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Anerkenntnisurteil

13 K 983/10

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2012:0827.13K983.10.00
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Tenor

  Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die am 21. September 1942 geborene Klägerin stand bis zu ihrer Zurruhesetzung als Lehrerin in Diensten des beklagten Landes. Sie ist mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Am 9. September 2009 reichte sie einen Behandlungsplan des Zahnarztes Dr. N. aus Bad X. vom 27. August 2009 über die Versorgung mit vier Implantaten im Oberkiefer regio 23, 24, 25 und 27 bei Fehlen der Zähne 23-28 bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) ein. Dieses teilte der Klägerin unter dem 15. September 2009 mit, dass keine der nach der Beihilfenverordnung (BVO) erforderlichen Indikationen für eine Implantatversorgung in ihrem Fall gegeben sei. Gleichwohl könne für insgesamt acht Implantate (zwei je Kieferhälfte) ein Pauschalbetrag in Höhe von 450 € als beihilfefähig anerkannt werden. Daneben seien die Kosten für die Suprakonstruktion und Aufwendungen beihilfefähig, die nicht im Zusammenhang mit der Implantatbehandlung stünden. Mit Schreiben vom 24. September 2009 erhob die Klägerin „Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. September 2009“ und legte zur Begründung dar: Die Behandlung sei erforderlich, weil ein stark beschädigter Zahn im rechten Oberkiefer, an dem eine Teleskopschiene befestigt gewesen sei, habe gezogen werden müssen. Dabei sei festgestellt worden, dass sich der Kieferknochen teilweise aufgelöst habe. Nunmehr habe die Teleskopschiene auf der rechten Seite keinerlei Verankerungsmöglichkeit. Deshalb sei ein vernünftiges und schmerzfreies Zubeißen nicht mehr möglich. Die daraufhin vom LBV eingeschaltete und um Stellungnahme gebetene Amtszahnärztin Q. von Landrat des Kreises T. -X1. legte in ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2009 dar: Nach einer Untersuchung der Klägerin sei festgestellt worden, dass keine der in § 4 Abs. 2 b) BVO genannten Indikationen vorliege. Dieses Untersuchungsergebnis wurde der Klägerin am 3. November 2009 mitgeteilt. Bereits am 27. Oktober 2009 hatte sich die Klägerin der Behandlung in Bad X. unterzogen. Für die im Bereich der Zähne 23-27 erbrachten Knochenaufbaumaßnahmen sowie die (gleichzeitige) Einbringung von zwei Implantaten regio 23 und 24 berechnete Dr. N. unter dem 9. November 2009 insgesamt 2.751,38 €. Von diesem Betrag entfallen 2.072,91 € auf das zahnärztliche Honorar und 678,47 € auf Materialkosten. Hierzu beantragte die Klägerin die Gewährung von Beihilfe, welche das LBV mit Beihilfebescheid vom 7. Januar 2010 teilweise (Kürzungsbetrag: 1.851,38 €) ablehnte. Zur Begründung führte das LBV im Wesentlichen aus: Da keine der Indikationen des § 4 Abs. 2 b) BVO vorliege, sei lediglich für beide Implantate jeweils der Pauschalbetrag in Höhe von 450 € beihilfefähig. Auch diverse Praxismaterialien seien nicht berechnungsfähig. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 19. Januar 2010 Widerspruch und führte aus: Der Knochenaufbau sei notwendig gewesen, weil ein ausgedehnter Defekt vorgelegen und die tiefe Höhlung sich ständig vergrößert habe. Ihre private Krankenversicherung habe den sie betreffenden Anteil der Rechnung erstattet. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2010 wies das LBV den Widerspruch der Klägerin unter Vertiefung der Erwägungen des Ausgangsbescheides zurück. Die Klägerin hat Klage erhoben und zur Begründung Stellungnahmen des Dr. N. vom 28. Mai 2010 und 19. Juli 2011 vorgelegt. Ergänzend trägt sie vor: Die erste Operation habe sie auf Empfehlung der Ärzte vor einer Australienreise durchgeführt. Die Implantatversorgung sei medizinisch notwendig gewesen. Die Indikationenregel des § 4 Abs. 2 b) BVO sei nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 15. August 2008 ‑ 6 A 2861/06 – ohne Relevanz. Außerdem liege in ihrem Fall die Indikation eines größeren Kieferdefekts, verursacht durch Entzündungen des Kiefers, vor. Die Regelung über die Begrenzungen der Beihilfefähigkeit auf pauschal 450 € je Implantat sowie auf maximal zwei Implantate je Kieferhälfte stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Beamten dar und erweise sich als fürsorgepflichtwidrig. In der genannten Entscheidung habe das OVG NRW jedenfalls nicht positiv festgestellt, dass der genannte Pauschalbetrag einen angemessenen Ausgleich darstelle. Der Pauschalbetrag decke in vielen Fällen – so auch in ihrem – nicht die Kosten einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke ab. Die mit der streitbefangenen Rechnung angesetzten Kosten für den Knochenaufbau bezögen sich auf die Bereiche, in denen weitere Implantate eingesetzt worden seien. Sie würden durch Anwendung der Pauschalregelung von der Beihilfefähigkeit generell ausgeschlossen. Die Begrenzung des beihilfefähigen Aufwandes führe dazu, dass sich Beihilfeberechtigte allein aus Kostengründen gegen eine medizinisch notwendige Implantatbehandlung entschieden. Hinzu komme, dass die Kosten für eine konventionelle Zahnbehandlung in ihrem Fall nach der Schätzung des Sachverständigen wesentlich höher ausgefallen wären als die der durchgeführten Implantatversorgung. Aus diesem Grunde liege in ihrer Person auch ein atypischer Fall im Sinne von § 4 Abs. 2 b) Satz 3 BVO vor. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides des LBV vom 7. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2010 zu verpflichten, ihr auf die Rechnung des Dr. N. vom 9. November 2009 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.295,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrages nimmt es Bezug auf den Inhalt der streitbefangenen Bescheide und führt ergänzend aus: Die Indikationen nach § 4 Abs. 2 b) BVO in der Fassung vom 5. November 2009 lägen bei der Klägerin nicht vor. Insbesondere handele es sich nicht um den Fall eines zahnlosen Oberkiefers. Der Hinweis des Behandlers auf die Kosten des herausnehmbaren Zahnersatzes verfange nicht, weil Wirtschaftlichkeitserwägungen beihilferechtlich nicht von Bedeutung seien. Das Gericht hat zu der Frage, ob bei der Klägerin im Oktober 2009 im Bereich des Oberkiefers ein größerer Kiefer- oder Gesichtsdefekt vorlegen hat, der seine Ursache in Tumoroperationen oder Entzündungen des Kiefers oder Operationen in Folge von Osteopathien oder angeborenen Fehlbildungen des Kiefers oder Unfällen hatte, sowie zu der Frage, ob die bei der Klägerin durchgeführte Implantatversorgung im Bereich der Zähne 23 und 24 zur Befestigung von Zahnersatz im Verhältnis zu einer Versorgung mit herausnehmbaren Zahnersatz medizinisch notwendig war und ob die nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte berechneten Positionen in der Rechnung des Dr. N. vom 9. November 2009 beihilferechtlich der Höhe nach angemessen waren, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Auf das Gutachten des Privatdozenten Dr. U. vom 10. Januar 2012 wird insoweit Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges des LBV Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des LBV vom 7. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 1.295,96 € für Aufwendungen, die der Zahnarzt Dr. N. unter dem 9. November 2009 im Zusammenhang mit einer Implantatbehandlung abgerechnet hat. Als Rechtsgrundlage ihres Anspruchs kommt § 77 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) vom 21. April 2009 (GV NRW S. 224) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung – BVO) vom 5. November 2009 (GV NRW S. 602) in Betracht. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BVO tritt die Verordnung mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft und gilt für Aufwendungen, die ‑ wie hier wegen des Behandlungsbeginns (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO) im Oktober 2009 - nach dem 31. März 2009 entstanden sind. Die begehrte Beihilfe ist der Klägerin allerdings schon nicht mit Blick auf den Umstand zu versagen, dass keine Vorabanerkennung der durchgeführten Implantatbehandlung durch die Festsetzungsstelle vorliegt. Dieses Erfordernis sieht zwar § 4 Abs. 2 b) Satz 3 BVO im Sinne einer anspruchsbegründenden Voraussetzung vor. Indes kann hieran nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. Urteil vom 15. August 2008 – 6 A 2861/06 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2009, 54 ff., nicht mehr festgehalten werden. Zwar hat sich der Senat zur Wirksamkeit der letztgenannten Vorschrift nicht geäußert. Der Wortlaut der Bestimmung, der insoweit im Wesentlichen mit der Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 11 c zu § 4 Abs. 2 b BVO in der Fassung vom 12. Dezember 2003 (GV NRW S. 756 – a. F. -) übereinstimmt, belegt indes, dass das Vorabanerkennungserfordernis allein dazu dient, der Festsetzungsstelle die Feststellung zu ermöglichen, ob eine der Indikationen des § 4 Abs. 2 b) Satz 1 BVO vorliegt. Ist dies schon offenkundig nicht der Fall, kann die Festsetzungsstelle auf die Einholung eines amtszahnärztlichen Gutachtens verzichten (vgl. § 4 Abs. 2 b) Satz 7 BVO). Den oben genannten Zweck kann die Regelung des § 4 Abs. 2 b) Satz 3 BVO zudem dann nicht erfüllen, wenn - wie im vorliegenden Einzelfall, was noch ausgeführt werden wird - der Prüfungsmaßstab in Gestalt von § 4 Abs. 2 b) Satz 1 BVO nicht anwendbar ist. Denn generell erscheint in Fällen, in denen die Indikationenregel nicht eingreift, schon die Annahme einer (isolierten) Verpflichtung des Beamten (im Sinne einer anspruchsbegründenden Voraussetzung), einen Behandlungsplan bei der Festsetzungsstelle vorzulegen, als unzweckmäßige Förmelei. Deshalb kann bei solchen Implantatbehandlungen auch keine Vorabanerkennung im Sinne einer anspruchsbegründenden Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe gefordert werden. So auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2012– 10 K 795/11 -, juris. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind u.a. beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessen Umfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit zur Besserung oder Linderung von Leiden. Die Notwendigkeit der (zahn-)ärztlichen Versorgung der Klägerin mit zwei Implantaten regio 23 und 24 folgt regelmäßig aus der Beurteilung des behandelnden (Zahn-)Arztes und ergibt sich hier aus dem Behandlungsplan vom 27. August 2009. Dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine der Indikationen des § 4 Abs. 2 b) Satz 1 BVO im Behandlungsfall der Klägerin einschlägig war, namentlich kein größerer Kiefer- oder Gesichtsdefekt, der seine Ursache in einer Entzündung des Kiefers hatte, ändert an der Frage der Notwendigkeit der Aufwendungen nichts. Denn hierzu trifft die Indikationenregel des § 4 Abs. 2 b) Satz 1 BVO keine Feststellungen. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 15. August 2008, a.a.O., S. 55. Der Klägerin kann die begehrte Beihilfe auch nicht allein mit Blick auf die die Beihilfefähigkeit notwendiger Aufwendung begrenzenden Vorschrift des § 4 Abs. 2 b) Satz 1 BVO versagt werden. Zwar liegt, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, keine der dort genannten Indikationen für eine Implantatbehandlung bei der Klägerin vor. Die insoweit überzeugenden Darlegungen des Privatdozenten Dr. U. , der dem Gericht als zuverlässiger und sachkundiger Gutachter aus einer Reihe von beihilferechtlichen Verfahren bekannt ist, in dessen Gutachten vom 10. Januar 2012 werden von den Beteiligten auch nicht in Abrede gestellt. Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass die Indikationenregel des Satzes 1 im vorliegenden Fall dem Begehren der Klägerin nicht entgegengehalten werden kann. Sie ist bezogen auf die hier in Rede stehende Indikation einer Freiendlücke bei Fehlen der Zähne sechs, sieben und acht nicht mit höherrangigem Recht, namentlich der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, vereinbar und daher für die Bemessung der Beihilfe unwirksam. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2008, a.a.O., S. 55 ff. Denn das Fehlen der bei der Klägerin vorliegenden Situation einer Freiendlücke ohne die Zähne sechs, sieben und acht in der Liste der Indikationen für eine Implantatbehandlung stellte für den Senat in der vorzitierten Entscheidung einen maßgeblichen Grund für die Annahme der Fürsorgepflichtwidrigkeit der früheren Indikationenregel dar. Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt: „Die Vorschrift zwingt die Betroffenen, eine `herkömmliche´ Versorgung mit Brücke oder Zahnprothese und damit insbesondere in den Fallgestaltungen der Einzelzahnlücke mit gesunden Nachbarzähnen sowie der einseitigen Freiendlücke bei Fehlen der Zähne acht, sieben und sechs erhebliche Eingriffe in gesunde Zahnsubstanz und weitere gesundheitliche Nachteile wie das erhöhte Risiko von Knochenabbau und Karies hinzunehmen. Denn die Entscheidung, trotz des völligen Ausschlusses der Beihilfefähigkeit der Implantatversorgung diese Behandlung in Anspruch zu nehmen, kann dem Beihilfeempfänger angesichts der Höhe der hierfür anfallenden Kosten nicht zugemutet werden. Diese Lenkungswirkung bedeutet nach dem eingangs genannten Maßstab eine Belastung der Beihilfeempfänger, die zu dem verfolgten Ziel der Kostenbegrenzung in einem nicht zu rechtfertigenden Missverhältnis steht. Die Typisierungsbefugnis des Dienstherrn bei der Ausgestaltung der Beihilfevorschriften rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dass Beihilfeberechtigte auch in den Fällen von einer Implantatbehandlung ausgeschlossen (Unterstreichung durch die Kammer) werden, in denen diese aus Gründen der Substanzschonung medizinisch notwendig und angemessen ist, stellt nicht lediglich eine Härte im Einzelfall dar, die aufgrund des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften hinzunehmen wäre. Wie nämlich die für die Rechtslage bis zum 31. Dezember 2003 maßgebliche Nr. 5.5 der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der BVO (VV) in der seinerzeit geltenden Fassung belegt, handelt es sich insbesondere bei den Fällen der Einzelzahnlücke mit gesunden Nachbarzähnen sowie der einseitigen Freiendlücke bei Fehlen der Zähne acht, sieben und sechs um regelmäßig vorkommende Fallgestaltungen, die dem Dienstherrn bekannt waren. Der Dienstherr kann sich auch nicht auf eine veränderte Einschätzung der medizinischen Problematik dieser Sachverhalte durch die Zahnärzteschaft berufen. Zwar beruhen die in § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 1 BVO aufgeführten Indikationen auf Stellungnahmen der Zahnärztekammern Nordrhein und Westfalen sowie der Bundeszahnärztekammer. Diese Stellungnahmen hatten nach der Darstellung des beklagten Landes indes Fallgestaltungen zum Gegenstand, in denen es keine Alternative zur Lösung der damit verbundenen zahnmedizinischen Probleme außerhalb adäquater Implantatversorgung gibt, diese mithin die einzige zahnmedizinisch mögliche Behandlung darstellt. § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 1 BVO beschränkt sich mit der Orientierung an diesen Ausnahmefällen auf die Zielsetzung, den Wesensgehalt der Fürsorgepflicht unangetastet zu lassen. Wie ausgeführt, ist dieser Maßstab jedoch zu eng, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Begrenzung der Fürsorgepflicht zu genügen.“ Die Kammer verkennt nicht, dass die oben wiedergegebenen Ausführungen des OVG NRW im Urteil vom 15. August 2008 auf die vor dem 1. April 2009 geltende Rechtslage bezogen sind. Mit der in Reaktion auf diese Entscheidung erfolgten Neufassung hat der Verordnungsgeber zwar die Indikationen des § 4 Abs. 2 b) BVO erweitert und insbesondere die Einzelzahnlücke sowie (u.a.) den zahnlosen Oberkiefer als weitere Indikationen für eine Implantatbehandlung aufgeführt. Den in der vorgenannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts als maßgeblich herausgestellten weiteren Grund für eine Implantatbehandlung, nämlich den Fall einer einseitigen Freiendlücke bei Fehlen der Zähne sechs, sieben und acht, hat er jedoch – mutmaßlich wegen der Häufigkeit des Vorkommens und mithin aus Kostengründen – nicht berücksichtigt. Gleichwohl kann – umgekehrt - auch auf Grundlage der Entscheidung vom 15. August 2008 nicht davon ausgegangen werden, dass somit sämtliche Implantatbehandlungen einschränkungslos beihilfefähig wären. Denn nach wie vor ist im Hinblick auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlung die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO zu beachten. Damit ist eine Versorgung mit herkömmlichem festsitzendem Zahnersatz (Brücken) oder herausnehmbaren Prothesen grundsätzlich als mögliche Alternativlösung in den Blick zu nehmen. Ob eine Implantatbehandlung demgegenüber vorzugswürdig ist, hängt nach den Ausführungen des Senats von verschiedenen Aspekten ab. Zunächst ist grundsätzlich von der Beurteilung des behandelnden (Zahn-)Arztes auszugehen; die Frage der medizinischen Notwendigkeit hat sich ‑ wie schon oben ausgeführt - nicht an den in der BVO genannten Indikationen zu orientieren. Es muss allerdings keine Beihilfe für solche Implantatbehandlungen gewährt werden, die eine über das notwendige und angemessene Maß hinausgehende optimale medizinische Versorgung gewährleisten („Luxusversorgung“). Generell nicht zumutbar ist dem Beamten aber ein Eingriff in die Substanz vorhandener, gesunder Zähne, um herkömmlichen Zahnersatz befestigen zu können. Eine Implantatbehandlung kann darüber hinaus auch deshalb notwendig sein, weil hierdurch andere gesundheitliche Nachteile als ein weitgehender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vermieden werden können. Die medizinische Notwendigkeit einer Implantatversorgung ist bei der Indikation „einseitige Freiendlücke bei Fehlen der Zähne sechs, sieben und acht“ zweifellos gegeben. Vgl. zu Letzterem: VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Dezember 2002 – 10 K 6223/01 ‑, JURIS Rdnr. 20. Dies entspricht auch den sachverständigen Ausführungen Dr. U1. in seinem Gutachten vom 10. Januar 2012 bezogen auf den Behandlungsfall der Klägerin. Danach war eine implantatgetragene festsitzende Versorgung bei der Klägerin ungeachtet der vom Gutachter nicht abschließend zu beantwortenden Frage, ob es sich bei der Implantatversorgung auch um die unter Kostengesichtspunkten günstigere Alternative gehandelt hat, medizinisch notwendig und gegenüber einer Versorgung mit kombiniertem festsitzendem und herausnehmbarem Zahnersatz vorzugswürdig. Ob – wie die Klägerin meint - die Versorgung mit herkömmlichem Zahnersatz bei ihr in jedem Fall kostenaufwändiger gewesen wäre als eine Implantateinbringung, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Zwar hat das OVG NRW in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 15. August 2008 klargestellt, dass bei den in Rede stehenden Indikationslagen – so auch der hier einschlägigen Freiendlücke bei Fehlen der Zähne sechs, sieben und acht – ein vollständiger Beihilfeausschluss der Implantatbehandlung gegen höherrangiges Recht, namentlich die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, verstößt. Gleichwohl hat es den über eine Eigenbeteiligung des Beihilfeberechtigten bewirkten Ausgleich zwischen fiskalischen Interessen und denen des Beamten betont und hervorgehoben, dass in den genannten Indikationsfällen keinesfalls nur eine Beihilfevorschrift fürsorgekonform sei, die den Beamten von jeglicher Eigenbeteiligung freistellt. Das führt auf die Frage, in welchem Umfang der Verordnungsgeber ohne Verstoß gegen die Fürsorgepflicht die Angemessenheit beihilferechtlicher Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Implantatbehandlung begrenzen kann. Hierzu ist die dies regelnde Vorschrift des § 4 Abs. 2 b) Satz 4 BVO in den Blick zu nehmen, wonach für „andere Implantatversorgungen“, also solche, bei denen – wie hier - die Indikationen nach Satz 1 der Vorschrift nicht vorliegen, im Hinblick auf die Aufwendungen einer herkömmlichen Zahnversorgung pauschal je Implantat 450 € beihilfefähig sind. Das OVG NRW hatte in dem vorzitierten Urteil vom 15. August 2008 die Vorgaben der im Wesentlichen mit § 4 Abs. 2 b) Satz 4 BVO inhaltsgleichen, im Zusammenhang mit der damaligen Fassung der BVO zur Anwendung kommenden Nr. 11c) Satz 2 der Verwaltungsvorschrift zur BVO allein deshalb als unverhältnismäßige und unwirksame Beschränkung der Beihilfefähigkeit angesehen, weil es sich dabei um eine bloße - in der Normenhierarchie unter der Verordnung stehende - Verwaltungsvorschrift handelte, durch die dem Beihilfeberechtigten kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beihilfe gegen seinen Dienstherrn vermittelt werden könne. Neben diesem (rein formalen) Argument hat das OVG – dies ist der Klägerin zuzugestehen - zur Höhe der Pauschale keine Ausführungen gemacht. Der formalen Linie des 6. Senats hat sich der 3. Senat des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 28. Januar 2011 – 3 A 2238/08 -,juris, Rdnr. 14 ff., angeschlossen und ist ebenfalls aus diesem Grund von einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Beihilfefähigkeit ausgegangen. Diesen formalen Bedenken des OVG NRW hat aber der Verordnungsgeber nunmehr durch die Neuregelung des § 4 Abs. 2 b) Satz 4 BVO Rechnung getragen. Diese Vorschrift stellt aber auch in materieller Hinsicht einen vertretbaren Ausgleich zwischen der Fürsorgepflicht und fiskalischen Erwägungen dar. So auch: VG Düsseldorf, Urteile vom 1. März 2012 ‑ 10 K 795/11-, sowie vom 24. März 2010 – 26 K 5080/09 ‑; VG Köln, Urteil vom 26. Januar 2011 ‑ 19 K 1775/10 -, alle abrufbar bei juris. Das folgt aus dem Umstand, dass – die tragende Erwägung der vorzitierten Entscheidungen zusammengefasst – der Betrag von 450 € in einem durchschnittlichen, regelmäßig mit dem 2,3fachen Gebührensatz abgerechneten Behandlungsfall das anfallende zahnärztliche Honorar – auch einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke - vollständig abdeckt. In einem solchen Regelfall muss der Beihilfeberechtigte allein den Materialaufwand des Implantats (ca. 200 bis 300 €) selbst tragen. Deshalb erweisen sich die Aufwendungen, die über die hier anerkannten Pauschalbeträge von 900 € hinausgehen, als beihilferechtlich nicht mehr angemessen. Dabei umfasst der beihilferechtliche Begriff der Implantatversorgung alle mit der hier inmitten stehenden Rechnung vom 9. November 2009 abgerechneten Maßnahmen des Dr. N. . Zur Frage des Umfangs einer Implantatbehandlung hat das OVG NRW in dem genannten Urteil vom 15. August 2008 ausgeführt, dass die Erstellung entsprechender Behandlungspläne oder die Durchführung vorbereitender Maßnahmen noch nicht dazu rechnet. Vielmehr muss die Implantatbehandlung, um deren Notwendigkeit es geht, als solche begonnen worden sein. Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2006 – 6 A 2268/04 -, juris, Rdnr. 9 Ausgehend hiervon rechnen auch die am selben Behandlungstage wie die Einbringung der Implantate erfolgten Knochenaufbaumaßnahmen zur Implantatbehandlung. Dies folgt zunächst aus der Stellungnahme des Behandlers Dr. N. vom 19. Juli 2011, wonach dieser Knochenaufbau allein zum Zweck der Implantateinbringung erfolgte. Gemäß § 4 Abs. 2 b) Satz 1 BVO sind Aufwendungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sowie der Suprakonstruktionen nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen beihilfefähig. Mit den Leistungen nach Abschnitt K GOZ (Nr. 900 ff des Gebührenverzeichnisses) verbunden sind nach Sinn und Zweck der Regelung nicht nur alle zahnärztlichen, sondern auch kieferchirurgischen Leistungen, die zur Erzielung des angestrebten Behandlungserfolges ("Wiederherstellung der Sprech- und Kaufunktion mittels implantatgestütztem Zahnersatz") medizinisch erforderlich sind. Hierzu rechnet auch die bei der Klägerin am Behandlungstag 27. Oktober 2009 erfolgte und mit Gebührennummern aus dem Abschnitt L des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnete Knochenaugmentation (Knochenverpflanzung). Sie diente allein dem Zweck, der für die Aufnahme einer Implantatschraube vorgesehenen Kieferregion die erforderliche Substanz zu verleihen. Dies leitet die Kammer aus allgemeiner und dienstlicher Sachkunde sowie der Stellungnahme des Dr. N. vom 19. Juli 2011 ab. Die Kammer hat aus einer Vielzahl beihilferechtlicher Klageverfahren betreffend die Versorgung mit implantatgestütztem Zahnersatz dienstlich Kenntnis über den Zusammenhang zwischen Knochenverpflanzung und Implantation erlangt. Danach muss in den Fällen, in denen ein zurückgebildeter oder sonst nachteilig veränderter Kiefer für die Aufnahme von Implantaten keine ausreichende Knochensubstanz bietet, zur Realisierung einer beabsichtigten Versorgung mit implantatgestütztem Zahnersatz zunächst die Knochensubstanz des Kiefers durch Knochenverpflanzungen aufgebaut werden. Erst der so wieder aufgebaute Kiefer bietet ausreichende Substanz für die zukünftige Aufnahme von Implantaten. Je nach ärztlicher Methodik kann – wie vorliegend - mit der Knochenverpflanzung auch bereits gleichzeitig das Einsetzen der Implantate vorgenommen werden. Die Knochendefektauffüllung wäre aber jedenfalls mit der vom Behandler angegebenen Zweckbestimmung auch ohne gleichzeitige Erbringung mit dem Einsetzen des Implantates notwendige Vorbereitung der Implantation. Dies ergibt sich hier schon aus dem Heil- und Kostenplan des Dr. N. vom 27. August 2009, der ebenfalls bereits entsprechende (chirurgische) Behandlungsziffern nach der GOÄ zum Aufbau von Kieferknochen enthielt. Die Überlegung, dass die Kosten für herkömmlichen Zahnersatz im Fall der Klägerin höher ausgefallen wären als die einer Implantatbehandlung, steht lediglich im Zusammenhang mit der Beurteilung der Notwendigkeit der Implantateinbringung. Diese hat das Gericht, wie aus den obigen Ausführungen deutlich wird, aber ebenfalls bejaht. Für die davon getrennt in den Blick zu nehmende Frage der Angemessenheit der Aufwendungen gibt eine solche vergleichende Betrachtung nichts her. Entgegen der Auffassung der Klägerin bietet der vorliegende Fall keinen Anlass, sich mit der Rechtmäßigkeit der so genannten Höchstzahlbegrenzung des § 4 Abs. 2 b) Satz 4 BVO (acht Implantate, zwei je Kieferhälfte) zu befassen. Denn bei der Klägerin sind im Rahmen der von der streitgegenständlichen Rechnung vom 9. November 2009 erfassten Behandlung lediglich zwei Implantate eingebracht worden. Der hierfür vorgesehene Pauschalbetrag ist in voller Höhe anerkannt worden. Erst wenn in einem weiteren Verfahren um die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Einbringung weiterer Implantate gestritten werden sollte, würde sich die Frage stellen, ob weitere 450 € anzuerkennen sind oder die Höchstzahlregelung mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Bereits jetzt weist die Kammer aber darauf hin, dass das OVG NRW (und auch nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht) diese Begrenzung der Beihilfefähigkeit bislang stets als fürsorgekonform angesehen haben. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 31. August 2006 – 2 B 41.06 -, ein Urteil des OVG NRW vom 24. Mai 2006 – 1 A 3633/04 - bestätigend; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2007 – 1 A 4304/05 -, alle abrufbar bei juris. Auf § 4 Abs. 2 b) Satz 3 BVO kann die Klägerin einen weitergehenden Beihilfeanspruch schon deshalb nicht stützen, weil die danach erforderliche Zulassung einer Ausnahme durch das Finanzministerium (bislang) nicht vorliegt. Der Klägerin steht die begehrte weitere Beihilfe schließlich nicht aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht ihres Dienstherrn (vgl. § 45 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz ‑ BeamtStG – vom 17. Juni 2008, BGBl. I S. 1010) zu. Das geltende Beihilfensystem enthält grundsätzlich eine abschließende Festlegung und Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen (Ruhestands-)Beamten. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. November 1990 – 2 BvF 3/88 –, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE) 83, 89 ff. Deshalb können nur in Ausnahmefällen nicht von der BVO erfasste Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt werden. Das setzt eine einschneidende Beeinträchtigung der Lebensführung des Beamten im Falle der Nichtgewährung der begehrten Beihilfe voraus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Juni 1999 – 2 C 29.98 –, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 2000, 46; vom 31. Januar 2002 – 2 C 1.01 -, Der öffentliche Dienst (DÖD) 2002, 172 und vom 24. August 1995– 2 C 7.94 –, ZBR 1996, 46, 48. Besonderheiten gerade des vorliegenden Einzelfalles, welche es ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen würden, mit Blick auf ein ansonsten der Fürsorgepflicht grob widersprechendes Ergebnis den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf weitere Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herzuleiten, sind hier nicht gegeben. Schon aus Gründen grundsätzlich gebotener Gleichbehandlung aller einem bestimmten Dienstherrn zugehörigen Beihilfeberechtigten kann die Abweichung von im Rahmen der Beihilfevorschriften typisierend vorgenommenen Leistungsbegrenzungen zu Gunsten einzelner Beihilfeberechtigter unter unmittelbarer Anknüpfung an den Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht höchstens in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen sich - atypischerweise - die Verweigerung der Beihilfeleistung auf Grund ganz besonderer Fallumstände als besonders grob fürsorgepflichtwidrig darstellen würde. Auf der Grundlage der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung der Fallumstände kann hier ein solcher Ausnahmefall nicht bejaht werden: Dabei ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass der Klägerin die Gewährung der Beihilfe nicht insgesamt versagt worden ist. Daher steht kein vollständiger Leistungsausschluss, sondern lediglich eine Begrenzung des Umfangs bzw. der Höhe gewährter Beihilfeleistungen in Rede. Vgl. zu dem Einfluss dieses Umstandes auf einen unmittelbar auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gestützten Beihilfeanspruch: OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2006 – 1 A 3633/04 -, S. 19 d. Urteilsabschrift, ebenfalls eine Implantatbehandlung betreffend. Maßgeblich ist zudem, inwieweit durch die Nichtgewährung der Beihilfe für den Beamten finanziell unzumutbare Auswirkungen entstehen. Für eine Verletzung der Fürsorgepflicht im so verstandenen Sinne liegen indes im vorliegenden Fall angesichts der Höhe der Aufwendungen sowie des Umfangs der der Klägerin zufließenden Versorgungsbezüge nach (mindestens) der Besoldungsgruppe A 13 BBesO keine Anhaltspunkte vor. Im Übrigen verlangt die Fürsorgepflicht auch in Ergänzung einer generell zumutbaren Eigenvorsorge (durch Rücklagenbildung oder Abschluss einer Krankenversicherung) keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001- 2 BvR 2442/94 -, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 2002, 144, 145; BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1999, a.a.O. Da die Klage mit dem auf die Gewährung weiterer Beihilfe gerichteten Antrag keinen Erfolg hat, besitzt die Klägerin auch keinen aus der Vorschrift des § 291 BGB analog folgenden Anspruch auf Gewährung von Prozesszinsen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG ‑). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Lemke Wollweber Dr. Gelberg B e s c h l u s s : Ferner hat das Gericht am selben Tage ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter b e s c h l o s s e n: Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes in Höhe der erstrebten Beihilfe auf 1.295,96 € festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € nicht überschreitet. Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Lemke Wollweber Dr. Gelberg