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Urteil

6 K 3312/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2010:0803.6K3312.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese Kosten selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese Kosten selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks L.---straße 9 (G1) in V. . Die L.---straße liegt nordwestlich des Stadtzentrums und ist überwiegend mit Wohnhäusern, und zwar größtenteils mit Doppelhäusern bebaut. Daneben finden sich einige Ladenlokale. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Das Grundstück der Kläger ist mit einem Wohnhaus bebaut. Im Erdgeschoss des Gebäudes befindet sich zudem ein Ladenlokal (derzeit Reisebüro). An die Rückwand des zweigeschossigen Haupthauses schließt sich ein rund 9,5 m tiefer Anbau an, der zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Firsthöhe dieses Anbaus überragt die Traufhöhe des Haupthauses, die bei gut 6 m liegt. An den Anbau und die daneben zum Flurstück 335 errichtete Grenzgarage schließen sich an der Rückseite noch ein eingeschossiger Abstellraum mit einer Tiefe von rund 2,6 m sowie ein Balkon an. Der Beigeladene ist Eigentümer des südlich angrenzenden Grundstück L.---straße 7 (G2). Auch dieses Grundstück ist straßenseitig mit einem zweigeschossigen, 10,81 m tiefen Haupthaus bebaut. Die Gebäude L.---straße 7 und L.---straße 9 sind ohne Grenzabstand zueinander gebaut. Zur jeweils anderen Grundstücksgrenze halten sie dagegen einen Abstand von rund 4 m ein. Am 7. Mai 2009 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines rückwärtigen Anbaus an das Haupthaus. Der eingeschossige, bis zu 12,80 m tiefe Anbau, auf dem sich eine Dachterrasse befindet, soll zum Grundstück der Kläger einen Abstand von 3,01 m einhalten. Die dem Grundstück der Kläger zugewandte Außenwand, die in Holzbauweise errichtet und zugleich als 1 m hohe Absturzsicherung und Sichtschutz für die Dachterrasse geplant ist, soll eine Höhe von ca. 4,40 m an ihrem östlichen Ende bis 4,70 m an ihrem westlichen Ende haben. Unter dem 28. Mai 2009 wurde die beantragte Baugenehmigung (Az. 241/09) von dem Beklagten erteilt. Nachdem der Beigeladene im Juni 2009 mit den Bauarbeiten begonnen hatte, wandten sich die Kläger - erstmals am 21. Juli 2009 - telefonisch an den Beklagten und erkundigte sich nach den Einzelheiten der erteilten Baugenehmigung. Bei zwei Gesprächen mit der Bauverwaltung machten sie Bedenken gegen das Vorhaben geltend. Am 6. August 2009 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführen: Der Anbau halte den nach § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) erforderlichen Abstand nicht ein. Eine Unterschreitung des gebotenen Mindestabstands von 0,8 H sei nämlich nur auf einer Länge von insgesamt 16 m zulässig. Dabei sei indes auch die grenzständige Giebelwand des Vorderhauses mit einzubeziehen. Dies ergebe sich auch aus den Hinweisen des Landesbauministeriums, die nur im Falle der festgesetzten "abweichenden Bauweise" einen Verzicht auf die Anrechnung der Wand des Vorderhauses gestatteten. Der Beigeladene habe ihnen versprochen, ab Oberkante Dachterrasse ein Geländer aus lichtdurchlässigem Material anzubringen. Durch die Errichtung des Anbaus, insbesondere der Dachterrasse, seien Einsichtsmöglichkeiten in mehrere Zimmer ihres eigenen Anbaus entstanden. Der Anbau des Beigeladenen erwecke einen bunkerartigen und wuchtigen Eindruck, wodurch ihr eigenes Grundstück regelrecht erdrückt werde. Die Kläger beantragen, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Mai 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die in Rede stehende Wand müsse gemäß § 6 Abs. 6 BauO NRW nur einen Abstand von 0,4 H zur Grundstücksgrenze einhalten, der deutlich gewahrt sei. Für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot bestünden keine Anhaltspunkte. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Kammer hat am 21. Juli 2010 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten im Ortstermin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Mai 2009 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden. 1. Das genehmigte Vorhaben verstößt nicht gegen die Vorgaben des § 6 BauO NRW. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten. Die Abstandflächen müssen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. Die Tiefe der erforderlichen Abstandflächen beträgt gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW außerhalb von Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich 0,8 H, wobei H die nach § 6 Abs. 4 BauO NRW bestimmte Wandhöhe ist. Gemessen an diesen Vorgaben läge in der Tat ein Verstoß gegen das Abstandflächenrecht vor, weil bei einer mittleren Wandhöhe von rund 4,55 m und einem Abstandsmaß von 0,8 H die Tiefe der erforderlichen Abstandfläche rund 3,64 m betrüge. Die Abstandfläche läge damit nicht vollständig auf dem Grundstück selbst. Dem streitgegenständlichen Vorhaben kommt jedoch die Regelung des § 6 Abs. 6 BauO NRW zugute. Nach dieser Vorschrift genügt auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der Abstandfläche 0,4 H, mindestens jedoch 3 m. Da die betreffende Wand eine Länge von etwa 12 m hat und damit das Maximalmaß von 16 m deutlich unterschritten wird, kann hinsichtlich der gesamten Wand die Privilegierung des § 6 Abs. 6 BauO NRW in Anspruch genommen werden. Bei einer mittleren Wandhöhe von 4,55 m und einer sich somit ergebenden rechnerischen Abstandflächentiefe von 1,82 m verbleibt es bei der Mindestabstandfläche von 3 m, die durch das Gebäude eingehalten wird. Soweit die Kläger die Ansicht vertreten, auch die grenzständige Giebelwand des Haupthauses mit ihrer Länge von 10,81 m sei auf die in § 6 Abs. 6 BauO NRW vorgegebene Maximallänge von 16 m anzurechnen mit der Folge, dass diese insgesamt deutlich überschritten werde, vermag das Gericht ihnen nicht zu folgen. Für die betreffende Giebelwand des Haupthauses gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW, dem zufolge innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche keine Abstandfläche erforderlich ist gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Vorliegend ermöglicht § 34 Baugesetzbuch (BauGB) nach dem Rahmen der vorhandenen Umgebungsbebauung (unter anderem) ohne Weiteres eine Bebauung mit Doppelhäusern. Es darf also an die Grenze gebaut werden, wenn - wie vorliegend - auch auf dem Nachbargrundstück an die Grenze gebaut wird. Abstandflächen sind dann zu dieser Grenze im Umfang der bestehenden Anbausicherung nicht einzuhalten. Damit ist die Länge der Giebelwand aber auch nicht auf die Maximallänge des § 6 Abs. 6 BauO NRW anzurechnen. Dies legt bereits dessen Wortlaut nahe. Wenn es dort nämlich heißt, es "genüge" als Tiefe der Abstandflächen 0,4 H, so lässt sich die Vorschrift sinnvoll nur auf solche Wände anwenden, die grundsätzlich eine tiefere Abstandfläche einhalten müssten. Auch die Systematik des § 6 BauO NRW bestätigt diese Sichtweise. In § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW werden nämlich zunächst diejenige Fälle beschrieben, in denen - aufgrund des Vorrangs des Planungsrechts - Abstandflächen nicht einhalten werden müssen. Nur für die verbleibenden Fälle sollen die weiteren Absätze des § 6 BauO NRW überhaupt zur Anwendung kommen. Die durch § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW aus dem Anwendungsbereich des Abstandflächenrechts herausgenommene Giebelwand bei der Anwendung des § 6 Abs. 6 BauO NRW wieder in die Überlegungen mit einzubeziehen, ergibt wenig Sinn. Dies folgt im Übrigen auch aus Sinn und Zweck der Norm. § 6 Abs. 6 BauO NRW soll auf einer Länge von bis zu 16 m ein näheres Heranrücken an die Nachbargrenze bzw. an das Nachbargebäude, also eine Verdichtung der Bebauung über das ansonsten zulässige Maß hinaus ermöglichen. Bei einer Wand, die bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ohne jeden Grenzabstand errichtet werden darf, läuft diese Zielsetzung erkennbar ins Leere. Dass bei dieser Auslegung insgesamt eine erhebliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks entstehen kann, weil die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW grenzständigen und die nach § 6 Abs. 6 BauO NRW mit verringertem Abstand errichteten Wände sich im Einzelfall zu erheblicher Länge addieren können, mag man vor dem Hintergrund des Zwecks des Abstandflächenrechts kritisieren können. Eine dieses Ergebnis vermeidende Gesamtbegrenzung hätte jedoch ausdrücklicher Regelung im Gesetz bedurft. Im Ergebnis ebenso Boeddinghaus, in: Boeddinghaus/ Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Stand: März 2010, § 6 Rdnr. 262 f.. Der Hinweis der Kläger auf die - für das Gericht nicht bindenden - Auslegungshinweise des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Hinweise zu §§ 6 und 73 BauO NRW, Runderlass des Ministeriums vom 26. März 2007, führt nicht weiter. Der von den Klägern in Bezug genommene zweite Satz unter Ziffer 6.1 der Hinweise ("Bei der Ermittlung ist die Länge aller einer Grundstücksgrenze gegenüberliegenden Wände zu addieren, soweit sie 0,8 H nicht einhalten.") ist unergiebig. Denn ob das Ministerium hier auch solche Wände einbeziehen möchte, die gar keine Abstandflächenvorgabe einhalten und - wegen § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW - sie auch nicht einhalten müssen, bleibt letztlich offen. Der von den Klägern herangezogene zweite Absatz unter Ziffer 6.8 der Hinweise einschließlich der zugehörigen Abbildung spricht eher gegen ein solches Verständnis des Erlasses. Denn die Annahme des Ministeriums, in Fällen der abweichenden Bauweise seien nur solche Außenwände auf die 16 m anzurechnen, für die eine Abstandfläche zu ermitteln ist, dürfte gerade auf den oben ausgeführten Überlegungen und dem Vorrang des Planungsrechts beruhen, der dem § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zugrunde liegt. Dass die Hinweise des Ministeriums dies ausdrücklich nur für den Fall der abweichenden Bauweise ausführen, beruht auf dem Umstand, dass unter Ziffer 6.8 nur einige Spezialfälle - ersichtlich ohne Anspruch auf Vollständigkeit - behandelt werden. 2. Das genehmigte Vorhaben verstößt auch nicht zu Lasten der Kläger gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB bzw. in § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, BauR 1983, 449, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, DVBl 1994, 697 und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, DVBl 2000, 192; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360. Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung unzumutbar beeinträchtigt werden. Eine gewisse Orientierung bei der insoweit erforderlichen Wertung bietet zunächst § 6 BauO NRW, der gerade den Zweck verfolgt, die Interessen von Grundstücksnachbarn im Falle einer grenzständigen oder grenznahen Bebauung zum Ausgleich zu bringen. Dass die bauliche Anlage - wie oben aufgezeigt - die Vorgaben des Abstandflächenrechts einhält, gibt insoweit einen gewissen Anhalt, wenngleich durch die (landesrechtlichen) Vorgaben des § 6 BauO NRW keine verbindliche Konkretisierung des (bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots herbeigeführt werden kann und insbesondere nach der Zurücknahme der abstandflächenrechtlichen Anforderungen im Rahmen der Novellierung der Bauordnung NRW vom Dezember 2006 stets eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775. Auch eine solche Einzelfallbetrachtung führt vorliegend nicht zu einem von der Wertung des Abstandflächenrechts abweichenden Ergebnis. Eine Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger durch die auf dem Grundstück des Beigeladenen insgesamt vorhandene Bebauung ist allerdings nicht zu verkennen. So geht den Klägern durch den rückwärtigen Anbau auf dem Grundstück des Beigeladenen wohl jedenfalls zu bestimmten Jahreszeiten ein Teil der direkten Sonneneinstrahlung verloren. Auch bietet die Wand des Anbaus vom Grundstück der Kläger aus einen recht massiven Anblick, der in gewissem Maße als bedrängend empfunden werden kann, zumal die verbleibenden unbebauten Flächen auf beiden Grundstück relativ klein sind. Schließlich bestehen von der Dachterrasse aus Einsichtsmöglichkeiten in den Garten und das Haus der Kläger. Trotz dieser Beeinträchtigungen kann das streitgegenständliche Vorhaben nicht als im Rechtssinne rücksichtslos angesehen werden. Zu berücksichtigen ist hierbei vor allem, dass auf dem Grundstück der Kläger ebenfalls ein rückwärtiger Anbau errichtet ist, der dem streitgegenständlichen Anbau des Beigeladenen hinsichtlich der Bebauungstiefe und des Volumens zumindest vergleichbar ist. Zwar weist der Anbau der Kläger zum Grundstück des Beigeladenen hin keine auch nur annähernd so hohe Wand auf, weil sich unmittelbar oberhalb des Erdgeschosses bereits das Satteldach anschließt. Dafür ist der Anbau der Kläger allerdings insgesamt deutlich höher als derjenige des Beigeladenen. Soweit die Kläger den durch das angefochtene Vorhaben entstandenen Eindruck als bedrängend empfinden, ist zu berücksichtigen, dass der gedrängte Eindruck in erheblichem Maße dadurch hervorgerufen wird, dass die Kläger einen sehr großen Teil ihres eigenen Grundstücks mit Gebäuden bebaut haben. Insoweit hatten sie bislang von dem unbebauten rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Beigeladenen profitiert, der auch ihrem eigenen rückwärtigen Grundstücksteil den Eindruck einer gewissen Weite vermittelt hatte. Einen Anspruch auf die Beibehaltung dieses Zustands haben die Kläger nicht; dass der Beigeladene ebenfalls einen rückwärtigen Anbau errichtet hat und nunmehr beide Grundstücke einen sehr dicht bebauten Eindruck machen, haben sie hinzunehmen. Eine Möglichkeit, den Anbau auf seinem Grundstück in anderer, "rücksichtsvollerer" Weise zu platzieren, hatte der Beigeladene jedenfalls nicht. Eine "erdrückende Wirkung" in dem von den Klägern beschriebenen Ausmaß hat der Anbau auf den Einzelrichter im Übrigen beim Ortstermin nicht gemacht. Dass das Grundstück der Kläger durch den Anbau des Beigeladenen wohl etwas stärker belastet wird als - umgekehrt - das Grundstück des Beigeladenen durch den klägerischen Anbau, weil die in Rede stehende Außenwand südlich des Grundstücks der Kläger steht und diesem daher zu bestimmten Jahres- und Tageszeiten einen Teil der direkten Sonneneinstrahlung nimmt, führt ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Hier handelt es sich in erster Linie um einen Lagenachteil des klägerischen Grundstücks. Mit einer Bebauung des Nachbargrundstücks, die der auf ihrem eigenen Grundstück vorhandenen Bebauung entspricht, mussten die Kläger rechnen. Hätte der Beigeladene einen nach den Außenmaßen völlig identischen Anbau errichtet, wäre die Verschattung wegen der Firsthöhe vermutlich mindestens ebenso groß gewesen. Ob der Beigeladene den Klägern im Vorfeld versprochen hatte, eine lichtdurchlässige Absturzsicherung auf der Dachterrasse anzubringen, kann offen bleiben. Für einen öffentlich-rechtlich bindenden Verzicht auf eine massive Ausführung bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte. Allein die Möglichkeit, den obersten Meter der Wand in lichtdurchlässiger Form zu errichten, vermag für sich genommen auch noch keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu begründen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern nicht die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst nicht dem Risiko der Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.