Urteil
21 K 5160/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0429.21K5160.14.00
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Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an einen Nachweis durch Verkehrserhebung im Sinne von § 148 Abs. 5 S. 1 SGB IX.
2. Der fehlende Nachweis der Abweichung von dem Prozentsatz nach § 148 Abs. 1 SGB IX geht zu Lasten des Verkehrsunternehmens.
(Parallelverfahren 21 K 5810/15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an einen Nachweis durch Verkehrserhebung im Sinne von § 148 Abs. 5 S. 1 SGB IX. 2. Der fehlende Nachweis der Abweichung von dem Prozentsatz nach § 148 Abs. 1 SGB IX geht zu Lasten des Verkehrsunternehmens. (Parallelverfahren 21 K 5810/15) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr. Die Klägerin betreibt den öffentlichen Personennahverkehr in N. . Mit Schreiben vom 16.12.2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Personen im öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 148 SGB IX für das Kalenderjahr 2012 sowie die Festsetzung der Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2014. Zur Berechnung des Erstattungsanspruchs fügte die Klägerin dem Antrag einen Nachweis über die im Kalenderjahr 2012 erzielten Fahrgeldeinnahmen in Höhe von 21.026.804,45 EUR bei. Unter Berücksichtigung eines betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten von 9,36 %, wie ihn das mit der Durchführung der Schwerbehinderten- und Fremdfahrscheinerhebung beauftragte Unternehmen J. J1. GmbH & Co. KG ermittelt habe, belaufe sich der Erstattungsanspruch für das Jahr 2012 auf 1.968.108,90 EUR. Abzüglich der bereits erhaltenen Vorauszahlung in Höhe von 1.168.404,81 EUR bestehe daher ein Restanspruch in Höhe von 799.704,09 EUR. Unter dem 12.05.2014 übersandte die Bezirksregierung E. der Klägerin den Erlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAIS) aus April 2014 mit der Bitte, zu den dort benannten Erhebungsfehlern und Richtlinienverstößen Stellung zu nehmen. Danach sei bei den am 23.07.2012 durchgeführten sechs Beobachtungsfahrten durch einen Mitarbeiter des Ministeriums festgestellt worden, dass bei Linienfahrten, bei denen Personen mit Schwerbehindertenausweis zugestiegen seien, keine Erhebungen entsprechend der Richtlinie durchgeführt worden seien. In der Herbstperiode seien am 09.11.2012 auf weiteren fünf Linienfahrten Beobachtungen durchgeführt worden. Da auf diesen Fahrten vom Beobachtungsteam nur eine Person mit Schwerbehindertenausweis (Wertmarke abgelaufen) angetroffen worden sei, seien sieben weitere Beobachtungsfahrten am 23.11.2012 durchgeführt worden. Von den fünf Linienfahrten, bei denen der Zustieg von Personen mit Schwerbehindertenausweis durch das Beobachtungsteam wahrgenommen worden seien, sei nur eine Erhebung entsprechend der Richtlinie durchgeführt worden. Folgende Richtlinienverstöße wurden im Wesentlichen beanstandet: teilweise keine Befragung der Fahrgäste wegen Unaufmerksamkeit;Freifahrtberechtigung wurde nicht ordnungsgemäß geprüft (keine Kontrolle des Freifahrtausweises, des Beiblattes und der gültigen Wertmarke);Erfassung freifahrtberechtigter Personen ohne gültige Freifahrtberechtigung;falsche Dokumentationen der sonstigen Fahrgäste;Gesamtzahl der erhobenen Fahrgäste weicht (zum Teil extrem) von den Beobachtungsergebnissen ab;Zahl der erhobenen Freifahrtberechtigungen weicht (zum Teil extrem) von den Beobachtungsergebnissen ab. Nach der Varianzberechnung liege der Fehleranteil mit der statistischen Sicherheit von 95 % bei 39,22 % oder höher. Der Verzicht, sich von der tatsächlichen Freifahrtberechtigung von Fahrgästen zu überzeugen, die falsche Erhebung von freifahrtberechtigten und sonstigen Fahrgästen usw. seien allesamt schwerwiegende Fehler, die sich gravierend auf das von der Klägerin vorgelegte Hochrechnungsergebnis auswirken könnten, weshalb der fehlerbehaftete Nachweis nicht geeignet sei, einen Anspruch der Klägerin auf Individualerstattung nach § 148 Abs. 5 SGB IX zu begründen.Hinzu kämen weitere schwere Mängel, die bei der Auswertung der Zählprotokolle der Klägerin aus den beiden beobachteten Zeitperioden in 2012 festgestellt worden seien:Obwohl vom Beobachtungsteam nur einzelne oder keine einsteigenden freifahrtberechtigten Personen oder entsprechende Überprüfungen einer Freifahrtberechtigung durch das Zählpersonal wahrgenommen worden seien, seien bis zu 14 freifahrtberechtigte Personen vom Zählpersonal auf den Zählprotokollen erfasst worden.Auf Linienfahrten, die nur teilweise beobachtet worden seien und auf denen ebenfalls nur einzelne oder keine einsteigenden freifahrtberechtigten Personen oder entsprechende Überprüfungen einer Freifahrtberechtigung durch das Zählpersonal wahrgenommen worden seien, seien bis zu 13 freifahrtberechtigte Personen vom Zählpersonal auf den Zählprotokollen erfasst worden.Bei mehreren Linienfahrten seien die Angaben zu der Gesamtzahl der Fahrgäste vom Verkehrsunternehmen um bis zu 42 % abweichend angegeben worden als vom Beobachtungsteam dokumentiert. Auch die Anzahl der freifahrtberechtigten Personen habe nicht mit den dokumentierten Ergebnissen der Beobachter übereingestimmt. Sie seien teilweise doppelt so hoch angegeben worden als vom Beobachtungsteam dokumentiert.Auf einer Linienfahrt, die nur teilweise begleitet worden sei, seien vom Beobachtungsteam schon mehr Fahrgäste wahrgenommen worden, als vom Verkehrsunternehmen für die gesamte Fahrt dokumentiert worden seien.Das Verkehrsunternehmen habe gleichzeitig zur Erhebung nach § 148 Abs. 5 SGB IX eine Fremdnutzererhebung für die Abrechnung innerhalb der Verkehrsverbünde durchgeführt. Obwohl das Beobachtungsteam nach den verwendeten Fahrausweisen gefragt worden sei, seien diese teilweise nicht unter dem entsprechenden Fahrausweistyp dokumentiert worden. Wo und ob sie erfasst worden seien, habe nicht festgestellt werden können.Entsprechend Nr. 5.5.2 der Richtlinie seien die Summenzahlen unmittelbar nach Beendigung der Fahrt vom Zähler auszufüllen. Aufgrund des einheitlichen Schriftbildes der Summen auf allen vorliegenden Erhebungsbögen könne davon ausgegangen werden, dass die Summen nicht durch die jeweilige Zählkraft, sondern von zentraler Stelle auf den Formularen eingetragen worden seien. Mit undatiertem Schreiben, Eingang bei der Bezirksregierung E. am 04.06.2014, führte die Klägerin aus, im Spätherbst des Jahres 2012 sei die Klägerin zu einem Gespräch in das MAIS gebeten worden. Dort sei mitgeteilt worden, dass es in der Schwerbehindertenerhebung 2012 zu Verstößen gegen die Richtlinie gekommen sein solle. Aus ihrer Sicht seien diese Vorwürfe sehr global formuliert gewesen, so dass eine adäquate Reaktion zur Beseitigung der Erhebungsfehler auch nur sehr allgemein habe gehalten werden können. Als erste Sofortmaßnahme seien mit Beginn der Schwerbehindertenerhebung 2013 die eigenen Kontrollen des Erhebungspersonals intensiviert worden. Darüber hinaus seien die Erheber verpflichtet worden, ihren Dienst mit bereitgestellten Kontrollkarten sowohl bei Erhebungsbeginn als auch bei Erhebungsende am Fahrausweisentwerter im Fahrzeug zu dokumentieren. Weiterhin sei das Zählpersonal nochmals auf die besonderen Anforderungen aus der Richtlinie (z.B. Vorzeigen des Beiblattes) sensibilisiert worden. Zudem sei die korrekte Durchführung dieser Anforderungen verstärkt durch die sog. Qualitätsscouts überprüft worden. Eine Evaluierung dieser Sofortmaßnahmen habe ergeben, dass die Richtlinien zur Schwerbehindertenerhebung eingehalten worden seien. Die aufgeführten Abweichungen zwischen den Beobachtungen der Mitarbeiter des MAIS und dem klägerischen Erhebungspersonal bei der Anzahl der freifahrtberechtigten / sonstigen Fahrgäste seien für die Klägerin nicht nachvollziehbar. Das Nicht-Kontrollieren des Beiblattes zum Schwerbehindertenausweis sei ebenso unakzeptabel wie ein inaktives Erhebungspersonal. Jedoch gestalte es sich schwierig, Vorfälle, die bis zu zwei Jahre zurücklägen, vollständig aufzuklären. Insgesamt erscheine ein Rückschluss von 18 überprüften Fahrten auf etwa 400 erhobene Fahrten auf das Gesamtergebnis der Schwerbehindertenerhebung als nicht repräsentativ. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 16.07.2014 den Erstattungsbetrag für Fahrgeldausfälle für das Jahr 2012 vorläufig auf 796.915,89 EUR fest und forderte zugleich von der Klägerin 371.488,92 EUR zurück. Der seitens der Klägerin ermittelte betriebsindividuelle Wert in Höhe von 9,36 % könne aufgrund der Anzahl und des Umfangs der bei den Erhebungen aufgetretenen Fehler nicht als Nachweis nach § 148 Abs. 5 SGB IX gewertet werden. 8 der 18 überprüften Fahrten seien nicht entsprechend den Vorgaben der Richtlinie zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 SGB IX erhoben worden. Zusätzlich hätten die im Nachgang zu den Kontrollen angeforderten Zählprotokolle in 10 Fällen erhebliche Abweichungen zu den Dokumentationen der Beobachtungen durch das MAIS aufgewiesen. Insgesamt seien 11 der 18 kontrollierten Erhebungen zu beanstanden gewesen. Das Vorbringen, das Verkehrsunternehmen sei erst spät und nur global durch das MAIS über die Mängel der Erhebungen 2012 informiert worden, könne nicht überzeugen. Sowohl die Bestimmungen der Gesetzesgrundlage als auch die der Richtlinien seien dem Verkehrsunternehmen bekannt. Die Informationen durch das MAIS könnten insofern nur als Hinweise verstanden werden. Dem Verkehrsunternehmen sei bewusst gewesen bzw. hätte bewusst sein müssen, dass es Sorge dafür zu tragen habe, dass die Erhebungen durch das Zählpersonal ordnungsgemäß durchzuführen seien, damit das Ergebnis als Nachweis im Sinne des §§ 148 Abs. 5 SGB IX anerkannt werden könne. Die vom Verkehrsunternehmen beschriebenen Sofortmaßnahmen ab Erhebung des Jahres 2013 hätten keine Auswirkungen mehr auf die Zählung des Jahres 2012 entfalten können und seien somit auch nicht entscheidungsrelevant. Die 18 überprüften Fahrten seien auch bei ca. 400 vom Verkehrsunternehmen durchgeführten Erhebungen repräsentativ. Bei 11 der 18 überprüften Erhebungsfahrten habe das MAIS erhebliche Mängel festgestellt. Dies seien 61,11 % der gesamten beobachteten Fahrten. Eine statistische Varianzberechnung ergebe einen Fehleranteil von 39,22 %, das heiße, dass der tatsächliche Anteil fehlerhafter Linienerhebungen unter allen Linienerhebungen im Jahr 2012 mit der statistischen Sicherheit von 95 % bei 39,22 % oder höher liege. Dagegen hat die Klägerin am 08.08.2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:Hinsichtlich der angeblich festgestellten Fehler bei der Anzahl der gezählten Fahrgäste liege dies daran, dass die Kontrolleure der Beklagten in 14 ihrer 18 Kontrollfahrten einen abweichenden Beginn bzw. ein abweichendes Ende der Beobachtungsstrecke gewählt hätten. Die Divergenz der Zahlen ergebe sich damit schon allein aus der Tatsache, dass die Beklagte ihre Zählung nicht auf den ganzen Linien durchgeführt habe, sondern nur auf Teilstücken. Lediglich auf vier Linien habe die Beklagte auf der gleichen Strecke kontrolliert wie das Verkehrsunternehmen. Die Anzahl der beanstandeten Fahrten reduziere sich damit von 11 auf 7 von 18 Fahrten. Daneben habe die Beklagte bei den von ihr ausgewählten Teilstrecken zudem neuralgische Streckenabschnitte gewählt, die typischerweise überdurchschnittlich viele Fahrgäste mit Behinderungen aufwiesen (Wohnbereiche mit vielen älteren Menschen, Bereiche in denen sich viele ältere Menschen aufhalten, Krankenhausbereiche, Bereiche mit Altenheimen sowie Friedhöfen bzw. Einkaufszentren mit weiteren Anreizen zum Aufenthalt für Senioren). Dadurch reduziere sich die Anzahl der wegen einer falschen Anzeige gewerteten Verstöße auf 2 von 18 Fahrten. Im Übrigen könne die Beklagte nicht darlegen, dass ihre Zählungen nicht ebenfalls von Erfassungsfehlern unterlaufen seien (Qualifikation der Kontrolleure, ordnungsgemäßes Beobachten des Erfassungsgeschehens, pauschales Behaupten des Abweichens von Zählergebnissen). Schon aus der Entfernung könne nicht ordnungsgemäß die Gültigkeit der Freifahrtberechtigung (Prüfung des Schwerbehindertenausweises mit Beiblatt und Wertmarke) feststellbar sein.Hinsichtlich des Vorwurfs, die Zähler seien unaufmerksam gewesen, sei anzumerken, dass die Richtlinie nicht besage, dass die Zähler jederzeit alle Fahrgäste aufmerksam beobachten müssten. Allein die ordnungsgemäße Zählung und Prüfung sei vorgeschrieben; weitere Tätigkeiten seien nicht vorgeschrieben, sofern keine weiteren Fahrgäste zustiegen. Die in Rede stehenden Prüffahrten zählten zu den Fahrten, bei denen die Beklagte nur Teilstrecken kontrolliert habe. Die Zähler der Klägerin hätten die Fahrgäste deshalb bereits vor Zustieg der Kontrolleure befragt haben können.Die Zählungen seien im Übrigen im Rahmen der Richtlinie erfolgt. Die Zähler seien sorgfältig ausgewählt und geschult worden. Neben neuen Zählern seien erfahrene Zähler eingesetzt worden. Daneben führe das Verkehrsunternehmen eigene Stichprobenkontrollen zur Qualitätssicherung durch (sog. Scouts; Fehlermeldung an die Einsatzleitung, gegebenenfalls Nachschulung der Zählperson oder Ausschluss der Zählperson; Thematisierung von gehäuft auftretenden Fehlern in Schulungsveranstaltung). Anlässlich der vier Zählperioden des Jahres 2012 seien bei insgesamt 1.715 Zählfahrten 56 Kontrollen durch Scouts durchgeführt worden; dies mache eine Prüfquote von 3,3 % aus; dabei seien drei Fehler dokumentiert worden, wovon lediglich ein Fehler im Sinne der Schwerbehindertenrichtlinie relevant gewesen sei. Im Übrigen seien die Kontrollen des Beklagten nicht repräsentativ. Die Beklagte habe bezogen auf das Jahr 2012 bei insgesamt 1.715 Zählfahrten Kontrollen in zwei der vier Zählperioden und an drei der 84 Erhebungstage, insgesamt nur 18 Kontrollen vorgenommen. Dies entspreche einer Stichprobe von lediglich 1,05 %. Fehler in der Zählung ließen sich nicht vermeiden, sie könnten aber sowohl zu Gunsten als auch zulasten des Verkehrsunternehmen gehen. Zudem habe die Beklagte keine oder eine fehlerhafte Ermessensentscheidung getroffen, da sie das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht beachtet habe. Um eine belastbare Aussage hinsichtlich der Korrektheit der erfolgten Zählungen zu erhalten, könne nicht allein auf Kontrollen jeweils innerhalb der Sommer- und Herbstzählung abgestellt werden. Die Nutzung des ÖPNV unterliege jahreszeitlichen Schwankungen, wobei die Schlechtwetterperioden im Winter und im Frühjahr zu erhöhtem Fahrgastaufkommen führten. In den verschiedenen Jahreszeiten und an den verschiedenen Wochentagen variiere auch das Zählpersonal, also auch die Zählqualität. Dies müsse in die Stichprobenerhebung einfließen. Eine Reduktion der Quote auf den Landesdurchschnitt würde im Übrigen nicht berücksichtigen, dass N. eine der ältesten Bevölkerungen Deutschlands habe. Es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Alter und Schwerbehinderung. Dass die Anzahl der Freifahrtberechtigungen in der Stadt N. deutlich über den Landesdurchschnitt liege, dürfte damit außer Frage stehen. Derartige Überlegungen habe der Beklagte nicht angestellt.Aufgrund der massiven Rückforderungen des Beklagten an eine Vielzahl von Verkehrsunternehmen, denen vergleichbare Sachverhalte zu Grunde lägen, ergeben sich weitere Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Handelns des Beklagten. Mangels genauer Festlegung der vom Beklagten zu beachtenden Kontrollmechanismen könne dieser willkürlich agieren. In Anbetracht des aus Sicht der Klägerin unverhältnismäßigen und willkürlichen Verhaltens des Beklagten hätten bereits sehr viele Verkehrsunternehmen beschlossen, das finanzielle Risiko einer Verkehrszählung nicht mehr einzugehen. Damit werde das Gesetz, das eine individuelle Betrachtung ermöglichen solle, praktisch ausgehöhlt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.07.2014 zu verpflichten, den Erstattungsbetrag für das Jahr 2012 auf 1.968.108,90 EUR festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:Die Ausführungen der Klägerin zu den Schulungen und anderen Vorkehrungen beträfen nicht die Durchführung der Erhebung und könnten die Beobachtungen des MAIS nicht relativieren. Das Verhalten der Zählkräfte bei der Durchführung der Zählung sei der Klägerin zuzurechnen. Bei den erstmaligen Beobachtungen im Sommer 2012 sei eine Beschäftigte des MAIS, in der Herbstperiode seien zwei Beschäftigte des MAIS bei zufällig ausgewählten Erhebungsfahrten der Klägerin mitgefahren. Jedes Mitglied des Beobachtungsteams habe sich so platziert, dass die im Fahrzeug verteilten Zähler bestmöglich und durchgehend hätten beobachtet werden können. Die Genauigkeit der Gültigkeitsprüfungen von Schwerbehindertenausweisen und Wertmarken sei beobachtet und festgehalten worden. Bei Unsicherheiten darüber, ob ein Kind über oder unter sechs Jahre alt gewesen sei, sei vermerkt worden, ob das Zählpersonal das Alter verifiziert habe. Nach jedem Zustieg sei beobachtet worden, ob das Zählpersonal sein Zählprotokoll aktualisiert habe. Nach Abschluss der Beobachtungsfahrt seien anhand der Notizen des Beobachters bzw. des Beobachtungsteams die Beobachtungsbögen ausgefüllt und unterzeichnet worden. Nach Abschluss der Erhebungsperiode seien die einschlägigen Zählprotokolle der Klägerin angefordert und mit den Beobachtungsbögen verglichen worden. Die Tatsache, dass die Klägerin gleichzeitig mit der Schwerbehindertenerhebung auch eine Fremdfahrscheinerhebung durchgeführt habe, dürfte sich entsprechend mindernd auf die Qualität der Schwerbehindertenerhebung ausgewirkt haben. Bei der Fremdfahrscheinerhebung würden die verschiedenen Fahrausweise auf dem Zählprotokoll detailliert zugeordnet werden, ohne dass eine Gültigkeitsprüfung der Fahrscheine vorgenommen werde. Diese sei aber bei der Schwerbehindertenerhebung unerlässlich. Die Klägerin verkenne, dass das Ziel der Kontrollen keineswegs darin bestehe, eine repräsentative Grundlage für die Berechnung der Schwerbehindertenquote zu schaffen. Vielmehr gehe es darum, sich durch anonyme Kontrollen auf nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Linienfahrten davon zu überzeugen, dass die Erhebung korrekt und zuverlässig durchgeführt worden sei. Eine repräsentative Anzahl oder eine bestimmte Verteilung von Beobachtungsfahrten sei hierfür nicht erforderlich, denn das relevante Merkmal für Seriosität und Aussagekraft der Kontrollergebnisse sei nicht die Anzahl oder die Verteilung, sondern die zufällige Auswahl der beobachteten Fahrten. Vor diesem Hintergrund seien 18 Fahrten ausreichend, um nach Abschluss der Varianzberechnung im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden, ob die Erhebung der Klägerin als korrekt anzusehen und damit als Nachweis geeignet sei oder nicht.Soweit die Ausführungen der Klägerin sich zur Frage der Zuverlässigkeit der Beobachtungen verhielten, übersehe sie, dass die Beobachter gerade keine Kontrolleure gewesen seien. Wo das Erhebungspersonal der Klägerin vollständige und akkurate Erhebungen habe durchführen sowie die Gültigkeit der zur Freifahrt berechtigenden Unterlagen habe kontrollieren müssen, habe die Aufgabe darin bestanden zu beobachten, ob die Erhebungen sowie die Kontrollen der Freifahrtberechtigungen mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen worden seien. Gerade die differenzierten Aussagen in den Beobachtungsbögen würden belegen, dass die Beobachtungen sorgfältig vorgenommen worden seien und die Bewertung auf festgestellten Fakten beruhe. Soweit die Klägerin in ihrer Kritik den sog. gemeindebezogenen Vomhundertsatz anspreche, müsse klargestellt werden, dass es einen solchen nicht gebe. Es handele sich hierbei um eine ehemalige, letztlich aber nicht weiterverfolgte Idee, die fehleranfällige Individualzählung gegebenenfalls durch eine gemeindegebietsbezogene Pauschale zu ersetzen. Für die Erstattungsbehörde sei es nicht möglich, unter Umgehung des Gesetzeswortlauts die nicht valide Verkehrszählung der Klägerin durch einen Rückgriff auf einen seinerzeit diskutierten gemeindebezogenen Vomhundertsatz zu ersetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung E. und des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Nach § 150 Abs. 7 S. 2 SGB IX ist bei Streitigkeiten über die Erstattungen und die Vorauszahlungen der Fahrgeldausfälle der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die als Verpflichtungsklage (hinsichtlich der Festsetzung eines Erstattungsbetrages auf der Grundlage eines betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten von 9,36 %) und als (Teil-) Anfechtungsklage (hinsichtlich der Aufhebung des Bescheides vom 16.07.2014 bezüglich des darin festgesetzten Rückzahlungsbetrags) statthafte Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16.07.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Der Klägerin steht kein Erstattungsanspruch zu, der über die in diesem Bescheid festgesetzten Leistungen hinausgeht. Die festgesetzte Rückforderung in Höhe von 371.488,92 EUR begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 1.Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung weiterer Fahrgeldausfälle im Nahverkehr. Anspruchsgrundlage für die seitens der Klägerin begehrten Fahrgeldausfälle ist § 145 Abs. 3 S. 1 SGB IX i. V. m. § 148 Abs. 5 S. 1 SGB IX. Die durch die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen nach den Absätzen 1 und 2 entstehenden Fahrgeldausfälle werden gemäß § 145 Abs. 3 S. 1 SGB IX nach Maßgabe der §§ 148 bis 150, vorliegend nach Maßgabe des § 148 SGB IX, erstattet. Die formellen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 16.12.2013 bei der Bezirksregierung E. als zuständige Erstattungsbehörde (im Sinne von § 150 Abs. 3 SGB IX i. V. m. der Richtlinie zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 SGB IX – RdErl. des MAIS ‑ 4421.43 ‑ vom 20.01.2012 [im Folgenden: RL]) die Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Personen im öffentlichen Personenverkehr gemäß § 148 SGB IX für das Kalenderjahr 2012 innerhalb der in § 150 Abs. 1 S. 3 SGB IX geregelten Frist, d. h. bis zum 31.12., beantragt (§ 150 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für eine weitergehende Erstattung von Fahrgeldausfällen nach § 145 Abs. 3 S. 1 SGB IX i. V. m. § 148 Abs. 5 S. 1 SGB IX sind aber nicht erfüllt. Der Beklagte hat der Berechnung des Erstattungsanspruchs der Klägerin zu Recht den in § 148 Abs. 4 S. 1 SGB IX pauschal geregelten Prozentsatz zu Grunde gelegt und danach einen Erstattungsanspruch in Höhe von 796.915,89 EUR festgesetzt. Die Klägerin hat nicht gemäß § 148 Abs. 5 S. 1 SGB IX durch Verkehrszählung nachgewiesen, dass das Verhältnis zwischen den nach §§ 145 ff. SGB IX unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen im Kalenderjahr 2012 den nach Abs. 4 festgesetzten Prozentsatz um mindestens ein Drittel überstieg. Gemäß § 145 Abs. 1 S. 1 SGB IX ist die Klägerin als ein Unternehmen, das öffentlichen Personenverkehr im Nahverkehr betreibt, verpflichtet, schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, unentgeltlich zu befördern. Als Entschädigung für die Inanspruchnahme zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, namentlich der sozialen Fürsorge, sieht § 145 Abs. 3 S. 1 SGB IX vor, dass die durch die unentgeltliche Beförderung entstehenden Fahrgeldausfälle nach Maßgabe der §§ 148 bis 150 SGB IX erstattet werden. Gemäß § 148 Abs. 1 SGB IX werden Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach einem Prozentsatz der von den Unternehmen nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet. Der für den Erstattungsanspruch nach § 148 SGB IX maßgebliche Prozentsatz wird gemäß § 148 Abs. 4 S. 1 SGB IX für jedes Land von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde für jeweils ein Jahr bekannt gemacht. Er wird berechnet nach dem Verhältnis zwischen dem in dem Land in dem betreffenden Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken im Sinne des § 145 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB IX zuzüglich der Hälfte der in dem Land am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Schwerbehindertenausweise im Sinne des § 145 Abs. 1 S. 1 SGB IX von schwerbehinderten Menschen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben und bei denen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung im Ausweis eingetragen ist, zu der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum Ende des Vorjahres nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung in dem Land abzüglich der Zahl der Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und abzüglich der Zahl der zu berücksichtigenden Wertmarken und Schwerbehindertenausweise (§ 148 Abs. 4 S. 2 bis 4 SGB IX). Für das Land Nordrhein-Westfalen wurde dieser Prozentsatz für das Kalenderjahr 2012 durch das MAIS auf 3,79 % festgesetzt. Bekanntmachung des Vomhundertsatzes nach § 148 Abs. 4 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches [SGB IX] für das Kalenderjahr 2012, Bek. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – V B 3 - 4421.42.1 ‑ vom 15.01.2013, MBl. NRW. 2013 S. 47). Verfahren und Ergebnis der Festsetzung des allgemeinen Prozentsatzes im Rahmen des § 148 Abs. 4 SGB IX sind von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen worden. Auch dem Gericht sind keine Fehler erkennbar. Diesen Prozentsatz hat der Beklagte bei seiner Berechnung des der Klägerin zustehenden Erstattungsbetrages in Ansatz gebracht. Bei Fahrgeldeinnahmen in Höhe von 21.026.804,454 EUR, die der Beklagte seiner Berechnung zu Grunde gelegt hat, beträgt der Erstattungsbetrag im Ergebnis 796.915,89 EUR. Diesen Betrag hat der Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzt. Zur Möglichkeit einer weitergehenden Erstattung führt die 13. Kammer des VG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2015 – 13 K 5104/14 ‑, juris / www.nrwe.de;vgl. zur Anwendung des RdErl. des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 15.12.1987 ‑ II B 1 – 4421.4 („Richtlinien zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr“): VG Minden, Urteil vom 05.09.2014 – 6 K 806/14 ‑, juris / www.nrwe.de, nicht rkr. (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2014 – 12 A 2275/14 ‑, juris / www.nrwe.de), der sich die erkennende Kammer anschließt, wie folgt aus: Neben der Erstattung der Fahrgeldausfälle nach diesem landesweit festgesetzten Prozentsatz enthält § 148 Abs. 5 SGB IX eine verfassungsrechtlich gebotene Härtefallregelung, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Oktober 1984 - 1 BvL 18/82, 1 BvL 46/83, 1 BvL 2/84 -, BVerfGE 68, 155-175 = juris Rn. 44, die die Möglichkeit einer weitergehenden Erstattung vorsieht. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei einzelnen Verkehrsunternehmen, insbesondere in Kur- und Erholungsgebieten, die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beförderung weit über dem landesweiten Durchschnittsvomhundertsatz liegen kann mit der Folge, dass die den betroffenen Unternehmen entstehenden Fahrgeldausfälle nur unzureichend ausgeglichen werden. Gesetzesbegründung zu § 60 Abs. 5 SchwbG BT-Drs. 10/335 S. 90. Voraussetzung hierfür ist, dass das Unternehmen durch Verkehrszählungen nachweist, dass das Verhältnis zwischen den nach diesem Kapitel unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen den nach Abs. 4 festgesetzten Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt. Ist dies der Fall, wird neben dem sich aus der Berechnung nach Abs. 4 ergebenden Erstattungsbetrag auf Antrag der nachgewiesene, über dem Drittel liegende Anteil erstattet (§ 148 Abs. 5 S. 1 SGB IX). Zur Verfassungsgemäßheit von § 148 Abs. 5 S. 1 SGB IX in seiner derzeitigen Fassung BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. März 2014 - 1 BvR 1417/10 -, juris, Rn. 15 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. März 2010 - 3 C 26.09 -, BVerwGE 136, 157-165 = juris, Rn. 11 ff.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg), Urteil vom 26. Mai 2009 - 4 LC 653/07 -, juris, Rn. 22 ff. (…) Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm wird lediglich „der nachgewiesene, über dem Drittel liegende Anteil erstattet“. Vgl. auch BT-Drs. 15/4228, S. 31. (…) Ob die Klägerin den „Nachweis durch Verkehrszählung“ erbracht hat, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. § 148 Abs. 5 SGB IX enthält selbst keine näheren Regelungen darüber, wie ein solcher Nachweis zu führen ist. Es lassen sich lediglich aus der in § 148 Abs. 4 S. 2 SGB IX geregelten Berechnung des Prozentsatzes des Absatzes 1 Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es bei der Ermittlung eines betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten insbesondere darauf ankommt, ob Fahrgäste, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, einen gültigen Ausweis im Sinne des § 145 Abs. 1 S. 1 SGB IX bei sich führen. Allerdings enthält die Richtlinie zu § 148 SGB IX detaillierte Durchführungsbestimmungen zur Vornahme einer Verkehrszählung. Wenngleich die Richtlinie zu § 148 SGB IX als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift mangels Außenwirkung grundsätzlich weder für das Gericht noch für die Klägerin bindend ist, ist sie insofern beachtlich, als sie bestimmte Methoden des Nachweises als sachgerecht anerkennt und insofern das erforderliche Niveau an Wertigkeit des Nachweises durch Verkehrszählung bestimmt. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 22. Juni 2006 - Au 3 K 05.684 -, juris, Rn. 47. Gemäß Ziffer 1.4 der Richtlinie zu § 148 SGB IX kann die in § 148 Abs. 5 SGB IX geforderte Verkehrszählung als Nachweis anerkannt werden, wenn sie in Form einer eingeschränkten Vollerhebung (vgl. Ziffer 6) oder ‑ wie vorliegend ‑ als Stichprobenerhebung (Ziffer 7) nach diesen Richtlinien durchgeführt worden ist. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. An den Nachweis des betriebsindividuellen Prozentsatzes müssen insoweit strengere Anforderungen gestellt werden, als der durch Verkehrszählung zu erbringende Nachweis schlüssig, nachvollziehbar und einer nachträglichen behördlichen Überprüfung zugänglich sein muss. VG Minden, Urteil vom 05.09.2014 – 6 K 806/14 ‑, juris / www.nrwe.de, nicht rkr. (dazu OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2014 – 12 A 2275/14 ‑, juris / www.nrwe.de. Dies gebietet nicht nur der unzweideutige Wortlaut der Vorschrift („Weist ein Unternehmen … nach, dass …“), sondern ist auch dem Charakter als Ausnahmevorschrift zu entnehmen. VG Köln, Urteil vom 24.05.2007 – 26 K 3996/06 ‑, juris / www.nrwe.de. Entscheidet sich das Verkehrsunternehmen zu der im Vergleich mit einer eingeschränkten Vollerhebung „einfacheren“ Stichprobenerhebung, dürfen auch insofern strengere Anforderungen an die Korrektheit der Verkehrszählung und insbesondere an die Korrektheit der ihr zugrunde liegenden Verkehrserhebung gestellt werden, als sich eventuelle Fehler in einzelnen Zählprotokollen, die naturgemäß bei jeder Verkehrserhebung vorkommen, wesentlich stärker auf das Gesamtergebnis auswirken können, als dies bei einer Vollerhebung der Fall wäre. VG Minden, Urteil vom 05.09.2014 – 6 K 806/14 ‑, juris / www.nrwe.de, nicht rkr. (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2014 – 12 A 2275/14 ‑, juris / www.nrwe.de. Diesen Grundsätzen schließt sich die Kammer an. Daraus folgt, dass die nach Nr. 7.1 der RL vorgegebenen Grundlagen der Stichprobenerhebung zu wahren sind. Es dürfen keine Bedenken gegen die Fahrtenauswahl und die Mindestzahl der erhobenen Fahrten bestehen. Die Art und Weise der Erhebungen haben den Vorgaben nach Nr. 7.2.1 der RL zu entsprechen. Danach werden bei der Linienerhebung alle Einsteiger ab vollendetem 6. Lebensjahr auf der gesamten Fahrt erhoben. Gemäß Nr. 5.3.1 der RL werden in jeder Erhebungsfahrt die zu befragenden Fahrgäste ab vollendetem 6. Lebensjahr dahingehend überprüft, ob bei ihnen die Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung gemäß § 145 SGB IX durch einen gültigen Schwerbehindertenausweis und ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke nachgewiesen werden können (gemäß SGB IX unentgeltlich beförderte Fahrgäste) oder nicht (sonstige Fahrgäste). Der Beklagte hat insgesamt 18 von der Klägerin zu erhebende Linienfahrten durch eigene Mitarbeiter überprüft und dabei festgestellt, dass auf 11 Linienfahrten die Vorgaben der Richtline zum SGB IX missachtet worden seien. Bei den während der Sommerzählperiode am 23.07.2012 durchgeführten Kontrollen sei keine Erhebung entsprechend diesen Vorgaben durchgeführt worden. In der Herbstperiode seien am 09.11.2012 angekündigte Beobachtungen auf weiteren fünf Linienfahrten durchgeführt worden. Da auf diesen Fahrten vom Beobachtungsteam nur eine Person mit Schwerbehindertenausweis (Wertmarke abgelaufen) angetroffen worden sei, seien 7 weitere Beobachtungsfahrten am 23.11.2012 durchgeführt worden. Von den 5 Linienfahrten, bei denen der Zustieg von Personen mit Schwerbehindertenausweis durch das Beobachtungsteam wahrgenommen worden sei, sei nur 1 Erhebung entsprechend der Richtlinie durchgeführt worden. Dabei wurden im Ergebnis folgende Fehler festgestellt: teilweise keine Befragung der Fahrgäste wegen Unaufmerksamkeit;Freifahrtberechtigung wurde nicht ordnungsgemäß geprüft (keine Kontrolle des Freifahrtausweises, des Beiblattes und der gültigen Wertmarke);Erfassung freifahrtberechtigter Personen ohne gültige Freifahrtberechtigung;falsche Dokumentationen der sonstigen Fahrgäste;Gesamtzahl der erhobenen Fahrgäste weicht (zum Teil extrem) von den Beobachtungsergebnissen ab;Zahl der erhobenen Freifahrtberechtigungen weicht (zum Teil extrem) von den Beobachtungsergebnissen ab. Hierbei handelt es sich um Fehler, die von Relevanz für das Erhebungsergebnis sein können. Nach der bereits angeführten Rechtsprechung, VG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2015 – 13 K 5104/14 ‑, juris und www.nrwe.de der sich die Kammer anschließt, gilt insoweit folgendes: Findet eine Erhebung (teilweise) nicht statt, sei es weil Fahrgäste übersehen werden, sei es, weil Kinder im zweifelhaften Alter nicht nach ihrem Alter gefragt werden und damit gegebenenfalls eine tatsächlich vorzunehmende Erhebung nicht stattfindet, oder erfolgt eine Erhebung ohne Fahrgastbefragung bzw. ohne ordnungsgemäße Überprüfung der Freifahrtberechtigung, sind die durchgeführten Erhebungen nicht geeignet, das Verhältnis zwischen den unentgeltlich beförderten Fahrgästen und sonstigen Fahrgäste hinreichend zuverlässig nachzuweisen. Eine ordnungsgemäße Überprüfung der Fahrgäste auf ihre Freifahrtberechtigung setzt insbesondere auch die Überprüfung der Beiblätter mit Wertmarke voraus, um eine zutreffende Zuordnung zu der Gruppe der gemäß SGB IX unentgeltlich beförderten Fahrgäste und der Gruppe der sonstigen Fahrgäste zu gewährleisten. Denn gemäß § 145 Abs. 1 S. 2 SGB IX ist Voraussetzung einer unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist. Die Ausgabe der Wertmarke erfolgt auf Antrag durch die nach § 69 Abs. 5 SGB IX zuständige Behörde (§ 145 Abs. 1 S. 12 SGB IX). Diese wird gegen Entrichtung eines Betrages von 72 Euro für ein Jahr oder 36 Euro für ein halbes Jahr ausgegeben (§ 145 Abs. 1 S. 3 SGB IX) bzw. gemäß § 145 Abs. 1 S. 10 SGB IX unter den dort genannten Voraussetzungen auch unentgeltlich ausgegeben. Gemäß § 145 Abs. 1 S. 11 SGB IX wird die Wertmarke hingegen nicht ausgegeben, solange der Ausweis einen gültigen Vermerk über die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugsteuerermäßigung trägt. Diese gesetzlichen Vorgaben für den Erhalt einer Wertmarke verdeutlichen, dass nicht allein die Sichtung eines Schwerbehindertenausweises mit orangefarbenem Flächenaufdruck (vgl. § 1 Abs. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung - SchwbAwV) für die Erfassung eines unentgeltlich beförderten Fahrgastes genügt, sondern der gültigen Wertmarke ganz entscheidende Bedeutung zukommt, da nicht jeder schwerbehinderte Mensch zugleich auch im Besitz einer solchen sein wird. Vorliegend sind die seitens des Beklagten durchgeführten stichprobenartigen Kontrollen geeignet, die bestehenden Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Verkehrserhebung zu begründen. Der Beklagte hat in seiner umfassenden Klageerwiderung vom 13.11.2014 unter anderem durch Schilderung des Ablaufs der Beobachtungsfahrten und Vorlage der entsprechenden Beobachtungsbögen nachvollziehbar dargelegt, dass eine hinreichende Überprüfung der Verkehrserhebung durch die seitens des MAIS eingesetzten Mitarbeiter gewährleistet gewesen ist, ohne dass es der Klägerin gelungen ist, dies substantiiert in Frage zu stellen. Vielmehr gesteht die Klägerin sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren zumindest mittelbar ein, Fehler bei den Zählungen nicht ausschließen zu können. Schon im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erklärte die Klägerin mit undatiertem Schreiben, Eingang bei der Bezirksregierung E. am 04.06.2014, auf ein Gespräch im MAIS im Spätherbst 2012, das Nicht-Kontrollieren des Beiblattes zum Schwerbehindertenausweis sei ebenso unakzeptabel wie ein inaktives Erhebungspersonal. Deshalb habe sie auf festgestellte Mängel reagiert und Sofortmaßnahmen angestoßen (Intensivierung der eigenen Kontrollen des Erhebungspersonals, Dokumentation der Dienstzeiten mit besonderen Kontrollkarten, Hinweise auf die besonderen Anforderungen der RL, Nachschulung). Auch im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, eine fehlerfreie Erhebung sei praktisch kaum möglich. Insoweit verkennt die Klägerin aber, dass nachgeschobene Maßnahmen allein die Qualität ihrer Zählungen in der Zukunft verbessern können, nicht aber die festgestellten Fehler der Vergangenheit beseitigen können, zumal es sich bei den genannten Mängeln nicht nur um Einzelfälle gehandelt hat, sondern Fehler ‑ insbesondere mit Blick auf die unzureichende Überprüfung der Schwerbehindertenausweise ‑ bei einer Vielzahl der Kontrollfahrten beanstandet worden sind. Auch verkennt sie dabei, dass es ihr obliegt sicherzustellen, dass die von ihr eingesetzten Zähler nicht nur ordnungsgemäß geschult und belehrt werden, sondern auch in der praktischen Umsetzung die Zählungen ordnungsgemäß durchführen. Hierzu hat sie zum einen dafür zu sorgen, dass die Anzahl der eingesetzten Zähler stets ‑ also auch in Stoßzeiten ‑ zur ordnungsgemäßen Erfassung aller Fahrgäste ausreicht. Denn gemäß Nr. 5.5.4 der Richtlinie zum SGB IX ist die Anzahl der Zählkräfte bei jeder Erhebungsart so zu bemessen, dass die Erfassung aller Fahrgäste gewährleistet ist. Kommt es zu weiteren Schwierigkeiten, z. B. durch die Verbindung der Schwerbehindertenzählung mit der Fremdfahrscheinerhebung, bei der gerade keine Gültigkeitsprüfung der Fahrscheine erfolgt, muss sich die Klägerin dies zurechnen lassen. Auch wenn eine zweite Zählung neben der Schwerbehindertenzählung durchgeführt werden kann, muss die Klägerin dafür sorgen, dass hierdurch die Qualität der Schwerbehindertenzählung nicht beeinträchtigt wird. Stellt sich heraus, dass die gemeinsame Durchführung der Fremdfahrscheinerhebung zusammen mit der Schwerbehindertenzählung auch trotz intensiver Schulungsmaßnahmen zu Qualitätsabstrichen führt, muss sie hiervon Abstand nehmen oder die Anzahl des Zählpersonals erhöhen bzw. sowohl für die Durchführung der Schwerbehindertenzählung als auch für die Durchführung der Fremdfahrscheinerhebung besonderes Zählpersonal einsetzen. Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass eine ordnungsgemäße Zählung von vornherein nicht möglich ist. Auch wenn Zählungen nicht ganz ohne Fehler möglich sein sollten, handelt es sich vorliegend um zahlreiche Fehler mit Ergebnisrelevanz bzw. möglicher Ergebnisrelevanz bei der überwiegenden Anzahl der Fahrten. Die Kontrolleure haben keine eigenen Erhebungen durchgeführt, sondern lediglich die Zähler bei ihrer Erhebung beobachtet. Entsprechend handelt es sich bei der am Ende des Kontrollbogens gemachten Angabe zur Anzahl der beförderten freifahrtberechtigten und sonstigen Fahrgäste lediglich um eine „Einschätzung“, der das Gericht keine Verbindlichkeit zukommen lässt. Ähnlich: 13. Kammer des VG Düsseldorf im Urteil vom 08.05.2015 – 13 K 5104/14 ‑. Dahingestellt bleiben kann, ob die seitens der Klägerin erhobenen Freifahrtberechtigungen extrem von den Beobachtungen der Kontrolleure des MAIS abgewichen sind. Jeweils wurden weitere Fehler, insbesondere die nicht ordnungsgemäße Prüfung der Freifahrtberechtigung und die fehlende Sichtung des Beiblattes mit Wertmarke, festgestellt. Die beanstandeten Erhebungsfahrten wären also selbst bei Außerachtlassung der Abweichungen von den Beobachtungen des MAIS nicht fehlerfrei durchgeführt worden. Schließlich stellt auch die seitens des Beklagten durchgeführte stichprobenartige Kontrolle entgegen der Ansicht der Klägerin jedenfalls im vorliegenden Fall eine (noch) hinreichende repräsentative Grundlage für die Bewertung der Verkehrszählung der Klägerin dar. Dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2015 – 13 K 5104/14 ‑, juris und www.nrwe.de: Weder die §§ 145 ff SGX IX noch die Richtline zum SGB IX enthalten konkrete Vorgaben, wie viele Kontrollen erforderlich sind, um über die Ordnungsgemäßheit der durchgeführten Verkehrszählung verlässlich entscheiden zu können. Insbesondere lassen sich die in der Richtlinie zum SGB IX gestellten Vorgaben an die von den Verkehrsunternehmen durchgeführten Verkehrszählungen nicht auf die Kontrollen der Erstattungsbehörde übertragen. § 148 Abs. 5 SGB IX regelt als Ausnahmevorschrift zu § 148 Abs. 4 SGB IX zugleich die materielle Beweislast. D. h.: Für die Kontrollen durch das MAIS genügt es, dass die Korrektheit der Verkehrszählung ernstlichen Zweifeln unterliegt. Die Erstattungsbehörden sind bei der Gestaltung ihrer Kontrollfahrten (Anzahl, Zeitpunkt, Linien) grundsätzlich frei. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen (S. 1) und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen (S. 2). Art und Umfang der Sachverhaltsermittlung bestimmen sich nach den jeweiligen Erfordernissen des Einzelfalls. Die Ermittlungsmaßnahmen müssen unter Berücksichtigung der Belastung für die Betroffenen, der Bedeutung des jeweiligen öffentlichen Interesses und des Gebots, unnötige Kosten zu vermeiden, angemessen sein. Die Ermittlungen müssen im Hinblick auf Art, Umfang, Zeit, Auswahl der Mittel und Belastung für den Betroffenen und die Allgemeinheit angemessen sein. Sie müssen umso eingehender sein, je schwerwiegender die tatsächlichen und/oder rechtlichen Folgen der zu treffenden Entscheidung sind. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 24, Rn. 26 und 36 m.w.N. Diesen aufgestellten Anforderungen genügen die seitens des Beklagten durchgeführten Stichprobenkontrollen (noch). Zwar ist die Anzahl der lediglich 18 Beobachtungsfahrten relativ gering im Verhältnis zu den durchgeführten Zählfahrten (794 Zählfahrten insgesamt in der Sommer‑ und der Herbstperiode). Der Nachweis eines betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten ist für die Klägerin von wirtschaftlich erheblicher Bedeutung; das Feststellen von Verstößen gegen die Vorgaben der Richtlinie zu § 148 SGB IX kann unter Berücksichtigung der in Nr. 13 der RL vorgesehenen Rechtsfolge erhebliche wirtschaftliche Folgen für die Verkehrsunternehmen verursachen. Indes konnte der Beklagte aufgrund des eindeutigen Ergebnisses der durchgeführten Stichproben von der Durchführung weiterer Kontrollfahrten absehen. Der Beklagte hat auf 11 von 18 Linienfahrten Verstöße gegen die Vorgaben der Richtlinie zum SGB IX festgestellt (61,11 %), weshalb feststehen dürfte, dass die monierten Verstöße nicht nur in wenigen – zu vernachlässigenden ‑ Einzelfällen, sondern bei einer großen Anzahl der Verkehrserhebungen aufgetreten sind; damit stellen sie das Zählergebnis insgesamt in relevantem Ausmaß in Frage. Dabei hat der Beklagte sowohl die Erhebungen in der Sommerzählperiode als auch die in der Herbstzählperiode kontrolliert und dabei verschiedene Linien zu verschiedenen Zeiten und damit einhergehend auch unterschiedliche Zähler kontrolliert. Besonders schwer wiegt dabei der Umstand, dass während der Sommerzählperiode von 6 Kontrollen 5 nicht ohne Beanstandung geblieben sind. Wenn die Richtlinie vier Erhebungsperioden vorsieht und davon eine grob fehlerhaft durchgeführt worden ist, kann der Beklagte die in der Sommerzählperiode festgestellten Fehler auch nicht als „Ausreißer“ unberücksichtigt lassen. Ungeachtet dessen belegt das Ergebnis der während der Herbstzählperiode durchgeführten Kontrollen, dass es sich tatsächlich auch nicht um einen bloßen Ausreißer gehandelt hat. Wenngleich während der Herbstzählperiode ‑ nachdem ein „klärendes“ Gespräch zwischen den Beteiligten stattgefunden hat ‑ nicht mehr alle Fahrten beanstandet worden sind, sind aber immer noch auf 11 von 18 Fahrten Verstöße gegen die vorstehend genannten Vorgaben der Richtlinie zum SGB IX festgestellt worden. Wenn aber danach in zwei von vier Erhebungsperioden die Vorgaben der Richtlinie zum SGB IX nicht gewahrt worden sind, erschließt sich dem Gericht nicht, inwieweit der Beklagte auch während der anderen beiden Erhebungsperioden noch Stichproben hätte durchführen müssen. Selbst wenn während dieser Erhebungsperioden keine Verstöße mehr festgestellt worden wären, wären die Verstöße während der Sommer- und Herbstzählperiode hierdurch nicht beseitigt worden. Hinzu kommt, dass ausweislich der dem Gericht vorliegenden Zählprotokolle die Fehler nicht lediglich bei ein und demselben, sondern bei verschiedenen Zählern zu beobachten gewesen sind. Auch deshalb ist nicht ersichtlich, inwieweit es sich um einen bloßen Zufallsfund gehandelt haben soll. Ebenso wenig Beanstandung findet der Umstand, dass der Beklagte auf einigen Kontrollfahrten nur Teilstrecken überprüft hat. Auch auf Teilstrecken kann eine hinreichende Überprüfung der Verkehrszählung erfolgen, da es dem Beklagten gerade nicht oblag, sichere Feststellungen zu treffen, sondern nur die Verkehrserhebung der Klägerin zu kontrollieren. Steht damit fest, dass durch die Ergebnisse der Kontrollfahrten hinreichende Zweifel an der Belastbarkeit der durch die Klägerin durchgeführten Fahrgastzählungen bestehen, geht das zu ihren Lasten. Zwar unterliegt es gemäß § 108 Abs. 1 VwGO der freien richterlichen Beweiswürdigung, sich eine Überzeugung von der Anzahl tatsächlich beförderter schwerbehinderter Menschen mit Freifahrberechtigung zu verschaffen. Indes wird das Gericht regelmäßig keine Möglichkeit haben, durch eigene Aufklärungsmaßnahmen den in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt noch zu erhellen. Dies ist auch hier der Fall. Eine nachträgliche Verkehrszählung ist aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. Demgegenüber möglich ist dem Gericht die Kontrolle der Dokumentationsverpflichtungen der Klägerin durch Nachsicht der dem MAIS überreichten Linienerhebungsbögen zu den Zählungen am 23.07.2012 und 09.11.2012 und 23.11.2012. Durchgängig können hier Dokumentationsfehler festgestellt werden, die die Nachvollziehbarmachung der Linienerhebungen, welche die Dokumentation nach Nr. 5.5.2 der RL sicherstellen soll, in Frage stellen. In einer Vielzahl von Fällen wird der Zählbeginn oder das Zählende der Linienerhebung nicht angegeben; ebenso fehlt bei einer Vielzahl von Linienerhebungen die Angabe der Zustiegs- und / oder der Ausstiegshaltestelle. Zum Teil fehlt die Unterschrift der Zähler auf den Bögen oder die Summenbildung ist mehrfach korrigiert worden, ohne dass erkennbar wäre, wann und wer diese Korrektur vorgenommen hat. Es ist auch nicht hinreichend deutlich, ob die Gesamtsummenbildung (vgl. Nr. 5.5.2 Abs. 3 und 4 der RL) von dem jeweiligen Zähler nach Durchführung der Linienerhebung unmittelbar nach Ankunft an der Ausstiegshaltestelle vorgenommen worden ist oder ob dies vielmehr entgegen der Richtlinie eine dritte Person nach Unterschriftsleistung durch den Zähler vorgenommen hat; für letzteres spricht die einheitliche Schrift bei der Summenbildung, die in einer Vielzahl von Fällen deutlich von der Schrift der Zähler, insbesondere von der in Druckbuchstaben ausgeführten Namensangabe, abweicht. Die somit zumindest offen bleibende Frage der Abweichung von dem Prozentsatz nach § 148 Abs. 1 SGB IX geht zu Lasten der Klägerin. Das Gesetz trifft eine klare Regelung der materiellen Beweislast, indem es in § 148 Abs. 5 S. 1 SBG IX von den Verkehrsunternehmen den Nachweis durch Verkehrszählung verlangt, dass eine erhebliche Abweichung von der allgemein gültigen Quote nach § 148 Abs. 4 SGB IX bestanden hat. So VG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2015 – 13 K 5104/14 ‑, juris / www.nrwe.de Zu einem entsprechenden Ergebnis kommt die Anwendung der RL. Nr. 13 der RL regelt die Rechtsfolge von Verstößen gegen die Vorgaben der Richtlinie. Danach können Verstöße gegen die Richtlinie bewirken, dass das Ergebnis der Verkehrszählung nicht als Nachweis für die Individualerstattung nach § 148 Abs. 5 SGB IX anerkannt wird. Der Unternehmer erhält in diesem Fall für das entsprechende Jahr die Fahrgelderstattung in Höhe des Prozentsatzes nach § 148 Abs. 4 SGB IX als Pauschalerstattung. 2.Auch die Rückforderung der überzahlten Vorauszahlung in Höhe von 371.488,92 EUR ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Erstattungsregelungen nach § 50 SGB X sind im vorliegenden Erstattungsverfahren nicht anzuwenden (vgl. § 150 Abs. 7 SGB IX). Hinsichtlich der Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Vorauszahlung schließt sich die Kammer der Rechtsprechung der 13. Kammer des erkennenden Gerichts an. Urteil vom 08.05.2015 – 13 K 5104/14 ‑, juris / www.nrwe.de;vgl. zur Frage der Ermächtigungsgrundlage auch: VG Köln, Urteil vom 13.10.2015 – 7 K 4343/14 ‑, juris / www.nrwe.de, Danach gilt: Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Vorauszahlung ist § 49a VwVfG. NRW. analog. Eine spezialgesetzliche Regelung, die den Beklagten zur Rückforderung der Vorauszahlung ermächtigt, liegt nicht vor. Insbesondere greift nicht § 150 Abs. 2 S. 4 SGB IX, wonach die Vorauszahlungen zurückzuzahlen sind, wenn Unterlagen, die für die Berechnung der Erstattung erforderlich sind, nicht bis zum 31. Dezember des auf die Vorauszahlung folgenden Kalenderjahres vorgelegt sind. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend nicht. Einer direkten Anwendung des § 49a VwVfG. NRW. steht entgegen, dass der Vorauszahlungsbescheid nicht gemäß §§ 48, 49 VwVfG. NRW. aufgehoben und auch nicht mit einer auflösenden Bedingung versehen worden ist. Einer Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides bedarf es nicht, da sich dieser im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides, in dem der Erstattungsbetrag durch den Beklagten festgesetzt wird, auf sonstige Weise im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG. NRW. erledigt. Denn der Vorauszahlungsbescheid wird wie bei einer vorläufigen Regelung durch eine endgültige Regelung ersetzt und damit gegenstandslos. Zur vorläufigen Regelung BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 -3 C 7.09 -, juris. § 49a Abs. 1 und 3 VwVfG. NRW. ist in einem solchen Fall im Wege eines „Erst-Recht-Schlusses“ analog anzuwenden. Es liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, da das VwVfG. NRW zu vorläufigen Regelungen keine ausdrücklichen Regelungen enthält und nicht erkennbar ist, dass der Gesetzgeber das Bedürfnis nach vorläufigen Regelungen bei der Schaffung des VwVfG. NRW. bereits im Blick gehabt hat. Die vergleichbare Interessenlage liegt vor, da der Empfänger ‑ wie auch bei einer Aufhebung eines Verwaltungsaktes ‑ keinen Vertrauensschutz genießt. Da ihm der vorläufige Charakter einer Vorauszahlung bekannt sein muss, ist er im Ergebnis sogar noch weniger schutzbedürftig. Die Rückforderung ist formell rechtmäßig. Die Klägerin ist mit Schreiben vom 12.05.2014 und damit vor Erlass des der Rückforderung zugrunde liegenden Festsetzungsbescheides angehört worden (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW). Der Beklagte hat die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt (§ 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW). Schließlich lagen auch die materiellen Voraussetzungen für eine Rückforderung des überzahlten Betrages nach § 49a Abs. 1 VwVfG NRW analog vor. Danach sind die zu viel erbrachten Leistungen zu erstatten. Im vorliegenden Fall wurden der Klägerin 371.488,92 EUR zu viel gezahlt. Die Klägerin erhielt eine Vorauszahlung in Höhe von 1.168.404,81 EUR. Der Erstattungsanspruch beläuft sich bei einem Prozentsatz von 3,79 %, den der Beklagte ausweislich der vorstehenden Ausführungen zu Recht in Ansatz gebracht hat, auf 796.915,89 EUR. 3.Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO. Keine Gerichtskostenfreiheit nach § 188 S. 2 VwGO; BVerwG, Beschluss vom 08.05.1990 ‑ 7 ER 101.90 -, juris; zur analogen Anwendung des § 188 S. 2 VwGO vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2008 - 9 S 1369/06 -, juris, Rn. 34. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. Beschluss vom 30.04.2015 – 12 A 2275/14 ‑, juris / www.nrwe.de, zuzulassen. Darüber hinaus war die Berufung auch gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil sich die aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 SGB IX – RdErl. des MAIS ‑ 4421.43 ‑ vom 20.01.2012) in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen in gleicher Weise stellen und auch zukünftig von Bedeutung sein werden. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.171.193,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt und entspricht der Höhe der Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Personen im öffentlichen Personenverkehr gemäß § 148 SGB IX für das Kalenderjahr 2012 bei einem von der Klägerin beanspruchten betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten von 9,36 % unter Ansatz von Fahrgeldeinnahmen in Höhe von 21.026.804,45 EUR und unter Abzug des mit dem angegriffenen Bescheid vom 16.07.2014 zugestandenen Erstattungsbetrages für Fahrgeldausfälle für das Jahr 2012 von 796.915,89 EUR.