OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 1781/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0816.7K1781.10.00
24Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG. Der am 00.00.0000 in Almaty in Kasachstan geborene Kläger besitzt die kasachische Staatsangehörigkeit und beantragte am 08.05.2008 die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler für die Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger ist der Sohn des am 00.00.0000 geborenen B. T. und der am 00.00.0000 geborenen U. T. . In dem ausgefüllten Antragsformular gab der Kläger zur Sprache an, im Elternhaus sei während seiner Kindheit Deutsch und Russisch gesprochen worden. Er habe die deutsche Sprache von der Kindheit an vom Vater und Großvater sowie außerhalb des Elternhauses in Sprachkursen beim Goethe-Institut und der Gesellschaft "Wiedergeburt" erlernt, verstehe auf Deutsch fast alles, wobei die Sprachkenntnisse für ein einfaches Gespräch ausreichten und er in der Lage sei, Deutsch zu schreiben. In seinem ersten Inlandspass sei die deutsche Nationalität eingetragen. Sein Vater beherrsche die deutsche Sprache in Wort und Schrift, wohingegen seine Mutter nur die russische Sprache beherrsche. Sowohl der Vater des Klägers, als auch der am 04.11.1996 verstorbene Großvater väterlicherseits, X. T. , seien im Inlandspass mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen. Beide könnten die deutsche Sprache verstehen, sprechen und schreiben. Mit Schreiben vom 02.09.2008 wurde der Kläger vom Bundesverwaltungsamt aufgefordert, zwecks Überprüfung der Antragsangaben in der deutschen Auslandsvertretung in Almaty zum Sprachtest persönlich vorzusprechen. Am anberaumten Sprachtest nahm der Kläger nicht teil. Mit Bescheid vom 06.01.2009 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler, da es an einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache fehle. Er habe mangels Teilnahme am Sprachtest keine ausreichenden Deutschkenntnisse nachgewiesen, so dass verbleibende Zweifel an der Vermittlung der deutschen Sprache zu seinen Lasten gingen. Gegen den am 06.02.2009 zugestellten Ablehnungsbescheid legte der Kläger am 27.02.2009 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er habe keine Einladung zum Sprachtest in Almaty erhalten. Auf den Widerspruch des Klägers hin veranlasste das Bundesverwaltungsamt eine Vorsprache des Klägers im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Almaty. Im Rahmen der am 02.11.2009 erfolgten Vorsprache gab der Kläger, ausweislich des vom Generalkonsulat gefertigten Gesprächsvermerks, zur familiären Vermittlungssituation im Elternhaus an, er habe von 1994 bis 1996 bei seinen Großeltern väterlicherseits gewohnt. Die deutsche Sprache sei ihm in dieser Zeit durch seinen Großvater vermittelt worden. Ab 1996 habe er wieder bei den Eltern gewohnt, wobei ihm die deutsche Sprache in dieser Zeit durch seinen Vater vermittelt worden sei. Er habe ebenfalls mit seinem Onkel väterlicherseits und seinem Cousin in deutscher Sprache kommuniziert. Ferner habe er sowohl durch Sprachkurse am Goethe-Institut von 2000 bis 2008, als auch von der fünften bis zur neunten Klasse (2001 bis 2006) in der Schule Deutsch gelernt. Ausweislich des Gesprächsvermerks sei die Verständigung mit dem Kläger in deutscher Sprache problemlos möglich gewesen. Nur gelegentlich habe ein Sprachmittler hinzugezogen werden müssen. Der Kläger habe Hochdeutsch gesprochen, ein Dialekt sei nicht herausgehört worden. Es sei der Eindruck gewonnen worden, dass die Sprachkenntnisse durch Sprachkurse erworben worden seien. Bezüglich der Neuausstellung der Geburtsurkunde des Klägers im Jahr 1996 habe dieser nach Rücksprache mit seiner Mutter erklärt, die Originalurkunde sei durch Wasser beschädigt und im Rahmen der Ersatzausstellung eingezogen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2009, dem Kläger zugestellt am 12.01.2010, hat das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung vertieft es die Ausführungen im Ausgangsbescheid und führt ergänzend aus, es bestünden begründete Zweifel an der familiären Vermittlung der unstreitig vorhandenen Deutschkenntnisse des Klägers. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dem Kläger die deutsche Sprache durch den Vater vermittelt worden sei. Bei der Anhörung des Vaters des Klägers am 10.03.2003 habe sich herausgestellt, dass eine Verständigung in deutscher Sprache nicht möglich gewesen sei. Ebenso hätten keine Dialektkenntnisse festgestellt werden können. Auch die Vermittlungsrolle des Großvaters sei nicht nachvollziehbar, da dieser bereits im Jahr 1996 verstorben sei, als der Kläger gerade sechs Jahre alt gewesen sei. Das positive Ergebnis des Sprachtests sei daher auf einen jahrelangen fremdsprachlichen Erwerb in der Schule und im Goethe-Institut zurückzuführen. Der Kläger hat am 04.02.2010 Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden erhoben. Mit Beschluss vom 17.03.2010 hat das Verwaltungsgericht Minden den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, ihm sei die deutsche Sprache in der Kindheit und Jugend familiär vermittelt worden, so dass er aufgrund dieser Vermittlung zum Ende der Jugendzeit in der Lage gewesen sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Die deutsche Sprache sei ihm maßgeblich von seinem Großvater väterlicherseits vermittelt worden. In der Zeit von 1994 bis 1996 habe er im Haushalt der Großeltern gelebt. Der Großvater sei gestorben als der Kläger sechs Jahre und sieben Monate alt gewesen sei. Der Kläger sei ein sehr sprachbegabtes Kind gewesen. Auch nach dem Tod des Großvaters habe er weiterhin gelegentlich mit seinem Onkel väterlicherseits und seinem Cousin auf Deutsch kommuniziert. Diese seien Ende der neunziger Jahre nach Deutschland übergesiedelt, allerdings sei die Kommunikation in deutscher Sprache aufrechterhalten worden. Dem Vater des Klägers seien während der Kindheit tatsächlich deutsche Sprachkenntnisse vermittelt worden. Diese Sprachkenntnisse hätten jedoch später erheblich nachgelassen. Der Sprachtest des Vaters sei nicht zutreffend bewertet worden. In den Aussiedlungsgebieten sei es durchaus üblich, dass die Generation der Enkelkinder über wesentlich bessere Deutschkenntnisse verfüge als die Generation der Eltern. Die Großeltern seien stärker als in Deutschland in die Kindererziehung eingebunden gewesen. Aus der Tatsache, dass dem Vater des Klägers vom Großvater väterlicherseits des Klägers nicht die deutsche Sprache vermittelt worden sei, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass der Großvater auch dem Kläger die deutsche Sprache nicht habe vermitteln können. Im Übrigen sei es für die familiäre Vermittlung ausreichend, wenn beim Aufnahmebewerber ein Grundstock an Sprachkenntnissen vorhanden sei, der später noch nachwirke und eine Reaktivierung der Sprachkompetenz ermögliche, ohne das der Betroffene die deutsche Sprache wie eine Fremdsprache von Grund auf neu erlernen müsse. Zudem müsse die familiäre Sprachvermittlung nicht der alleinige Grund für die Fähigkeit sein, im Ausreisezeitpunkt ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 06.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft sie die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Der Kläger sei kein deutscher Volkszugehöriger, da es an der familiären Vermittlung der deutschen Sprache fehle. Die beim Kläger unstreitig vorhandenen Deutschkenntnisse beruhten überwiegend bzw. ausschließlich auf einem fremdsprachlichen Erwerb im Rahmen mehrjähriger Sprachkurse. Entscheidendes Indiz hierfür sei die Sprachsituation in der Familie des Klägers. Der Vater des Klägers scheide als potentielle Vermittlungsperson von vornherein aus, da ihm die deutsche Sprache entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in dem gesetzlich erforderlichen Umfang vermittelt worden sei. Es sei nicht überzeugend, dass dem Kläger von 1994 bis 1996 durch den Großvater die deutsche Sprache so nachhaltig vermittelt worden sei, dass er im Jahr 2009 noch ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen könne. Der Großvater habe bei der Erziehung des Vaters des Klägers augenscheinlich keinen Wert auf den familiären Gebrauch der deutschen Sprache gelegt. Im Übrigen sei die Großmutter väterlicherseits des Klägers Russin. Die behauptete Vermittlung sei jedenfalls mit dem Tod des Großvaters im Jahr 1996 abgebrochen. Angesichts der Sprachsituation in der Familie sei nicht ersichtlich, dass ein nachrangiger Gebrauch der deutschen Sprache in der Familie des Großvaters, der auf wenige Jahre im Kleinkindalter beschränkt gewesen sei, zu einer ausreichenden familiären Sprachvermittlung geführt habe. Die in der prägenden Kindheits- und Jugendphase familiär vermittelten Sprachkenntnisse müssten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mindestens das Niveau der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, erreicht haben. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, da die familiäre Vermittlung praktisch nur vom vierten bis zum sechsten Lebensjahr angedauert habe und daher nicht so nachhaltig gewesen sei, dass sie den Kläger in die Lage habe versetzen können, nach Abschluss der Prägephase bzw. mit Erreichen der Selbstständigkeit ein im Wesentlichen auf familiärer Vermittlung beruhendes Gespräch auf Deutsch führen zu können. Die Erlangung der Sprachkompetenz, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, setze eine familiäre Sprachvermittlung über einen längeren Zeitraum als nur über zwei bis drei Jahre im Kleinkindalter voraus. Eine familiäre Vermittlung durch andere Verwandte scheide ebenfalls aus, da der Kläger mit seinem Onkel und seinem Cousin väterlicherseits nur gelegentlich kommuniziert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und seines Vaters ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Verpflichtungsklage statthafte, zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I, S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 06.07.2009 (BGBl. I, S. 1694) - BVFG -. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 06.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er ist kein deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne, weil es ihm an einer hinreichenden familiären Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG fehlt. Zwar war der Kläger zum Zeitpunkt der Vorsprache im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Almaty am 02.11.2009 nach der Bewertung im Gesprächsvermerk unstreitig in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Er konnte, entsprechend der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen, an ihn gestellte Fragen, die einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich, alltägliche Situationen und Bedürfnisse oder die Ausübung eines Berufes oder einer Beschäftigung betreffen, vom Sinn her erfassen und einigermaßen flüssig und in ganzen Sätzen beantworten, so dass ein Austausch in Rede und Gegenrede möglich war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 11.03, juris. Wie sich indes dem Wortlaut von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG entnehmen lässt, muss zusätzlich zur Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, hinzutreten, dass diese Fähigkeit kausal auf die familiäre Sprachvermittlung zurückgeführt werden kann. Damit setzt der Tatbestand der familiären Vermittlung der deutschen Sprache zwingend voraus, dass der Aufnahmebewerber die deutsche Sprache durch Vermittlung der Eltern, eines Elternteils oder anderer Verwandter und nicht außerhalb der Familie - etwa in der Schule oder in Sprachkursen - erlernt hat. Ihm muss die deutsche Sprache aufgrund des familiären Erziehungseinflusses nahe gebracht worden sein. Dieser beginnt grundsätzlich mit dem Säuglingsalter und endet mit der Selbstständigkeit, welche spätestens mit der Volljährigkeit eintritt. Vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 31.06, juris; BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 33.02, juris. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Aufnahmebewerber einen russlanddeutschen Dialekt spricht. Spricht er aber Dialekt, so ist das ein deutliches Indiz dafür, dass ihm die vorhandenen Sprachkenntnisse familiär vermittelt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 33.02, juris. Die familiäre Sprachvermittlung muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht der alleinige Grund für die Fähigkeit sein, im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Es genügt vielmehr, wenn eine Mitursächlichkeit der familiär vermittelten Kenntnisse, die auch damals mindestens das Niveau der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, erreicht haben musste, noch oder wieder im Zeitpunkt der Ausreise festgestellt werden kann. Für den Bekenntniszusammenhang reicht es aus, dass die - regelmäßig in der prägenden Phase von Kindheit und Jugend - familiär vermittelten Sprachkenntnisse das Sprachfundament bilden, auf dem die für die Integration zu verlangenden Sprachanforderungen gründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 23.06, juris; BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 31.06, juris; VG Köln, Urteil vom 07.06.2011 - 7 K 585/10, juris. Die Mitursächlichkeit setzt dabei nach der ausdrücklichen Diktion des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass der Aufnahmebewerber "auch schon in der Prägephase in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen". So BVerwG, Beschluss vom 18.04.2011 - 5 B 10.11, Rn. 5, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 23.06, Rn. 11, juris; VG Köln, Urteil vom 07.06.2011 - 7 K 585/10, juris. Der Antragsteller muss demnach grundsätzlich zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der Prägephase aufgrund der familiären Sprachvermittlung das Niveau erreicht haben, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. So wohl BVerwG, Beschluss vom 18.04.2011 - 5 B 10.11, Rn. 5, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 23.06, Rn. 11, juris; BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 33.02, Rn. 15, juris; wohl ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 3393/07, Rn. 40, 42, 50, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2010 - 12 A 739/09, Rn. 4 f., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2010 - 12 A 1424/08, Rn. 4 f., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2009 - 12 A 187/08, Rn. 6, juris; ausdrücklich in diese Richtung VGH Bayern, Beschluss vom 20.11.2007 - 11 BV 05.122, Rn. 28, juris; VGH Bayern, Urteil vom 03.05.2006 - 11 B 02.2939, Rn. 44, 47, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 19.05.2006 - 11 C 05.1904, Rn. 23 ff., juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.02.2003 - 6 S 2060/02, Rn. 36, juris; anders wohl nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.02.2011 - 12 A 864/07, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 23.06, juris, sowie BVerwG, Urteil vom 19.10.2000 - 5 C 44.99, juris. Zwar gibt der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG über die Dauer der familiären Sprachvermittlung keinen unmittelbaren Aufschluss. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 33.02, Rn. 15, juris, lässt in diesem Punkt indes die deutliche Tendenz erkennen, dass es als ausreichend anzusehen ist, wenn das erforderliche Sprachniveau, die Erlangung der Kompetenz ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, zu irgendeinem Zeitpunkt während der Prägephase erreicht worden sein muss und im Zeitpunkt der Aussiedlung noch oder wieder vorhanden ist. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in diese Richtung interpretierend VGH Bayern, Urteil vom 03.05.2006 - 11 B 02.2939, Rn. 44, 47, juris; wohl auch VGH Bayern, Beschluss vom 20.11.2007 - 11 BV 05.122, Rn. 28, juris. Keine familiäre Sprachvermittlung liegt indes vor, wenn nicht festgestellt werden kann, dass im familiären Bereich eine Vermittlung des Deutschen nicht oder jedenfalls nicht in nennenswerten Umfang stattgefunden hat, sondern die vorhandenen Deutschkenntnisse ganz überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb beruhen und kein hinreichende Grundlage mehr in einer bis zum Erreichen der Selbstständigkeit erfolgten Sprachvermittlung haben. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 3393/07, Rn. 42, juris. Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Anforderungen sind dem Kläger die unstreitig bestehenden Deutschkenntnisse nicht familiär vermittelt worden. Das Gericht konnte weder nach den Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren noch in der mündlichen Verhandlung mit der erforderlichen, vernünftige Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit zu der Überzeugung gelangen, dass der Kläger bei Abschluss der Prägephase im 16. bzw. 18. Lebensjahr oder zu irgendeinem Zeitpunkt davor - insbesondere nach Beendigung der behaupteten Sprachvermittlung durch seinen Großvater väterlicherseits nach dessen Tod im Jahr 1996 - aufgrund familiärer Sprachvermittlung in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Folglich können seine unstreitig vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse auch nicht mitursächlich auf eine familiäre Sprachvermittlung zurückgeführt werden. Es ist vielmehr zu Lasten des darlegungs- und beweispflichtigen Klägers davon auszugehen, dass seine Sprachkompetenz maßgeblich bzw. ausschließlich auf fremdsprachlichem Erwerb beruht. Soweit der Kläger im Aufnahmeantrag angegeben hat, die deutsche Sprache sei im Elternhaus von Kindheit an gesprochen worden und er habe die deutsche Sprache vom Vater erlernt, kann dem nicht gefolgt werden. Wie sich aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Vaters des Klägers ergibt, wurde dessen Aufnahmeantrag mit Bescheid vom 12.07.2005 wegen unzureichender deutscher Sprachkenntnisse abgelehnt, da er nicht in der Lage war im Rahmen eines durchgeführten Sprachtests ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Hinzu kommt, dass die Mutter des Klägers ausweislich seiner Angaben Russin ist und die deutsche Sprache nicht beherrscht. Vor dem Hintergrund der nachweislich unzureichenden deutschen Sprachkenntnisse des Vaters und der nicht vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse der Mutter kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die deutsche Sprache im Wege familiärer Sprachvermittlung im Elternhaus erlernt hat. Insoweit fehlt es ersichtlich an einer potentiellen Vermittlungsperson. Im Übrigen ist es im Hinblick auf die nachweislich fehlenden Sprachkenntnisse der Eltern auch nicht plausibel, wie im Elternhaus eine Gesprächssituation in deutscher Sprache hätte zustande kommen sollen. Auch hinsichtlich des klägerischen Vortrages, er habe in der Zeit von 1994 bis 1996, d.h. im Alter von vier bis sechs Jahren, bei den Großeltern väterlicherseits gelebt und vor 1994 viele Besuche bei den Großeltern vorgenommen, bestehen durchgreifende Zweifel. Es ist insoweit insbesondere zweifelhaft, ob der Kläger im angegebenen Zeitraum überhaupt bei den Großeltern gelebt, geschweige denn diese vor 1994 vielfach besucht hat. Denn wie sich dem Aufnahmeantrag des Klägers und seines Vaters entnehmen lässt, ist die Großmutter väterlicherseits des Klägers bereits im Jahr 1965 verstorben, so dass der Kläger diese nicht kennengelernt haben, geschweige denn mit ihr zusammengelebt haben kann. Im Übrigen weichen die Angaben zu den Großeltern väterlicherseits im Aufnahmeantrag des Klägers und seines Vaters bezüglich der Großmutter voneinander ab. So sind im Aufnahmeantrag des Klägers ein anderes Geburtsdatum und eine andere Religion der Großmutter angegeben, als im Aufnahmeantrag des Vaters. Darüber hinaus hat der Kläger - obwohl dies eine Abweichung vom Regelfall der Kindererziehung darstellt - in keiner Weise substantiiert dargelegt, weshalb er für den Zeitraum von rund zwei Jahren im Kleinkindalter nicht bei seinen Eltern, sondern ausschließlich bei seinem - wie sich aus den Aufnahmeanträgen ergibt - verwitweten Großvater väterlicherseits gelebt hat. Dem Aufnahmeantrag des Vaters aus dem Jahr 2001 ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Großvater des Klägers als Tischler berufstätig war. Es bestehen daher begründete Zweifel daran, dass der verwitwete Großvater sich in der Zeit von 1994 bis 1996 umfassend um den Kläger, der sich seinerzeit im Kleinkindalter befand, hat kümmern können, zumal sich aus dem Aufnahmeantrag des Vaters nicht ersehen lässt, wann der Großvater seine Berufstätigkeit eingestellt hat. Des Weiteren hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Großvater des Klägers dem Vater des Klägers offensichtlich keine bzw. nur unzureichende deutsche Sprachkenntnisse vermittelt habe und es insoweit nicht schlüssig sei, dass er nur dem Kläger als Enkelkind hinreichende deutsche Sprachkenntnisse familiär vermittelt habe. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Allein der Vortrag, in den Aussiedlungsgebieten sei es weit verbreitet, dass die Großelterngeneration der Enkelgeneration im Gegensatz zur Generation der Kinder deutsche Sprachkenntnisse vermittele, vermag die Zweifel an der familiären Sprachvermittlung nicht auszuräumen. Bei dem diesbezüglichen Vortrag handelt es sich lediglich um eine nicht näher belegte Behauptung, da in keiner Weise konkrete Angaben zur behaupteten Vermittlungssituation substantiiert dargelegt worden sind. Die seitens des Klägers behauptete familiäre Sprachvermittlung durch den Großvater bedurfte des Weiteren keiner Beweisaufnahme im Wege der Vernehmung des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Zeugen T1. T. . Hinsichtlich der konkreten Vermittlungssituation durch den Großvater fehlt es - wie dargelegt - bereits an einem substantiierten Vortrag. Des Weiteren ist der Vortrag, der Kläger habe von 1994 bis 1996 im Haushalt der Großeltern gelebt und diese vor 1994 vielfach besucht, in wesentlichen Punkten unzutreffend und unauflösbar widersprüchlich, da der Großvater - wie sich den Aufnahmeanträgen entnehmen lässt - bereits seit dem Jahr 1965 verwitwet war. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag war daher nicht weiter nachzugehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.1998 - 9 B 10.98, juris; BVerwG, Beschluss vom 09.09.1997 - 9 B 412.97, juris; BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.08.2011 - 11 E 815/11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2009 - 12 A 3311/07, juris. Selbst wenn jedoch zugunsten des Klägers unterstellt würde, dass der Großvater mit ihm überwiegend in deutscher Sprache kommuniziert hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Vermittlung den Kläger nach dem Tod des Großvaters im Jahr 1996 oder zu einem späteren Zeitpunkt in die Lage versetzt hat, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Zwar ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kindheit den für den Spracherwerb eines Menschen ausschlaggebenden Lebensabschnitt darstellt. In dieser Zeit eignet er sich seine Muttersprache an. Im Regelfall ist zu unterstellen, dass ein normal begabtes Kind, welches in ausreichendem Maß Kontakt zu seiner Muttersprache gehabt hat, im 6. Lebensjahr in der Lage ist, ein Gespräch in grundsätzlich ganzen Sätzen über einfache Sachverhalte zu führen. Folglich hat es typischerweise im Alter von 6 Jahren das in § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG geforderte Sprachniveau erreicht. Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 20.11.2007 - 11 BV 05.122, juris; VGH Bayern, Urteil vom 03.05.2006 - 11 B 02.2939, Rn. 44, juris; VG Köln, Urteil vom 19.04.2011 - 7 K 1075/10, juris. Aufgrund der nicht hinreichend substantiiert vorgetragenen Vermittlungssituation kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung in ausreichendem Maße Kontakt zu seiner Muttersprache gehabt hat. Von einem ausreichenden Kontakt zur deutschen Sprache kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Antragsteller bis zum Alter von etwa fünf Jahren sowohl inner- als auch außerfamiliär in einem Umfeld aufgewachsen ist, das zumindest maßgeblich, wenn nicht sogar ausschließlich durch den Gebrauch des Deutschen gekennzeichnet war. Vgl. VGH Bayern, Urteil vom 03.05.2006 - 11 B 02.2939, Rn. 44, juris; VG Köln, Urteil vom 19.04.2011 - 7 K 1075/10, juris. Ein derartiger Kontakt hat indes nach dem Vortrag des Klägers nicht stattgefunden. Es geht weder aus den Verwaltungsvorgängen noch aus dem Vortrag im Klageverfahren hervor, dass der Kläger sowohl inner- als auch außerfamiliär über einen Zeitraum von wenigstens fünf Jahren dauerhaft in einem maßgeblich, wenn nicht ausschließlich durch den Gebrauch des Deutschen gekennzeichneten Umfeld aufgewachsen wäre. Im Alter von 0 bis 4 Jahre sowie ab dem Alter von 6 Jahren ist er ausschließlich bei seinen Eltern aufgewachsen, die - wie bereits ausgeführt - keine ausreichende deutsche Sprachkompetenz besessen haben, so dass die familiäre Kommunikation wesentlich in russischer Sprache erfolgte. Allein eine unterstellte, über zwei Jahre im Kleinkindalter fortdauerende Kommunikation mit dem Großvater in deutscher Sprache führt nicht zu der Annahme eines ausreichenden Kontaktes zur Muttersprache, die den Kläger in die Lage versetzt hätte, innerhalb des Prägungszeitraumes aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Diesbezüglich hat der Kläger insbesondere nicht substantiiert dargelegt, in welcher Form und in welchem Umfang die behauptete Sprachkommunikation mit dem Großvater stattgefunden hat. Es ist insbesondere nicht substantiiert dargelegt, ob mit dem Großvater ausschließlich in deutscher Sprache kommuniziert oder weiterhin auch Russisch gesprochen worden ist und in welchem Umfang sich der Großvater tagtäglich mit dem Kläger beschäftigt und sich um ihn gekümmert hat. Letztlich können auch die vorgetragene nach 1996 erfolgte gelegentliche Kommunikation mit dem Onkel und dem Cousin in deutscher Sprache sowie die im Rahmen der Klagebegründung geltend gemachten vereinzelten Besuche des Großvaters väterlicherseits bei der Familie vor Vollendung des vierten Lebensjahres des Klägers nicht als ausreichend für eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache angesehen werden. Flankierend ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Familie des Onkels bereits Ende der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts nach Deutschland ausgewandert ist und ein etwaiger gelegentlicher Kontakt allenfalls mittels Telefon erfolgen konnte. Eine maßgebliche familiäre Sprachvermittlung kann bei derartigen gelegentlichen Kontakten hingegen nicht angenommen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Kläger die unstreitig vorhandenen Deutschkenntnisse ausschließlich bzw. weit überwiegend im Wege des fremdsprachlichen Erwerbs in der Schule von der fünften bis zur neunten Klasse in den Jahren 2001 bis 2006 sowie gleichzeitig bzw. nachfolgend in Sprachkursen beim Goethe-Institut und der Gesellschaft "Wiedergeburt" angeeignet hat. Insoweit hat der Kläger im Rahmen seiner Vorsprache beim Generalkonsulat in Almaty ausdrücklich angegeben, deutsche Sprachkurse am Goethe-Institut von 2000 bis 2008 absolviert zu haben. Zusätzlich hat er seinem Aufnahmeantrag Teilnahmebestätigungen des Goethe-Instituts über absolvierte Sprachkurse in deutscher Sprache im Zeitraum 26.04.2004 bis 12.12.2005 beigefügt, wonach er insgesamt 421,8 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten absolviert hat. Der fremdsprachliche Erwerb wird zudem indiziell dadurch bestätigt, dass der Kläger im Rahmen der Vorsprache ausschließlich Hochdeutsch gesprochen hat und keine Dialektkenntnisse festgestellt werden konnten. Da das zwingend erforderliche Bestätigungsmerkmal familiärer Vermittlung der deutschen Sprache gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG fehlt, kann dahinstehen, ob der Kläger gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die letztlich verbleibenden Zweifel hinsichtlich des Bestätigungsmerkmals der familiären Vermittlung der deutschen Sprache gehen zu Lasten des Klägers, da es sich insoweit um anspruchsbegründende Tatsachen handelt und er hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 - 5 B 102/99, Rn. 6, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2007 - 12 A 3769/04, Rn. 76 f., juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.