Urteil
15 K 1191/19
VG Stuttgart 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2020:0622.15K1191.19.00
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Tenor
Die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 01.03.2018 und der Widerspruchsbescheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 07.01.2019 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin für den Beurteilungszeitraum vom 01.03.2015 bis zum 28.02.2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 01.03.2018 und der Widerspruchsbescheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 07.01.2019 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin für den Beurteilungszeitraum vom 01.03.2015 bis zum 28.02.2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage in Verbindung mit einer allgemeinen Leistungsklage. Der Widerspruchsbescheid stellt einen Verwaltungsakt nach § 35 S. 1 LVwVfG dar; insoweit ist die Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung dieses Bescheids die statthafte Klageart. Hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Neubeurteilung ist die allgemeine Leistungsklage die richtige Klageart, denn bei der dienstlichen Beurteilung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, juris). Ein vorheriger Antrag auf Änderung der Beurteilung ist nicht erforderlich; die Klägerin konnte sogleich Widerspruch erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48.00 -, NVwZ 2002, 97). II. Die danach zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Sie ist begründet. Die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 01.03.2018 und der Widerspruchsbescheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 07.01.2019 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten; die Klägerin hat einen Anspruch auf eine erneute dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO analog). 1. Rechtsgrundlage der angegriffenen dienstlichen Beurteilung ist § 51 Abs. 1 S. 1 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG), wonach Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen sind, i. V. m. der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten vom 16.12.2014 (GBl. 2014, 778 - Beurteilungsverordnung - BeurtVO), der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift aller Ministerien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes vom 30.04.2015 (GABl. 2015, 178 - Beurteilungsrichtlinien - BRL) und die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zu den Beurteilungsrichtlinien vom 05.11.2015 (Die Justiz 2016, 9 - VwV-BRL). Dienstliche Beurteilungen können nach ständiger Rechtsprechung von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Ein solcher Verstoß kann etwa dann vorliegen, wenn der Beurteiler von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt hat, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder sein Beurteilungsergebnis nicht hinreichend begründet hat. Soweit der Dienstherr - wie hier - Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 07.05.2019 - 2 A 15.17 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.06.2016 - 4 S 126/15 -, juris). Der Dienstherr ist auch befugt, nach seinem Ermessen die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern (BVerwG, Beschluss vom 16.04.2013 - 2 B 134.11 -, IÖD 2013, 146; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, juris). Das hat der Beklagte mit Erlass der Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten vom 16.12.2014 und der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift aller Ministerien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes vom 30.04.2015 auch getan. 2. Gemessen an diesem Maßstab ist die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 01.03.2018 rechtswidrig, weil der Beklagte die Tatsachengrundlage auf der die Beurteilung beruht, nicht hinreichend plausibilisiert hat (dazu a) und die Beurteilung den Anforderungen an die erforderliche Begründung des Gesamturteils der Regelbeurteilung der Klägerin nicht genügt hat (dazu b). a) Die angegriffene dienstliche Beurteilung 2018 lässt nicht erkennen, auf welcher tatsächlichen Grundlage diese erstellt worden ist. Die stellvertretende Verwaltungsleiterin hatte nach Überzeugung der Kammer keine hinreichende Kenntnis über die Leistungen und Befähigungen der Klägerin. aa) Einer dienstlichen Beurteilung fehlt die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertung erforderlichen Tatsachen beruht (BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, NVwZ 2015, 526). Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des zu Bewertenden zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen (vgl. Nr. 10.1. BRL; sowie im Ergebnis auch BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, DVBl. 2017, 1180; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.2016 - 4 S 2060/15 -, juris). Für die Erlangung der notwendigen Kenntnisse ist grundsätzlich der Vorbeurteiler zuständig (vgl. Nr. 10.1 BRL). Dieser darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den zu Beurteilenden zutreffend einzuschätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.2016, a. a. O.). Im Verfahren der vereinfachten Beurteilung, bei der sowohl von der Erstellung einer Befähigungsbeurteilung, wie auch von der Gliederung des Beurteilungsverfahrens in Vor- und Endbeurteilung abgesehen werden kann (vgl. Nr. 9.2 BRL), nimmt der Beurteiler sowohl die Funktion des Vor- als auch die des Endbeurteilers ein. Das Erfordernis, sich die notwendigen Kenntnisse für die Beurteilung des Beamten einzuholen, gilt dann auch für ihn. bb) Gemessen daran ist die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung rechtswidrig, da sich aus ihr nicht ergibt, auf welcher tatsächlichen Grundlage diese beruht. Die Kammer geht nicht davon aus, dass die stellvertretende Verwaltungsleiterin, welche hier für die Beurteilung der Klägerin zuständig war, die für die Erstellung der Beurteilung erforderlichen Kenntnisse über die Leistung und Befähigung der Klägerin aus eigener Wahrnehmung schöpfen konnte. Die Vergleichsgruppe in der sich die Klägerin im Beurteilungszeitraum befand, umfasste mehr als 120 Mitarbeiter. Angesichts dieser hohen Zahl an zu beurteilenden Beamten hält die Kammer es für fernliegend, dass die stellvertretende Verwaltungsleiterin ausreichend Kenntnisse über jeden einzelnen dieser Beamten hatte. Sie war daher dazu verpflichtet, sich die erforderlichen Kenntnisse durch Heranziehung sachkundiger anderer Personen zu verschaffen (vgl. auch Nr. 8 VwV-BRL). Es spricht auch nichts dafür, dass sich die stellvertretende Verwaltungsleiterin die erforderlichen Kenntnisse über die Leistungen und Befähigungen der Klägerin durch Heranziehung anderer Personen verschafft hat. Beurteilungsbeiträge oder ähnliche Unterlagen hierzu lassen sich in den Behördenakten nicht finden. Der Widerspruchsbescheid führte hierzu lediglich pauschal und unsubstantiiert aus, die stellvertretende Verwaltungsleiterin habe „glaubhaft bestätigt“ sich ein umfassendes Bild der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit verschafft zu haben. Im Übrigen erklärte die Vertreterin des Beklagten hierzu in ihrem Klageerwiderungsschriftsatz und im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die gesamte Verwaltung des Amtsgerichts H. stünde laufend in regem Austausch mit den Gruppen- und Abteilungsleitern der einzelnen Abteilungen und habe sich dadurch ein objektives Bild über den Leistungsstand sämtlicher Beamtinnen und Beamten im Haus und damit auch der Klägerin machen können. Nach Überzeugung der Kammer dürfte ein solcher - nur mündlicher - Austausch zwischen der Gerichtsverwaltung und den Abteilungsleitern nicht ausreichen, um die Leistungen und Befähigung von über 120 Mitarbeitern über einen Beurteilungszeitraum von drei Jahren hinreichend einschätzen zu können. b) Weiterhin fehlt es an einer hinreichenden Begründung der dienstlichen Beurteilung. aa) Der Dienstherr kann grundsätzlich in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründung vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich klar definiert sind. Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel aber einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, DVBl. 2016, 379; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2019 - 4 S 2770/19 -, IÖD 2019, 50). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann, insbesondere wenn die dienstliche Beurteilung im Ankreuzverfahren erstellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 - 2 A 10.17 -, NVwZ-RR 2019, 75; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2019 - 4 S 415/19 -, juris). Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck. Einer - ggf. kurzen - Begründung bedarf es vor allem dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Es muss dann erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 - 2 A 10.17 -, NVwZ-RR 2019, 75). Allerdings sind die Anforderungen an die Begründung eines Gesamturteils umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Entbehrlich ist eine Begründung nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt oder, wenn die der dienstlichen Beurteilung zugrundeliegenden Beurteilungsbestimmungen bereits hinreichend deutliche Aussagen zum Gewicht der Einzelbewertungen und zur Herleitung des Gesamturteils aus diesen Einzelbewertungen enthalten (BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 - 2 A 10.17 -, NVwZ-RR 2019, 75; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2019 - 4 S 415/19 -, juris). Maßgeblich kommt es auch darauf an, ob und wie das Erfordernis der Bildung eines Gesamturteils in den jeweils einschlägigen Rechtsgrundlagen vorgesehen ist. In § 4 Abs. 1 BeurtVO i. V. m. Nr. 7.1 und Nr. 7.2 BRL werden die Vorgaben der Rechtsprechung umgesetzt. Danach ist die Bildung eines Gesamturteils stets zu begründen und aus dem zusammenfassenden Ergebnis der Leistungs- und der Befähigungsbeurteilung durch Gesamtwürdigung zu bilden. Folglich lassen es diese Vorgaben nicht zu, auf eine verbalisierte Begründung im Regelfall zu verzichten. Im Falle einer Beurteilung im vereinfachten Beurteilungsverfahren, in welchem eine Befähigungsbeurteilung nicht erstellt wird, fällt die Leistungsbeurteilung und das Gesamturteil zusammen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass damit die Verpflichtung in Nr. 7.2 S. 1 BRL, wonach die Bildung des Gesamturteils zu begründen ist, entfällt und der Beurteiler sich lediglich auf die Festlegung eines Punktewerts beschränken darf, wie Nr. 5.5 BRL dies grundsätzlich für das zusammenfassende Ergebnis der Leistungsbeurteilung vorsieht. Denn auch im vereinfachten Beurteilungsverfahren muss für das Gericht erkennbar sein, wie sich das Gesamturteil aus den einzelnen Leistungsmerkmalen herleitet. Die - richtige - Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Zulässig ist allenfalls eine Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung. Die Begründung auszutauschen oder ihr einen weiteren, eigenständigen Argumentationsstrang hinzuzufügen, ist demnach ausgeschlossen. Die erforderliche Einheitlichkeit und gleiche Anwendung der den dienstlichen Beurteilungen zugrundeliegenden Maßstäben kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese in der dienstlichen Beurteilung offen- und niedergelegt sind (BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 - 2 A 10.17 - NVwZ-RR 2019, 75; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2019 - 4 S 415/19 -, juris). bb) Nach diesem Maßstab ist das Gesamturteil nicht ausreichend begründet. Dabei ist zunächst anzumerken, dass die Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale sehr einheitlich sind. In 13 von 16 Leistungsmerkmalen wurde die Klägerin mit einer Punktzahl von 8,0 Punkten bewertet, während sie in zwei Leistungsmerkmalen mit 7,0 und lediglich in einem Leistungsmerkmal mit 9,0 Punkten bewertet wurde. Die Gesamtbeurteilung der Klägerin mit 8,0 von 15,0 Punkten ist daher naheliegend. Dies führt hier aufgrund der besonderen weiteren Umstände des vorliegenden Falles aber nicht dazu, dass eine Begründung der Gesamtbeurteilung der Klägerin entbehrlich wäre. Es hätte eines gesonderten Hinweises bedurft, ob die Beurteilung auf einem geänderten - im Vergleich zum vorausgegangenen - strengeren Beurteilungssystem beruht (wie die Vertreterin des Beklagten dies in ihrer Klageerwiderung und im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt hat), oder ob es sich um eine erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils im Vergleich zur vorangegangenen dienstlichen Beurteilung handelt. Denn der dienstlichen Beurteilung lässt sich nicht entnehmen, ob die aus Sicht der Klägerin schlechtere Beurteilung lediglich auf der Anwendung eines geänderten Beurteilungssystems beruht oder ob tatsächlich eine objektive materielle Verschlechterung stattgefunden hat. Die Klägerin wird damit geradezu in einen Rechtsbehelf gezwungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfen erhebliche Verschlechterungen des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung im Vergleich zu einer vorangegangenen dienstlichen Beurteilung der Begründung, da nur so das neue, in erheblichem Ausmaß verschlechterte Gesamturteil vom betroffenen Beamten nachvollzogen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, NVwZ 2017, 475). Eine erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung ist nur dann denkbar, wenn entweder die vorangegangene dienstliche Beurteilung fehlerhaft war, die im aktuellen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen nicht mehr den vorherigen entsprachen oder generell ein geänderter Beurteilungsmaßstab angewandt wurde (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O.). Wann eine erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils vorliegt, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Auch verbietet sich aufgrund der Unterschiede in den Beurteilungssystemen und Laufbahnen eine schematische Betrachtung. Für die Annahme einer wesentlichen Verschlechterung ist im Regelfall wohl mindestens ein Abstand um eine ganze Notenstufe erforderlich (bejaht: BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 - [Verschlechterung um zwei Notenstufen]; VG Köln, Urteil vom 01.08.2012 - 19 K 1221/12 - [Verschlechterung um eine Notenstufe]). Dieser Maßstab kann allerdings im Falle einer Änderung des Beurteilungssystems keine Anwendung finden. Denn ändert sich ein Beurteilungssystem während des Beurteilungszeitraums, so ist die Beurteilung nach dem im Zeitpunkt der Beurteilung geltenden Beurteilungssystem für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen (BVerwG, Beschluss vom 14.02.1990 - 1 WB 181.88 -, BVerwGE 86, 240). Ausschlaggebend ist in diesem Fall die gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabes auf alle - erstmals oder wiederholt - zu Beurteilenden; auch wer früher bereits eine höhere Note erhalten hatte, ist für den neuen Beurteilungszeitraum an den neuen Maßstäben zu messen, so dass er möglicherweise bei gleichgebliebener Leistung eine niedrigere Gesamtnote erhält (so auch Nr. 16.1 BRL). Unter diesen Voraussetzungen bleibt auch bei veränderten Maßstäben der Art. 3 Abs. 1 GG entsprechende sachgerechte Vergleich der Beamten untereinander unberührt (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, DÖD 1980, 224). Eine mathematische Umrechnung der im vorangegangenen Beurteilungssystem vergebenen Punkte in das neue Beurteilungssystem ist folglich ausgeschlossen (vgl. 16.2 BRL; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, juris). Es kann nur darauf abgestellt werden, ob eine materielle Verschlechterung stattgefunden hat. Ein Indiz für eine erhebliche begründungsbedürftige materielle Verschlechterung in der dienstlichen Beurteilung kann sich aus einer signifikanten Verschlechterung der Platzierung innerhalb der Vergleichsgruppe im Vergleich zur Platzierung bei der vorangegangenen Beurteilungsrunde ergeben (VG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2017 - 2 K 729/16 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 20.08.2019 - 2 K 16559/17 -, juris Rn. 40). Hierzu hat die Vertreterin des Beklagten ausgeführt, dass die Klägerin mit 6,5 Punkten im Rahmen des vorangegangenen Beurteilungszeitraums (Beurteilung 2015) zwar formal betrachtet, tatsächlich im oberen Bereich lag, dass jedoch der direkte Vergleich mit der Vergleichsgruppe der Justizobersekretäre ergäbe, dass 94,73% der Justizobersekretäre in der Beurteilung zum Stichtag 01.03.2015 im oberen Bereich mit der Bewertung „übertrifft die Leistungserwartungen“ beurteilt worden seien. Von den Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe der Justizobersekretäre hätten 37,40 % zum Stichtag 01.03.2015 eine Beurteilung mit der Note 6,5 erhalten. Dies zeige, dass die Klägerin nur „Normalleisterin“ war und eine tatsächliche Verschlechterung nicht bestand. Diese Ausführungen - welche sich nicht in der angegriffenen dienstlichen Beurteilung finden, sondern erstmals im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgebracht wurden - weisen zwar darauf hin, dass sich die Leistungen der Klägerin im Vergleich zum vorangegangenen Beurteilungszeitraum nicht verschlechtert haben und sich eine vermeintliche Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung vor allem aus dem neuen, strengeren Beurteilungsmaßstab ergeben dürfte. Soweit die Vertreterin des Beklagten aber auch erklärt hat, die Beurteilung 2015 sei in sich nicht schlüssig, da diese einen Vermerk enthalte, wonach die Klägerin eine Leistungsträgerin am Amtsgericht H. gewesen sei und ein solcher Vermerk in der streitgegenständlichen Beurteilung 2018 aufgrund ihrer nur durchschnittlichen Leistung nicht enthalten ist, besteht zumindest ein Indiz für eine wesentliche Verschlechterung der Klägerin aufgrund einer möglicherweise fehlerhaften vorangegangenen Beurteilung. Die dienstliche Beurteilung 2018 verhält sich hierzu mit keinem Wort und lässt somit in keiner Weise erkennen, wie sich der Unterschied der Bewertung zur vorangegangenen dienstlichen Beurteilung 2015 erklären lässt. Auch der - nicht als eigenständige Begründung, sondern nur als bloßer Hinweis gekennzeichnete - Vermerk am Ende der Beurteilung 2018 vermag keine Klarheit zu verschaffen. Dort wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Beurteilung erstmals auf der Grundlage eines neuen Beurteilungssystems erstellt worden und deshalb mit früheren Beurteilungen nicht vergleichbar sei. Aus diesem Hinweis ergibt sich nicht, wie sich das neue Beurteilungssystem auf das Ergebnis der Gesamtbeurteilung auswirkt und ob es sich insoweit um einen strengeren Beurteilungsmaßstab handelt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig (vgl. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO), da es der Klägerin in Anbetracht der rechtlichen Problematik des vorliegenden Falles nicht zumutbar war das Widerspruchsverfahren selbst zu führen. Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§§ 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), liegen - auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vortrags des Beklagten - nicht vor. Die 1969 geborene Klägerin, welche bis zum 30.09.2018 als Justizobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7) beim Amtsgericht H. tätig war und nun als Justizobersekretärin bei der Staatsanwaltschaft H. tätig ist, wendet sich gegen ihre dienstliche Beurteilung (Stichtag 01.03.2018) vom 20.09.2018 für den Beurteilungszeitraum vom 01.03.2015 bis 28.02.2018. Die Klägerin ist seit dem Jahr 1984 im Dienst des beklagten Landes tätig. Mit Urkunde vom 10.09.1993 wurde sie mit Wirkung vom 01.10.1993 zur Justizobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7) ernannt. Im Beurteilungszeitraum 01.03.2015 bis 28.02.2018 war die Klägerin zunächst bis zum 14.03.2017 als Urkundsbeamtin einer Geschäftsstelle für Strafsachen und ab dem 15.03.2017 als Urkundsbeamtin einer Geschäftsstelle für Familiensachen tätig. In Ihrer dienstlichen Regelbeurteilung zum Stichtag 01.03.2015 (im Folgenden: Beurteilung 2015) wurde die Klägerin mit der Endnote 6,5 von insgesamt 8,0 Punkten bewertet (entspricht nach damaligen Beurteilungsmaßstab der Bewertung: „übertrifft die Leistungserwartungen“). Die Endnote setzte sich aus den Einzelnoten zu den drei Leistungsmerkmalen „Arbeitsmenge“ (7,0 von 8,0 Punkten), „Arbeitsweise“ (6,5 von 8,0 Punkten) und „Arbeitsgüte“ (6,5 von 8,0 Punkten) zusammen. Die Beurteilung enthält einen schriftlichen Vermerk, wonach die Klägerin zu den leistungsstarken Mitarbeitern des Amtsgerichts H. gehöre und es verdiene, gefördert zu werden. Am 26.11.2018 wurde der Klägerin ihre Beurteilung vom 20.09.2018 zum Stichtag 01.03.2018 für den Beurteilungszeitraum 01.03.2015 bis 28.02.2018 (im Folgenden: Beurteilung 2018) übergeben. Die Beurteilung wurde erstmals aufgrund eines neuen Beurteilungssystems erstellt. Die Klägerin erhielt die Gesamtnote 8,0 von 15,0 Punkten (dies entspricht nach dem neuen Beurteilungssystem der Bewertung: „entspricht stets den Leistungserwartungen mit gelegentlichen Ansätzen überdurchschnittlicher Leistung“). Die Gesamtbeurteilung setzt sich aus den drei Einzelnoten zu den Leistungsmerkmalen „Arbeitsmenge“, „Arbeitsweise“ und „Arbeitsgüte“ (jeweils 8,0 von 15,0 Punkten) zusammen. Diese drei Leistungsmerkmale decken insgesamt 16 Untermerkmale ab. In 13 dieser Untermerkmale erhielt die Klägerin eine Bewertung von 8,0 von 15,0 Punkten; in einem erhielt sie 9,0 von 15,0 Punkten (das Untermerkmal „Eigenständigkeit“) und in zwei Untermerkmalen erhielt die Klägerin 7,0 von 15,0 Punkten (die Untermerkmale „strukturiertes Arbeiten“ und „Gründlichkeit“). Die dienstliche Beurteilung wurde ohne Befähigungs- und ohne Vorbeurteilung erstellt und enthält weder eine Begründung der Einzelnoten, noch eine Begründung der Gesamtnote. Am Ende der Beurteilung findet sich unter dem Punkt „Förderungs- und Verwendungshinweise“ der Vermerk, dass die Beurteilung erstmals auf der Grundlage eines neuen Beurteilungssystems erstellt worden und deshalb mit früheren Beurteilungen nicht vergleichbar sei. Gegen die dienstliche Beurteilung 2018 legte die anwaltlich vertretene Klägerin mit Schriftsatz vom 04.12.2018 Widerspruch ein. Es sei eine deutliche Verschlechterung der Klägerin gegenüber ihrer vorangegangenen Beurteilung 2015 festzustellen. Demgegenüber habe sich an ihrer Beschäftigung, ihren Leistungen und Befähigungen nichts geändert. Die Verschlechterung sei auch nicht hinreichend begründet worden. Es sei ergänzend anzumerken, dass keine einheitliche und dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechende Praxis der Überleitung der dienstlichen Beurteilung auf das neue Bewertungssystem feststellbar sei. Kollegen der Klägerin, welche nach dem alten Bewertungssystem ebenfalls mit 6,5 Punkten bewertet worden seien, seien nach dem neuen Beurteilungssystem nunmehr mit 11,0 Punkten oder mehr bewertet worden. Zudem seien Verfahrensfehler festzustellen. Es seien keine Auskünfte bei den Abteilungsleitern über die Leistungserbringung eingeholt worden. Daher sei schleierhaft, wie die Beurteilung zustande gekommen sei. Darüber hinaus sei die Beurteilung im Rahmen der Bekanntgabe weder inhaltlich besprochen, noch begründet worden. Mit Widerspruchsbescheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 07.01.2019 (zugegangen am 21.01.2019) wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bewertung der Klägerin mit 8,0 Punkten nicht zu beanstanden sei. Die dienstliche Beurteilung müsse insbesondere keine nähere Begründung enthalten, da nach § 4 Abs. 2 der BeurtVO ausschließlich volle Punkte zu vergeben seien. Der Vortrag der Klägerin, ihre Leistung und Befähigung habe sich im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nicht geändert, führe aufgrund des dem Dienstherrn zukommenden Bewertungsspielraums und der damit verbundenen eingeschränkten Kontrollmöglichkeit nicht zum Erfolg. Mit ihrem Vorbringen setze die Klägerin im Ergebnis lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der von ihrem Beurteiler erfolgten Leistungsbeurteilung. Zudem sei eine Einholung von Auskünften bei den Abteilungsleitern über die Leistungserbringung der Klägerin vorliegend nicht notwendig gewesen. Zuständig für die Erstellung der Beurteilung sei der Verwaltungsleiter bzw. die stellvertretende Verwaltungsleiterin des Amtsgerichts H.. Diese habe glaubhaft bestätigt, dass sie sich ein umfassendes Bild der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit habe verschaffen können. Die Verwaltung des Amtsgerichts H. stehe zudem im regen Austausch mit den Gruppen- und Abteilungsleitern und sei daher in der Lage, sich ein objektives Bild über den Leistungsstand zu verschaffen. Es sei daher auch auf die Gliederung des Beurteilungsverfahrens in eine Vor- und Endbeurteilung gem. § 4 Abs. 5 BeurtVO verzichtet worden. Die Beurteilung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Beurteilungsergebnis nicht besprochen worden sei. Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zwischen der Klägerin und der stellvertretenden Verwaltungsleiterin Frau Justizinspektorin F. am 26.11.2018 sei beabsichtigt gewesen die Beurteilung ausführlich zu besprechen. In dem Gespräch sei Frau F. zunächst auf die wesentlichen Änderungen des Beurteilungssystems eingegangen. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin erklärt, dass die Erklärungen von Frau F. nicht richtig seien. Die Klägerin habe keinerlei Erklärungen und Begründungen zugelassen und sämtliches Vorbringen als unwahr bezeichnet. Dies habe zur Folge gehabt, dass Frau F. das Gespräch beendet und der Klägerin einen Abdruck der Beurteilung 2018 ausgehändigt habe. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, sie habe sich im Vergleich zu vorangegangen Beurteilungen deutlich verschlechtert, könne auch dies nicht zum Erfolg führen. Aufgrund des neuen Beurteilungssystems seien die alten Beurteilungen mit der neuen Beurteilung nicht vergleichbar. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage vom 19.02.2019, mit der die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Die Klägerin wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und beantragt, die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 01.03.2018 und den Widerspruchsbescheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 07.01.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin für den Beurteilungszeitraum vom 01.03.2015 bis zum 28.02.2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen, und die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt und vertieft sein Vorbringen im Widerspruchsbescheid vom 07.01.2019. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde insbesondere die Frage erörtert, ob die angefochtene dienstliche Beurteilung von der Beurteilerin zu begründen war. Die Vertreterin der Beklagtenseite führte hierzu aus, dass dies nach den gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich sei und die Beurteilung bereits aufgrund der Vielzahl der einzelnen Leistungsmerkmale hinreichend klar und verständlich sei. Es sei zudem auch keine wesentliche Verschlechterung zur vorangegangenen dienstlichen Beurteilung 2015 festzustellen. Diese sei nicht vergleichbar, da sie noch nach einem alten Beurteilungssystem erstellt worden sei. Eine Verschlechterung ergäbe sich im Übrigen auch nicht aus dem Umstand, dass die dienstliche Beurteilung 2015 noch einen Förderungshinweis enthielt, wonach die Klägerin eine leistungsstarke Mitarbeiterin des Amtsgerichts H. sei und ein solcher Hinweis nunmehr in der streitgegenständlichen Beurteilung 2018 fehle. Zwar enthielten auch nach dem neuen Beurteilungssystem dienstliche Beurteilungen von Leistungsträgern einen solchen Hinweis. Jedoch sei die dienstliche Beurteilung 2015 in diesem Punkt nicht schlüssig. Die Klägerin habe aufgrund ihrer Leistung in der Beurteilung 2015 keinen solchen Hinweis erhalten dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, die Schriftsätze der Beteiligten und auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakten Bezug genommen.