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Beschluss

13 B 65/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0222.13B65.13.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller im Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre innerhalb der festgesetzten Kapazität im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2012/2013 vorläufig zuzulassen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller im Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre innerhalb der festgesetzten Kapazität im 3. Fachsemester zum Wintersemester 2012/2013 vorläufig zuzulassen, zu Recht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Antragsteller habe wegen Ausschöpfung der Kapazität keinen Anspruch auf Zulassung im 1. Fachsemester. Die Antragsgegnerin habe die im 1. Fachsemester ausgewiesenen 233 Studienplätze über die Abiturbestennote an Bewerber mit einer Abiturdurchschnittsnote von mindestens 1,9, an Bewerber mit 6 Semestern Wartezeit, einer Abiturdurchschnittsnote von mindestens 2,2 und Losentscheid sowie – im Hochschulauswahlverfahren - an Bewerber mit einer Abiturdurchschnittsnote von 2,0 und Losentscheid vergeben. Der Antragsteller sei mit einer Abiturdurchschnittsnote von 2,0 und ohne Wartezeit in dem im Hochschulauswahlverfahren unter den ranggleichen Bewerbern durchzuführenden Losverfahren mit der Losnummer 16557 und dem Rang 1089 nicht zum Zuge gekommen. Den letzten Patz habe der Bewerber mit dem Rang 1065 und der Losnummer 13802 erhalten. Soweit der Antragsteller das durchgeführte Losverfahren für fehlerhaft hält und dazu ausführt, eine Computer-Zufalls-Zuordnung sei keine Verlosung im Sinne des Gesetzes, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Für eine solche Annahme bietet die von ihm angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 3. März 2009 – 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 -, juris) zum Einsatz elektronischer Wahlgeräte keine Grundlage, weil vorliegend nicht die Durchführung einer Wahl, für die der aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG folgende Grundsatz der Öffentlichkeit gilt, in Rede steht. Weshalb die vom Bundesverfassungsgericht für das Wahlverfahren benannten Grundsätze auf das von der Antragsgegnerin durchgeführte Losverfahren übertragen werden müssten, lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen. Die nähere Ausgestaltung des Losverfahrens obliegt, da die Verordnung für die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen hierzu keine weiteren Regelungen trifft, der Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin. In diesem Rahmen ist sie gehalten, das Losverfahren so durchzuführen, dass es seine Funktion erfüllen kann, unter Ausschaltung jeglichen sonstigen Einflusses ein nur vom Zufall abhängiges Ergebnis herbeizuführen und so jedem Bewerber die gleiche Chance zu bieten. Zudem hat sie hinreichende und den Umständen nach angemessene Vorkehrungen zum Schutz vor Manipulationen zu treffen. Dagegen hat sie für die Publizität des Losvorgangs keine Sorge zu tragen, weil die Art und Weise der tatsächlichen Durchführung Verwaltungsinterna sind. Ebenso wenig führen Mängel in der Protokollierung oder Dokumentation des durchgeführten Losverfahrens zur Rechtswidrigkeit der Studienplatzvergabe. Sie wirken sich allenfalls dahingehend aus, dass sie der Antragsgegnerin den Nachweis eines ordnungsgemäßen Losverfahrens erschweren. Vgl. OVG NRW Beschluss vom 11. Januar 2010 - 19 A 3316/08 -, juris, entsprechend zum Losverfahren im Schulaufnahmeverfahren. Ausgehend hiervon führt weder die fehlende Anwesenheit von Zeugen bei der Durchführung des Losverfahrens noch der Umstand, dass die Antragsgegnerin angesichts der Vielzahl der von ihr durchzuführenden Losverfahren auf ein computergesteuertes Verfahren zurückgegriffen hat, zur Fehlerhaftigkeit der erfolgten Studienplatzvergabe. Dass das von der Antragsgegnerin durchgeführte Losverfahren im Übrigen an Fehlern leidet, welche die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens durchgreifend in Frage stellen, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Von der Anforderung einer Bewerberaufstellung hat der Senat deshalb auch mit Blick auf den von der Antragsgegnerin übersandten Auszug aus der Losliste abgesehen. Erfolglos bleibt die Beschwerde weiter, soweit der Antragsteller meint, dem Anspruch auf Zulassung zu Studium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre im 3. Fachsemester könne das Fehlen eines Nachweises über die Anrechnung von Studienleistungen aus seinem an der Universität N. erfolglos abgeschlossenen Studium "Unternehmensjurist" nicht entgegen gehalten werden. Ein Anrechnungsbescheid sei allenfalls nach erfolgter Einschreibung beizubringen. Im Übrigen fehle es für die geforderte Beibringung an einer Rechtsgrundlage. Anders als der Antragsteller meint, gehört der Anrechnungsnachweis zu den nach § 26 Abs. 3 VergabeVO NRW erforderlichen Unterlagen, welche vom Antragsteller bis zum 15. September 2012 (Ausschlussfrist) bei der Antragsgegnerin vorzulegen waren. Erforderliche Unterlagen im Sinne des § 26 Abs. 3 VergabeVO NRW sind Unterlagen, welche zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vergabe eines Studienplatzes nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 VergabeVO NRW geeignet sind. Die Vergabe eines Studienplatzes nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 26 Abs. 1 Nr. 4 VergabeVO NRW setzt den Nachweis einer erfolgten Anrechnung von Studienleistungen voraus, da nur diese die Einstufung und damit die Vergabe eines Studienplatzes für das höhere Fachsemester rechtfertigt. Aus § 63 Abs. 2 HG NRW folgt nichts anderes. Diese Regelung verhält sich lediglich zur Frage der Anrechenbarkeit von Leistungen, die an einer anderen Hochschule erbracht wurden, besagt aber nicht, dass die Anrechenbarkeit erst nach erfolgter Einschreibung zu prüfen ist. Einen positiven Anrechnungsnachweis hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Vielmehr ist die Anrechnung vom Prüfungsausschuss der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät mit Bescheid vom 18. September 2012 abgelehnt worden. Ob die Ablehnung mit der Begründung, einer Einstufung in ein höheres Fachsemester stehe der endgültig verloren gegangene Prüfungsanspruch im Bachelor-Studiengang Unternehmensjurist entgegen, zutrifft, kann dahinstehen, da auch mit der Beschwerde nicht dargetan wurde, dass der Antragsteller in das 3. Fachsemester BWL einzustufen gewesen wäre. Nach Auskunft des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Prof. Dr. N1. wäre die Einstufung in das 3. Fachsemester nämlich auch deshalb abzulehnen gewesen, weil es vollständig an Nachweisen über den erfolgreichen Abschluss von Modulen im Fach Statistik, die im Studiengang BWL für die ersten beiden Semester BWL vorgesehen seien, fehle. Darüber hinaus seien auch typischen Studienleistungen aus dem 1. und 2. Fachsemester BWL in den Fächern Mathematik, Volkswirtschaftslehre und Informationsverarbeitung nicht bzw. nicht in gleichem Umfang nachgewiesen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.