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Beschluss

6 Nc 188/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0124.6NC188.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2 Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2 Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn zum Studium im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit im 1. Fachsemester im Wintersemester 2012/2013 außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zuzulassen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO). Ist der Antrag ‑ wie vorliegend ‑ auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Der Antragsteller hat einen den genannten, erhöhten Anforderungen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Nach § 23 Abs. 5 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) vom 15.05.2008 (GV. NRW S. 386) in der Fassung der Vierten Änderungsverordnung vom 19.05.2011 (GV. NRW S. 275) müssen Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen mit den erforderlichen Unterlagen für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein. Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat zwar einen Zulassungsantrag innerhalb der Ausschlussfrist gestellt, diesem Antrag aber keine Unterlagen beigefügt. Erforderlich gewesen wäre aber jedenfalls, fristgerecht die Berechtigung zum Hochschulzugang vorzulegen (etwa durch eine amtlich beglaubigte Kopie der Hochschulzugangsberechtigung). Ohne einen solchen Nachweis gibt es bei verständiger Würdigung von § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW keinen Anlass, für den betreffenden Studienbewerber ein Kapazitätsüberprüfungsverfahren einzuleiten. Die Prüfung, ob die in der maßgeblichen Rechtsverordnung des Landes festgesetzte Zulassungszahl zu niedrig bemessen ist und noch Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität vorhanden sind, ist tatsächlich wie rechtlich aufwändig. Dieser Aufwand soll nach Sinn und Zweck des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW nur dann betrieben werden, wenn bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres feststeht, dass der Studienbewerber, der diese Überprüfung begehrt, auch tatsächlich alle Voraussetzungen für eine Zulassung und Einschreibung in den fraglichen Studiengang im fraglichen Wintersemester erfüllt. Bleibt dies bis Fristende unklar, soll der Hochschule das aufwändige Kapazitätsüberprüfungsverfahren hingegen erspart bleiben. Damit unterscheidet sich das außerkapazitäre Zulassungsverfahren maßgeblich von dem von dem Antragssteller thematisierten innerkapazitären Zulassungsverfahren, in dem die in der Rechtsverordnung des Landes festgesetzten (innerkapazitären) Studienplätze in der Tat schon nach Abschluss eines Online-Bewerbungsverfahrens zugeteilt werden und der Studienbewerber seine Hochschulzugangsberechtigung erst bei der Einschreibung nachweisen muss. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 17.01.2013 ‑ 6 K 138/12 ‑. Nichts herleiten kann der Antragsteller im Übrigen aus dem Umstand, dass er seine Hochschulzugangsberechtigung dem Gericht gegenüber bereits am 31.08.2012 nachgewiesen hat. Dadurch sind die Anforderungen des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW nicht erfüllt, denn die Norm verlangt die Vorlage der erforderlichen Unterlagen unmittelbar bei der Hochschule (und nicht bei Gericht). Vgl. VG Köln, Beschluss vom 16.01.2013 ‑ 6 K 153/12 ‑. Die in § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW normierte Ausschlussfrist ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere verfassungsgemäß. Mit Blick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss auch der außerkapazitären Zulassungsverfahren ist es den Studienbewerbern ohne Weiteres zumutbar, den außerkapazitären Zulassungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen bis zum Semesterbeginn zu stellen, auch wenn über den innerkapazitären Zulassungsantrag noch nicht abschließend entschieden worden sein sollte. So auch OVG NRW, Beschluss vom 16.03.2010 ‑ 13 C 122/10 ‑. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.