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Urteil

6 K 1926/14

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2016:0219.6K1926.14.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von weiteren Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2014 gerichtet war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von weiteren Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2014 gerichtet war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist ein kommunales Verkehrsunternehmen und führt auf der Basis entsprechender Liniengenehmigungen öffentlichen Personennahverkehr im Gebiet der Stadt Bielefeld durch. Am 11.12.2013 stellte die Klägerin bei der Bezirksregierung E1. einen Antrag auf Erstattung von Fahrgeldausfällen gemäß §§ 148 Abs. 1, Abs. 5, 150 Abs. 1 Satz 1 SGB IX für das Kalenderjahr 2012 sowie auf Festsetzung der Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2014. Dem Antrag fügte sie ein Testat der X. X1. B. (im Folgenden: X. ) vom 6.6.2013 über den durch die Verkehrszählung ermittelten betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten für das Kalenderjahr 2012 bei. Eine Bescheinigung über die im Kalenderjahr 2012 erzielten Fahrgeldeinnahmen, die die Klägerin im Antrag mit 43.936.515,53 € angab, sollte nachgereicht werden. Für das Kalenderjahr 2012 hatte die X. auf Grundlage einer als Linienerhebung durchgeführten Stichprobenerhebung einen betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten von 6,22 % ermittelt und testiert. Die Klägerin errechnete aus den angegebenen Fahrgeldeinnahmen und der durch die X. testierten Quote einen Erstattungsanspruch in Höhe von 2.732.851,27 € und beantragte nach Abzug der für das Kalenderjahr 2012 erhaltenen Vorauszahlungen in Höhe von 1.248.528,90 € die Auszahlung eines Erstattungsbetrags von 1.484.322,37 €. Mit Schreiben vom 28.4.2014 berichtete das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MAIS) der Bezirksregierung E1. über die Ergebnisse seiner Beobachtungen der Verkehrszählung der Klägerin. In der Sommer-Zählperiode des Jahres 2012 habe eine Mitarbeiterin des MAIS - die Zeugin Wallwitz - am 17.7.2012 neun Linienfahrten begleitet, im Einzelnen: - die Linie 1 von T. nach T1. , Abfahrt um 7:21 Uhr (IE. 1), - die Linie 1 von T1. nach T. , Abfahrt um 7:56 Uhr (IE. 2), - die Linie 122 von und nach C1. , Abfahrt um 8:23 Uhr (IE. 3), - die Linie 3 von C2. T2. nach T3. (Zentrum), Abfahrt um 9:26 Uhr (IE. 4), - die Linie 34 von T4. nach L. H. , Abfahrt um 12:25 Uhr (IE. 5), - die Linie 58 von C2. T2. nach H1. (M. ), Abfahrt um 15:06 Uhr (IE. 6), - die Linie 235 von X2. B1. nach T1. , Abfahrt um 16:36 Uhr (IE. 7), - die Linie 56 von C2. T2. nach T5. (ZOB), Abfahrt um 18:23 Uhr (IE. 8), sowie - die Linie 54 von F. (Rathaus) nach C2. T2. , Abfahrt um 18:17 Uhr (IE. 9). Lediglich bei zwei der neun Fahrten seien die Erhebungen entsprechend der „Richtlinie zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX)“ - V B 3 - 4421.43 des MAIS vom 20.1.2012 (im Folgenden: Richtlinie zu § 148 SGB IX) durchgeführt worden. In einem klärenden Gespräch am 16.10.2012 seien der Klägerin die Beanstandungen mitgeteilt und weitere Kontrollen angekündigt worden, woraufhin die Klägerin Verbesserungen bei den Schulungen, Kontrollen und Dokumentationen bereits für die nächste Zählperiode zugesagt habe. In der Herbst-Zählperiode habe ein Beobachtungsteam - bestehend aus der Zeugin X3. und dem weiteren Zeugen I1. – am 08.11.2012 weitere sieben Fahrten begleitet, im Einzelnen: - die Linie 135 von T1. nach X2. B1. , Abfahrt um 7:44 Uhr (IE. 10), - die Linie 135 von X2. B1. nach T1. , Abfahrt um 8:22 Uhr (IE. 11), - die Linie 1 von T1. nach T. , Abfahrt um 12:26 Uhr (IE. 12), - die Linie 28 von L1. nach T6. V. , Abfahrt um 13:27 Uhr (IE. 13), - die Linie 2 von N. nach T4. , Abfahrt um 14:58 Uhr (IE. 14), - die Linie 31 von V1. / A. nach E2. ., Abfahrt um 16:18 Uhr (IE. 15), und - die Linie 39 von T7. (Bahnhof) nach P. (Bahnhof), Abfahrt um 17:33 Uhr (IE. 16). Dabei seien von den vier Fahrten, bei denen schwerbehinderte Fahrgäste zugestiegen seien, wiederum nur bei einer Fahrt die Erhebungen entsprechend der Richtlinie zu § 148 SGB IX erfolgt. Insgesamt seien zehn der 16 beobachteten Erhebungsfahrten (62,50 %) zu beanstanden, weil keine Befragung und Erhebung durchgeführt, freifahrtberechtigte bzw. sonstige Fahrgäste ohne Befragung erhoben, die Freifahrtberechtigung nicht ordnungsgemäß geprüft oder weniger als die tatsächlich befragten sonstigen Fahrgäste erhoben worden seien. Nach der Varianzberechnung liege der tatsächliche Anteil fehlerhafter Linienerhebungen unter allen Linienerhebungen mit einer statistischen Sicherheit von 95 % bei 39,10 % oder höher. Es handele sich um schwerwiegende Fehler, die sich gravierend auf das Hochrechnungsergebnis auswirken könnten, weswegen das Ergebnis der Verkehrszählung nicht als Nachweis geeignet sei, einen Anspruch auf Individualerstattung nach § 148 Abs. 5 SGB IX zu begründen. Im Rahmen ihrer nachfolgenden Anhörung bestritt die Klägerin die beanstandeten Erhebungsfehler. Die Durchführung der Beobachtungsfahrten sei für sie nicht nachvollziehbar. Bei eigenen Kontrollen, in deren Verlauf jede Zählkraft wenigstens auf einer Erhebungsfahrt begleitet worden sei, seien die beanstandeten Fehler nicht bzw. nicht in dem beanstandeten Umfang festgestellt worden. Es begegne erheblichen Zweifeln, von den Beobachtungsergebnissen auf eine allgemeine Fehlerquote zu schließen, da der Umfang der Stichproben zu gering bemessen sei. Auch sei nicht berücksichtigt worden, ob und inwieweit die beanstandeten Erhebungsfehler ergebnisrelevant seien. Der ermittelte Schwerbehindertenquotient stelle zuletzt keine unrealistische Nutzungsquote dar. Mit „vorläufigem“ Bescheid vom 9.7.2014 setzte die Bezirksregierung E1. den Erstattungsbetrag für das Kalenderjahr 2012 auf 1.665.193,94 € fest und informierte die Klägerin zugleich über den sich unter Anrechnung der für das Jahr 2012 geleisteten Vorauszahlung ergebenden restlichen Auszahlungsbetrag in Höhe von 416.665,03 €. Zur Begründung führte die Bezirksregierung E1. aus, der beantragte betriebsindividuelle Schwerbehindertenquotient sei aufgrund mangelhafter Beweisführung nicht anzuerkennen. Mitarbeiter des MAIS hätten in der Herbst-Zählperiode neun und in der Winter-Zählperiode weitere sieben zu erhebende Linienfahrten begleitet und dabei festgestellt, dass nur auf zwei bzw. nur bei einer der Fahrten die Erhebungen entsprechend der Richtlinie zu § 148 SGB IX durchgeführt worden seien. Bei Auswertung der Zählprotokolle seien in einem Fall gravierende Abweichungen festgestellt worden. Dem Erstattungsanspruch sei daher der für das Kalenderjahr 2012 bekanntgemachte Landessatz von 3,79 % zugrunde zu legen. Mit weiterem „vorläufigen“ Bescheid vom gleichen Tage bewilligte die Bezirksregierung E1. der Klägerin gemäß § 150 Abs. 2 SGB IX für das Kalenderjahr 2014 Vorauszahlungen in Höhe von 1.332.155,15 €. Die Klägerin hat wegen beider Bescheide am 12.8.2014 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ursprünglich auch eine weitere Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2014 in Höhe von 411.245,79 € begehrt hat. Im letztgenannten Umfang hat die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Zur Klagebegründung im Übrigen meint sie, trotz möglicher einzelner Beanstandungen sei es nicht zu einer Verfälschung des Ergebnisses der Verkehrszählung gekommen. Die Ablehnung der Verkehrszählung als Ganzes sei danach nicht sachgerecht. Die Nichtanerkennung des betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten komme nur in Betracht, wenn ein gravierender Verstoß gegen die Richtlinie zu § 148 SGB IX vorliege, z.B. wenn auf die Prüfung der tatsächlichen Freifahrtberechtigung der Fahrgäste gänzlich verzichtet werde oder eine falsche Erhebung freifahrtberechtigter Fahrgäste im Verhältnis zu den sonstigen Fahrgästen erfolge. Dies folge aus Ziff. 13 der Richtlinie zu § 148 SGB IX, wonach selbst grobe Verstöße lediglich dazu führen würden, dass die im Zählprotokoll beanstandete Zahl der unentgeltlich beförderten Fahrgäste nicht berücksichtigt werde. Die Beobachtungsergebnisse des MAIS seien nach wie vor zweifelhaft, da den Unterlagen nicht zu entnehmen sei, wie das Verhalten der Zählkraft aus der Position der Beobachtungsteams habe eingesehen werden können. Sie, die Klägerin, habe die Erhebungen in der Regel mit drei Zählkräften durchgeführt, so dass die Zählteams allenfalls partiell hätten beobachtet werden können. Aufgrund des geringen Umfangs seien die Beobachtungen im Übrigen nicht für die gesamte Beurteilung der Erhebung verwendbar bzw. sei eine Hochrechnung nicht zulässig. Es seien lediglich zwei der vier Zählperioden an zwei von 80 Tagen und 16 von insgesamt 3.473 Erhebungsfahrten beobachtet worden, was einer Quote von 0,46 % entspreche. Die Vorgaben an die Erhebungen seien damit bei den Kontrollen nicht eingehalten worden. Ein Vergleich mit dem für das Gebiet der Stadt Bielefeld vom Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (im Folgenden: VDV) herausgegebenen sog. Gebietssatz von 4,14 % zeige, dass der ermittelte Schwerbehindertenquotient keine unrealistische Nutzungsquote darstelle. Bei der Entscheidung über dessen Nichtanerkennung nach Ziff. 13 der Richtlinie zu § 148 SGB IX („kann“) handele es sich um eine Ermessensentscheidung. Der Beklagte habe sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, da die vollständige Nichtanerkennung des betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten unverhältnismäßig sei und er mildere Mittel, wie z.B. eine teilweise Berücksichtigung, außer Acht gelassen habe. Die Klägerin beantragt nunmehr nur noch, den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 9.7.2014, die Fahrgelderstattung für das Kalenderjahr 2012 betreffend, zu verpflichten, der Klägerin für das Kalenderjahr 2012 weitere Erstattungsleistungen in Höhe von 514.057,23 € zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Durchführung der Beobachtungsfahrten vor, im Sommer 2012 erstmals stichprobenartige Kontrollen bei den Verkehrsunternehmen, u.a. bei der Klägerin, vorgenommen zu haben. Die Zeugin X3. habe unerkannt an neun zu erhebenden Fahrten teilgenommen, das Verhalten der Zählkräfte beobachtet, unauffällig notiert und unmittelbar nach Abschluss jeder Fahrt in einem Beobachtungsbogen festgehalten. In der Herbst-Zählperiode seien bei sieben weiteren Fahrten jeweils zwei Mitarbeiter des MAIS („Vier-Augen-Prinzip“) - die Zeugen X3. und I1. - mitgefahren. Die Beobachter hätten sich, soweit eigenständige Zählkräfte die Zählung durchgeführt hätten, so platziert, dass sie die Zähler durchgehend hätten beobachten können. Der Beklagte geht im Einzelnen auf die beanstandeten Erhebungsfehler ein und meint, bei einem so hohen Anteil der Fahrten, bei denen die Erhebungen nicht entsprechend der Richtlinie zu § 148 SGB IX durchgeführt worden seien, sei das Gesamtergebnis der Verkehrszählung nicht zu verwerten. Da die Beobachtungsfahrten zufällig ausgewählt worden seien, sei davon auszugehen, dass auch bei den übrigen Fahrten im gleichen Maße nicht richtlinienkonform gezählt worden sei. Eine Mindestzahl an Beobachtungsfahrten sei nicht erforderlich. Das Ziel der Beobachtungen sei nicht, eine repräsentative Grundlage für die Berechnung des Schwerbehindertenquotienten zu schaffen, sondern auf nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Fahrten stichprobenartig zu überprüfen, ob die Erhebung korrekt und zuverlässig durchgeführt werde. Das Gericht hat zu den Erhebungen der Klägerin während der beobachteten 16 Linienfahrten am 17.7. und 8.11.2012 Beweis erhoben durch Vernehmung der die Fahrten begleitenden Beobachter des MAIS, Frau X3. und Herrn I1. , als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung E1. (zwei Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthafte Klage zulässig, aber unbegründet. Die Versagung weiterer - über den festgesetzten Betrag von 1.665.193,94 € hinausgehender - Erstattungsleistungen ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung weiterer Fahrgeldausfälle im Nahverkehr für das Jahr 2012. Als Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Erstattung weiterer Fahrgeldausfälle im Jahr 2012 in Höhe von 514.057,23 € kommt einzig § 145 Abs. 3 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX in Betracht. Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, unentgeltlich befördert. Die durch die unentgeltliche Beförderung entstehenden Fahrgeldausfälle werden gemäß § 145 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nach Maßgabe der §§ 148 bis 150 SGB IX erstattet. Nach § 148 Abs. 1 SGB IX werden Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet. Der Prozentsatz im Sinne des Abs. 1 wird nach § 148 Abs. 4 Satz 1 SGB IX für jedes Land von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde für jeweils ein Jahr bekannt gemacht. Für das Kalenderjahr 2012 betrug der sog. Landessatz in Nordrhein-Westfalen 3,79 %. Weist ein Unternehmen durch Verkehrszählung nach, dass das Verhältnis zwischen den nach §§ 145 ff. SGB IX unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen den nach § 148 Abs. 4 SGB IX festgesetzten Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird gemäß § 148 Abs. 5 Satz 1 SGC. IX neben dem sich aus der Berechnung nach dessen Abs. 4 ergebenden Erstattungsbetrag auf Antrag der nachgewiesene, über dem Drittel liegende Anteil erstattet. Die formellen Anspruchsvoraussetzungen liegen zwar vor. Die Klägerin hat am 11.12.2013 bei der Bezirksregierung E1. als der gemäß § 150 Abs. 3 Satz 1 SGB IX i.V.m. Ziff. 2.1 der Richtlinie zu § 148 SGB IX zuständigen Erstattungsbehörde die Erstattung von Fahrgeldausfällen für das Kalenderjahr 2012 beantragt und dabei insbesondere die bis zum 31.12.2013 laufende Frist des § 150 Abs. 1 Satz 3 SGB IX gewahrt. Die materiellen Voraussetzungen einer Erstattung weiterer Fahrgeldausfälle sind aber nicht gegeben. Die Klägerin als das den Personennahverkehr durchführende Unternehmen hat nicht gemäß § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX durch Verkehrszählung nachgewiesen, dass das Verhältnis zwischen den nach dem 13. Kap. des SGB IX unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen tatsächlich 6,22 % betrug und damit den nach § 148 Abs. 4 SGB IX festgesetzten Prozentsatz um mindestens ein Drittel überstieg. Die Vorschrift des § 148 Abs. 5 SGB IX enthält selbst keine näheren Regelungen darüber, wie der Nachweis durch Verkehrszählung durchzuführen ist. Es lassen sich lediglich aus der in § 148 Abs. 4 Satz 2 SGB IX geregelten Berechnung des Prozentsatzes nach dessen Abs. 1 Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es bei der Ermittlung eines betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten insbesondere darauf ankommt, ob Fahrgäste, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, einen gültigen Ausweis im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bei sich führen. Detaillierte Regelungen hinsichtlich der Durchführung der Verkehrszählungen enthält erst die Richtlinie zu § 148 SGB IX in deren Ziff. 5 bis 7. Als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift ist die Richtlinie zu § 148 SGB IX mangels Außenwirkung zwar grundsätzlich weder für das Gericht noch für die Klägerin bindend, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.4.2015 - 12 A 2275/14 -, www.nrwe.de = juris (zu den „Richtlinien zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG)“ des damaligen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 15.12.1987 - II B 1 - 4421.4, MBl. NRW 1988, S. 50 ff.), bleibt aber insofern beachtlich, als sie bestimmte Methoden des Nachweises als sachgerecht anerkennt und dadurch das erforderliche Niveau an Wertigkeit des Nachweises durch Verkehrszählung bestimmt. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 22.6.2006 - Au 3 K 05.684 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 8.5.2015 - 13 K 5104/14 -, www.nrwe.de = juris; VG Köln, Urteil vom 13.10.2015 - 7 K 4343/14 -, www.nrwe.de = juris. Bei der Prüfung, ob im Einzelfall eine durchgeführte Verkehrszählung taugliche Grundlage für ein Erstattungsbegehren nach §§ 145 ff. SGB IX sein kann, ist zu beachten, dass es sich bei der Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX unentgeltlich zu befördern, um die Indienstnahme Privater zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handelt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82 -, NVwZ 1985, 963, und Beschluss vom 19.3.2014 - 1 BvR 1417/10 -, NVwZ 2014, 1005. Die Verkehrsunternehmen übernehmen kraft gesetzlicher Verpflichtung eine eigentlich dem Staat obliegende Aufgabe der sozialen Fürsorge. Bei der gesetzlich vorgesehenen Erstattung hierdurch entstehender Fahrgeldausfälle gemäß § 145 Abs. 3 Satz 1 SGB IX i.V.m. §§ 148 ff. SGB IX handelt es sich in der Folge um eine finanzielle Entschädigung des Privaten für seine Indienstnahme im öffentlichen Pflichtenkreis. Der Entschädigungscharakter der Erstattungsleistung bedingt auf der einen Seite, dass aus Sicht des Verkehrsunternehmens keine zu strengen Anforderungen an den Erhalt dieser Leistung gestellt werden dürfen, weil ansonsten die über Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit tangiert wäre. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber das System der Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr in § 148 SGB IX bewusst - zur Vereinfachung der Handhabung für die Verwaltung, aber auch für die betroffenen Verkehrsunternehmen - als pauschales Erstattungssystem ausgestaltet, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82 -, a.a.O., und Beschluss vom 19.3.2014 - 1 BvR 1417/10 -, a.a.O. Die in § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX für das Verkehrsunternehmen vorgesehene Möglichkeit, durch Verkehrszählung einen den Landessatz um mindestens ein Drittel übersteigenden betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten nachzuweisen, stellt insoweit eine verfassungsrechtlich gebotene Härtefallregelung zu der an sich in § 148 Abs. 1 SGB IX vorgesehenen pauschalen Erstattung dar, deren konkrete gesetzliche Ausgestaltung ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.3.2014 - 1 BvR 1417/10 -, a.a.O. Wenn ein Verkehrsunternehmen statt der pauschalen Erstattung nach Landessatz in § 148 Abs. 1 bis Abs. 4 SGB IX einen betriebsindividuellen, höheren Prozentsatz an unentgeltlich beförderten Fahrgästen im Erstattungsverfahren gemäß § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX geltend macht, müssen an den Nachweis dieses betriebsindividuellen Prozentsatzes insoweit strengere Anforderungen gestellt werden, als der durch Verkehrszählung zu erbringende Nachweis schlüssig, nachvollziehbar und einer nachträglichen behördlichen Überprüfung zugänglich sein muss. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX, der einen „Nachweis“ fordert, und daraus, dass nur der „nachgewiesene“, über dem Drittel des Landessatzes liegende Anteil der unentgeltlich beförderten Fahrgäste zusätzlich bei der Berechnung der Erstattungsleistung berücksichtigt wird. Vgl. VG Minden, Urteile vom 5.9.2014 - 6 K 2793/13, 6 K 806/14, 6 K 808/14, 6 K 809/14, 6 K 811/14 und 6 K 1605/14 -, jew. www.nrwe.de = juris. Dieser Nachweis ist als rein tatsächliches Tatbestandsmerkmal des Erstattungsanspruchs uneingeschränkt durch das Verwaltungsgericht überprüfbar. Die Richtlinie zu § 148 SGB IX sieht in Ziff. 1.4 sachgerecht vor, dass die in § 148 Abs. 5 SGB IX geforderte Verkehrszählung als Nachweis anerkannt werden kann, wenn sie in Form einer eingeschränkten Vollerhebung oder als Stichprobenerhebung gemäß der Richtlinie durchgeführt worden ist, wobei eine Stichprobenerhebung als Linien- oder Querschnittserhebung möglich ist (Ziff. 7.1.1). Bei einer eingeschränkten Vollerhebung wird nach Ziff. 6.1 der Richtlinie zu § 148 SGB IX jede Linienfahrt jedes Wochentages mindestens einmal innerhalb der Erhebungsperiode erfasst. Im Falle einer Stichprobenerhebung werden nach Ziff. 7.1.1 der Richtlinie zu § 148 SGB IX die zu erfassenden Fahrgäste auf den auszuwählenden Linienfahrten in jeweils nur einer Wageneinheit gezählt. Bei der als Linienerhebung durchgeführten Stichprobenerhebung werden in der zufällig bestimmten Wageneinheit jeder ausgewählten Linienfahrt alle Einsteiger ab vollendetem sechsten Lebensjahr auf der gesamten Fahrt erhoben (Ziff. 7.2.1 der Richtlinie zu § 148 SGB IX). Die eingeschränkte Vollerhebung bietet naturgemäß aufgrund ihrer breiteren und umfangreicheren Datenbasis eine höhere Gewähr für die Richtigkeit des Ergebnisses, ist für die Verkehrsunternehmen aber mit einem höheren Erhebungsaufwand verbunden. Die in der Durchführung im Vergleich „einfachere“ Stichprobenerhebung ist dagegen aufgrund ihrer geringeren Erhebungsdichte ungenauer, was dadurch ausgeglichen wird, dass bei der Berechnung des Prozentsatzes der unentgeltlich beförderten Fahrgäste bei Stichprobenerhebungen gemäß Anlage 2 zur Richtlinie zu § 148 SGB IX im Unterschied zur Berechnung bei eingeschränkter Vollerhebung wesentlich umfangreichere Varianzberechnungen vorzunehmen sind und als Prozentsatz im Sinne des § 148 Abs. 5 SGB IX nach Ziff. 7.2.3 der Richtlinie zu § 148 SGB IX die 95-Prozentgrenze des Schwerbehindertenquotienten gilt. Entscheidet sich das Verkehrsunternehmen - wie vorliegend - zu der im Vergleich „einfacheren“ Stichprobenerhebung, dürfen auch insofern strengere Anforderungen an die Korrektheit der Verkehrszählung und insbesondere an die Korrektheit der ihr zugrunde liegenden Verkehrserhebung gestellt werden, als sich eventuelle Fehler in einzelnen Zählprotokollen, die naturgemäß bei jeder Verkehrserhebung vorkommen, wesentlich stärker auf das Gesamtergebnis auswirken können, als dies bei einer Vollerhebung der Fall wäre. Hierbei entzieht sich die Bewertung der Validität einer Verkehrszählung jeder schematischen Betrachtung. Es ist in jedem Einzelfall auf die Art der Fehlerhaftigkeit, die konkreten Auswirkungen des einzelnen Fehlers auf die Frage, ob das betroffene Zählprotokoll noch als Nachweis für die durchgeführte Zählung anerkannt werden kann, und auf die Anzahl der von dem Fehler betroffenen Zählprotolle abzustellen. Nur im Rahmen einer insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung anhand aller Umstände des Einzelfalles kann eine Aussage darüber getroffen werden, ob diese noch als „Nachweis“ im Sinne des § 148 Abs. 5 Satz 1 SGC. IX anerkannt werden kann oder aufgrund einer in erheblicher Weise ergebnisrelevanten Fehlerhäufung schon nicht mehr geeignet ist, die Erstattungsbehörde bzw. das Gericht von der Richtigkeit des durch sie ermittelten betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten zu überzeugen. Liegt eine Fehlerhäufung vor, die sicher ergebnisrelevant ist, kann die Verkehrszählung nicht mehr Gewähr für die Richtigkeit der durch sie ermittelten Ergebnisse bieten und nicht die erforderliche Überzeugung der Behörde oder des Gerichts tragen. Vgl. VG Minden, Urteile vom 5.9.2014 - 6 K 2793/13, 6 K 806/14, 6 K 808/14, 6 K 809/14, 6 K 811/14 und 6 K 1605/14 -, jew. a.a.O. An diesen Grundsätzen gemessen geht die Kammer nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon aus, dass die vorliegend der Berechnung des betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten zugrunde liegende Verkehrszählung nicht als „Nachweis“ im Sinne des § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX anerkannt werden kann. Hierbei wird die Überzeugungsbildung der Kammer bereits maßgeblich von folgenden - auch von der Bezirksregierung E1. beanstandeten Erhebungsfehlern - getragen, so dass es auf etwaige andere Fehler nicht mehr entscheidend ankommt: Die Bezirksregierung E1. macht - unter Verweis auf die Beobachtungen der Kontrolleure des MAIS - im Wesentlichen geltend, dass bei sieben der neun in der Sommer-Zählperiode und bei drei der sieben in der Herbst-Zählperiode begleiteten Fahrten keine Befragung und Erhebung durchgeführt, freifahrtberechtigte bzw. sonstige Fahrgäste ohne Befragung erhoben, die Freifahrtberechtigung nicht ordnungsgemäß geprüft oder weniger als die tatsächlich befragten sonstigen Fahrgäste erhoben wurden. Ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten Beobachtungsbögen wurde bei den insgesamt 16 Beobachtungsfahrten am 17.7. und 8.11.2012 im Einzelnen beobachtet, dass - bei neun Fahrten (IE. 2, IE. 3, IE. 4, IE. 5, IE. 6, IE. 7, IE. 12, IE. 13 und IE. 15) lediglich eine Sichtkontrolle bzw. keine Gültigkeitsprüfung der Fahrausweise und / oder der zur Freifahrt berechtigenden Unterlagen (zweifarbiger Schwerbehindertenausweis und Beiblätter mit Wertmarke) stattgefunden hat, - bei drei dieser Fahrten (IE. 5, ID13 und ID15) die Fahrgäste nicht befragt wurden („niemand wurde befragt“ oder „keinerlei Befragungen“), - bei einer dieser Fahrten (IE. 5) die Fahrgäste nach ihrem Alter bzw. Äußerlichkeiten eingeschätzt und eingetragen wurden, - bei einer Fahrt (IE. 4) eine Unterhaltung zwischen den Zählkräften stattgefunden hat, nach deren Inhalt es „doch egal sei, wo man strichelt“, da es ohnehin nicht auffiele, wenn man 20 Striche bei den Schwerbehinderten machen würde, und - bei einer weiteren Fahrt (IE. 8) die Zählung nach „Köpfen“ erfolgte, ohne dass die Zählkräfte sich einen Fahrausweis oder einen Schwerbehindertenausweis zeigen lassen haben. Lediglich bei sechs der 16 Fahrten (IE. 1, IE. 9, IE. 10, IE. 11, IE. 14 und IE. 16) boten die Erhebungen keinen Anlass zu (erheblichen) Beanstandungen, wobei in vier Fällen keine schwerbehinderten Fahrgäste zugestiegen waren (IE. 9, IE. 10, IE. 14 und IE. 16). Die in den Beobachtungsbögen vermerkten Erhebungsfehler werden durch die Aussagen der Zeugen X3. und I1. , an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln kein H. besteht, (nachträglich) dem Grunde nach bestätigt und im Einzelnen näher erläutert. Die Zeugin X3. hat ausgesagt, bei den Beobachtungen - anweisungsgemäß - vor allem darauf geachtet zu haben, ob die Zählkräfte nicht lediglich den Schwerbehindertenausweis, sondern auch das Beiblatt und die aufgeklebte Wertmarke auf Gültigkeit überprüft hätten. Wenn das Zählpersonal den Schwerbehindertenausweis und die Wertmarke überhaupt nicht oder nur flüchtig in Augenschein genommen habe, so habe sie, die Zeugin X3. , in dem betreffenden Beobachtungsbogen vermerkt, dass „keine ausreichende Sichtkontrolle“ stattgefunden habe. Eine fehlende oder nicht ausreichende Befragung der Fahrgäste habe sie insbesondere vermerkt, wenn die Zählkraft bei Zustieg einer Person mit Gehstock oder Rollator einen Strich im Feld der schwerbehinderten Fahrgäste gemacht habe, ohne die Freifahrtberechtigung zu überprüfen. Besonders eindrücklich vermochte die Zeugin X3. die in einem Beobachtungsbogen gesondert vermerkte Unterhaltung zweier Zählkräfte während der Linienfahrt IE. 4 wiederzugeben. Dabei habe eine Zählkraft geäußert, es sei doch relativ egal, in welcher Spalte die Striche gemacht würden, weil das im Ergebnis wohl nicht auffiele. Die Schilderung der Zeugin war insoweit besonders glaubhaft, weil sie die Bemerkung noch in wörtlicher Rede wiederzugeben vermochte und überdies erklärte, es sei das einzige Mal gewesen, dass ihr so etwas „zu Ohren gekommen“ sei. Dem weiteren Zeugen I1. waren, nachdem er Einsicht in die Beobachtungsbögen genommen hatte, nur wenige Einzelheiten noch in Erinnerung. Er wusste lediglich zu berichten, dass bei einer Fahrt mit hohem Fahrgastaufkommen die drei Zählkräfte, bei denen es sich wohl um Studenten gehandelt habe, überfordert gewesen seien und bei einer anderen Fahrt die Zählkraft „schlampig“ gearbeitet habe. An das Zählverhalten der letztgenannten Zählkraft habe er konkrete Erinnerung, weil er diese zweimal beobachtet habe und sich vor Beginn der zweiten Beobachtungsfahrt noch mit der Zeugin X3. abgestimmt habe, wie sie sich deshalb verhalten sollten. Diese Aussagen des Zeugen I1. lassen mit ihrer Bestätigung seiner schriftlich festgehaltenen Beobachtungen, soweit er sie jetzt noch in konkreter Erinnerung hatte, auch seine weitergehenden schriftlichen Feststellungen glaubhaft erscheinen. Den nicht weiter begründeten Zweifeln der Klägerin an der Zuverlässigkeit der Beobachtungen („zweifelhaft“) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Der Beklagte hat anschaulich zur Durchführung der Beobachtungsfahrten vorgetragen. Die Zeugin X3. hat im Rahmen ihrer Vernehmung ausdrücklich bestätigt, sich während der Beobachtungsfahrten in Bussen dort positioniert zu haben, wo sich die Zählkraft aufgehalten habe. Nach Möglichkeit habe sie auch den Zustieg der Fahrgäste in den Bus im Auge behalten. Zum Teil habe sie genau erkennen können, an welcher Stelle im Zählprotokoll das Zählpersonal seine Striche gemacht habe. Während der Beobachtungsfahrten in Straßenbahnen habe sie sich relativ mittig in der Wageneinheit aufgehalten und von dort im Allgemeinen alle drei eingesetzten Zählkräfte beobachten können. Die Erhebungsfehler begründen erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Verkehrszählung und erschüttern das Vertrauen in die inhaltliche Richtigkeit des von der Klägerin ermittelten betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten. Es handelt sich um schwerwiegende Erhebungsfehler, die von erheblicher Wirkung („Relevanz“) auf das Hochrechnungsergebnis sein können. Denn eine nicht ordnungsgemäße Überprüfung der zur Freifahrt berechtigenden Unterlagen, wie sie bei insgesamt zehn Fahrten (IE. 2, IE. 3, IE. 4, IE. 5, IE. 6, IE. 7, IE. 8, IE. 12, IE. 13 und IE. 15) beobachtet wurde, kann sich auf das Ergebnis der Verkehrszählung empfindlich auswirken. Eine ordnungsgemäße Erhebung schwerbehinderter Fahrgäste erfordert die Überprüfung des zweifarbigen Schwerbehindertenausweises nebst seiner Beiblätter mit Wertmarke, um eine zutreffende Zuordnung zu entweder der Gruppe der gemäß SGB IX unentgeltlich beförderten Fahrgäste oder der Gruppe der sonstigen Fahrgäste zu gewährleisten. Denn gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ist Voraussetzung einer unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist. Die Ausgabe der Wertmarke erfolgt auf Antrag durch die nach § 69 Abs. 5 SGB IX zuständige Behörde (§ 145 Abs. 1 Satz 12 SGB IX). Diese wird gegen Entrichtung eines Betrages von 72 € für ein Jahr oder 36 € für ein halbes Jahr ausgegeben (§ 145 Abs. 1 Satz 3 SGB IX) bzw. gemäß § 145 Abs. 1 Satz 10 SGB IX unter den dort genannten Voraussetzungen auch unentgeltlich ausgegeben. Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 11 SGB IX wird die Wertmarke hingegen nicht ausgegeben, solange der Ausweis einen gültigen Vermerk über die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugsteuerermäßigung trägt. Diese gesetzlichen Vorgaben für den Erhalt einer Wertmarke verdeutlichen, dass nicht allein die Sichtung eines Schwerbehindertenausweises mit orangefarbenem Flächenaufdruck (vgl. § 1 Abs. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung - SchwbAwV) für die Erfassung eines unentgeltlich beförderten Fahrgastes genügt, sondern der gültigen Wertmarke ganz entscheidende Bedeutung zukommt, da nicht jeder schwerbehinderte Mensch zugleich auch im Besitz einer solchen sein wird. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8.5.2015 - 13 K 5104/14 -, a.a.O. Unterlässt es die Zählkraft hingegen, den Schwerbehindertenausweis einschließlich der Wertmarke auf ihre Gültigkeit zu prüfen, z.B. weil sie sich auf eine mündliche Auskunft verlässt (IE. 12) oder sich damit begnügt, dass dem Fahrpersonal der Schwerbehindertenausweis vorgezeigt wurde (IE. 5, IE. 13 und IE. 15), ist dadurch nicht der Nachweis erbracht, dass die der Gruppe der gemäß SGB IX unentgeltlich beförderten Fahrgäste zugeordneten Fahrgäste allesamt tatsächlich zur unentgeltlichen Beförderung berechtigt waren. Denn es kann an der Freifahrtberechtigung eines Schwerbehinderten z.B. dann fehlen, wenn er keine Wertmarke erworben oder die einmal erworbene Wertmarke durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verloren hat. Die Erhebungen sind dann nicht länger geeignet, das Verhältnis zwischen den berechtigterweise unentgeltlich beförderten Fahrgästen und sonstigen Fahrgäste hinreichend zuverlässig nachzuweisen. Dasselbe gilt auch und erst recht, wenn die Fahrgäste nach ihrem Alter bzw. Äußerlichkeiten eingeschätzt und eingetragen werden (IE. 5) oder nach „Köpfen“ gezählt werden, ohne dass sich die Zählkräfte einen Fahrausweis oder einen Schwerbehindertenausweis zeigen lassen (IE. 8). Besondere Zweifel an einer ordnungsgemäßen Verkehrszählung weckt im Übrigen der Einsatz einer Zählkraft, die ausweislich des während der Fahrt ID 4 beobachteten Gesprächs nicht einmal ein Mindestmaß an Bereitschaft zu einer korrekten Zählung erkennen lässt. Da es infolge der nicht ordnungsgemäßen Überprüfung der zur Freifahrt berechtigenden Unterlagen erheblich zweifelhaft bleibt, ob die erfassten Schwerbehinderten allesamt tatsächlich zur unentgeltlichen Beförderung berechtigt waren, kann die Klägerin aus dem Umstand, dass in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle die zu den begleiteten Fahrten vorgelegten Zählprotokolle sowohl bei der absoluten Zahl der Schwerbehinderten bzw. sonstigen Fahrgäste als bei auch deren Zahlenverhältnis zueinander mit den Angaben des Beobachtungsteams (nahezu) übereinstimmen - lediglich bei den Linienfahrten IE. 3 und IE. 4 weichen die Angaben geringfügig voneinander ab -, nichts zu ihren Gunsten herleiten. Eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung durch den Beklagten war danach nicht veranlasst. Weder die §§ 145 ff. SGB IX noch die Richtlinie zu § 148 SGB IX enthalten konkrete Vorgaben, wie viele Kontrollen erforderlich sind, um über die Ordnungsgemäßheit der durchgeführten Verkehrszählung verlässlich entscheiden zu können. Insbesondere lassen sich die Vorgaben der Richtlinie zu § 148 SGB IX an die von den Verkehrsunternehmen durchgeführten Verkehrszählungen (vgl. Ziff. 7.2.2) nicht auf die Kontrollen der Erstattungsbehörde übertragen. Die Richtlinie zu § 148 SGB IX belässt es insoweit bei dem Hinweis, die Erstattungsbehörde habe das Recht, während der Erhebungen unangemeldete Kontrollen durchzuführen (Ziff. 13). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Erstattungsbehörden sind danach bei der Gestaltung ihrer Kontrollfahrten (Anzahl, Zeitpunkt, Linien) grundsätzlich frei. Gemäß § 24 Abs. 1 VwVfG NRW ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen (Satz 1) und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen (Satz 2). Art und Umfang der Sachverhaltsermittlung bestimmt sich nach den jeweiligen Erfordernissen des Einzelfalls. Die Ermittlungsmaßnahmen müssen unter Berücksichtigung der Belastung für die Betroffenen, der Bedeutung des jeweiligen öffentlichen Interesses und des Gebots, unnötige Kosten zu vermeiden, angemessen sein. Die Ermittlungen müssen im Hinblick auf Art, Umfang, Zeit, Auswahl der Mittel und Belastung für den Betroffenen und die Allgemeinheit angemessen sein. Sie müssen umso eingehender sein, je schwerwiegender die tatsächlichen und / oder rechtlichen Folgen der zu treffenden Entscheidung sind. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8.5.2015 - 13 K 5104/14 -, a.a.O., m.w.N. Diesen Anforderungen ist im vorliegenden Einzelfall Genüge getan. Zwar entsprechen die 16 durchgeführten Beobachtungsfahrten bei einer Gesamtzahl von 3.473 Erhebungsfahrten, die die Klägerin im Kalenderjahr 2012 durchgeführt hat, einem Anteil von lediglich 0,46 %. Der Sinn und Zweck der Beobachtungsfahrten liegt aber - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - nicht darin, eine eigenständige Grundlage für die Berechnung des Schwerbehindertenquotienten der Klägerin zu schaffen. § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX, der einen Nachweis durch Verkehrszählung verlangt, weist insoweit den Verkehrsunternehmen die materielle Beweislast zu. Die Beobachtungsfahrten dienen einzig dazu, durch unangemeldete Kontrollen (vgl. Ziff. 13 der Richtlinie zu § 148 SGB IX) die Ordnungsgemäßheit der von den Unternehmen durchzuführenden Verkehrszählungen stichprobenartig zu überprüfen. Angesichts des hohen Anteils fehlerbehafteter Beobachtungsfahrten (zehn von 16) sowie der Schwere (Ergebnisrelevanz) und Häufung der beobachteten Erhebungsfehler, wonach sich in der Gesamtschau ganz erhebliche Zweifel an der Korrektheit der Verkehrszählung durch die Klägerin ergeben, durfte der Beklagte, trotz der erheblichen (wirtschaftlichen) Bedeutung, die der Erstattung von Fahrgeldausfällen für die Klägerin zukommt und die in der Höhe des im Klageantrag genannten Betrags zum Ausdruck kommt, von weiteren Beobachtungsfahrten oder sonstigen Sachverhaltsermittlungen absehen. Mit Blick darauf, dass die Erhebungsfehler auf verschiedenen Linien, bei insgesamt 13 Zählkräften und während zwei Zählperioden in ähnlicher Weise beobachtet worden waren, auch noch nachdem die Klägerin im Oktober 2012 auf die Beanstandungen hingewiesen worden war, stellen sich die beanstandeten Erhebungsfehler nicht mehr als vernachlässigbare Einzelfälle dar. Die von der Zeugin X3. mitgehörte Unterhaltung zweier Zählkräfte der Klägerin während der Linienfahrt IE. 4 lässt im Gegenteil eine in hohem Maße unzureichende Pflichtentreue jedenfalls der konkreten Zählkraft erkennen. Vor diesem Hintergrund ließ die Durchführung weiterer Beobachtungsfahrten anderslautende Ergebnisse nicht mehr erwarten und wäre im Übrigen auch nicht geeignet gewesen, die bestehenden Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der vergangenen Erhebungen auszuräumen, ohne dass es entscheidend darauf ankäme, den wahrscheinlichen Anteil der fehlerhaften Zählprotokolle prozentgenau zu ermitteln. Dies gilt hier umso mehr, als der Beklagte der Klägerin in einem klärenden Gespräch am 16.10.2012 bereits die Möglichkeit eingeräumt hatte, die beanstandeten Erhebungsfehler noch während des laufenden Kalenderjahres abzustellen, ohne dass sich in der Herbst-Zählperiode eine durchgreifende Verbesserung eingestellt hätte. Die erheblichen Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Verkehrszählung gehen zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin. Die Kammer sieht keine Möglichkeit, durch eigene Aufklärungsmaßnahmen den in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt noch zu erhellen. Eine nachträgliche Verkehrszählung ist aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Bei der Entscheidung, den durch Verkehrszählung zu erbringenden Nachweis nicht anzuerkennen, handelt es sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht um eine Ermessensentscheidung. Der Richtlinie zu § 148 SGB IX, die in Ziff. 13 Abs. 3 bestimmt, Richtlinienverstöße könnten bewirken, dass das Ergebnis der Verkehrszählung nicht als Nachweis gemäß § 148 SGB IX anerkannt werde, kommt keine bindende Wirkung zu. Da das Gesetz eine Rechtsfolge für einen nicht ausreichenden Nachweis eines betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten nicht vorsieht und die Fahrgelderstattung ansonsten pauschal gemäß § 148 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 SGB IX nach dem Landessatz zu erfolgen hat, können dem Unternehmer, der den Nachweis nach § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX nicht korrekt führt, Fahrgelderstattungen nur nach dem Landessatz zugestanden werden. Insbesondere kann ein unzureichender Nachweis nicht durch einen von den betriebsindividuellen Verhältnissen gänzlich unabhängigen Vergleichswert, wie ihn der von der Klägerin angebotene Gebietssatz des VDV darstellt, ersetzt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nicht nach § 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei, da es sich bei den Verfahren über die Erstattung von Fahrgeldausfällen durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten im öffentlichen Personennahverkehr nicht um eine Streitigkeit der Schwerbehindertenfürsorge handelt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.5.1990 - 7 ER 101.90 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 8.5.2015 - 13 K 5104/14 -, a.a.O.; VG Köln, Urteil vom 13.10.2015 - 7 K 4343/14 -, a.a.O. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.