Beschluss
13 C 40/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität gilt die Ausschlussfrist des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW; Anträge müssen bis zum 1. April (Sommersemester) bzw. 1. Oktober (Wintersemester) mit den erforderlichen Nachweisen eingereicht sein.
• Erforderliche Unterlagen im Sinne des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW sind solche, die geeignet sind, das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu belegen, insbesondere der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung.
• Fehlt der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung bis zur Ausschlussfrist, besteht kein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität.
• Eidesstattliche Versicherungen der Antragstellerin können durch entgegenstehende eidesstattliche Erklärungen von Mitarbeiterinnen der Hochschule entkräftet werden; ungestützte Zeugnisbehauptungen Dritter sind nicht ausreichend.
• Die Beschwerdebehörde prüft die Tatsachenannahmen im Rahmen der angegebenen Beschwerdegründe; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Entscheidungsgründe
Ausschlussfrist und Nachweispflicht bei außerkapazitären Studienzulassungen • Für die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität gilt die Ausschlussfrist des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW; Anträge müssen bis zum 1. April (Sommersemester) bzw. 1. Oktober (Wintersemester) mit den erforderlichen Nachweisen eingereicht sein. • Erforderliche Unterlagen im Sinne des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW sind solche, die geeignet sind, das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu belegen, insbesondere der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung. • Fehlt der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung bis zur Ausschlussfrist, besteht kein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. • Eidesstattliche Versicherungen der Antragstellerin können durch entgegenstehende eidesstattliche Erklärungen von Mitarbeiterinnen der Hochschule entkräftet werden; ungestützte Zeugnisbehauptungen Dritter sind nicht ausreichend. • Die Beschwerdebehörde prüft die Tatsachenannahmen im Rahmen der angegebenen Beschwerdegründe; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Antragstellerin beantragte die vorläufige Zulassung zum Studiengang Mehrsprachige Kommunikation außerhalb der festgesetzten Kapazität. Die Hochschule lehnte den Antrag ab, weil die Antragstellerin ihrer Ansicht nach bis zur Ausschlussfrist (§ 23 Abs. 5 VergabeVO NRW) den Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung nicht erbracht hatte. Die Antragstellerin behauptete, sie habe am 16. August 2012 eine beglaubigte Kopie ihres Zeugnisses zusammen mit dem Antrag eingereicht; dies habe eine Mitarbeiterin der Hochschule gesehen. Die Hochschule führte dagegen eidesstattliche Erklärungen ihrer Mitarbeiterinnen, wonach dem Antrag keine Unterlagen beigefügt waren. Die Antragstellerin legte im Beschwerdeverfahren erstmals weitere Begründungen vor und versicherte eidesstattlich den behaupteten Übergabevorgang; eine schriftliche Zeugenaussage des angeblichen Zeugen legte sie nicht vor. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; die Antragstellerin legte Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Anwendbarkeit der VergabeVO NRW: Der Studiengang ist nicht in das Stiftungsauswahlverfahren einbezogen und unterliegt örtlicher Zulassungsbeschränkung, daher ist § 23 VergabeVO NRW einschlägig (§ 23 Abs. 1, Abs. 5). • Ausschlussfrist und erforderliche Unterlagen: § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW setzt eine Ausschlussfrist (1. April/1. Oktober) für Anträge auf außerkapitäre Zulassung; erforderliche Unterlagen sind solche, die das Vorliegen der Voraussetzungen belegen, insbesondere der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung. • Fehlender Nachweis: Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Hochschulzugangsberechtigung bis zum 1.10.2012 eingereicht hat; im Verwaltungsakt und in den Akten finden sich keine beglaubigten Zeugnisse. • Beweiswürdigung: Die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin genügt nicht, weil ihr eigenes Interesse die Überzeugungskraft relativiert und entgegenstehende eidesstattliche Erklärungen von Mitarbeiterinnen der Hochschule vorliegen; der behauptete Zeuge wurde nicht durch eigene schriftliche oder eidesstattliche Aussage vorgelegt. • Rechtsfolge: Mangels Nachweises der Hochschulzugangsberechtigung innerhalb der Frist besteht kein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität; daher war der Antrag abzuweisen. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; Streitwert für das Beschwerdeverfahren 5.000 Euro; Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität hat, weil sie die für § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW erforderlichen Unterlagen, insbesondere den Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, nicht bis zur Ausschlussfrist vorgelegt oder glaubhaft gemacht hat. Die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin wurde durch entgegenstehende Erklärungen der Hochschulmitarbeiterinnen nicht als überwiegend wahrscheinlich gewürdigt, und ein unabhängiger Zeugenbeleg wurde nicht vorgelegt. Deshalb bleibt es bei der Ablehnung des Zulassungsantrags; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.