Urteil
18 K 7743/13
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Prüfung einer Fahrtenbuchauflage kann die jeweils eingetragene Halterin als Adressatin der Maßnahme angesehen werden, wenn Umstände auf eine Mitinhaberschaft hindeuten.
• Allgemeine Geschäftsbedingungen und vertragliche Regelungen, wonach der Leasinggeber Kosten übernimmt oder Einfluss auf Fahrzeugverfügungen hat, können für die Beurteilung einer Haltereigenschaft relevant sein.
• Fehlende Mitteilung des tatsächlichen Fahrzeugführers und wiederholte Angabenslosigkeit rechtfertigen eine Fahrtenbuchauflage zur Aufklärung rückläufiger Ordnungswidrigkeiten.
Entscheidungsgründe
Fahrtenbuchauflage gegenüber eingetragener Leasinghalterin bei Mitinhaberschaft • Zur Prüfung einer Fahrtenbuchauflage kann die jeweils eingetragene Halterin als Adressatin der Maßnahme angesehen werden, wenn Umstände auf eine Mitinhaberschaft hindeuten. • Allgemeine Geschäftsbedingungen und vertragliche Regelungen, wonach der Leasinggeber Kosten übernimmt oder Einfluss auf Fahrzeugverfügungen hat, können für die Beurteilung einer Haltereigenschaft relevant sein. • Fehlende Mitteilung des tatsächlichen Fahrzeugführers und wiederholte Angabenslosigkeit rechtfertigen eine Fahrtenbuchauflage zur Aufklärung rückläufiger Ordnungswidrigkeiten. Bei einer Geschwindigkeitsmessung wurde ein auf die Klägerin zugelassenes Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaft um 33 km/h überschritten. Die Stadt übersandte Anhörungsbögen; zunächst blieb einer unbeantwortet, auf einen weiteren reagierte ein Bevollmächtigter mit Hinweisen, er sei weder Halter noch Führer. Nach weiteren unvollständigen Auskünften der Leasingfirma erließ der Beklagte eine Verfügung, die der Klägerin für das Fahrzeug und Ersatzfahrzeuge eine einjährige Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs auferlegte, mit Androhung eines Zwangsgelds und Festsetzung von Gebühren. Die Klägerin, ein Leasingunternehmen, behauptete, nicht Halterin zu sein, berief sich auf ihre AGB und Leasingverträge und focht die Maßnahme an. Das Gericht hielt die Klägerin zumindest für Mit-Halterin und wies die Klage ab. • Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage: Die Verfügung ist zulässig, weil die Klägerin jedenfalls als Mit-Halterin anzusehen ist und damit Adressatin der Maßnahme sein kann (§§ 1 ff. Fahrzeug-Zulassungsverordnung; einschlägige Verwaltungsvorschriften zur Haltereigenschaft). • Vertrags- und AGB-Auslegung: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Leasingvertrag weisen darauf hin, dass die Klägerin wirtschaftliche und tatsächliche Einflüsse auf das Fahrzeug hat (Kostenübernahmen für Mehrkilometer, Verschleiß- und Wartungskosten, Eingriffsmöglichkeit bei Schlosswechsel), sodass aus Sicht der Behörde eine Mitinhaberschaft naheliegt. • Ermessen und Adressatenauswahl: Wegen der alleinigen Eintragung der Klägerin in der Zulassungsbescheinigung Teil I konnte die Behörde die Verfügung nicht an eine unbekannte Mithalterin richten; fehlende Kenntnis des anderen möglichen Mitinhabers schließt die Adressierung an die eingetragene Halterin nicht aus. • Verfahrensrelevantes Verhalten: Wiederholte Nichtangaben bzw. unvollständige Mitteilungen der Klägerin bzw. ihres Bevollmächtigten erschwerten die Aufklärung des tatsächlichen Fahrzeugführers und rechtfertigen die Anordnung eines Fahrtenbuchs zur Gefahrenabwehr und zur Ermöglichung weiterer Ermittlungen. • Rechtsfolge: Die Kammer schließt sich nicht der abweichenden Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts in dessen Zwischenbeschluss an, weil die vorgelegten Vertragsunterlagen und AGB der Klägerin eine Mithalterstellung begründen und keine verbindliche abweichende Praxis vom Gebot des § 13 Abs. 4 FZV erkennbar ist. Die Klage wird abgewiesen; die Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig, weil die Klägerin aufgrund ihrer vertraglichen Regelungen und tatsächlichen Verflechtungen als Mit-Halterin gilt und als eingetragene Halterin Adressatin der Maßnahme sein konnte. Die Behörde durfte mangels Kenntnis eines anderen Mitinhabers die Maßnahme gegen die eingetragene Halterin richten. Die wiederholte Unvollständigkeit der Angaben erschwerte die Feststellung des tatsächlichen Fahrzeugführers und rechtfertigte die Maßnahme zur Aufklärung der Ordnungswidrigkeiten. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.