Urteil
19 K 3648/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0513.19K3648.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der im Jahre 1963 geborene Kläger steht als Regierungsamtsinspektor im Dienste des beklagten Landes; sein Beihilfebemessungssatz beträgt 70 v.H.. 3 Unter dem 17.07.2011 bat der Kläger das Oberlandesgericht (OLG) Köln um die beihilferechtliche Anerkennung der Kosten einer zahnärztlichen Behandlung (Implantatversorgung des Zahns 37) gemäß dem Heil- und Kostenplan des Dr. D. , F. vom 14.07.2011; dieser hatte Kosten in Höhe von 2.011,71 € veranschlagt und ergänzend darauf hingewiesen, dass es sich um ein Einzelzahnimplantat handele, der Nachbarzahn kariesfrei und nicht erneut überkronungsbedürftig sei. 4 Mit Bescheid vom 03.08.2011 erläuterte das OLG, dass Kosten der vom Kläger geplanten Zahnimplantatbehandlung nicht beihilfefähig seien, weil es an einer nach der Beihilfenverordnung NRW vorgegebenen Indikation fehle. Bei Zahn 37 handele es sich um einen Freiendsattel; dies begründe keine Notwendigkeit einer Implantatbehandlung gemäß der Beihilfenverordnung. 5 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, in dem er ausführte, dass die von der Beihilfenverordnung NRW vorgegebene Indikationenlösung unverhältnismäßig sei; zudem müsse es möglich sein, im Ausnahmefall Beihilfe zu Kosten einer Implantatversorgung zu gewähren, auch ohne dass eine Indikation vorliege. Insoweit verwies er auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24.05.2006 – 1 A 3706/04 –. 6 Nachdem das OLG Köln den Kläger mit Schreiben vom 08.09.2011 darauf hingewiesen hatte, dass vorliegend die Neufassung der Beihilfenverordnung – mit der Gültigkeit ab dem 01.04.2009 – anzuwenden sei und danach ein sog. Freiendsattel eine Indikation für eine Implantatversorgung nicht begründe, holte es eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Städteregion Aachen (Dr. D1. ) zur Notwendigkeit einer Implantatversorgung außerhalb der Indikationen ein. Nachdem Dr. D1. unter dem 06.02.2012 darauf hingewiesen hatte, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise aus medizinischen Gründen eine Notwendigkeit für ein Implantat des Zahns 37 vorliege, wurde ergänzend unter dem 28.02.2012 erläutert, dass grundsätzlich eine herkömmliche Prothetik möglich sei der zuvor dargestellte Vorschlag wegen der im Übrigen fest sitzenden bereits vorhandenen Versorgung und der höheren Kosten gemacht worden sei. 7 Das um Stellungnahme gebetene Finanzministerium NRW führte mit Schreiben vom 04.05.2012 aus, dass eine Beihilfefähigkeit der Kosten der für den Zahn 37 geplanten Implantatversorgung bei dem Kläger vorliegend mangels Indikation ausscheide und eine herkömmliche prothetische Versorgung möglich sei. 8 Das OLG Köln wies sodann den Widerspruch des Klägers gegen seinen Bescheid vom 03.08.2011 als unbegründet zurück. 9 Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. 10 Er erläutert, dass es unerheblich sei, ob eine Indikation für eine Implantatversorgung des Zahns 37 in seinem Falle vorliege. In Anlehnung an die bereits im Verwaltungsverfahren zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gebiete es im vorliegenden Fall aber die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht, die Kosten einer Implantatversorgung des Zahns 37 als beihilfefähig anzuerkennen, zumal eine prothetische Versorgung, wie sie vom Gesundheitsamt der Städteregion Aachen vorgeschlagen worden sei, deutlich teurer sei als die Kosten einer Implantatversorgung. 11 Der Kläger beantragt, 12 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Oberlandesgerichts Köln vom 03.08.2011 und dessen Widerspruchsbescheides vom 23.05.2012 zu verpflichten, die Aufwendungen für eine Implantatversorgung gemäß Heil- und Kostenplan des Dr. D. vom 14.07.2011 als grundsätzlich beihilfefähig anzuerkennen. 13 Das beklagte Land beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Es wiederholt und vertieft die Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und erläutert ergänzend, dass eine zwingende medizinische Notwendigkeit für eine Implantatversorgung wegen der Möglichkeit einer erfolgversprechenden herkömmlichen Zahnersatzbehandlung nicht gegeben sei. Ein atypischer Einzelfall, der es ausnahmsweise – wie in dem der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24.05.2006 zugrundeliegenden Sachverhalt – gebiete, die Kosten einer Implantatversorgung als die kostengünstigere Lösung zu übernehmen, liege hier erkennbar nicht vor. 16 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe 18 Das Gericht kann aufgrund des übereinstimmend von den Beteiligten erklärten Verzichts ohne Durchführung einer (erneuten) mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden. 19 Die Klage ist unbegründet. 20 Der Bescheid des OLG Köln vom 03.08.2011, mit dem die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Implantatversorgung (Zahn 37) des Klägers gemäß dem Heil- und Kostenplan des Dr. D. vom 14.07.2011 verneint worden war, sowie der Widerspruchsbescheid vom 23.05.2012 sind rechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Kosten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 21 Der Kläger erstrebt im Rahmen des sog. Voranerkennungsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 7 der Beihilfenverordnung NRW – in der für das Verpflichtungsbegehren maßgebenden Fassung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der "Zweiten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW" vom 09.12.2012 – GV.NRW. S. 641 – (im Folgenden: BVO) – eine Entscheidung darüber, ob die Kosten der bei ihm nach dem Heil- und Kostenplan vorgesehenen Implantatversorgung des Zahns 37 beihilfefähig sind. Nach § 4 Abs. 2 lit. b) BVO sind Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der GOZ einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sowie der Suprakonstruktionen nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen im notwendigen Umfang beihilfefähig: 22 1. größere Kiefer- und Gesichtsdefekte, 23 2. dauerhaft bestehende extreme Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung, 24 3. generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen, 25 4. nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z.B. Spastiken), 26 5. implantatbasierter Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer, 27 6. Einzelzahnlücke, soweit nicht beide Nachbarzähne überkront sind oder 28 7. Freiendlücke, wenn zumindest die Zähne 6, 7 und 8 fehlen. 29 Ohne Vorliegen einer Indikation sind Kosten einer Implantatversorgung nach § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 4 BVO bis zur Höchstzahl von acht Implantaten (zwei je Kieferhälfte) pauschal je Implantat in Höhe 500,00 € beihilfefähig. 30 Eine der in § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 1 BVO NRW genannten Indikationen ist bei dem Kläger – unstreitig – nicht gegeben; insbesondere liegt bei ihm nicht die Indikation einer "Freiendsituation" im Sinne dieser Regelung vor: Zwar soll die Implantatversorgung in regio 37 erfolgen, so dass wegen des Fehlens des Zahns 38 grundsätzlich eine sog. Freiendlücke vorliegt. Die Vorschrift verlangt allerdings, dass bei der Freiendlücke zumindest die Zähne 6, 7 und 8 fehlen, was bei dem Kläger nicht der Fall ist. Insoweit scheidet eine Indikation für eine Implantatversorgung auch unter diesem Aspekt aus und der Kläger ist insoweit auf die Pauschale in Höhe von 500,00 € zu verweisen. 31 Bedenken gegen die seit dem 01.04.2009 bestehende und für nach dem 31.12.2012 entstehende Aufwendungen ergänzte Neuregelung der Beihilfebeschränkung für die Implantatversorgung nach § 4 Abs. 2 lit. b) BVO NRW bestehen nicht. 32 Mit der Neuregelung hat das beklagte Land insbesondere den Bedenken des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an früheren Fassungen der Regelung 33 vgl. Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 4309/05 - und - 6 A 2861/06 -, juris 34 in ausreichendem Umfang Rechnung getragen. Der Beihilfeverordnungsgeber hat nicht nur die Indikationen insbesondere um die "nicht beidseitig überkronte Einzelzahnlücke" erweitert. Er hat im Vergleich zu den vorhergehenden Regelungen auch unmittelbare außenrechtliche Beihilfeansprüche auf erhebliche Pauschalen bei Nichtvorliegen der Indikationen begründet und außenrechtlich verbindlich geregelt, dass die Kosten für die Suprakonstruktion neben den Pauschalen beihilfefähig sind. Mit der Anerkennung eines pauschalen beihilfefähigen Aufwandes von zunächst 450,00 € und nunmehr 500,00 € je Implantat sowie mit der Anerkennung der Kosten der Suprakonstruktion als dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen hat das beklagte Land einen vertretbaren Ausgleich zwischen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und fiskalischen Erwägungen vorgenommen, der es dem Bei-hilfeberechtigten ermöglicht, auch im Falle eines nicht indizierten Implantats eine optimale medizinische Versorgung bei angemessener Selbstbeteiligung in Anspruch nehmen zu können, 35 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2010 – 26 K 5080/09 -, juris; nunmehr auch OVG NRW, Beschlüsse vom 10.07.2012 – 1 A 1541/11 –, 06.08.2012 – 1 A 643/12 – und 26.03.2013 – 1 A 631/11 – (jeweils www.nrwe.de) und auch VG Arnsberg, Urteil vom 27.08.2012 – 13 K 983/10 –, juris. 36 Entgegen der Ansicht des Klägers bietet die dem beklagten Land als Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht im vorliegenden Fall keine belastbare Grundlage für den von ihm geltend gemachten Anspruch. Es bestehen keine Besonderheiten gerade dieses Einzelfalles, welche es ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, mit Blick auf ein ansonsten der Fürsorgepflicht grob widersprechendes Ergebnis den Anspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herzuleiten. 37 Der Hinweis des Klägers auf die in der Stellungnahme des Gesundheitsamts der Städteregion Aachen vom 06.02.2012 genannten "medizinischen Gründe" für eine Implantatversorgung des Zahns 37 sind nicht von Substanz und werden zudem durch die weitere amtsärztliche Stellungnahme vom 28.02.2012 relativiert, soweit dort auf die Möglichkeit einer herkömmlichen Prothetik verwiesen und der Vorzug einer Implantatversorgung im Wesentlichen mit den höheren Kosten einer prothetischen Versorgung begründet wird. 38 Soweit der Kläger auf das – ausdrücklich im Leitsatz allerdings als "Einzelfallentscheidung" bezeichnete – Urteil des OVG NRW vom 24.05.2006 – 1 A 3706/04 – 39 NVwZ-RR 2006, 800 = MedR 2007, 119; juris 40 hinweist, sind die dort, ausdrücklich im Wege einer Gesamtschau erläuterten Umstände des Einzelfalls 41 • fehlende Eignung von Zähnen für die Verankerung einer Brücke wegen des sicheren frühzeitigeren Zahnverlusts und Umstand, dass es sich um Vorderzähne handelt 42 • Vorliegen einer Alternativberechnung, nach der die prothetische Versorgung ca. das Sechsfache der im Streit stehenden Kosten für die implantologischen Leistungen gekostet hätte 43 nicht geeignet, auf den vorliegenden Fall des Klägers übertragen zu werden. Es ist weder ersichtlich, noch wird dies vom Kläger behauptet, dass bei einer prothetischen Versorgung des Zahns 37 andere Zähne nicht zur Aufnahme der Brückenkonstruktion geeignet wären bzw. dann ein Zahnverlust droh3 und dass die Kosten einer solchen prothetischen Versorgung die Kosten der Implantatversorgung bis zum Sechsfachen übersteigen würden. Unabhängig davon betrifft die Zahnversorgung den hinteren Bereich des Unterkiefers, so dass eventuelle psychische Belastungen bei einem möglichen Zahnverlust nicht naheliegen. 44 Unter diesen Umständen ist auch die Entscheidung des Finanzministeriums NRW, eine Ausnahme vorliegend nicht zuzulassen (§ 4 Abs. 2 lit. b) Satz 3 BVO), nicht ermessensfehlerhaft. 45 Im Übrigen verkennt der Kläger, dass die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht es nicht gebietet, dass dem Beamten Beihilfe zu allen medizinisch notwendigen Kosten gewährt wird. Die Fürsorgepflicht ergänzt die Alimentationspflicht des Dienstherrn und fordert lediglich, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten auch im Krankheitsfalle sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte auch im Krankheitsfall nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können; 46 vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.2010 – 2 C 12/10 –, juris. 47 Die Neuregelung des § 4 Abs. 2 lit. b) BVO NRW trägt der Fürsorgepflicht ausreichend dadurch Rechnung, dass sie die Kosten für die Versorgung mit einem Implantat pauschal in Höhe von nunmehr 500,00 € als beihilfefähig anerkennt und sie darüber hinaus mit den Kosten der Suprakonstruktion im Sinne von § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 4 BVO NRW nicht nur die Kosten der laborseitigen Herstellung des Zahnersatzes, sondern auch das zahnärztliche Honorar für die Verankerung des Zahnersatzes auf einem Implantat als beihilfefähig bestimmt. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.