahrscheinlichkeit von 95 % bei 22,53 % oder höher liege. Zudem enthielten die Zählprotokolle nicht die in den Richtlinien vorgesehenen Angeben zu Erhebungsperiode, Erhebungsart, Anzahl der Zählkräfte etc. Auch seien Doppelerhebungen festzustellen. Entgegen 5.5.2 Abs. 3 der Richtlinien seien unterschiedliche Schreibgeräte verwendet worden; bei diesen Protokollen stimmen auch Zählername und Unterschrift nicht überein. Diese Mängel begründeten für sich gesehen bereits erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Verkehrszählung. In einem Schreiben vom 28.05.2014 an die Klägerin verweis Prof. Dr. X2. auf die Eigenverantwortung des erhebenden Verkehrsunternehmens. Die Aussage des MAIS, dass der Anteil nicht richtliniengemäß erhobener Fahrten mindestens 22,53 % betrage, sei statistisch korrekt. Im Übrigen setzte er sich mit den geltend gemachten formalen Fehlern der Zählprotokolle auseinander und teilte mit, dass für 2013 ein externes Büro mit der Erhebung beauftragt worden sei. Für 2013 sei betriebsintern ein Wert ermittelt worden, der den des Jahres 2012 etwas übersteige. Daher sei auch der für 2012 ermittelte Wert als glaubhaft einzustufen. In einer eigenen Stellungnahme verwies die S1. GmbH u.a. darauf, dass eine ordnungsgemäße Kontrolle möglicherweise unterblieben sei, weil die einsteigenden Fahrgäste den Fahrern bekannt gewesen seien. Eine weitere Kontrolle werde von den Fahrgästen dann oft als unfreundlicher Akt aufgefasst. Auch müsse sich das Fahrpersonal im Einzelfall primär seinen sicherheitsrelevanten Aufgaben zuwenden. Mit Bescheid vom 10.07.2014 wiederholte die Bezirksregierung nach Anhörung der Klägerin die Einwände gegen die Fahrgastzählung und setzte den für Fahrgeldausfälle zu erstattenden Betrag auf 39.642,48 Euro fest. Eine weitergehende Individualerstattung lehnte die Behörde ab. Möglich sei nur eine pauschale Erstattung entsprechend dem für das Jahr 2012 vom Ministerium festgelegten Vomhundertsatz von 3,79 %. Die aus der Vorauszahlung hiernach überzahlten Beträge von 50.824,61 Euro (Land) und 613,81 Euro (Bund) bat die Bezirksregierung zurück zu überweisen. In einem Schreiben vom 28.07.2014 an die Bezirksregierung nahm die Klägerin nochmals Stellung zu der Entscheidung und bat um Überprüfung. Der errechnete Fehleranteil liege deutlich zu hoch. Mögliche Erhebungsfehler seien nicht als „grob“ einzustufen und durch betriebliche Notwendigkeiten veranlasst. Die Klägerin hat am 08.08.2014 Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung eines Betrages von 50.824,61 Euro + 613,81 Euro = 51.438,42 Euro wehrt. Sie bestreitet die dargestellten Verstöße gegen die Vorgaben der Richtlinie. Selbst grobe Verstöße gegen Form und Inhalt der Zählprotokolle hätten nicht zwingend zur Folge, dass die festgehaltene Zahl der Freifahrtberechtigten unberücksichtigt bleibe. Der Behörde stehe insoweit Ermessen zu. Es lägen aber auch keine groben Verstöße vor. Eine Sachverhaltsaufklärung sei infolge des Zeitablaufs erschwert. Es sei lebensfremd, an jedem Tag und bei jeder Fahrt die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises und des Beiblatts mit gültiger Wertmarke zu verlangen, obgleich der Fahrgast dem Fahrer persönlich bekannt sei. Auch habe das Ministerium eine nur stichprobenartige Kontrolle durchgeführt. Im Übrigen wiederholt die Klägerin die Angaben der S1. GmbH und verweist darauf, dass diese keinen Anlass zu Manipulationen gehabt habe, da sie von der Zählung nicht selbst wirtschaftlich betroffen sei. Schließlich habe die Bezirksregierung Begleitpersonen nicht berücksichtigt, die ebenfalls freifahrtberechtigt seien. Auch sei zweifelhaft, ob die vom MAIS eingesetzten Kontrolleure die Wertmarken überhaupt hätten erkennen können. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 10.07.2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beschreibt die Einzelheiten der Überprüfung: Bei den sieben Fahrten am 09.11.2012 seien jeweils zwei Kontrollpersonen eingesetzt gewesen und hätten sich jeweils links- bzw. rechtsseitig direkt hinter dem Fahrer platziert. Sie hätten ungehinderten Blick auf die gezeigten Ausweise gehabt. Die Ergebnisse seien unauffällig notiert und später auf die Beobachtungsbögen übertragen worden. Nach dem Ausstieg an der Endhaltestelle habe man zudem darauf geachtet, ob der Fahrer nicht wenigstens unmittelbar nach Abschluss einen Erhebungsbogen ausfüllt. Dass die Erhebungsbögen teilweise wissentlich unrichtig ausgefüllt worden seien, räume die Klägerin selbst ein. Darauf, dass einige der Fahrgäste von Person bekannt seien, könne sich die Klägerin nicht berufen, da die Gültigkeit einer Wertmarke im Verlauf des Erhebungszeitraums enden könne und nicht jeder Schwerbehinderte eine solche Wertmarke erwerbe. Auf die weiteren Aufgaben der Fahrer könne die Klägerin nicht verweisen, wenn sie sich für das individuelle Erstattungsverfahren entscheide. Sie – die Beklagte – behaupte nicht, dass Freifahrtberechtigte „erfunden“ worden seien; vielmehr sei die gesamte Erhebung aufgrund der schweren Fehler nicht als Nachweis anerkannt werden. Der tolerable Fehleranteil, ab dessen nicht mehr von einem validen Nachweis ausgegangen werden könne, werde von Experten unterschiedlich mit 0 % bis 2 % angesetzt und sei hier überschritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung Köln Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die ausschließlich gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung der vereinnahmten Beträge von 50.824,61 Euro + 613,81 Euro = 51.438,42 Euro gerichtete Klage ist gemäß § 42 Abs. 1, 1. Variante VwGO als Anfechtungsklage statthaft. Insbesondere stellt die im streitgegenständlichen Bescheid vom 10.07.2014 geäußerte Bitte um Überweisung zu Lasten von Bund und Land überzahlter Vorauszahlungen für das Jahr 2012 eine verbindliche Festsetzung des Erstattungsbetrages und damit einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Denn die höfliche Formulierung ändert nichts an dem Umstand, dass die Rückzahlungsverpflichtung nach Höhe, Zeitpunkt („unverzüglich“) und Adressat abschließend bestimmt war und aus der Sicht der Klägerin auch nur in diesem Sinne aufgefasst werden konnte. Einer ausdrücklichen Bezeichnung als Leistungsbescheid o.ä. bedurfte es angesichts dessen nicht. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das beklagte Land kann durch die Bezirksregierung Köln als der nach § 150 Abs. 3 Satz 1 SGB IX i.V.m. der Richtlinie des MAIS zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 SGB IX vom 20.01.2012 - V B 3 - 4421.43 - (MBl. NRW vom 24.02.2012, S. 81-110) auch für den Bundesanteil zuständigen Erstattungsbehörde die Rückzahlung der überzahlten Vorausleistung verlangen. Das Rückzahlungsverlangen findet seine Rechtsgrundlage in § 150 Abs. 7 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, bzw. in einem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Es kann offen bleiben, ob § 49a Abs. 1 VwVfG NRW unmittelbar anzuwenden ist, weil die abschließende Abrechnung nach einem Vorausleistungsbescheid als auflösende Bedingung für dessen Fortbestand zu interpretieren ist, zur auflösenden Bedingung vgl. Weiß, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 36, Rn. 24, 26, oder die Norm zumindest entsprechende Anwendung findet, so VG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2015 - 13 K 5101/14 - (auch zur Nichtanwendbarkeit des § 150 Abs. 2 Satz 4 SGB IX), oder ihre Anwendbarkeit sogar ausgeschlossen ist, weil sich der Fall, dass durch das Ergehen einer endgültigen negativen Entscheidung eine vorangegangene erledigt wird, nicht unter die Voraussetzungen des § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW subsumieren lässt, und statt dessen auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zurückzugreifen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7.09 -, NVwZ 2010, 643 f.; Sauerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 49a, Rn. 14. Denn auch § 49a VwVfG NRW stellt nur eine positiv-rechtliche Verkörperung dieses aus dem zivilrechtlichen Bereicherungsrecht abgeleiteten allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs dar, der grundsätzlich dann entsteht, wenn ein Rechtsgrund für den weiteren Behalt einer öffentlich-rechtlichen Leistung nicht oder nicht mehr besteht. Ob § 49a Abs. 1 VwVfG NRW unmittelbar, analog oder gar nicht anwendbar ist, bleibt damit unerheblich, solange jedenfalls die Voraussetzungen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches gegeben sind. Keiner Klärung bedarf auch die Frage, ob ein Rechtsgrund für den Behalt der vereinnahmten Beträge schon dann nicht (mehr) besteht, wenn sich der Vorauszahlungsbescheid nach § 43 Abs. 2 VwVfG NRW auf andere Weise (hier durch Erlass des Bescheides vom 10.07.2014) erledigt hat, der Leistungsempfänger jedoch – wie hier – das Begehren auf Individualerstattung nicht durch eine Verpflichtungsklage, gerichtet auf Erlass eines für ihn günstigen Erstattungsbescheides, verfolgt, ein Rechtsgrund in Gestalt eines (Individual-)Erstattungsbescheides damit gar nicht angestrebt wird. Denn die Klägerin hat jedenfalls keinen Anspruch auf eine sog. Individualerstattung nach § 145 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX. Nach der gesetzlichen Konzeption des § 148 SGB IX erfolgt die Erstattung von Fahrgeldausfällen im öffentlichen Personennahverkehr, die durch die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter entstehen, im Grundsatz nach dem gemäß § 148 Abs. 4 SGB IX für jedes Jahr ermittelten und bekannt gemachten Prozentsatz. Hierbei handelt es sich um einen landesweiten Durchschnittswert, der auf der Anzahl ausgegebener Wertmarken, der Hälfte der im Umlauf befindlichen Ausweise auf der einen sowie den statistischen Zahlen der Wohnbevölkerung auf der anderen Seite basiert. Er ermöglicht im Regelfall eine angemessene und empirisch hinreichend abgesicherte Erstattung bei gleichzeitiger Verwaltungsvereinfachung, bleibt aber naturgemäß pauschal. Demgegenüber stellt die im Einzelfall mögliche und gebotene Individualerstattung nach § 148 Abs. 5 SGB IX eine besondere Härtefallregelung dar, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82, 46/83 und 2/84, BVerfGE 68. 155-175, Nichtannahmebeschluss vom 19.03.2014 - 1 BvR 1417/10 -, NVwZ 2014, 1005 ff.; ferner: BVerwG, Urteil vom 18.03.2010 - 3 C 26.09 -, BVerwGE 136, 157 ff., OVG Lüneburg, Urteil vom 26.05.2009 - 4 LC 653/07 - die eine Abweichung vom Regelfall gerade bedingt und deren einzelfallbezogenen Voraussetzungen vom Antragsteller in vollem Umfang zu beweisen sind. Dies ergibt sich nicht nur unzweideutig aus dem Wortlaut der Vorschrift („Weist ein Unternehmen ... nach, dass ...“), sondern auch aus ihrem Charakter als Ausnahmevorschrift. Die Frage, mit welchen Mitteln dieser Nachweis zu führen ist, wird vom Gesetz nur mit dem Hinweis auf das Instrument der Verkehrszählung beantwortet. Nähere Bestimmungen zu Art und Durchführung der Verkehrszählung finden sich im Gesetz nicht, sondern sind in den das Gericht zwar nicht bindenden, aber norminterpretierend heranzuziehenden Verwaltungsvorschriften in Gestalt der zitierten Richtlinie des MAIS zu entnehmen. Vgl. VG Düsseldorf, a.a.O. Die vorliegend durchgeführte Stichprobenerhebung war hiernach durchaus zulässig; auch fehlt es nicht an dem nach 3.2.3.1 erforderlichen Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers, resp. vergleichbaren Instituts. Zudem sind gegen den Zuschnitt der Erhebungsfahrten Einwände weder ersichtlich noch vorgetragen. Allerdings hat das beklagte Land durch den Hinweis auf das Ergebnis auf eigene Beobachtungen bei insgesamt sieben Linienfahrten, die mit Ausnahme der Linien 000 und 000 die von der Klägerin gezählten Linien erfassten, das Vertrauen in die inhaltliche Richtigkeit der Stichprobenerhebung nachhaltig erschüttert. Denn nach den Angaben des beklagten Landes wurden bei vier der sieben Linienfahrten Verstöße gegen die Richtlinien festgestellt. Bei den Fahrten 3-5 seien freifahrberechtigte Personen ohne ordnungsgemäße Prüfung der Fahrtberechtigung erhoben worden. Bei der Fahrten 3 und 4 habe nur eine Sichtung der Schwerbehindertenausweise ohne Beiblätter mit Wertmarke stattgefunden; bei der Fahrt 5 seien mehr Freifahrtberechtigungen erhoben worden als Sichtungen beobachtet worden seien. Soweit bei drei Linienfahrten keine Mängel erkannt worden sind, stiegen nach den Angaben des beklagten Landes gar keine freifahrberechtigten Personen zu. Es lassen sich aus ihnen daher weder Schlüsse für noch Schlüsse gegen den Standpunkt der Klägerin gewinnen. Die gegen dieses Ergebnis seitens der Klägerin vorgebrachten Einwände greifen nicht durch: Zwar ist es durchaus lebensnah, dass ein Fahrer von einer genauen Kontrolle der Ausweise mit den Wertmarken absieht, wenn ihm der Fahrgast persönlich bekannt ist und er die naheliegende Befürchtung hegt, die Aufforderung an den Fahrgast, den Ausweis zu zeigen, könne als unfreundlicher Akt ausgelegt werden. Jedoch könnte dem mit einer mündlichen Aufklärung des Fahrgastes darüber, dass es sich um eine notwendige Verkehrszählung handelt, begegnet werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass – wie die Klägerin ebenso lebensnah vorträgt – die Fahrer Besseres zu tun, namentlich sich um die Verkehrssicherheit zu kümmern hätten. Die für das fahrende Personal mit einer derartigen Erhebung verbundenen Erschwernisse sind gerade ein Motiv für die gesetzliche Ermächtigung der Länder in § 148 Abs. 5 Satz 2 SGB IX, die Verkehrszählung durch Dritte auf Kosten des Unternehmens zu gestatten. Einen entsprechenden Weg ist die Klägerin offenkundig für die Folgejahre auch gegangen. Entscheidet sie sich aber wie für das Jahr 2012 für eine Erhebung durch das Fahrpersonal, trägt sie auch das hiermit verbundene Risiko derartiger Erhebungen. In diesem Sinne auch VG Düsseldorf a.a.O., juris, Rn. 61. Auch bleibt es spekulativ, wenn die Klägerin vorträgt, die Prüfer des MAIS hätten aus ihrer Position im Bus etwaige Wertmarken zu Ausweisen gar nicht erkennen können. Dem hat das beklagte Land nachvollziehbar entgegnet, dass sich die Prüfer bei den offenbar nachfrageschwacheren Fahrten auf den vorderen Sitzen platziert und gemeinsam einen guten Überblick über das Geschehen gehabt hätten. Dass die Umstände von Erhebung und Prüfung nach drei Jahren heute nicht mehr vollständig aufklärbar sind, liegt – solange es an einer umfänglichen elektronischen Erfassung der einzelnen Fahrtberechtigungen fehlt – in der Natur der Sache. Es ändert jedoch nichts daran, dass es an der Klägerin ist nachzuweisen, dass in ihrem Unternehmen der Anteil der nach SGB IX unentgeltlich beförderten Fahrgäste um mindestens 1/3 über dem errechneten Landesschnitt liegt. Nichts zu erinnern ist auch gegen die Aussage des beklagten Landes, mittels Varianzberechnung lasse sich ein Fehleranteil von 22,53 % ermitteln, wobei die Wahrscheinlichkeit dieses oder eines höheren Fehleranteils statistisch bei 95 % liege. Der von der Klägerin selbst herangezogene Gutachter Prof. Dr. X2. bezeichnet in seinem Schreiben vom 28.05.2014 diese Aussage als statistisch korrekt. Weiteres ist insoweit auch nicht vorgetragen worden. Nach dem für richtig erkannten mathematischen Rechenmodell ist es auch unerheblich, dass die Basis der MAIS-Prüfung mit sieben Fahrten an einem Tag eher schmal ist. Die Vertreter des Ministeriums haben in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich die Anzahl der Prüfungsfahrten nach der Große des Verkehrsunternehmens richtet und die Anzahl der Prüffahrten in dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zugrunde liegenden Fall durchaus höher war. Da es im Fall der Klägerin lediglich um vier Linienwege bei sieben Linien ging, ist die getroffene Auswahl noch angemessen. Auch war der 09.11.2012 ein Freitag ohne kalendarische Besonderheiten, wie etwa Schulferien o.ä., die das Ergebnis zufallsbedingt hätten verfälschen können. Zudem standen nicht die quantitativen Ergebnisse der Zählung im Focus der Prüfung, sondern die Korrektheit der Erhebung. Diese wird nicht primär durch den gewählten Prüfungstag beeinflusst. Dass ein einzelner Tag ausreichen kann, valide Prüfergebnisse zu erhalten, ist durch die Varianzberechnung belegt. Der Umstand, dass die Erhebung 2013 nicht durch das Fahrpersonal, sondern durch externe Kräfte durchgeführt wurde und ein Ergebnis erbrachte, das sogar leicht über dem von 2012 lag, streitet ebenfalls nicht für die Auffassung der Klägerin, auch die Zahlen für 2012 müssten korrekt sein. Die Vertreter des MAIS haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und unwidersprochen ausgeführt, dass es in Nordrhein-Westfalen ca. 170 Verkehrsunternehmen gebe, die öffentlichen Personennahverkehr der hier fraglichen Art durchführten. Davon wählten etwa 40 jährlich die Individualerstattung. Nach einer Rüge des Landesrechnungshofes seien 2012 zunächst 27, danach etwa 10-15 Unternehmen hiervon überprüft worden. Die Klägerin habe für das Jahr 2013 nicht zu diesen nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Unternehmen gezählt. Damit fehlt es auch an einem nachvollziehbaren Beleg für die Richtigkeit der für 2013 ermittelten Daten, obgleich es nahe gelegen hätte, jenseits des Zufallsprinzips im Folgejahr gerade die Unternehmen erneut zu überprüfen, deren Meldungen zuvor auffällig geworden waren. Insgesamt drängt sich damit der Eindruck auf, dass die Erhebungen durch das Fahrpersonal zum Teil deutlich fehlerhaft durchgeführt wurden. Wenngleich die hierfür vorgetragenen Gründe bei lebensnaher Betrachtung durchaus nachvollziehbar sind und dem Personal nachträglich oft kaum ein Vorwurf zu machen sein wird, schmälert dies doch den Erkenntniswert der Erhebung erheblich. Das Ergebnis der Prüfung illustriert nur die Einschätzung, dass in der Praxis eine zutreffende Erhebung durch mit anderen Aufgaben ausgelastete Fahrer kaum je zuverlässig möglich sein dürfte. Dem hat die Klägerin durch die externe Vergabe ab 2013 nunmehr auch entsprochen. Ob die weiteren angeführten Mängel der Dokumentation – wie fehlende Angaben zur Erhebungsperiode etc., Doppelerhebungen, Abweichungen von Zählername und Unterschrift, Verwendung unterschiedlicher Schreibgeräte – für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit die Annahme einer fehlerhaften Erhebung begründen, bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn der Klägerin ist bereits nach dem Ergebnis der angesprochenen Prüfung der nach § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX erforderliche Nachweis nicht gelungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist trotz seines sozialrechtlichen Bezugs nicht nach § 188 Satz 1 VwGO gerichtskostenfrei. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO und daraus, dass die Gerichtskostenfreiheit auf originär fürsorgerechtliche Verfahren zugunsten des betroffenen Schwerbehinderten beschränkt ist, vgl BVerwG, Beschluss vom 08.05.1990 - 7 ER 101.90 -, Buchholz 310 § 188 VwGO Nr. 10; VG Köln, Urteil vom 14.02.2008 - 26 K 1650/07 -; nunmehr auch VG Düsseldorf, a.a.O. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.