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Beschluss

18 L 1930/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0113.18L1930.13.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.450,86 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.450,86 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 7743/13 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7.11.2013 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage, die - wie hier - durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bzw. - wie hier bezüglich der Zwangsgeldandrohung - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW bzw. - wie hier hinsichtlich der Festsetzung von Gebühren und Auslagen - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfallen ist, wiederherstellen bzw. anordnen, wenn es bei der hierbei zu treffenden Ermessensentscheidung zu der Auffassung gelangt, dass das individuelle Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsakts verschont zu bleiben, gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Hier überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen, auf der Grundlage des § 31a StVZO erlassenen Fahrtenbuchauflage das Interesse der Antragstellerin, ein Fahrtenbuch nicht vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens führen zu müssen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer eigenständigen, das heißt für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden und am konkreten Einzelfall orientierten, schriftlichen Begründung. Gerade für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können und die Begründung der Vollzugsanordnung bei gleichgelagerten Konstellationen im Rahmen der Massenverwaltung standardisiert werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.9.2008 - 8 B 1355/08 - und vom 15.3.2007 - 8 B 2746/06 -, Juris. Davon ausgehend reicht der Hinweis in der angefochtenen Ordnungsverfügung auf das Interesse an der sofortigen Aufklärbarkeit etwaiger künftiger Verkehrsverstöße, also auch trotz eines laufenden Hauptsacheverfahrens, zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aus. Da bei Maßnahmen gemäß § 31a StVZO das besondere öffentliche Vollzugsinteresse im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.3.1995 - 25 B 98/95 -, NJW 1995, 2242, im Rahmen des § 31a StVZO eine abstrakte Wiederholungsgefahr ausreicht und deshalb auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung keine konkrete Wiederholungsgefahr erforderlich ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.3.2007 a.a.O., sind im Rahmen der Interessenabwägung die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens von entscheidender Bedeutung. Lässt sich bereits im summarischen Verfahren erkennen, dass die gegen den Verwaltungsakt eingelegte Klage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben kann, so überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse mit der Folge, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Umgekehrt überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn sich feststellen lässt, dass der Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist. Erweist sich der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig, ist eine allgemeine Interessenabwägung maßgeblich. Nach diesem Maßstab fällt die Entscheidung zu Ungunsten der Antragstellerin aus, weil sie durch die Ordnungsverfügung, mit der ihr aufgegeben wurde, für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen GM 00 0000 für die Dauer von zwölf Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, nicht in ihren Rechten verletzt wird. Denn der angefochtene Bescheid erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Die ermessenseröffnenden Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 StVZO für die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, lagen vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die zuständige Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften der Fahrer nicht festgestellt werden kann. Die Antragstellerin ist (zumindest Mit-) Halterin des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen GM 00 0000, obwohl sie eine große Kfz-Leasingfirma ist und das besagte Fahrzeug verleast hatte. Zwar ist, worauf die Antragstellerin hinweist, nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 10.7.2007 - VI ZR 199/06 -, juris m.w.N., Halter eines Leasingfahrzeugs bei üblicher Vertragsgestaltung der Leasingnehmer, nicht jedoch der Leasinggeber, auch wenn diesem das Eigentum verbleibt. Von einer solchen üblichen Vertragsgestaltung ist die Antragstellerin hier aber offenbar abgewichen. Denn nach Ziffer II 1. lit a ihrer Allgemeinen Leasingbedingungen wird das Fahrzeug „entweder auf den Leasinggeber oder auf den Leasingnehmer zugelassen.“ Die Antragstellerin ist indes nach wie vor als Halterin in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen. Soweit nach Ziffer II 1. Satz 2 ihrer Allgemeinen Leasingbedingungen der Leasingnehmer während der Vertragszeit „in jedem Falle“ Halter des Fahrzeugs ist, kann das danach nur bedeuten, dass dieser und die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit jeweils Mithalter des Fahrzeugs waren. Von der Antragstellerin wird entgegen ihrer Meinung nichts rechtlich oder tatsächlich Unmögliches verlangt. Die Verpflichtung eines Halters, ein Fahrtenbuch zu führen, ist gerade auf die Konstellationen zugeschnitten, bei denen nicht nur der Halter, sondern auch andere Personen das Kraftfahrzeug führen. Insoweit sind die Schwierigkeiten der Antragstellerin bei der Umsetzung ihrer Verpflichtung keine grundsätzlich anderen als etwa die einer Firma, deren Fahrzeuge durch mehrere Personen, wenn auch eigene Angestellte, gefahren werden. Die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften besteht darin, dass mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen GM 00 0000 unstreitig am 4.6.2013 in Düsseldorf auf der BAB 46 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 33 km/h überschritten wurde. Hier konnte auch nicht im Sinne des § 31a StVZO, nämlich in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren, der Fahrer festgestellt werden, so dass das Ermittlungsverfahren wegen des zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes nach Ablauf der gemäß §§ 26 Abs. 3, 24 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG dreimonatigen Verjährungsfrist eingestellt wurde. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist i.S.d. § 31 a StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Ihm obliegt es, die Ermittlungen der Behörde durch Eingrenzungen des möglichen Täterkreises und Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten zu fördern. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos Zeit raubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Das ist etwa der Fall, wenn er auf einen erhaltenen Anhörungsbogen nicht reagiert. Vgl. zu Vorstehendem: OVG NRW, Beschluss vom 15.3.2007 a.a.O. m.w.N. Die Zweiwochen-Frist zur Anhörung des Halters gilt auch dann nicht, wenn dem Halter in seiner Eigenschaft als Kaufmann eine erhöhte Sorgfalt in Bezug auf die Kontrolle der Nutzung seiner Kraftfahrzeuge obliegt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass einem Kaufmann, der ein Kraftfahrzeug für seinen Betrieb zugelassen hat, eine erhöhte Mitwirkung obliegt, soweit es um Verkehrszuwiderhandlungen geht, die im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind. Diese erhöhte Mitwirkungsobliegenheit rechtfertigt sich durch die handelsrechtlichen Verpflichtungen des Kaufmanns zur Führung und Aufbewahrung von Büchern, aus denen sich Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen" (§§ 238 Abs. 1, 257 HGB), sowie aus dem Umstand, dass es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischen Verhalten entspricht, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Deshalb muss die Antragstellerin grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage sein, Geschäftsfahrten und Ähnliches anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Mit Blick auf diese erhöhte Mitwirkungsobliegenheit entlastet es den Halter nicht, wenn er Geschäftsfahrten nicht längerfristig dokumentiert und deshalb allein auf die Erinnerung oder die Erkennbarkeit von Radarfotos angewiesen wäre, um den Täter eines möglichen Verkehrsverstoßes benennen zu können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.7.2008 - 8 B 1039/08 - m.w.N. und vom 15.3.2007 a.a.O. m.w.N.; im Anschluss OVG Bremen, Beschluss vom 12.1.2006 - 1 A 236/05 -, Juris; BayVGH, Beschluss vom 28.3.2008 - 11 ZB 06.2573 -, Juris; OVG MP, Beschluss vom 26.5.2008 a.a.O.; VG Saarland, Urteil vom 2.4.2008 a.a.O. Nach diesen Maßstäben ist ein Ermittlungsdefizit der Behörde, das ursächlich dafür gewesen ist, dass der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, nicht erkennbar. Die Zweiwochen-Frist wurde eingehalten, weil der erste Anhörungsbogen an die Antragstellerin unter dem 13.6.2013 und damit neun Tage nach Begehung der Ordnungswidrigkeit versandt wurde. Im Übrigen wäre eine Überschreitung der Zweiwochenfrist rechtlich unerheblich, weil der Antragstellerin nach den obigen Ausführungen als Kaufmann erhöhte Mitwirkungspflichten oblagen und zudem davon auszugehen ist, dass sie von vornherein nicht bereit war, an der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit mitzuwirken. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie auch auf die zweite Anhörung vom 23.7.2013 weder den Kreis möglicher Fahrzeugführer eingrenzte noch überhaupt sachdienliche Angaben machte. Die Behörde hat gleichwohl Ermittlungen angestellt, die indes keine Klärung der Person des Fahrers erbrachten. Mehr kann von der Behörde nicht verlangt werden. Die Fahrtenbuchauflage würde auch nicht durch die von der Antragstellerin im Lauf des gerichtlichen Verfahrens gemachte Angabe des für die Ordnungswidrigkeit verantwortlichen Fahrzeugführers ausgeschlossen. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: OVG Berlin, Beschluss vom 30.6.1976 - I S 87.76 -, DÖV 1977, 104. Das dem Antragsgegner eröffnete und von ihm ausweislich der Begründung der angefochtenen Verfügung erkannte Entschließungs- und Ausübungsermessen hat er frei von Rechtsfehlern ausgeübt. Die angefochtene Ordnungsverfügung verletzt insbesondere nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es ist selbst bei einem erstmaligen Verkehrsverstoß nicht unverhältnismäßig, das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten aufzugeben. Das Gewicht einer Verkehrszuwiderhandlung kann anhand des Punktsystems der Anlage 13 zu § 40 FeV bemessen werden. Denn die Zielrichtung des Systems deckt sich mit dem Normzweck des § 31a StVZO, den Gefahren zu begegnen, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen. Schon die mit einem Punkt zu erfassenden Ordnungswidrigkeiten rechtfertigen daher eine Fahrtenbuchauflage regelmäßig bereits bei erstmaliger Feststellung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.4.1999 - 8 A 699/97 -, NZV 1999, 439. Die hier in Rede stehende Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 33 km/h wäre nach Ziffer 5.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit drei Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen. Die Ordnungswidrigkeit ist deshalb von so erheblichem Gewicht, dass eine Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten gerechtfertigt ist. Es ist hierfür nicht erforderlich, dass noch besondere Umstände wie z.B. eine unklare Verkehrslage oder eine konkrete Gefährdung hinzutreten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2006 - 8 B 2172/06 - m.w.N. Die Fahrtenbuchauflage verstößt auch im Übrigen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Fahrtenbuch keine Strafe darstellt, sondern nur im Interesse der Verkehrssicherheit sicherstellen soll, dass die Ermittlung des Fahrers bei zukünftigen Verstoßen ohne weiteres möglich ist und nicht noch einmal an der mangelnden Mitwirkung des Halters scheitert. Die in der angefochtenen Ordnungsverfügung erfolgte Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf jedes eventuelle Ersatzfahrzeug für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen GM MD 4455 setzt in nicht zu beanstandender Weise die der Behörde durch § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO eingeräumte Möglichkeit um. Die in der Ordnungsverfügung angeordnete Aufbewahrungspflicht bis zum sechsten Monat nach Ablauf der Fahrtenbuchauflage beruht auf § 31a Abs. 3 StVZO. Die in der Ordnungsverfügung enthaltenen konkreten Anordnungen zum Führen des Fahrtenbuchs ergeben sich aus § 31a Abs. 2 StVZO. Die Inanspruchnahme des jeweiligen Fahrzeugführers erscheint rechtmäßig, weil dieser in aller Regel der Beauftragte des Halters im Sinne der genannten Vorschrift sein wird. Besondere Gründe, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, ausnahmsweise von der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage abzusehen, sind nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang ist auch die spezialpräventive Funktion einer Fahrtenbuchauflage zu berücksichtigen. Das Führen eines Fahrtenbuchs fördert nicht nur die Ermittlung begangener Verkehrsverstöße, sondern trägt dazu bei, dass etwaige Verstöße künftig unterbleiben. Denn es wirkt sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrers aus, wenn er damit rechnen muss, für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen zu werden. Gerade mit Rücksicht auf die Verkehrssicherheit ist es besonders wichtig, dass das Fahrtenbuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem nicht geahndeten Verkehrsverstoß geführt wird. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 17.11.1997 - 10 S 2113/97 -, NZV 1998, 126. Dagegen bringt das Führen eines Fahrtenbuchs für die Antragstellerin keine schwer wiegende Belastung mit sich, zumal damit in erster Linie der Leasingnehmer belastet sein wird, und geht nicht über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung hinaus. Vgl. zu diesem Aspekt: OVG NRW, Beschluss vom 13.6.2002 - 8 B 807/02 -. Die in der Ordnungsverfügung enthaltene Androhung eines Zwangsgelds für den Fall, dass das Fahrtenbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt oder nicht auf Verlangen vorgelegt wird, in Höhe von 250,00 € beruht auf §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 , 63 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und 6 VwVG NRW und beachtet dem Grunde und der Höhe nach den in § 58 Abs. 1 und 2 VwVG NRW konkretisierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG, § 22 Abs. 1 Hs. 2 VwKostG auf die Gebühren- und Auslagenfestsetzung gerichtete Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, weil die Antragstellerin vor Befassung des Gerichts nicht bei der Behörde einen Aussetzungsantrag im Sinne des § 80 Abs. 4 VwGO gestellt hatte. Ein solcher Aussetzungsantrag muss bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben bzw. Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wozu die hier in Rede stehenden Gebühren bzw. Auslagen gehören, gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Behörde vor Erhebung eines Antrags bei Gericht im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO gestellt und von der Behörde abgelehnt worden sein. Die vorherige Erfüllung dieses Erfordernisses ist eine Zugangsvoraussetzung, die während des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nicht mehr nachgeholt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.7.2012 - 9 B 818/12. Die Ausnahmen nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nrn. 1 oder 2 VwGO, nach denen ein vorheriger Aussetzungsantrag nicht erforderlich ist, wenn die Behörde über den - aber eben auch zuvor einzulegenden - Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung - der Kostenfestsetzung - droht, lagen hier nicht vor. Außerdem hätte der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg. Denn die angegriffene Gebühren- und Auslagenfestsetzung ist formell und materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung ist § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Satz 1 StVG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Ziffer 252 des dazu gehörigen Gebührentarifs (GebTSt). Die erhobenen Gebühren sind rechtmäßig, wenn die ihnen zugrundeliegenden Amtshandlungen rechtmäßig sind, der Antragsteller Gebührenschuldner ist und die Gebühren innerhalb eines etwaig vorgegebenen Gebührenrahmens angemessen sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Fahrtenbuchauflage ist nach den obigen Erläuterungen rechtmäßig. Die Antragstellerin hat als an der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit nicht ausreichend mitwirkende Kraftfahrzeughalterin die Amtshandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt veranlasst. Die Gebührenfestsetzung ist auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich insbesondere im Gebührenrahmen des Gebührentatbestands der Ziffer 252 GebTSt. Die Ausschöpfung des Gebührenrahmens ist nicht zu beanstanden, weil damit gemäß dem genannten Gebührentarif zugleich die Überprüfung des Fahrtenbuchs gebührenmäßig erfasst ist. Das Entgelt für Zustellungen hat die Antragstellerin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt zu tragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dabei legt die Kammer nach Ziffer 46.11 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage einen Wert von 400,00 Euro zugrunde und bemisst den Streitwert des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Hälfte dieses Betrags zuzüglich eines Viertels der ebenfalls angefochtenen Abgaben gemäß Ziffer 1.5 Satz 1 Halbsatz 2 des Streitwertkatalogs. Die Höhe des Zwangsgelds, dessen Androhung angefochten wird, bleibt gemäß Ziffer 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs außer Ansatz.