Beschluss
OVG 4 S 2.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0220.OVG4S2.17.0A
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Leitsätze
Es besteht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kein Anspruch eines zum Beamten auf Zeit ernannten Kanzlers, der im Hauptsacheverfahren die Umwandlung dieses Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit erstrebt, ihm bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig zum Kanzler in einem Beamtenverhältnis auf Zeit zu ernennen.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 21.954,57 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kein Anspruch eines zum Beamten auf Zeit ernannten Kanzlers, der im Hauptsacheverfahren die Umwandlung dieses Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit erstrebt, ihm bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig zum Kanzler in einem Beamtenverhältnis auf Zeit zu ernennen.(Rn.3) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 21.954,57 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Rechtsbehelf vorgebrachten Gründe rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Gemessen an dem hiernach durch den Beschwerdevortrag begrenzten Prüfungsstoff hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig ab dem 1. März 2017 zum Kanzler der Beigeladenen in einem Beamtenverhältnis auf Zeit zu ernennen, zu Recht abgelehnt, wobei nichts anderes gilt, soweit der Antragsteller seinen Antrag im Beschwerdeverfahren mit der konkretisierenden bzw. modifizierenden Maßgabe verbunden hat, ihn längstens bis zum 31. Dezember 2018 zu beschäftigen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung mit der tragenden Erwägung begründet, dass dem Antragsteller bei Ablauf seiner Amtszeit und dem damit korrespondierenden Ende seines Beamtenverhältnisses auf Zeit mit Ablauf des 28. Februar 2017 jedenfalls keine Nachteile drohten, die es rechtfertigten, die begehrte (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache anzuordnen und ihn für unbestimmte Zeit weiter in seinem Amt zu halten bzw. ihm dieses durch Ernennung erneut zu verleihen. Diese Annahme erschüttert die Beschwerde nicht mit schlüssigem Gegenvorbringen. 1. Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe Sinn und Zweck des verfassungsrechtlich garantierten Rechtsschutzgedankens „völlig ignoriert“, ist nicht berechtigt. Anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dessen Beschlüsse vom 27. März 1997 – 11 VR 3/97 –, juris m.w.N.; und vom 12. April 2016 – 1 WDS-VR 2/16 –, juris Rn. 19,) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das von dem Antragsteller verfolgte Rechtsschutzziel widerspreche grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und komme nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den jeweiligen Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dabei müsse der jeweilige Antragsteller – im Rahmen des Anordnungsgrundes – glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Dieser Ansatz steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wie sie etwa in dem von dem Antragsteller zitierten Beschluss vom 12. September 2016 (– 1 BvR 1630/16 –, juris) verdeutlicht worden ist. Danach habe gerichtlicher Rechtsschutz namentlich im Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweise, nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Die Fachgerichte seien gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten drohe, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könne, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstünden (a.a.O., Rn. 9). 2. Die auf dem zuvor erörterten Maßstab beruhende erstinstanzliche Würdigung, nach der solche schweren Nachteile hier nicht mit der dafür notwendigen Sicherheit gegeben seien, unterliegt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen durchgreifenden Bedenken; es lässt sich zudem nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht die zuvor beschriebenen Anforderungen bei ihrer konkreten Anwendung auf den Fall überspannt hätte. a) In der angefochtenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht seine Ansicht wie folgt begründet: Dem Antragsteller sei zuzugeben, dass er zunächst – unbeschadet des Anspruches aus § 93 Abs. 2 BbgHG i.V.m. § 68 Abs. 4 BbgHG a.F. – mit Ablauf des 28. Februar 2017 aus seinem zur Zeit innegehabten Amt ausscheide und dass eine rückwirkende Ernennung nicht möglich sei (vgl. § 8 Abs. 4 BeamtStG). Dass dies jedoch ein entsprechender schwerer Nachteil wäre, der um den Preis der Vorwegnahme der Hauptsache verhindert werden müsste, sei nicht ersichtlich. Zunächst handele es sich hierbei um die natürliche Folge des Ablaufes der Amtszeit eines Beamten auf Zeit. Zudem stehe dieser Nachteil nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem zu sichernden – etwaigen – Anordnungsanspruch. Selbst wenn dem Antragsteller ein Anspruch auf Ernennung oder Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zustehen sollte, sei damit nicht gesagt, dass er auch einen Anspruch habe, bis zu dieser etwaigen Ernennung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit im entsprechenden Amt zu verbleiben. Ein schwerer Nachteil folge auch nicht daraus, dass der Antragssteller mit dem Ausscheiden aus dem streitgegenständlichen Amt seinen – unterstellten - (Bescheidungs-)Anspruch auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit einbüßen würde. Zwar treffe es zu, dass eine Umwandlung nur dann in Betracht komme, wenn das betreffende Beamtenverhältnis noch bestehe (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG). Jedoch sei nicht ersichtlich, dass – die Verfassungswidrigkeit und eine entsprechende Neuregelung des § 67 Abs. 2 S. 3 HS. 1 BbgHG unterstellt – der Antragsteller nicht auch, ohne dass er das streitgegenständliche Amt weiter innehabe, einen entsprechenden Bescheidungsanspruch auf Ernennung habe. Weder der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch der gesetzlichen Regelung, insbesondere des § 8 BeamtStG lasse sich entnehmen, dass für einen solchen Ernennungsanspruch eines (ehemaligen) Beamten auf Zeit das Weiterbestehen des Beamtenverhältnisses die Voraussetzung sei. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2016. Das Schicksal des Anspruches des Antragstellers werde insoweit vielmehr maßgeblich von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und einer etwaigen – jedoch nicht absehbaren – Neuregelungsentscheidung des Gesetzgebers abhängen. b) Die dagegen gerichtete Kritik des Antragstellers verfängt nicht. aa) Erfolglos wird mit dem Rechtsbehelf gerügt, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsnatur des dem Antragsteller im Falle der Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 BbgHG, wonach der Kanzler einer Hochschule in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird, wenn er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt wird, nicht zutreffend im Hinblick auf mögliche „irreparable“ Nachteile gewürdigt. Der Antragsteller sucht seinen Einwand im Wesentlichen auf die Ansicht zu gründen, er könne seinen im Hauptsacheverfahren verfolgten Anspruch im Falle einer durch das Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungswidrigkeit des § 67 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 BbgHG nur im Wege einer – im Rahmen einer Neubescheidung des erfolglos gebliebenen Antrags auf Verbeamtung auf Lebenszeit auszusprechenden – Umwandlung des noch bestehenden Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verwirklichen, so dass sein Ausscheiden aus dem Amt des Kanzlers der Beigeladenen mit Ablauf des 28. Februar 2017 zu einem unwiederbringlichen Anspruchsverlust führen müsse. Für diese Prämisse vermittelt das Beschwerdevorbringen keine plausiblen Anhaltspunkte. Wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass sich der Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2016 (– 2 C 1.15 –, juris) hierfür nicht überzeugend fruchtbar machen lässt. Zwar wird in dieser Entscheidung im Zusammenhang mit der angenommenen Entscheidungserheblichkeit der dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten Frage festgestellt, dass dem Antragsteller für den Fall, dass sich die maßgebliche Bestimmung als verfassungswidrig und nichtig erweise, „zumindest der mit der Klage hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung seines Begehrens zu(stünde), sein Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln.“ Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht die bestehende beamtenrechtliche Situation des Antragstellers in den Blick zu nehmen hatte und deshalb kein Anlass bestand, der Frage nachzugehen, ob ein Ernennungsanspruch auch dann besteht, wenn der betroffene Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeschieden ist. Vor diesem Hintergrund muss auch der Verweis der Beschwerde auf den beamtenrechtlichen Umwandlungsbegriff, wie er etwa in § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG verwendet wird, unergiebig bleiben. Der Hinweis des Antragstellers auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Köln (Beschluss vom 30. Januar 2013 – 19 L 1078/12 –, juris) und Stuttgart (Urteil vom 27. März 2007 – 18 K 2223/07 –, juris) verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Diese Rechtsprechung bietet ebenfalls keine Grundlage für die Annahme irreparabler Nachteile, die dem Antragsteller nach seinem Ausscheiden aus dem Kanzleramt drohen könnten. Mit ihr wird zwar die Verlängerung eines nicht auf Lebenszeit begründeten Beamtenverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen für möglich gehalten; in dem Fall des Verwaltungsgerichts Köln ist der betroffenen Beamtin sogar ein Verbleiben in einem Beamtenverhältnis auf Probe im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zugebilligt worden. Diesen Entscheidungen lagen jedoch Fallkonstellationen zugrunde, die sich von der hiesigen in ihrem wesentlichen Kern unterscheiden. So hatte das Verwaltungsgericht Köln über die Frage zu befinden, ob eine Beamtin auf Lebenszeit nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW beanspruchen konnte, dass ihr altersbedingter Ruhestandseintritt um eine bestimmte Zeitspanne hinausgeschoben wird (vgl. VG Köln, a.a.O., Rn. 5, 10 ff.). Das Verwaltungsgericht Stuttgart musste klären, ob einem auf Zeit verbeamteten Professor an einer Akademie ein Anspruch auf Ernennung in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zusteht; in der vor Ernennung zum Beamten auf Zeit abgeschlossenen Berufungsvereinbarung war dem Hochschullehrer u.a. zugesichert worden, ihn nach einer Bewährung in dem zum Zwecke der Erprobung begründeten Beamtenverhältnis auf Zeit zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen (s. dazu VG Stuttgart, a.a.O., Rn. 4). In beiden Fällen bestand demnach eine (gesetzliche bzw. vertragliche) Anspruchsgrundlage, die jeweils voraussetzte, dass sich der betroffene Beamte noch in einem Beamtenverhältnis (auf Lebenszeit bzw. auf Zeit) befindet. Auf eine entsprechende Konstruktion, die im Wesentlichen auch den vom Verwaltungsgericht Stuttgart zitierten (vgl. VG Stuttgart, a.a.O.) und von der Beschwerde ausdrücklich in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in eines auf Lebenszeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 – 2 B 11.01 –, juris; Urteil vom 24. Oktober 1972 – 6 C 43.70 –, juris) zugrunde lag, kann der Antragsteller seine Argumentation freilich nicht stützen. Denn wie sein Anspruch für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht die im Hauptsacheverfahren streitentscheidende Vorschrift als verfassungswidrig und nichtig befinden sollte, (und noch vor einer Neuregelung durch den Landesgesetzgeber) zu verwirklichen wäre, lässt sich weder aus beamten- noch aus hochschulrechtlichen Bestimmungen erschließen; auch § 8 Abs. 4 BeamtStG gibt dazu keinen Anhalt, da die Bestimmung sich darauf beschränkt, eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt als unzulässig und insoweit unwirksam zu statuieren. Auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen ist der in der beschriebenen Situation zu beschreitende Weg nicht vorgezeichnet; sie legen ein feststehendes „Modell“ – wie etwa das einer Umwandlung des Beamtenverhältnisses – nicht erkennbar nahe. Damit ist nicht von vornherein und zwingend ausgeschlossen, dass der Antragsteller nach einer etwaigen Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 67 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 BbgHG einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages geltend machen kann, als Kanzler der Beigeladenen in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt zu werden, ohne daran deshalb gehindert zu sein, weil er sein innegehabtes Amt, das er fortzuführen bzw. erneut auszuüben wünscht, nicht mehr wahrnimmt. Einem Anspruch auf Ernennung zu einem späteren Zeitpunkt ohne die von dem Antragsteller für notwendig erachtete Prämisse kann mithin nicht von vornherein die Berechtigung abgesprochen werden, zumal dessen Schicksal – wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat – (zunächst) maßgeblich von der gegenwärtig auch unter Berücksichtigung der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dessen Beschluss vom 23. Juni 2016, a.a.O., Rn. 41 ff.) nicht absehbaren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abhängen wird. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht nachvollziehbar aus dem Beschwerdevorbringen. bb) Unzumutbare oder gar irreparable Nachteile offenbaren sich dem Senat auch nicht, soweit der Antragsteller auf das seiner Meinung nach im Falle eines Ausscheidens aus seinem Amt mit Ablauf des 28. Februars 2017 und im Gefolge einer im Sinne des Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts getroffenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eintretende „surreale Ergebnis“ verweist, dass er erst „irgendwann“ ernannt werden könne, die Beigeladene geraume Zeit „kanzlerlos“ bliebe, er sich aus versorgungsrechtlichen Gründen und zum Zwecke der finanziellen Absicherung auf die in § 93 Abs. 2 BbgHG in Verbindung mit § 68 Abs. 4 BbgHG a.F. geregelte Rückfallgarantie berufen und einen entsprechenden Antrag stellen müsste sowie ferner bei einem Obsiegen in der Revisionsinstanz einen „Versetzungsantrag“ „zurück ins Kanzleramt“ zu stellen hätte. Diese Folgen sind – soweit sie mit der Person des Antragstellers in einem Zusammenhang stehen – nicht von einem Gewicht, das es zwingend rechtfertigte, die Hauptsache jedenfalls teilweise vorwegzunehmen. Der mit dem Rechtsbehelf geschilderte weitere Verfahrensablauf deutet insbesondere nicht darauf hin, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache damit rechnen müsste, mit vollendeten Tatsachen konfrontiert zu werden. Der Eintritt einer derartigen Situation erscheint nicht zuletzt deshalb als fernliegend, weil der Antragsgegner dem Antragsteller zugesichert hat, die Stelle des Kanzlers der Beigeladenen zunächst nicht anderweitig zu besetzen, um die Rechte des Antragstellers vorläufig zu sichern. 3. Die Ausführungen des Antragstellers zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs können nach alledem auf sich beruhen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).