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Beschluss

1 A 631/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 und Nr.4 VwGO ist zurückzuweisen, wenn das Zulassungsvorbringen die Darlegungsanforderungen des §124a Abs.4 S.4 VwGO nicht erfüllt. • Eine zulassungsbegründende Divergenz (§124 Abs.2 Nr.4 VwGO) erfordert die Bezeichnung eines konkreten, entscheidungstragenden Rechtssatzes der Vorinstanz und dessen Vergleich mit einem abweichenden Rechtssatz derselben Rechtsvorschrift. • Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO liegen nur vor, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung durch schlüssige, fallbezogene Gegenargumente aufgezeigt werden. • Die gesetzliche Ermächtigung in §77 Abs.8 LBG NRW erlaubt dem Dienstherrn, durch Rechtsverordnung Aufwendungen für bestimmte zahnärztliche Leistungen zu beschränken oder auszuschließen; dem ist das Zulassungsvorbringen konkret zu begegnen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung abgelehnt • Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 und Nr.4 VwGO ist zurückzuweisen, wenn das Zulassungsvorbringen die Darlegungsanforderungen des §124a Abs.4 S.4 VwGO nicht erfüllt. • Eine zulassungsbegründende Divergenz (§124 Abs.2 Nr.4 VwGO) erfordert die Bezeichnung eines konkreten, entscheidungstragenden Rechtssatzes der Vorinstanz und dessen Vergleich mit einem abweichenden Rechtssatz derselben Rechtsvorschrift. • Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO liegen nur vor, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung durch schlüssige, fallbezogene Gegenargumente aufgezeigt werden. • Die gesetzliche Ermächtigung in §77 Abs.8 LBG NRW erlaubt dem Dienstherrn, durch Rechtsverordnung Aufwendungen für bestimmte zahnärztliche Leistungen zu beschränken oder auszuschließen; dem ist das Zulassungsvorbringen konkret zu begegnen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Anspruch auf Beihilfe für zwei Zahnimplantate abgelehnt worden war. Die Streitfrage betrifft die Beihilfefähigkeit implantologischer Leistungen nach der seit 1. April 2009 geltenden Fassung der Beihilfenverordnung NRW in Verbindung mit §77 LBG NRW. Der Kläger rügt insbesondere eine Verletzung der Fürsorgepflicht und eine unverhältnismäßige Beschränkung der Beihilfe sowie eine Divergenz zu früherer Rechtsprechung des OVG NRW. Er verweist auf eine frühere Entscheidung des 6. Senats (Aktenzeichen genannt) und auf die Höhe der Pauschalvergütungen für Implantate. Das Oberverwaltungsgericht prüfte allein die Zulassungsanträge nach §124 VwGO und bewertete, ob das Vorbringen die formellen und materiellen Anforderungen zur Zulassung erfüllt. • Allgemeine Darlegungsanforderungen: Nach §124a Abs.4 S.4 VwGO muss der Zulassungsantrag konkret und fallbezogen darlegen, weshalb die Berufung zuzulassen ist; das Oberverwaltungsgericht darf daraufhin ohne weitere Ermittlungen entscheiden können. • Zu Nr.4 VwGO (Divergenz): Eine zulassungsbegründende Divergenz setzt die Benennung eines inhaltlich bestimmten, entscheidungstragenden Rechtssatzes der Vorinstanz und dessen Abgrenzung von einem abweichenden Rechtssatz unter Anwendung derselben Rechtsvorschrift voraus. Der Kläger hat die behauptete Divergenz nur ungenügend durch bloße Aktenzeichenangabe und auszugsweise Wiedergabe dargelegt; zudem bezog sich die zitierte Entscheidung auf eine frühere Fassung der Beihilfenverordnung, nicht auf die zur Entscheidung stehende Fassung. • Zu Nr.1 VwGO (Ernstliche Zweifel): Ernstliche Zweifel sind nur gegeben, wenn tragende Rechtssätze oder wesentliche Tatsachenfeststellungen der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten bezweifelt werden. Das Zulassungsvorbringen hat keine schlüssige, vertiefte Auseinandersetzung mit den einschlägigen rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts geliefert. • Beihilferechtliche Einordnung: Nach §77 Abs.8 LBG NRW kann das Finanzministerium durch Rechtsverordnung unabhängig von der generellen Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen Beschränkungen oder Ausschlüsse für zahnärztliche Leistungen treffen; das Vorbringen des Klägers hat sich nicht konkret mit dieser Rechtsgrundlage und deren Tragweite auseinandergesetzt. • Verhältnismäßigkeit und Fürsorgepflicht: Rügen zur Verletzung der Fürsorgepflicht (Art.33 Abs.5 GG) sind nur erfolgreich, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die Regelung in ihren Kernbereich der Fürsorge eingreift; allgemeine und pauschale Hinweise reichen nicht aus. • Besonderheiten der Vergütungsgeschichte: Frühere Pauschalregelungen unterschieden sich in Tragweite und Höhe von der jetzt geltenden Verordnung (z. B. Staffelung der Pauschalen), sodass eine bloße Verweisung auf frühere Zahlungen die Unverhältnismäßigkeit nicht beweist. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; das Gericht begründet dies damit, dass das Zulassungsvorbringen die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt und weder eine zulassungsbegründende Divergenz (§124 Abs.2 Nr.4 VwGO) noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) ausreichend dargetan sind. Insbesondere fehlt eine konkrete und vergleichende Darstellung entscheidungstragender Rechtssätze sowie eine schlüssige, fallbezogene Auseinandersetzung mit der beihilferechtlichen Ermächtigungsgrundlage (§77 Abs.8 LBG NRW) und den Vorschriften der BVO NRW. Soweit der Kläger auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht und auf vermeintliche Unverhältnismäßigkeiten verweist, bleibt sein Vorbringen zu allgemein und substantiiert nicht hinreichend, warum die beanstandete Regelung den Kernbereich der Fürsorgepflicht verletzen sollte. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.020,34 Euro festgesetzt.