OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 280/11

VG KOELN, Entscheidung vom

13mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Baugenehmigung und den Befreiungsbescheid wird abgelehnt. • Die Baugenehmigung und der Befreiungsbescheid verletzen die Nachbarn nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihren Rechten; maßgeblich sind Einhaltung der Abstandflächen und Prüfung nach § 51 Abs. 7 BauO NRW sowie Rücksichtnahmegebot nach § 34 BauGB. • Eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans verletzt Nachbarrechte nur, wenn die Behörde bei der Ermessensausübung die gebotene Rücksicht auf Nachbarn missachtet.
Entscheidungsgründe
Abgelehnter Nachbar-Eilantrag gegen Baugenehmigung wegen Einhaltung von Abstandflächen und Rücksichtnahme • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Baugenehmigung und den Befreiungsbescheid wird abgelehnt. • Die Baugenehmigung und der Befreiungsbescheid verletzen die Nachbarn nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihren Rechten; maßgeblich sind Einhaltung der Abstandflächen und Prüfung nach § 51 Abs. 7 BauO NRW sowie Rücksichtnahmegebot nach § 34 BauGB. • Eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans verletzt Nachbarrechte nur, wenn die Behörde bei der Ermessensausübung die gebotene Rücksicht auf Nachbarn missachtet. Nachbarantragsteller begehrten im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Baugenehmigung und einen Befreiungsbescheid der Stadt für ein Wohn- und Geschäftsgebäude auf einem benachbarten Grundstück. Streitgegenstand sind insbesondere die Errichtung von Balkonen, die Lage und Ausführung der Tiefgaragenzufahrt sowie eine Befreiung von einer im Bebauungsplan festgesetzten Baulinie. Die Antragsteller machten geltend, durch Abstandsunterschreitungen, unzumutbare Immissionen (Lärm, Abgase), Einsichtnahmen, Beeinträchtigung der Standsicherheit und kleinklimatische Schäden in ihren Eigentumsrechten verletzt zu werden. Die Behörde hatte die Baugenehmigung erteilt und eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen, um Balkone zu ermöglichen. Das Verwaltungsgericht prüfte summarisch Abstandflächen nach BauO NRW, das Nachbarschutzgebot des § 51 Abs. 7 BauO NRW, die Frage des Einfügens und der Rücksichtnahme nach § 34 BauGB sowie die drittschützende Wirkung von Bebauungsplanfestsetzungen. • Zulässigkeit: Der Eilantrag ist zulässig, ein Anordnen der aufschiebenden Wirkung jedoch nicht gerechtfertigt, weil die Abwägung der Interessen zuungunsten der Antragsteller ausfällt. • Abstandflächen (§ 6 BauO NRW): Die berechneten Abstandflächen sind nach summarischer Prüfung korrekt; Balkone und Staffelgeschosse werfen die relevanten Abstandflächen nicht auf das Nachbargrundstück; Abgrabungen und Einhausungen wurden zutreffend berücksichtigt. • Privilegierung und Berechnung nach § 6 Abs. 6 BauO NRW: Die privilegierte Länge von 16 m ist korrekt gegenüber der betreffenden Grundstücksgrenze einmalig anzusetzen; bei hintereinander liegenden Außenwänden ist die Regelung richtig angewandt worden. • Tiefgaragenzufahrt (§ 51 Abs. 7 BauO NRW): Lage und Ausführung der Zufahrt verursachen nach summarischer Prüfung keine unzumutbaren Immissionen; die Zufahrt ist kurz, nahe der Straße gelegen und führt bald in eine eingehauste Tiefgarage, sodass Lärm- und Abgasbelastungen gering bleiben. • Bauplanungsrecht / Rücksichtnahme (§ 34 BauGB, § 15 BauNVO): Auch bei Prüfung nach § 34 BauGB verletzt das Vorhaben das Rücksichtnahmegebot nicht; eingehaltene Abstandsvorschriften schützen regelmäßig die gleichen Belange wie das Rücksichtnahmegebot. • Befreiung vom Bebauungsplan (§ 31 Abs. 2 BauGB): Die betreffende Baulinie dient ausschließlich städtebaulichen Zwecken und nicht drittschützenden Interessen; eine Befreiung hiervon verletzt die Nachbarn nicht, weil keine Versagung der erforderlichen Rücksichtnahme durch die Behörde ersichtlich ist. • Sonstige Rügen (Standsicherheit, Baumschutz): Diese Vorbringen sind unsubstantiiert oder betreffen Regelungsbereiche, die nicht Gegenstand der Baugenehmigung sind; daher im Eilverfahren fernliegend. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; die Antragsteller tragen die Verfahrens- und außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Gericht kommt nach summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Baugenehmigung und der Befreiungsbescheid die Rechte der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht verletzen. Insbesondere sind die einschlägigen Abstandflächen nach BauO NRW zutreffend berechnet und eingehalten, die Anordnung und Ausführung der Tiefgaragenzufahrt führt nicht zu unzumutbaren Immissionen gemäß § 51 Abs. 7 BauO NRW, und das Rücksichtnahmegebot des Bauplanungsrechts ist nicht verletzt. Auch die Befreiung von der Baulinie des Bebauungsplans war nicht drittschützend und wurde nicht unter Missachtung der Interessen der Nachbarn erteilt; daher besteht kein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz.