Beschluss
1 L 1647/23.KS
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2023:1215.1L1647.23.KS.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert beträgt 25.140,12 €.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert beträgt 25.140,12 €. I. Der Antragsteller begehrt die Verlängerung seines Beamtenverhältnisses über die Altersgrenze hinaus. Der am … geborene Antragsteller ist ein kraft Gesetzes der C. zugewiesener Beamter. Er wurde im Sommer 2022 für die Besetzung eines beamtenrechtlichen, nach der Besoldungsgruppe A 9 BBesG bewerteten, Arbeitsplatzes bei der C. ausgewählt und zum 1. Oktober 2022 in das Amt eines Bundesbahnbetriebsinspektors eingewiesen. Am 1. Dezember 2022 wurde dem Antragsteller die Ernennungsurkunde ausgehändigt. Bereits zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass die Beförderung nicht ruhegehaltfähig werden würde. Dies war dem Antragsteller auch bereits vor seiner Beförderung mit Schreiben vom 5. August 2022 mitgeteilt worden. Mit Schreiben vom 4. Juli 2023 beantragte der Antragsteller, seinen Eintritt in den Ruhestand gemäß § 53 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) bis zum 1. März 2025 hinauszuschieben. Dies begründete er mit dem neuen Abrechnungssystem, das demnächst bei der C. eingeführt werde. Er gab an, die C. benötigte hierbei seine Hilfe. Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 lehnte der Antragsgegner diesen Antrag ab. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt das Schreiben nicht. Widerspruch wurde von Seiten des Antragstellers bislang nicht eingelegt. Am 6. Oktober 2023 hat der Antragsteller den hier vorliegenden Eilantrag gestellt. Er trägt vor, ihm stehe ein Anordnungsgrund zur Seite. Mit Ablauf des 29. Februar 2024 erfolge kraft Gesetzes seine Zurruhesetzung und damit die Statusänderung vom aktiven Lebenszeitbeamten zum Ruhestandsbeamten. Dieser Statuswechsel sei unumkehrbar und mache daher die streitgegenständliche einstweilige Anordnung zur Sicherung seiner Rechtsposition unumgänglich. Sobald er in den Ruhestand versetzt werde, sei ein Hinausschieben desselbigen nicht mehr möglich. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache müsse vor dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes zurücktreten. Der Antragsteller sehe auch ein dienstliches Interesse als belegt an. Er bringe die hinreichende Erfahrung und Eigenmotivation mit, um die anstehenden Arbeitsaufgaben anzugehen. In diesem Zusammenhang sei von besonderer Bedeutung, dass das Abrechnungssystem DACS, mit dem der Antragsteller bereits seit 15 Jahren arbeite, durch ein neues System namens VADER ersetzt werde. Dieser Vorgang werde über das ganze Jahr 2024 und darüber hinaus auch im ersten Quartal 2025 umgesetzt. Augenscheinlich sei der privatrechtliche Arbeitgeber des Antragstellers, die C., auf die Expertise des Antragstellers angewiesen und habe seine Mitarbeit bei der Umsetzung angefragt. Der Antragsteller sei gewillt, seinen Teil zur Umsetzung der Unternehmensziele beizutragen. Er sei auch davon überzeugt, dass sein Fachwissen bei der Umstellung der Systeme unverzichtbar sei. Damit sei ein dienstliches Interesse gegeben. Des Weiteren drohten dem Antragsteller im Fall der Pensionierung zum 29. Februar 2024 monetäre Nachteile. In diesem Falle wäre seine letzte Beförderung nicht pensionsfest und könne im Rahmen der Berechnung der Versorgungsbezüge keine Berücksichtigung finden. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Eintritt in den Ruhestand auf Seiten des Antragstellers bis einen Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 4. Juli 2023 in der Gestalt des Bescheides mit Datum vom 17. Juli 2023 hinauszuschieben und ihn über den 29. April 2024 als Sachbearbeiter weiter zu beschäftigen, längstens bis zur Bestandskraft des Ablehnungsbescheides und nicht länger als um ein Jahr ab Antragstellung. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, es bestehe bereits kein Anordnungsgrund. Mit Erlass der begehrten Regelungsverfügung würde die Verlängerung des Dienstverhältnisses eintreten. Dadurch werde die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweggenommen. Auch liege kein Anordnungsanspruch vor. Es fehle bereits an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich an dem Bestehen eines dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Ruhestandes. Vielmehr stünden dem Hinausschieben des Ruhestandes dienstliche Belange entgegen. Bei dem Antragsgegner handele es sich um einen Planstellenabbaubereich im Sinne des § 53 Abs. 1 Ziff. 1 b Nr. 3 BBG, so dass bereits deshalb ein Hinausschieben des Ruhestandes nicht in Betracht komme. Dass es sich bei dem Bundeseisenbahnvermögen um einen solchen Planstellenabbaubereich handele, ergebe sich bereits aus Sinn und Zweck seiner Gründung. Das Bundeseisenbahnvermögen sei als Wegbereiter und Wegbegleiter der Bahnreform gegründet worden. Dessen Personalbestand sei im Bereich der zugewiesenen Beamten seit der Reform im Jahr 1994 geschlossen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die C. kein Interesse an einer weiteren Verwendung des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner dargelegt habe. Von Seiten des Antragsgegners werde davon ausgegangen, dass der Wunsch des Antragstellers auf Verschieben des Eintritts in den Ruhestand nur aufgrund der dann eintretenden Erhöhung seiner Ruhegehaltsansprüche gestellt worden sei. Dieses Ansinnen liege jedoch im persönlichen Interesse des Antragstellers und nicht im dienstlichen Interesse des Bundeseisenbahnvermögens und der Allgemeinheit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten. II. Das Passivrubrum war auf den Antragsgegner zu ändern, da dieser - und nicht die ursprünglich im Rubrum geführte Bundesrepublik Deutschland - am Verwaltungsstreitverfahren beteiligt ist. Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen - Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz - (BEZNG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I 1993, 2378) kann das Bundeseisenbahnvermögen im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden, weshalb es auch im Verwaltungsprozess beteiligtenfähig ist. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist als Eilantrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, jedoch fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt mithin in beiden tatbestandlichen Alternativen ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes - d. h. das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - voraus, und daneben das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. die sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebende hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Tatsachen, auf welche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gestützt werden, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. dazu auch Kopp/Schenke, VwGO 28. Aufl., § 123 Rdnr. 24). Der Antragsteller erstrebt, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, mit seinem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet wird, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand hinauszuschieben, bereits die Rechtsposition vermittelt, die er in der Hauptsache anstrebt. Eine solche Anordnung beinhaltet zwar eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung aber dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; VG Köln, Beschluss vom 30. Januar 2013 – 19 L 1078/12 –, juris). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Ob ein Anordnungsgrund vorliegt, kann daher dahingestellt bleiben. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 BBG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Der Antragsteller hat kein dienstliches Interesse des Dienstherrn bzw. hier der C., der der Antragsteller zugewiesen wurde, glaubhaft gemacht. Ein dienstliches Interesse im Sinne dieser Vorschrift wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies kann der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29. November 2016 – 1 B 2643/16 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 2 B 11273/17 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris; jeweils m.w.N.). Bei dem Begriff des dienstlichen Interesses handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Allerdings hat das Gericht dabei zu respektieren, dass die dienstlichen Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen geprägt werden, die nur beschränkt gerichtlich überprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. April 2013 – 1 B 202/13 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. April 2011 - 2 A 11447/10 -, juris, beide m.w.N.). Ein dienstliches Interesse hat der Antragsteller nur behauptet, nicht jedoch glaubhaft gemacht. So hat der Antragsteller zwar vorgetragen, dass er seine Kenntnisse und Erfahrungen bei dem Wechsel von dem Abrechnungssystem DACS in das neue System VADER einbringen könne. Dass die C. auf seine Mitarbeit angewiesen sei und deshalb bereits seine Mitarbeit angefragt habe, wird jedoch nur behauptet. Dem Antragsgegner liegt keine derartige Anfrage vor. Damit ist bereits nicht ersichtlich, dass die Mitarbeit des Antragstellers überhaupt noch benötigt wird. Hinzu kommt, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, dass es sich bei dem Bundeseisenbahnvermögen um einen Verwaltungsbereich handelt, der nach der Bahnreform 1994 lediglich als Übergangslösung für die vorhandenen Beamten der Deutschen Bundesbahn gegründet wurde, woraus sich ergibt, dass in diesem Bereich vorhandene Beamtenstellen abgebaut und damit die Dienstzeiten nicht verlängert werden sollten. Nicht zutreffend ist jedoch in diesem Zusammenhang der Verweis auf § 53 Abs. 1b Nr. 3 BBG, wonach dienstliche Belange einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand insbesondere dann entgegenstehen, wenn der Beamte in einem Planstellenabbaubereich beschäftigt ist. Diese Regelung findet im Falle des Antragstellers keine Anwendung, denn sie gilt nur in Fällen des § 53 Abs. 1a BBG, wenn also aufgrund besonderer persönlicher Umstände ein gebundener Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestands besteht. Jedoch lässt sich der Grundgedanke der Vorschrift auch auf die Fälle des Hinausschiebens des Ruhestands anwenden, in denen der Behörde – wie hier – ein Ermessen eingeräumt wurde. Wenn solche Gründe bereits einem gebundenen Anspruch entgegenstehen, dann gilt dies erst recht für den Ermessensanspruch des § 53 Abs. 1 BBG, so dass die besondere Personalsituation bei dem Bundeseisenbahnvermögen zulässigerweise von dem Antragsgegner in seine Entscheidung einbezogen werden durfte. Auch stellen die von dem Antragsteller geltend gemachten monetären Nachteile bei einem regulären Ruhestandseintritt keinen dienstlichen Grund i.S.d. § 53 Abs. 1 BBG dar. Ein Dienstherr kann nicht verpflichtet werden, einen Beamten länger zu beschäftigen, nur um ihm ein höheres Ruhegehalt zukommen zu lassen (vgl. auch BeckOK BeamtenR Bund/Brinktrine, 31. Ed. 15.7.2023, BBG § 53 Rn. 16) Nach allem ist der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Die Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG ist hier anzuwenden, weil das Verfahren nur den Zeitpunkt der Versetzung des im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden Antragstellers in den Ruhestand als einzelnes Element innerhalb des Zurruhesetzungsverfahrens betrifft, nicht aber die Zurruhesetzung grundsätzlich im Streit steht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Februar 2023 – 12 B 70/22 –, juris m.w.N.). Eine Ermäßigung im Hinblick darauf, dass es sich um ein einstweiliges Anordnungsverfahren handelt, ist nicht geboten, weil der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag faktisch auf die Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung gerichtet ist. Demgemäß ist der Streitwert vorliegend auf die Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgehalts des Antragstellers festzusetzen (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG).