Urteil
6 K 5936/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:1128.6K5936.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin. Er bewarb sich zum Wintersemester 2011/2012 bei der Beklagten um eine Studienzulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen. Der Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität vom 15.08.2011 ging am 26.09.2011 bei der Beklagten ein. Diesem Antrag waren keine Unterlagen beigefügt. Am 13.10.2012 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Er trägt vor: Eine Antwort auf seinen außerkapazitären Zulassungsantrag sei bis heute nicht erfolgt. Die kapazitätsbestimmenden Parameter müssten im Übrigen gründlich überprüft werden. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, ihn zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 im ersten Fachsemester zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage entgegen und verteidigt die durch Rechtsverordnung festgesetzte Zulassungszahl. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig. Insbesondere die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO liegen vor, nachdem der Antrag des Klägers vom 15.08.2011 ohne zureichenden Grund nicht binnen angemessener Frist sachlich entschieden worden ist. Die Klage ist aber unbegründet. Eine Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der Kapazität kommt nicht in Betracht (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Insoweit fehlt es an einem formgerechten und damit wirksam innerhalb der Ausschlussfrist gestellten Zulassungsantrag. Mit der Vierten Änderungsverordnung vom 19.05.2011 (GV. NRW. 2011. S. 275) wurde die Regelung des § 29 Abs. 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) vom 15.05.2008 (GV. NRW. S. 386) maßgeblich verändert, indem nunmehr vorgesehen ist, dass Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen mit den erforderlichen Unterlagen für das Sommersemester bis zum 1. April und für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein müssen (Ausschlussfrist). Mit seinem am 26.09.2011 bei der Beklagten eingegangenen Antrag hat der Kläger zwar fristgerecht einen außerkapazitären Zulassungsantrag gestellt. Diesem Antrag hat er aber keine hier relevanten Unterlagen beigefügt. Der Antrag ist daher nicht formgerecht im Sinne des § 29 Abs. 1 VergabeVO NRW. Es fehlt am Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung im Original oder in beglaubigter Ablichtung. Das OVG NRW sowie die Kammer haben zu § 29 Abs. 1 VergabeVO NRW bzw. der bei örtlichen Zulassungsbeschränkungen geltenden und inhaltlich gleichlautenden Norm des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW die Auffassung vertreten, diese Normen sei so auszulegen, dass zu den erforderlichen Unterlagen zumindest der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (im Original oder in beglaubigter Ablichtung) gehöre. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.05.2013 – 13 B 341/13 – und vom 22.05.2013 – 13 C 40/13 – sowie Urteile der Kammer vom 23.05.2013 – 6 K 5253/12, 6 K 4362/12 und 6 K 5371/12 – sowie Beschlüsse vom 24.01.2013 – 6 Nc 188/12 – und vom 13.03.2012 – 6 L 1127/12 –. Die Regelungen der §§ 29 Abs. 1, 23 Abs. 5 VergabeVO NRW sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere kann nach Auffassung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass die genannten Regelungen mangels näherer Konkretisierung der „erforderlichen Unterlagen“ nicht hinreichend bestimmt seien. Aus der Formulierung, wonach Zulassungsanträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen mit den erforderlichen Unterlagen (Hervorhebung durch das Gericht) innerhalb der genannten Ausschlussfrist einzureichen sind, wird erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass nach der Vorstellung des Normgebers der bloße Antrag nicht ausreicht, sondern Unterlagen beizufügen sind und zwar die erforderlichen. Welche Unterlagen erforderlich sind, lässt sich durch Auslegung nach Sinn und Zweck sowie Systematik der Regelung ermitteln. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.02.2013 – 13 B 65/13, 21.05.2013 und 13 B 341/13 – und vom 22.05.2013 – 13 C 40/13 –. Aus dem Hochschulgesetz NRW folgt, dass grundlegende Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums stets der Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung ist. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 HG NRW hat Zugang zum Studium an Universitäten, wer die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung oder die fachgebundene Hochschulreife nachweist. Eine Einschreibung setzt nach § 48 HG NRW voraus, dass der Studienbewerber die erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist. Nach dem Hochschulgesetz NRW reicht es demgemäß nicht, dass die erforderliche Qualifikation vorhanden ist, sondern dem Studienbewerber wird abverlangt, seine Qualifikation gegenüber der Hochschule nachzuweisen. Dies ist interessengerecht vor dem Hintergrund, dass die benötigten Unterlagen für den Studienbewerber ohne Weiteres verfügbar sind, und die Hochschule in Ansehung der Vielzahl vorzunehmender Einschreibungen nicht mit vermeidbaren Ermittlungen belastet werden soll. Entsprechend dieser Regelung im Hochschulgesetz bestimmt die Einschreibungsordnung der Beklagten vom 21.02.2007 in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 2 Nr. 2, dass bei der Einschreibung u. a. der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife im Original vorzulegen ist. Vor dem Hintergrund dieser Regelungen ist es unschädlich, dass die Beklagte nicht in einer Ordnung explizit normiert hat, welche Unterlagen einem außerkapazitären Zulassungsbegehren beizufügen sind. Unter Einbeziehung von §§ 48, 49 HG NRW erfolgt im Rahmen des außerkapazitären Zulassungsanspruchs eine vorweggenommene Prüfung der für eine Einschreibung erforderlichen Qualifikation. Zu den „erforderlichen Unterlagen“ im Sinne der §§ 29 Abs. 1, 23 Abs. 5 VergabeVO gehört mithin die Vorlage der bei einer Einschreibung vorzulegenden Qualifikationsnachweise, wobei die Vorlage einer amtlich beglaubigten Kopie der Vorlage des Originals gleichsteht (vgl. §§ 33, 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwVfG). Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser Regelung bestehen auch nicht deswegen, weil im innerkapazitären Zulassungsverfahren die Hochschulzugangsberechtigung in der Regel erst bei der Einschreibung belegt werden muss, wohingegen im außerka-pazitären Zulassungsverfahren die Hochschulzugangsberechtigung schon mit der An-tragstellung nachgewiesen werden muss. Diese Differenzierung ist aufgrund der unterschiedlichen zeitlichen Ausgestaltung der beiden Verfahren gerechtfertigt und geboten. Unter Einbeziehung der Bewerbungsfristen nach § 3 Abs. 2 VergabeVO NRW sowie der Einschreibefristen ist das innerkapazi-täre Zulassungsverfahren in aller Regel deutlich vor Semesterbeginn beendet, so dass für die Universitäten Planungssicherheit besteht und nicht in Anspruch genommene Studienplätze zeitnah noch im Nachrückverfahren vergeben werden können. Demgegenüber endet die Bewerbungsfrist für das außerkapazitäre Zulassungsverfahren erst zum Semesterbeginn. Die zeitliche Beschränkung durch Statuierung einer Ausschlussfrist dient erkennbar dem Zweck, das außerkapazitäre Zulassungsverfahren zu beschleunigen. Im Interesse eines geordneten Studienbetriebes sollen die Hochschulen vor Vorlesungsbeginn einen zuverlässigen Überblick über die Zahl sämtlicher ggf. einzuschreibender Studienbewerber erhalten. Vor diesem Hintergrund gibt es bei verständiger Würdigung der §§ 29 Abs. 1, 23 Abs. 5 VergabeVO NRW keinen Anlass, für den betreffenden Studienbewerber das tatsächlich und rechtlich aufwändige Kapazitätsüberprüfungsverfahren einzuleiten, wenn nicht feststeht, dass eine eventuelle Zulassung auch zu einer Einschreibung führen wird. Davon abgesehen hat der Kläger auch in der Sache keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach. Auf die hierzu ergangenen Kammerentscheidungen, vgl. etwa Beschluss vom 24.02.2012 – 6 Nc 388/11 –, und die bestätigenden Entscheidungen des OVG, vgl. etwa Beschluss vom 21.06.2012 – 13 C 21/12 u. a. –, juris, wird Bezug genommen. Die von dem Kläger im vorliegenden Verfahren vorgebrachten ergänzenden Ausführungen geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Das Klagebegehren erstreckt sich nicht auf die Zulassung innerhalb der Kapazität. Wegen Ausschöpfung der festgesetzten Zulassungszahlen kommt aber ein solcher An-spruch ohnehin nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.