Beschluss
2 A 4111/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Folgeantrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids ist unbegründet, wenn die formellen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG nicht vorliegen.
• Jeder Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG unterliegt einer eigenen Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG.
• Die Änderung einer Gesetzesvorschrift kann zwar einen Wiederaufgreifensgrund begründen, wenn sie die Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen ändert; ist jedoch die Dreimonatsfrist zur Geltendmachung versäumt, bleibt der Antrag unzulässig.
• Eine bloße rügenhafte Bewertung eines Ausschlusstatbestands durch die Verwaltung begründet keinen Wiederaufgreifensgrund nach § 51 VwVfG.
Entscheidungsgründe
Unbegründeter Folgeantrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids wegen Versäumen von Fristen • Ein Folgeantrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids ist unbegründet, wenn die formellen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG nicht vorliegen. • Jeder Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG unterliegt einer eigenen Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG. • Die Änderung einer Gesetzesvorschrift kann zwar einen Wiederaufgreifensgrund begründen, wenn sie die Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen ändert; ist jedoch die Dreimonatsfrist zur Geltendmachung versäumt, bleibt der Antrag unzulässig. • Eine bloße rügenhafte Bewertung eines Ausschlusstatbestands durch die Verwaltung begründet keinen Wiederaufgreifensgrund nach § 51 VwVfG. Die Kläger beantragten ursprünglich am 21.05.1991 die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach den §§ 26, 27 Abs.1 BVFG; das Bundesverwaltungsamt lehnte ab und bestätigte die Ablehnung mit Bescheid und Widerspruchsbescheid im August/November 1994, ohne dass Klage erhoben wurde. Am 16.04.1997 stellten die Kläger erneut einen Aufnahmeantrag (Folgeantrag). Sie führten später im Verwaltungsverfahren und in Klageschriften u. a. an, dass die Behörde den Ausschlusstatbestand des § 5 BVFG zu Unrecht angewandt habe, und begehrten hilfsweise die Nachwirkung eines Aufnahmebescheids für Angehörige. Ferner beriefen sie sich erstmals auf eine Gesetzesänderung des § 5 BVFG zum 01.01.2000, die zu einer günstigeren Beurteilung führen könnte. Die Kläger verlangten durch Klage beim Verwaltungsgericht den Aufnahmebescheid; dieses gab ihnen zunächst statt. Die Beklagte legte Berufung ein; der Senat überprüfte, ob ein Wiederaufgreifen des ursprünglichen Verfahrens nach § 51 VwVfG möglich ist. • Die Berufung der Beklagten ist begründet; das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht entschieden und die Klage ist abzuweisen. • Der aktuelle Aufnahmeantrag ist als Folgeantrag zu dem 1991 gestellten Antrag einzuordnen; die früheren Ablehnungsbescheide sind bestandskräftig, weil kein Rechtsbehelf eingelegt worden war. • Ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG setzt voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, neue Beweismittel vorliegen oder sonst Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO bestehen; zudem gelten Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 51 Abs.2) und eine dreimonatige Frist (§ 51 Abs.3) für jeden einzelnen Wiederaufgreifensgrund. • Die von den Klägern vorgebrachte Rüge der fehlerhaften Bewertung des Ausschlusstatbestands durch die Behörde stellt keinen Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs.1 dar; Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die günstigere Beurteilungen ermöglichen könnten, begründen hier keinen solchen Grund. • Die Gesetzesänderung des § 5 BVFG zum 01.01.2000 wäre grundsätzlich ein möglicher Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs.1 Nr.1 VwVfG, wurde jedoch erst am 11.09.2000 gerügt, also deutlich nach Ablauf der jeweils einzuhaltenden dreimonatigen Frist des § 51 Abs.3 VwVfG; für jeden neuen Grund beginnt eine eigenständige Frist zu laufen. • Hinderungsgründe, die eine frühere Antragstellung rechtfertigen würden, wurden nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich; damit ist der Folgeantrag unbegründet und das Aufnahmebegehren erfolglos. • Da der Kläger zu 1) keinen Anspruch nach § 27 Abs.1 Satz1 BVFG erwirbt, kommt auch eine Einbeziehung der Kläger zu 2) und 3) nach § 27 Abs.1 Satz2 BVFG nicht in Betracht. • Kosten- und Vollstreckungsfragen richteten sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO; die Kläger tragen die Kosten; die Revision wurde nicht zugelassen. Das angefochtene Urteil wird geändert: Die Klage wird abgewiesen, weil die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des ursprünglich abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens gemäß § 51 VwVfG nicht vorliegen und die geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe nicht fristgerecht oder substantiiert vorgetragen wurden. Insbesondere begründet die bloße Rüge einer fehlerhaften verwaltungsrechtlichen Bewertung keinen Wiederaufgreifensgrund, und die nach dem 01.01.2000 geltende Gesetzesänderung wurde erst nach Ablauf der jeweiligen Dreimonatsfrist geltend gemacht. Folglich besteht kein Anspruch auf Erteilung des beantragten Aufnahmebescheids nach den §§ 26, 27 BVFG; eine nachträgliche Einbeziehung der Familienangehörigen ist damit ebenfalls ausgeschlossen. Die Kläger werden zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.