Urteil
11 K 2922/08
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2008:1105.11K2922.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin wurde am 22.8.1980 in B. /Kasachstan geboren. Ihr Vater war russischer Volkszugehöriger, ihre Mutter bezeichnet die Klägerin in ihrem Aufnahmeantrag als deutsche Volkszugehörige. Deren Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides wurde mit Bescheid vom 9.5.1997 und Widerspruchsbescheid vom 17.6.1999 zurückgewiesen. Den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.10.2007 und mit Widerspruchsbescheid vom 3.3.2008 ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb in erster Instanz erfolglos - Aktenzeichen: 11 K 1169/08 -. Die Klägerin wohnt weiterhin in Kasachstan. Am 10.12.1999 beantragte die Klägerin ihre Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Im Aufnahmeantrag gab sie an, Deutsch ab dem ersten Lebensjahr vom Großvater und von der Großmutter erlernt zu haben. In ihrem am 27.4.1997 ausgestellten Inlandspass sei sie mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen, dies habe sie nie geändert. Ferner überreichte sie ihre am 26.7.1991 ausgestellte Geburtsurkunde. Bei ihrer Anhörung gab sie am 19.5.2000 an, Deutsch von der Großmutter väterlicherseits erlernt zu haben. Darüber hinaus habe sie von der fünften bis zur elften Schulklasse Deutsch als Fremdsprache gelernt. Inzwischen studiere sie Deutsch im zweiten Studienjahr. Ihre Sprachkenntnisse wurden mit der Note I bewertet, ein fließendes Gespräch in deutscher Sprache war mit ihr problemlos möglich. Mit Bescheid vom 13.3.2001 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag der Klägerin ab, da sie nicht von deutschen Volkszugehörigen abstamme. Ihre Mutter sei keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne, ihr Vater sei unbestritten russischer Volkszugehöriger. Gegen den Bescheid vom 13.3.2001 legte die Klägerin am 29.3.2001 Widerspruch ein. Zwar sei der Aufnahmeantrag ihrer Mutter abgelehnt worden, dies jedoch nur aufgrund fehlender Sprachkenntnisse. Die Nationalität ihrer Mutter sei zweifelsfrei deutsch, ihr Großvater B1. S. sei zudem anerkannter Spätaussiedler und lebe seit mehr als zehn Jahren in Deutschland. Mit Bescheid vom 8.4.2001 wies sie Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 7.5.2004 - 11 K 1710/03 - zurück. Die Klägerin stamme nicht von deutschen Volkszugehörigen ab, ihre Mutter habe nicht glaubhaft machen können, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2, 3 BVFG zu erfüllen. Sie verfüge nach dem am 7.4.1997 durchgeführten Sprachtest nicht über ausreichende Deutschkenntnisse. Das habe ihr Vater bei seiner schriftlichen Zeugenbefragung entsprechend bestätigt. Er habe seine Einschätzung abgegeben, dass seine Tochter - die Mutter der Klägerin - nur sehr wenig Deutsch spreche. Eine deutsche Erziehung sei ihm im Übrigen nicht möglich gewesen. Die zugelassene Berufung wies das OVG mit Urteil vom 14.9.2006 - 2 A 3181/04 - zurück. Die Klägerin stamme nicht von einem deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen ab. Ihre Mutter sei keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne, sie beherrsche weder ausreichend die deutsche Sprache noch sei ihr diese familiär vermittelt worden. Aufgrund der Zeugenaussage des Großvaters der Klägerin stehe fest, dass er bereits seiner Tochter die deutsche Sprache nicht vermittelt habe. Er habe bei seiner Zeugenaussage vor dem ersuchten Richter angegeben, weder mit seiner Tochter noch mit seiner Enkeltochter Deutsch gesprochen zu haben, weil er zu der Zeit, als er noch in Kasachstan gelebt habe, selbst kein Deutsch beherrscht habe. Diese Aussage sei glaubhaft schlüssig und stringent. Im Gegensatz dazu sei der Vortrag der Klägerin und ihrer Mutter in der mündlichen Verhandlung unglaubhaft gewesen, sie habe vom Großvater und von der Mutter Deutsch gelernt. Eine weitere Zeugin habe vielmehr bestätigt, dass die Mutter der Klägerin noch Mitte der 90iger Jahre kaum Deutsch gesprochen habe, als sie ihren Vater in Deutschland besucht habe. Dies lasse nur den Schluss zu, dass ihre Mutter auch in den 90iger Jahren noch nicht in der Lage gewesen sei, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Schließlich habe diese Zeugin auch angegeben, dass sie mit der Mutter der Klägerin in Kasachstan nie Deutsch gesprochen habe und auch nicht mitbekommen haben, dass in der Familie der Klägerin überhaupt jemals Deutsch gesprochen worden sei. Lediglich die Schwiegermutter der Klägerin habe schlecht Russisch gesprochen, die Klägerin habe insoweit angegeben, bis zum fünften Lebensjahr mit dieser Großmutter zusammengelebt zu haben. Ihr inzwischen verstorbener Großvater habe bestätigt, die Großmutter väterlicherseits sei gestorben, als er noch in Kasachstan gelebt habe. Mit Beschluss vom 14.3.2007 - 5 B 175/06 - wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil vom 14.9.2006 zurück. Mit Schreiben vom 6.2.2008 beantragte die Klägerin, die "Rücknahme der bisherigen Bescheide gemäß § 48 VwVfG und hilfsweise das Wiederaufgreifen des Verfahrens" sowie die Erteilung eines Aufnahmebescheides. In den vorangegangenen Verfahren sei die Erteilung des Aufnahmebescheides abgelehnt worden, weil die Klägerin nicht von einem Deutschen abstamme. Durch Urteil vom 25.1.2008 - 5 C 8/07 - habe das BVerwG jedoch festgestellt, dass die Abstammung nicht alleine auf die Elterngeneration beschränkt werden könne. Daher stehe fest, dass die Nichterteilung des Aufnahmebescheides an die Klägerin rechtswidrig gewesen sei. Mit ihrer am 2.10.2008 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags im Verwaltungsverfahren weiter. Der Ablehnungsbescheid vom 13.3.2001 sei ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom 8.4.2002 von Anfang an rechtswidrig gewesen. Der Großvater der Klägerin, auf den es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ankomme, sei deutscher Volkszugehöriger gewesen und die Klägerin damit deutscher Abstammung. Die Beklagte sei zur Rücknahme der Ablehnungsbescheide verpflichtet, da sie in den Fällen, in denen durch höchstrichterliche Urteile festgestellt wurde, dass die Verwaltungsakte der Beklagten, die aufgrund einer anderen Auffassung vorher erlassen worden seien, rechtswidrig waren, zurückgenommen habe. Sie habe sich damit selbst gebunden. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich auch aus § 51 VwVfG. Der Ablehnungsbescheid sei offensichtlich rechtswidrig, die Behörde dementsprechend verpflichtet, ihn unter Anwendung des erforderlichen Ermessens zurückzunehmen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 13.3.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.4.2002 zurückzunehmen und auf den erneut gestellten Antrag der Klägerin, ihr einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens 11 K 1710/03 sowie des Verfahrens 11 K 1169/08 und auf die in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte in Abwesenheit der Nichterschienenen verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zumindest unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen ihres mit Bescheid vom 13.3.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.4.2002, bestätigt durch VG Minden, Urteil vom 7.5.2004 - 11 K 1710/03 -, OVG NRW, Urteil vom 14.9.2006 - 2 A 3181/04 - und BVerwG, Beschluss vom 14.3.2007 - 5 B 175/06 -, bestands- und rechtskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens. Ebenso wenig ist die Beklagte zur Rücknahme oder Widerruf vorgenannter Bescheide gemäß §§ 48, 49 VwVfG zu verpflichten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr am 6.2.2008 bei der Beklagten eingegangener Antrag nur als Antrag auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 51 VwVfG zu werten. Denn für die Frage, ob dem Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheids die frühere, bestandskräftig gewordene Ablehnung entgegensteht, kommt es nicht auf die Gründe an, aus denen heraus die Erteilung eines Aufnahmebescheides abgelehnt worden ist, sondern nur auf die Identität des Regelungsgegenstandes "Aufnahmebescheid". Insoweit entfaltet eine die Aufnahme versagende frühere Entscheidung grundsätzlich Bindungswirkung auch für spätere Aufnahmeanträge. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27.8.2008 - 12 E 887/07 -; Beschluss vom 7.2.2008 - 12 A 4617/06 -, m.w.N. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG. Insbesondere hat sie trotz anwaltlicher Vertretung selbst keinen Wiederaufgreifensgrund im Sinne von § 51 Abs. 1 VwVfG geltend gemacht. Ein zulässiger Wiederaufgreifensgrund lässt sich ihrem Sachvorbringen auch nicht entnehmen. Nach § 51 VwVfG hat die Behörde über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Antrag ist nach § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen, und der Antrag binnen drei Monaten, beginnend mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt worden ist. Innerhalb dieser drei Monate ist auch der Wiederaufgreifensgrund geltend zu machen. Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren ausschließlich vorgetragen, sie erfülle entgegen den früheren Feststellungen der Beklagten und der angerufenen Gerichte die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 6 Abs. 2 BVFG. Im Ursprungsverfahren sei zu Unrecht angenommen worden, sie stamme nicht von einer deutschen Volkszugehörigen ab, weil die Beklagte und die angerufenen Gerichte davon ausgegangen seien, es komme insoweit nur auf die Abstammung von der Elterngeneration an. Das BVerwG habe jedoch mit Urteil vom 25.1.2008 - 5 C 8/07 - festgestellt, dass insoweit auch die Großelterngeneration einzubeziehen sei. Ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG ist diesem Vortrag nicht zu entnehmen. In der Rechtsprechung ist seit langem geklärt, dass die Änderung der Rechtsprechung oder auch die Klarstellung einer bisher umstrittenen Position durch die Rechtsprechung keine Änderung der Sach- oder Rechtslage i.S.v. §§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellt. Vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 16.2.1993 - 9 B 241/92 -; NVwz-RR 1994, 119; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2007, § 51 Rz. 30 m.z.w.N. aus der Rechtsprechung. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf einen Widerruf bzw. eine Rücknahme des Bescheides vom 13.3.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.4.2002 gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Die Klägerin begründet ihren Anspruch allein damit, dass der Ausgangsbescheid "offensichtlich rechtswidrig" gewesen sei. Allein die behauptete Rechtswidrigkeit eines unanfechtbar gewordenen Bescheides begründet jedoch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen. Sie ist lediglich Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung der Behörde. Nur bei besonders gelagerten Sachverhalten kann sich das Ermessen auf Null reduzieren, so dass ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiederaufgreifen bestehen kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.10.1984 - 8 B 56/84 -, NVwZ 1985, 265; Beschluss vom 23.2.2004 - 5 B 104/03 -; OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2004 - 2 A 4740/03 -. Umstände, die zu einer Ermessensreduktion führen und damit eine erneute Entscheidung im Einzelfall gebieten, müssen ein den in § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG geregelten Fällen vergleichbares Gewicht haben. Sie liegen dann vor, wenn der unanfechtbare Erstbescheid schlechthin unerträglich ist oder die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Bescheides als Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treue und Glauben erscheint. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.10.1984 - 8 B 56/84 -, NVwZ 1985, 265; Beschluss vom 23.2.2004 - 5 B 104/03 -; OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2004 - 2 A 4740/03 -. Solche Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen, sie sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Angesichts der Prozessgeschichte kann bereits nicht die Rede davon sein, dass die Ablehnung der Beklagten offensichtlich rechtswidrig gewesen sein könnte. Immerhin ist ihre Entscheidung letztinstanzlich bestätigt worden. Vor diesem Hintergrund steht dem beantragten Wiederaufgreifen des Verfahrens im übrigen ohnehin bereits die Rechtskraft der vorgenannten Entscheidungen entgegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.10.2005 - 12 A 1099/05 -. Unabhängig davon vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, dass die Beklagte im Rahmen einer Selbstbindung verpflichtet wäre, dem Wiederaufgreifensantrag stattzugeben. Die von der Klägerin insoweit ohne nähere Bezeichnung herangezogenen Vergleichsfälle rechtfertigen einen solchen Schluss schon deshalb nicht, weil es sich offenkundig nicht um Verfahren des Wiederaufgreifens handelte. Schließlich ist nach den für die Klägerin und ihre Mutter getroffenen Feststellungen in allen vorangegangenen Verfahren auch nicht ersichtlich, dass die ablehnenden Bescheide im Ergebnis rechtswidrig gewesen sein könnten. Zwar mag es sein, dass die Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen im Rechtssinne deshalb abstammt, weil auf ihren Großvater abgestellt werden müsste, jedoch bleibt es dabei, dass eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache in ausreichendem Umfang ihr gegenüber nach allen bekannten Umständen nicht erfolgt ist. Die Klägerin kann die deutsche Sprache weder von ihrer Mutter noch von ihrem Großvater erlernt haben, die von ihr behauptete Vermittlung durch ihre Großmutter väterlicherseits endete nach ihren eigenen Angaben bereits im Alter von fünf Jahren. Selbst wenn sie bis dahin tatsächlich im nennenswerten Umfang von ihrer Großmutter Deutsch erlernt haben sollte, ist dieser Zeitraum für eine nachhaltige Prägung insgesamt zu kurz. Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 18.6.2003 - 2 A 957/01 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.